IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
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gleichsverpflichteten und unabhängig davon, ob dieser für sich selbst die Öffnungsklausel<br />
beantragt. Der beim Ausgleichsberechtigten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />
Doppelbuchstabe aa EStG anzuwendende Prozentsatz (für die Kohortenbesteuerung)<br />
bestimmt sich nach dem Jahr seines Rentenbeginns.<br />
157 Bezieht der Ausgleichsberechtigte vom gleichen Versorgungsträger neben der auf der<br />
im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Anwartschaft<br />
beruhenden Leistung eine durch eigene Versicherung erworbene Leistung, ist die<br />
Anwendung der Öffnungsklausel und deren Umfang für die Leistung aus eigener Versicherung<br />
gesondert zu ermitteln. Die Beitragszahlungen des Ausgleichsverpflichteten<br />
sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der sich insoweit ergebende Prozentsatz kann von<br />
demjenigen abweichen, der auf die vom Ausgleichsverpflichteten auf den Ausgleichsberechtigten<br />
übertragene bzw. begründete Anwartschaft anzuwenden ist. Wird vom<br />
Versorgungsträger eine einheitliche Leistung erbracht, die sich aus der eigenen und der<br />
im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen bzw. begründeten Anwartschaft<br />
zusammensetzt, kann vom Versorgungsträger ein sich auf die Gesamtleistung ergebender<br />
einheitlicher Prozentsatz ermittelt werden. Dabei sind ggf. weitere Rentenanteile, die<br />
auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen und für die die Anwendbarkeit<br />
der Öffnungsklausel nicht gegeben ist, mit einem Verhältniswert von 0 einzubringen.<br />
Solange für Rentenanteile aus dem Versorgungsausgleich die Anwendbarkeit der<br />
Öffnungsklausel und der entsprechende Verhältniswert nicht festgestellt sind, ist stets<br />
von einem Wert von 0 auszugehen. Wird kein auf die Gesamtleistung anzuwendender<br />
Wert ermittelt, sind die einzelnen Leistungsteile, auf die der/die berechnete/n Verhältniswert/e<br />
anzuwenden ist/sind, anzugeben.<br />
158 Beispiel:<br />
Berechnung für den Ausgleichsberechtigten:<br />
Nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erhält A von einer berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtung eine Rente i.H.v. monatlich 1.000 € . Diese Rente beruht zu<br />
200 € auf im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf A übertragenen Rentenanwartschaften<br />
von seiner geschiedenen Ehefrau. Die Voraussetzungen der Öffnungsklausel<br />
liegen vor. Nach Ermittlung der berufsständischen Versorgungseinrichtung unterliegen<br />
25 % der übertragenen und 5 % der durch eigene Versicherung erworbenen Rentenanwartschaft<br />
des A nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG<br />
der Ertragsanteilsbesteuerung.<br />
Weist die berufsständische Versorgungseinrichtung die Renten jährlich getrennt aus,<br />
sind die jeweiligen Prozentsätze unmittelbar auf die einzelnen Renten anzuwenden.