09.12.2012 Aufrufe

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 58<br />

169 Die Anwendung der Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb<br />

Satz 2 EStG; vgl. Rz. 133 ff.) ist antragsgebunden und daher im Rentenbezugsmitteilungsverfahren<br />

nicht zu berücksichtigen.<br />

170 Der für die Anwendung des § 11 EStG erforderliche Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses<br />

beim Leistungsempfänger ist den Mitteilungspflichtigen in der Regel nicht bekannt. Für<br />

Zwecke der Rentenbezugsmitteilung kann aus Vereinfachungsgründen der Tag der Auszahlung<br />

beim Leistungsverpflichteten als Zuflusszeitpunkt angenommen werden. Der<br />

Mitteilungspflichtige kann von anderen Kriterien ausgehen, wenn dies wegen seiner<br />

organisatorischen Verhältnisse zu genaueren Ergebnissen führt. Dem Leistungsempfänger<br />

bleibt es unbenommen, dem Finanzamt einen abweichenden Zuflusszeitpunkt zu belegen.<br />

171 Beispiel:<br />

Die Rentennachzahlung für das Jahr 2004 und die Rente für Januar 2006 werden am<br />

28. Dezember 2005 zur Auszahlung angewiesen.<br />

Für die Erstellung der Rentenbezugsmitteilung kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt<br />

werden, dass der Betrag am 28. Dezember 2005 dem Konto des Rentenempfängers gutgeschrieben<br />

wurde. Die Rentennachzahlung ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG dem Kalenderjahr<br />

2005, die Rente für Januar 2006 nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG dem Jahr 2006 zuzuordnen.<br />

172 Werden Renten oder andere Leistungen zurückgefordert, sind sie im Kalenderjahr der<br />

Rückzahlung von den ihnen entsprechend zugeflossenen Leistungen abzuziehen. Übersteigt in<br />

einem Kalenderjahr der zurückgezahlte Betrag den Betrag der zugeflossenen Leistungen, ist<br />

der überschießende Betrag als negativer Betrag in der Rentenbezugsmitteilung anzugeben.<br />

3. Angaben zum Teil der Rente, der ausschließlich auf einer regelmäßigen Anpassung<br />

der Rente beruht<br />

173 In den Fällen, in denen die Leistung ganz oder teilweise der Besteuerung nach § 22 Nr. 1<br />

Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG unterliegt, ist in der Rentenbezugsmitteilung<br />

die auf regelmäßigen Rentenanpassungen beruhende Erhöhung des Jahresbetrags der Rente<br />

gegenüber dem Jahr mitzuteilen, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Das gilt auch bei<br />

einer Neuberechnung der Rente. Bei Renten, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben,<br />

sind nur die Erhöhungen des Jahresbetrags der Rente gegenüber dem Jahr 2005 mitzuteilen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!