IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 58<br />
169 Die Anwendung der Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb<br />
Satz 2 EStG; vgl. Rz. 133 ff.) ist antragsgebunden und daher im Rentenbezugsmitteilungsverfahren<br />
nicht zu berücksichtigen.<br />
170 Der für die Anwendung des § 11 EStG erforderliche Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses<br />
beim Leistungsempfänger ist den Mitteilungspflichtigen in der Regel nicht bekannt. Für<br />
Zwecke der Rentenbezugsmitteilung kann aus Vereinfachungsgründen der Tag der Auszahlung<br />
beim Leistungsverpflichteten als Zuflusszeitpunkt angenommen werden. Der<br />
Mitteilungspflichtige kann von anderen Kriterien ausgehen, wenn dies wegen seiner<br />
organisatorischen Verhältnisse zu genaueren Ergebnissen führt. Dem Leistungsempfänger<br />
bleibt es unbenommen, dem Finanzamt einen abweichenden Zuflusszeitpunkt zu belegen.<br />
171 Beispiel:<br />
Die Rentennachzahlung für das Jahr 2004 und die Rente für Januar 2006 werden am<br />
28. Dezember 2005 zur Auszahlung angewiesen.<br />
Für die Erstellung der Rentenbezugsmitteilung kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt<br />
werden, dass der Betrag am 28. Dezember 2005 dem Konto des Rentenempfängers gutgeschrieben<br />
wurde. Die Rentennachzahlung ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG dem Kalenderjahr<br />
2005, die Rente für Januar 2006 nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG dem Jahr 2006 zuzuordnen.<br />
172 Werden Renten oder andere Leistungen zurückgefordert, sind sie im Kalenderjahr der<br />
Rückzahlung von den ihnen entsprechend zugeflossenen Leistungen abzuziehen. Übersteigt in<br />
einem Kalenderjahr der zurückgezahlte Betrag den Betrag der zugeflossenen Leistungen, ist<br />
der überschießende Betrag als negativer Betrag in der Rentenbezugsmitteilung anzugeben.<br />
3. Angaben zum Teil der Rente, der ausschließlich auf einer regelmäßigen Anpassung<br />
der Rente beruht<br />
173 In den Fällen, in denen die Leistung ganz oder teilweise der Besteuerung nach § 22 Nr. 1<br />
Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG unterliegt, ist in der Rentenbezugsmitteilung<br />
die auf regelmäßigen Rentenanpassungen beruhende Erhöhung des Jahresbetrags der Rente<br />
gegenüber dem Jahr mitzuteilen, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Das gilt auch bei<br />
einer Neuberechnung der Rente. Bei Renten, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben,<br />
sind nur die Erhöhungen des Jahresbetrags der Rente gegenüber dem Jahr 2005 mitzuteilen.