IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
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Seite 55<br />
k) Bescheinigung der Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb<br />
Satz 2 EStG<br />
159 Der Versorgungsträger hat dem Steuerpflichtigen auf dessen Verlangen den prozentualen<br />
Anteil der Leistung zu bescheinigen, der auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen<br />
beruht, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
gezahlt wurden. Im Fall der Anwendung der Vereinfachungsregelung (Rz. 144)<br />
hat der Versorgungsträger die Berechnung - entsprechend dem Beispielsfall in Rz. 145 - darzustellen.<br />
Wurden Beiträge an mehr als einen Versorgungsträger gezahlt und ist der Höchstbeitrag<br />
- auch unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung nach Rz. 137 - nur bei<br />
einem Versorgungsträger überschritten, so ist nur von diesem Versorgungsträger eine<br />
Bescheinigung zur Aufteilung der Leistung auszustellen. Der dort bescheinigte Prozentsatz<br />
ist nur auf die Leistung dieses Versorgungsträgers anzuwenden. Für die Leistungen<br />
der übrigen Versorgungsträger kommt die Öffnungsklausel nicht zur Anwendung. Diese<br />
unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />
Doppelbuchstabe aa EStG.<br />
Stellt die gesetzliche Rentenversicherung fest, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
in mindestens einem Jahr oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags<br />
geleistet wurden, so stellt sie - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die<br />
Öffnungsklausel erfüllt sind - eine Mitteilung aus, in der bescheinigt wird, welcher Teil<br />
der Leistung auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruht. In dieser<br />
Bescheinigung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, in wie vielen Jahren der Betrag<br />
des Höchstbeitrags überschritten wurde und dass die Öffnungsklausel nur zur Anwendung<br />
kommt, wenn in mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des Betrags des<br />
Höchstbeitrags geleistet wurden. Sind die Voraussetzungen der Öffnungsklausel durch<br />
Beiträge an weitere Versorgungsträger erfüllt, dient diese Mitteilung der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung als Bescheinigung zur Aufteilung der Leistung. Der darin mitgeteilte<br />
Prozentsatz ist in diesem Fall auf die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
anzuwenden; eine weitere Bescheinigung ist nicht erforderlich.<br />
Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Öffnungsklausel zur Anwendung kommt,<br />
obliegt ausschließlich der Finanzverwaltung und nicht der die Rente auszahlenden<br />
Stelle. Der Steuerpflichtige muss deshalb die Anwendung der Öffnungsklausel beim<br />
Finanzamt und nicht beim Versorgungsträger beantragen. Der Versorgungsträger<br />
ermittelt hierfür den Teil der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des<br />
Höchstbeitrags beruht und bescheinigt diesen.