IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
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für diese Leistung gesondert zu prüfen. Die Beitragszahlungen des Ausgleichsverpflichteten<br />
sind dabei nicht zu berücksichtigen.<br />
155 Der auf der im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten<br />
Anwartschaft beruhende Teil der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des<br />
Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, ermittelt sich ehe- bzw.<br />
lebenspartnerschaftszeitbezogen. Dazu ist der Teil der Leistung, der auf in der Ehebzw.<br />
Lebenspartnerschaftszeit vom Ausgleichsverpflichteten geleisteten Beiträgen oberhalb<br />
des Höchstbeitrags beruht, ins Verhältnis zu der insgesamt während der Ehe- bzw.<br />
Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Leistung des Ausgleichsverpflichteten zu setzen.<br />
Als insgesamt während der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftszeit erworbene Anwartschaft<br />
ist stets der durch das Familiengericht dem Versorgungsausgleich zugrunde<br />
gelegte Wert maßgeblich. Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG sind zu berücksichtigen.<br />
Mit dem sich danach ergebenden prozentualen Anteil unterliegt die sich aus<br />
der im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Anwartschaft<br />
ergebende Leistung an den Ausgleichsberechtigten der Besteuerung nach § 22<br />
Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Entsprechend reduziert sich der<br />
Teil der Leistung des Ausgleichsverpflichteten, auf den die Öffnungsklausel anwendbar<br />
ist. Hierzu ist zunächst beim Ausgleichverpflichteten der Betrag der Leistung zu<br />
ermitteln, der sich aus allen durch eigene Versicherung erworbenen Anwartschaften<br />
ergibt und auf bis zum 31. Dezember 2004 gezahlten Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags<br />
zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, wenn kein Versorgungsausgleich<br />
durchgeführt worden wäre. Dabei sind auch diejenigen Anwartschaften, die dem Ausgleichsverpflichteten<br />
infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht mehr<br />
zustehen, weil sie übertragen worden sind bzw. zu ihren Lasten eine Anwartschaft für<br />
den Ausgleichsberechtigten begründet worden ist, zu berücksichtigen. Von diesem<br />
Betrag wird der Betrag der Leistung abgezogen, der auf Anwartschaften beruht, die auf<br />
den Ausgleichsberechtigten im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragen wurden<br />
und für die der Ausgleichsberechtigte die Öffnungsklausel in Anspruch nehmen kann.<br />
Der verbleibende Betrag ist ins Verhältnis zu der dem Ausgleichsverpflichteten nach<br />
Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs tatsächlich verbleibenden Leistung zu<br />
setzen. Mit diesem Prozentsatz unterliegt die nach Durchführung des Versorgungsausgleichs<br />
verbleibende Leistung des Ausgleichsverpflichteten der Öffnungsklausel nach<br />
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG. Diese Berechnung ist<br />
auch dann vorzunehmen, wenn der Ausgleichsberechtigte die Anwendung der<br />
Öffnungsklausel auf die im Versorgungsausgleich übertragene oder begründete<br />
Anwartschaft nicht geltend macht.<br />
156 Die Anwendung der Öffnungsklausel auf im Rahmen des Versorgungsausgleichs über<br />
tragene bzw. begründete Anwartschaften ist unabhängig vom Rentenbeginn des Aus