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IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

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Seite 55<br />

k) Bescheinigung der Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb<br />

Satz 2 EStG<br />

159 Der Versorgungsträger hat dem Steuerpflichtigen auf dessen Verlangen den prozentualen<br />

Anteil der Leistung zu bescheinigen, der auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen<br />

beruht, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

gezahlt wurden. Im Fall der Anwendung der Vereinfachungsregelung (Rz. 144)<br />

hat der Versorgungsträger die Berechnung - entsprechend dem Beispielsfall in Rz. 145 - darzustellen.<br />

Wurden Beiträge an mehr als einen Versorgungsträger gezahlt und ist der Höchstbeitrag<br />

- auch unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung nach Rz. 137 - nur bei<br />

einem Versorgungsträger überschritten, so ist nur von diesem Versorgungsträger eine<br />

Bescheinigung zur Aufteilung der Leistung auszustellen. Der dort bescheinigte Prozentsatz<br />

ist nur auf die Leistung dieses Versorgungsträgers anzuwenden. Für die Leistungen<br />

der übrigen Versorgungsträger kommt die Öffnungsklausel nicht zur Anwendung. Diese<br />

unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe aa EStG.<br />

Stellt die gesetzliche Rentenversicherung fest, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

in mindestens einem Jahr oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags<br />

geleistet wurden, so stellt sie - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die<br />

Öffnungsklausel erfüllt sind - eine Mitteilung aus, in der bescheinigt wird, welcher Teil<br />

der Leistung auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruht. In dieser<br />

Bescheinigung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, in wie vielen Jahren der Betrag<br />

des Höchstbeitrags überschritten wurde und dass die Öffnungsklausel nur zur Anwendung<br />

kommt, wenn in mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des Betrags des<br />

Höchstbeitrags geleistet wurden. Sind die Voraussetzungen der Öffnungsklausel durch<br />

Beiträge an weitere Versorgungsträger erfüllt, dient diese Mitteilung der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung als Bescheinigung zur Aufteilung der Leistung. Der darin mitgeteilte<br />

Prozentsatz ist in diesem Fall auf die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

anzuwenden; eine weitere Bescheinigung ist nicht erforderlich.<br />

Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Öffnungsklausel zur Anwendung kommt,<br />

obliegt ausschließlich der Finanzverwaltung und nicht der die Rente auszahlenden<br />

Stelle. Der Steuerpflichtige muss deshalb die Anwendung der Öffnungsklausel beim<br />

Finanzamt und nicht beim Versorgungsträger beantragen. Der Versorgungsträger<br />

ermittelt hierfür den Teil der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des<br />

Höchstbeitrags beruht und bescheinigt diesen.

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