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IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

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Seite 52<br />

gleichsverpflichteten und unabhängig davon, ob dieser für sich selbst die Öffnungsklausel<br />

beantragt. Der beim Ausgleichsberechtigten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe aa EStG anzuwendende Prozentsatz (für die Kohortenbesteuerung)<br />

bestimmt sich nach dem Jahr seines Rentenbeginns.<br />

157 Bezieht der Ausgleichsberechtigte vom gleichen Versorgungsträger neben der auf der<br />

im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Anwartschaft<br />

beruhenden Leistung eine durch eigene Versicherung erworbene Leistung, ist die<br />

Anwendung der Öffnungsklausel und deren Umfang für die Leistung aus eigener Versicherung<br />

gesondert zu ermitteln. Die Beitragszahlungen des Ausgleichsverpflichteten<br />

sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der sich insoweit ergebende Prozentsatz kann von<br />

demjenigen abweichen, der auf die vom Ausgleichsverpflichteten auf den Ausgleichsberechtigten<br />

übertragene bzw. begründete Anwartschaft anzuwenden ist. Wird vom<br />

Versorgungsträger eine einheitliche Leistung erbracht, die sich aus der eigenen und der<br />

im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen bzw. begründeten Anwartschaft<br />

zusammensetzt, kann vom Versorgungsträger ein sich auf die Gesamtleistung ergebender<br />

einheitlicher Prozentsatz ermittelt werden. Dabei sind ggf. weitere Rentenanteile, die<br />

auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen und für die die Anwendbarkeit<br />

der Öffnungsklausel nicht gegeben ist, mit einem Verhältniswert von 0 einzubringen.<br />

Solange für Rentenanteile aus dem Versorgungsausgleich die Anwendbarkeit der<br />

Öffnungsklausel und der entsprechende Verhältniswert nicht festgestellt sind, ist stets<br />

von einem Wert von 0 auszugehen. Wird kein auf die Gesamtleistung anzuwendender<br />

Wert ermittelt, sind die einzelnen Leistungsteile, auf die der/die berechnete/n Verhältniswert/e<br />

anzuwenden ist/sind, anzugeben.<br />

158 Beispiel:<br />

Berechnung für den Ausgleichsberechtigten:<br />

Nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erhält A von einer berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtung eine Rente i.H.v. monatlich 1.000 € . Diese Rente beruht zu<br />

200 € auf im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf A übertragenen Rentenanwartschaften<br />

von seiner geschiedenen Ehefrau. Die Voraussetzungen der Öffnungsklausel<br />

liegen vor. Nach Ermittlung der berufsständischen Versorgungseinrichtung unterliegen<br />

25 % der übertragenen und 5 % der durch eigene Versicherung erworbenen Rentenanwartschaft<br />

des A nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG<br />

der Ertragsanteilsbesteuerung.<br />

Weist die berufsständische Versorgungseinrichtung die Renten jährlich getrennt aus,<br />

sind die jeweiligen Prozentsätze unmittelbar auf die einzelnen Renten anzuwenden.

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