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IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

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Seite 51<br />

für diese Leistung gesondert zu prüfen. Die Beitragszahlungen des Ausgleichsverpflichteten<br />

sind dabei nicht zu berücksichtigen.<br />

155 Der auf der im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten<br />

Anwartschaft beruhende Teil der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des<br />

Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, ermittelt sich ehe- bzw.<br />

lebenspartnerschaftszeitbezogen. Dazu ist der Teil der Leistung, der auf in der Ehebzw.<br />

Lebenspartnerschaftszeit vom Ausgleichsverpflichteten geleisteten Beiträgen oberhalb<br />

des Höchstbeitrags beruht, ins Verhältnis zu der insgesamt während der Ehe- bzw.<br />

Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Leistung des Ausgleichsverpflichteten zu setzen.<br />

Als insgesamt während der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftszeit erworbene Anwartschaft<br />

ist stets der durch das Familiengericht dem Versorgungsausgleich zugrunde<br />

gelegte Wert maßgeblich. Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG sind zu berücksichtigen.<br />

Mit dem sich danach ergebenden prozentualen Anteil unterliegt die sich aus<br />

der im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Anwartschaft<br />

ergebende Leistung an den Ausgleichsberechtigten der Besteuerung nach § 22<br />

Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Entsprechend reduziert sich der<br />

Teil der Leistung des Ausgleichsverpflichteten, auf den die Öffnungsklausel anwendbar<br />

ist. Hierzu ist zunächst beim Ausgleichverpflichteten der Betrag der Leistung zu<br />

ermitteln, der sich aus allen durch eigene Versicherung erworbenen Anwartschaften<br />

ergibt und auf bis zum 31. Dezember 2004 gezahlten Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags<br />

zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, wenn kein Versorgungsausgleich<br />

durchgeführt worden wäre. Dabei sind auch diejenigen Anwartschaften, die dem Ausgleichsverpflichteten<br />

infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht mehr<br />

zustehen, weil sie übertragen worden sind bzw. zu ihren Lasten eine Anwartschaft für<br />

den Ausgleichsberechtigten begründet worden ist, zu berücksichtigen. Von diesem<br />

Betrag wird der Betrag der Leistung abgezogen, der auf Anwartschaften beruht, die auf<br />

den Ausgleichsberechtigten im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragen wurden<br />

und für die der Ausgleichsberechtigte die Öffnungsklausel in Anspruch nehmen kann.<br />

Der verbleibende Betrag ist ins Verhältnis zu der dem Ausgleichsverpflichteten nach<br />

Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs tatsächlich verbleibenden Leistung zu<br />

setzen. Mit diesem Prozentsatz unterliegt die nach Durchführung des Versorgungsausgleichs<br />

verbleibende Leistung des Ausgleichsverpflichteten der Öffnungsklausel nach<br />

§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG. Diese Berechnung ist<br />

auch dann vorzunehmen, wenn der Ausgleichsberechtigte die Anwendung der<br />

Öffnungsklausel auf die im Versorgungsausgleich übertragene oder begründete<br />

Anwartschaft nicht geltend macht.<br />

156 Die Anwendung der Öffnungsklausel auf im Rahmen des Versorgungsausgleichs über­<br />

tragene bzw. begründete Anwartschaften ist unabhängig vom Rentenbeginn des Aus­

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