09.12.2012 Aufrufe

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 57<br />

1. Angaben zur Identifikation des Leistungsempfängers<br />

164 Die Rentenbezugsmitteilung muss die Identifikationsnummer (§ 139b AO), den Familiennamen,<br />

den Vornamen und das Geburtsdatum des Leistungsempfängers beinhalten. Eine<br />

Übermittlung des Geburtsortes ist nicht erforderlich. Zum Verfahren zur Erlangung der<br />

Identifikationsnummer vgl. Rz. 181.<br />

2. Angaben zur Höhe und Bestimmung des Leistungsbezugs<br />

165 In der Rentenbezugsmitteilung sind die im Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen grundsätzlich<br />

in einer Summe anzugeben. Im Leistungsbetrag enthaltene Nachzahlungen für<br />

mehrere Jahre können gesondert ausgewiesen werden.<br />

166 Ist wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente der Anspruch auf eine bisher gewährte<br />

Sozialleistung (z.B. auf Kranken-, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe) rückwirkend ganz oder<br />

teilweise weggefallen und steht dem Leistenden deswegen gegenüber dem Rentenversicherungsträger<br />

(z.B. nach § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -) ein<br />

Erstattungsanspruch zu, sind die bisher gezahlten Sozialleistungen in Höhe dieses<br />

Erstattungsanspruchs als Rentenzahlungen anzusehen. Die Rente gilt in dieser Höhe im Zeitpunkt<br />

der Zahlung der ursprünglichen Leistungen als dem Leistungsempfänger zugeflossen.<br />

Die umgewidmeten Beträge unterliegen ebenfalls der Mitteilungspflicht nach § 22a EStG,<br />

wenn sie nach dem 31. Dezember 2004 zugeflossen sind. Bereits erstellte Rentenbezugsmitteilungen<br />

sind entsprechend zu berichtigen.<br />

167 Der Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe<br />

a Doppelbuchstabe aa, bb Satz 4 und Doppelbuchstabe bb Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs.<br />

2 EStDV sowie im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG muss jeweils gesondert ausgewiesen sein. Die<br />

Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG sind je gesondert nach Satz 1 bis 4 mitzuteilen.<br />

168 Beispiel:<br />

R erhält im Jahr 2005 aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag eine Rente i.H.v.<br />

1.100 € . Die Rente beruht i.H.v. 220 € auf steuerlich nicht geförderten Beiträgen.<br />

In der Rentenbezugsmitteilung ist jeweils gesondert mitzuteilen der Teil der Rente, der nach<br />

§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern ist (880 € ) und der Teil der Rente, welcher der Besteuerung<br />

mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a i.V.m. Nr. 1 Satz 3 Buchstabe<br />

a Doppelbuchstabe bb EStG unterliegt (220 € ).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!