IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
Seite 60 Betrag im Rentenzeitraum Monatsbetrag Zahlungszeitraum 1.1. - 30.6.2009 1.130,00 € 6.780,00 € 1.7. - 31.7.2009 1.140,00 € 1.140,00 € 1.8. - 31.12.2009 830,00 € 4.150,00 € Jahresrente 2009 12.070,00 € In der ab August 2009 gekürzten Rente ist derselbe prozentuale Erhöhungsbetrag enthalten, der auf regelmäßigen Anpassungen der Jahresrente beruht, wie in der ungekürzten Rente für Juli 2009. Der in der Rente enthaltene auf regelmäßigen Anpassungen beruhende Teil der Rente errechnet sich wie folgt: Januar bis Juni 2009: jeweils 1.130,00 € - (13.380,00 € ÷ 12) = 15 € insgesamt 90 € Juli 2009: 1.140,00 € - (13.380,00 € ÷ 12) = 25 € insgesamt 25 € August bis Dezember 2009: jeweils (830,00 € ÷ 1.140,00 € ) x 25 € = 18,20 € insgesamt 91 € In der Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2009 sind folgende Beträge auszuweisen: Jahr Leistungsbetrag Anpassungsbetrag 2009 12.070,00 € 206,00 € 177 Bei einer vollständigen oder teilweisen Rückforderung der Rente ist der in der Rückforderung enthaltene, auf regelmäßigen Anpassungen beruhende Teil der Rente zu ermitteln. Dieser Betrag ist für den Ausweis in der Rentenbezugsmitteilung mit dem in der laufenden Rente enthaltenen Teil der Rente, der auf regelmäßigen Anpassungen beruht, zu saldieren. Ggf. ist auch ein negativer Betrag in der Rentenbezugsmitteilung auszuweisen. 4. Angaben zum Zeitpunkt des Beginns und Ende des Leistungsbezugs 178 In der Rentenbezugsmitteilung muss der Zeitpunkt des Beginns und - soweit bekannt - des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs übermittelt werden. Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach (vgl. Rz. 119 und 120), sind in den Fällen, in denen die Leistung ganz oder teilweise der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG unterliegt, auch Beginn und Ende der vorhergehenden Renten mitzuteilen (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 8 EStG). 179 Einmalige Leistungen sind in der Rentenbezugsmitteilung nicht gesondert auszuweisen (vgl. Rz. 165). Bei einmaligen Leistungen, die vor Beginn der Rente ausgezahlt werden, ist als Beginn des Leistungsbezugs das Datum der Zahlung der einmaligen Leistung anzugeben.
Seite 61 5. Angaben zur Identifikation des Mitteilungspflichtigen 180 Zur Identifikation des Leistenden müssen Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen in der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden. IV. Mitteilung der Identifikationsnummer (§ 139b AO) an den Mitteilungspflichtigen 181 Der Leistungsempfänger muss dem Mitteilungspflichtigen seine Identifikationsnummer mitteilen. Kommt der Leistungsempfänger trotz Aufforderung dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Mitteilungspflichtige mit der Bitte um Mitteilung der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Abs. 3 AO genannten Daten des Leistungsempfängers angegeben werden. Der Mitteilungspflichtige nach § 22a Abs. 1 EStG kann die Identifika tionsnummer (§ 139b AO) eines Leistungsempfängers, dem in den Jahren 2005 bis 2008 Leistungen zugeflossen sind (Bestandsrentner), abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Mitteilungspflichtigen die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Abs. 3 AO beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG Anwendung. Die Anfrage des Mitteilungspflichtigen und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle zu übermitteln. Das Bundeszentralamt für Steuern darf dem Mitteilungspflichtigen nur die Identifikationsnummer des jeweiligen Leistungsempfängers übermitteln. Der Mitteilungspflichtige darf die Identifikationsnummer nur verwenden, soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich ist. V. Unterrichtung des Leistungsempfängers 182 Der Leistungsempfänger ist vom Mitteilungspflichtigen jeweils darüber zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird (§ 22a Abs. 3 EStG). Dies kann im Rentenbescheid, in einer Rentenanpassungsmitteilung, in einer sonstigen Mitteilung über Leistungen oder in der Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG erfolgen. VI. Ermittlungspflicht 183 Nach geltendem Recht sind die Finanzämter bei der Ermittlung der steuererheblichen Sachverhalte an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Danach ist auch bei Vorliegen einer Rentenbezugsmitteilung zu berücksichtigen, inwieweit der Ermittlungsaufwand bei der
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- Seite 13 und 14: Seite 13 und Arbeitnehmeranteil) zu
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5. Angaben zur Identifikation des Mitteilungspflichtigen<br />
180 Zur Identifikation des Leistenden müssen Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen<br />
in der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden.<br />
<strong>IV</strong>. Mitteilung der Identifikationsnummer (§ 139b AO) an den Mitteilungspflichtigen<br />
181 Der Leistungsempfänger muss dem Mitteilungspflichtigen seine Identifikationsnummer<br />
mitteilen. Kommt der Leistungsempfänger trotz Aufforderung dieser Verpflichtung nicht<br />
nach, kann sich der Mitteilungspflichtige mit der Bitte um Mitteilung der Identifikationsnummer<br />
des Leistungsempfängers an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. In der<br />
Anfrage dürfen nur die in § 139b Abs. 3 AO genannten Daten des Leistungsempfängers<br />
angegeben werden. Der Mitteilungspflichtige nach § 22a Abs. 1 EStG kann die Identifika<br />
tionsnummer (§ 139b AO) eines Leistungsempfängers, dem in den Jahren 2005 bis 2008<br />
Leistungen zugeflossen sind (Bestandsrentner), abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1 und<br />
2 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern<br />
teilt dem Mitteilungspflichtigen die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers<br />
mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Abs. 3 AO beim Bundeszentralamt<br />
für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht<br />
überein, findet § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG Anwendung. Die Anfrage des Mitteilungspflichtigen<br />
und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die<br />
zentrale Stelle zu übermitteln. Das Bundeszentralamt für Steuern darf dem Mitteilungspflichtigen<br />
nur die Identifikationsnummer des jeweiligen Leistungsempfängers übermitteln.<br />
Der Mitteilungspflichtige darf die Identifikationsnummer nur verwenden, soweit dies für die<br />
Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich ist.<br />
V. Unterrichtung des Leistungsempfängers<br />
182 Der Leistungsempfänger ist vom Mitteilungspflichtigen jeweils darüber zu unterrichten, dass<br />
die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird (§ 22a Abs. 3 EStG). Dies kann im Rentenbescheid,<br />
in einer Rentenanpassungsmitteilung, in einer sonstigen Mitteilung über Leistungen<br />
oder in der Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG erfolgen.<br />
VI. Ermittlungspflicht<br />
183 Nach geltendem Recht sind die Finanzämter bei der Ermittlung der steuererheblichen Sachverhalte<br />
an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Danach ist auch bei Vorliegen<br />
einer Rentenbezugsmitteilung zu berücksichtigen, inwieweit der Ermittlungsaufwand bei der