IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
Seite 56 D. Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG I. Allgemeines 160 Nach § 22a EStG müssen von den Mitteilungspflichtigen Rentenbezugsmitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle übermittelt werden. Für jeden Vertrag und für jede Rente ist eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung erforderlich. Nicht in das Rentenbezugsmitteilungsverfahren einbezogen werden Renten, Teile von Renten oder andere (Teil-)Leistungen, die steuerfrei sind (vgl. z.B. Rz. 92 und § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG) oder nicht der Besteuerung unterliegen. Eine Rentenbezugsmitteilung ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn die Rentenansprüche - z.B. wegen der Höhe der eigenen Einkünfte - ruhen und daher im gesamten Kalenderjahr keine Zahlungen erfolgt sind oder gewährte Leistungen im selben Kalenderjahr auch zurückgezahlt wurden. 161 Das Bundeszentralamt für Steuern wird abweichend von § 22a Abs. 1 EStG den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben bekannt geben (§ 52 Abs. 38a EStG). Die Mitteilungspflichtigen müssen die Daten bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen vorhalten (vgl. BfF-Schreiben vom 5. Dezember 2005, BStBl I S. 1029). II. Mitteilungspflichtige 162 Mitteilungspflichtig nach § 22a EStG sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 EStG. Dieser Verpflichtung unterliegen auch ausländische Versicherungsunternehmen (einschließ lich Pensionskassen) sowie ausländische Pensionsfonds, sofern sie aufsichtsrechtlich zur Ausübung des Geschäftsbetriebs im Inland befugt sind. III. Inhalt der Rentenbezugsmitteilung 163 Die in die Rentenbezugsmitteilung aufzunehmenden Daten sind in § 22a Abs. 1 EStG aufgezählt.
Seite 57 1. Angaben zur Identifikation des Leistungsempfängers 164 Die Rentenbezugsmitteilung muss die Identifikationsnummer (§ 139b AO), den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum des Leistungsempfängers beinhalten. Eine Übermittlung des Geburtsortes ist nicht erforderlich. Zum Verfahren zur Erlangung der Identifikationsnummer vgl. Rz. 181. 2. Angaben zur Höhe und Bestimmung des Leistungsbezugs 165 In der Rentenbezugsmitteilung sind die im Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen grundsätzlich in einer Summe anzugeben. Im Leistungsbetrag enthaltene Nachzahlungen für mehrere Jahre können gesondert ausgewiesen werden. 166 Ist wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente der Anspruch auf eine bisher gewährte Sozialleistung (z.B. auf Kranken-, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe) rückwirkend ganz oder teilweise weggefallen und steht dem Leistenden deswegen gegenüber dem Rentenversicherungsträger (z.B. nach § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -) ein Erstattungsanspruch zu, sind die bisher gezahlten Sozialleistungen in Höhe dieses Erstattungsanspruchs als Rentenzahlungen anzusehen. Die Rente gilt in dieser Höhe im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Leistungen als dem Leistungsempfänger zugeflossen. Die umgewidmeten Beträge unterliegen ebenfalls der Mitteilungspflicht nach § 22a EStG, wenn sie nach dem 31. Dezember 2004 zugeflossen sind. Bereits erstellte Rentenbezugsmitteilungen sind entsprechend zu berichtigen. 167 Der Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Satz 4 und Doppelbuchstabe bb Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV sowie im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG muss jeweils gesondert ausgewiesen sein. Die Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG sind je gesondert nach Satz 1 bis 4 mitzuteilen. 168 Beispiel: R erhält im Jahr 2005 aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag eine Rente i.H.v. 1.100 € . Die Rente beruht i.H.v. 220 € auf steuerlich nicht geförderten Beiträgen. In der Rentenbezugsmitteilung ist jeweils gesondert mitzuteilen der Teil der Rente, der nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern ist (880 € ) und der Teil der Rente, welcher der Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a i.V.m. Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG unterliegt (220 € ).
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amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle übermittelt<br />
werden. Für jeden Vertrag und für jede Rente ist eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung<br />
erforderlich. Nicht in das Rentenbezugsmitteilungsverfahren einbezogen werden<br />
Renten, Teile von Renten oder andere (Teil-)Leistungen, die steuerfrei sind (vgl. z.B. Rz. 92<br />
und § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG) oder nicht der Besteuerung unterliegen. Eine Rentenbezugsmitteilung<br />
ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn die Rentenansprüche - z.B. wegen der<br />
Höhe der eigenen Einkünfte - ruhen und daher im gesamten Kalenderjahr keine Zahlungen<br />
erfolgt sind oder gewährte Leistungen im selben Kalenderjahr auch zurückgezahlt wurden.<br />
161 Das Bundeszentralamt für Steuern wird abweichend von § 22a Abs. 1 EStG den Zeitpunkt<br />
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zu veröffentlichendes Schreiben bekannt geben (§ 52 Abs. 38a EStG). Die Mitteilungspflichtigen<br />
müssen die Daten bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen<br />
vorhalten (vgl. BfF-Schreiben vom 5. Dezember 2005, BStBl I S.<br />
1029).<br />
II. Mitteilungspflichtige<br />
162 Mitteilungspflichtig nach § 22a EStG sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung<br />
der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die<br />
Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des<br />
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 EStG.<br />
Dieser Verpflichtung unterliegen auch ausländische Versicherungsunternehmen (einschließ<br />
lich Pensionskassen) sowie ausländische Pensionsfonds, sofern sie aufsichtsrechtlich zur<br />
Ausübung des Geschäftsbetriebs im Inland befugt sind.<br />
III. Inhalt der Rentenbezugsmitteilung<br />
163 Die in die Rentenbezugsmitteilung aufzunehmenden Daten sind in § 22a Abs. 1 EStG<br />
aufgezählt.