17.12.2016 Aufrufe

RKK Mitarbeitermagazin Quartett Ausgabe 52

Aktuell erfahren Sie hier Berichte in und um das RKK Klinikum in Freiburg. Speziell für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der drei Krankenhäuser, aber auch für alles Patientinnen und Patienten sowie für alle Interessierte.

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Der GB-Personal informiert<br />

Mein Kind ist krank …<br />

Was ist zu tun?<br />

Was gibt es zu beachten?<br />

Foto: Picture-Factory©fotolia<br />

Habe ich einen gesetzlichen<br />

Anspruch auf Krankheitstage?<br />

Ja. Wenn Ihr Kind krank ist und<br />

eine Betreuung notwendig ist, darf<br />

jeder Elternteil zur Betreuung des<br />

Kindes für bis zu zehn Arbeitstage<br />

im Jahr eine Freistellung vom Arbeitgeber<br />

verlangen. Sind Sie alleinerziehend,<br />

haben Sie Anspruch auf<br />

20 Arbeitstage. Bei zwei Kindern verdoppelt<br />

sich die Anzahl der Tage. Bei<br />

mehr als zwei Kindern gibt es dann<br />

allerdings eine Obergrenze: Diese<br />

liegt bei 25 Tagen pro Elternteil und<br />

50 Tagen bei Alleinerziehenden.<br />

Welche Voraussetzungen<br />

müssen erfüllt sein?<br />

Sie dürfen bei ihrem kranken Kind<br />

bleiben, wenn:<br />

das Kind jünger als zwölf Jahre<br />

ist<br />

der Arzt ein Attest ausgestellt<br />

hat<br />

die Betreuung und Pflege des<br />

Kindes aus ärztlicher Sicht<br />

erforderlich ist<br />

sowohl Sie als auch das Kind<br />

gesetzlich versichert sind<br />

keine anderen im Haushalt<br />

lebenden Personen, etwa<br />

Großeltern oder ein Au-Pair-<br />

Mädchen, das Kind betreuen<br />

können.<br />

Ab wann benötige ich ein<br />

ärztliches Attest für mein Kind?<br />

Für ihr krankes Kind benötigen Sie<br />

bereits ab dem ersten Tag eine Krankmeldung.<br />

Der Grund: die Lohnfortzahlung<br />

erfolgt nicht durch uns als<br />

Arbeitgeber, sondern durch Ihre<br />

Krankenkasse.<br />

Wie ist der Ablauf?<br />

Während der Dauer der Krankheit Ihres<br />

Kindes erhalten Sie keinen Lohn<br />

durch uns, sondern Kinderkrankengeld<br />

durch Ihre Krankenkasse. Wir<br />

kürzen Ihre Bezüge für den Zeitraum<br />

der Krankheit Ihres Kindes. Damit Sie<br />

das Kinderkrankengeld durch Ihre<br />

Krankenkasse erhalten, ist es notwendig,<br />

dass Sie auf der Krankmeldung<br />

die fehlenden Angaben ergänzen<br />

(Ihr Name, Ihre Bankverbindung,<br />

Ihre Adresse). Diese Krankmeldung<br />

reichen Sie dann bitte zeitnah bei<br />

Ihrem Vorgesetzen ein. Dieser reicht<br />

die Bescheinigung dann an uns weiter.<br />

Wir erfassen die Krankmeldung<br />

50 <strong>Quartett</strong> Nr. <strong>52</strong> | Dezember 2016

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