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IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

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Seite 5<br />

A. Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen - § 10 EStG ­<br />

I. Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />

1. Begünstigte Beiträge<br />

a) Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG<br />

aa) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen<br />

1 Als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Beiträge an folgende Träger der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen:<br />

- Deutsche Rentenversicherung Bund<br />

- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See<br />

- Deutsche Rentenversicherung Regionalträger.<br />

2 Die Beiträge können wie folgt erbracht und nachgewiesen werden:<br />

3<br />

Art der Beitragsleistung Nachweis durch<br />

Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen<br />

Lohnsteuerbescheinigung<br />

Beschäftigung einschließlich des nach § 3 Nr. 62<br />

EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils<br />

Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen Beitragsbescheinigung des<br />

Tätigkeit (mit Ausnahme von selbständigen Rentenversicherungsträgers<br />

Künstlern und Publizisten)<br />

freiwillige Beiträge Beitragsbescheinigung des<br />

Rentenversicherungsträgers<br />

Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen Beitragsbescheinigung des<br />

Rentenversicherungsträgers<br />

freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich Beitragsbescheinigung des<br />

einer Rentenminderung (bei vorzeitiger<br />

Rentenversicherungsträgers<br />

Inanspruchnahme einer Altersrente) § 187a des<br />

Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI ­<br />

freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Auffüllen Besondere Beitragsbescheinigung des<br />

von Rentenanwartschaften, die durch einen Rentenversicherungsträgers<br />

Versorgungsausgleich gemindert worden sind<br />

§ 187 SGB VI<br />

Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Besondere Beitragsbescheinigung des<br />

Altersversorgung § 187b SGB VI<br />

Rentenversicherungsträgers<br />

Bei selbständigen Künstlern und Publizisten, die nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes<br />

versicherungspflichtig sind, ist als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

der von diesen entrichtete Beitrag an die Künstlersozialkasse zu berücksichtigen.<br />

Die Künstlersozialkasse fungiert als Einzugsstelle und nicht als Träger der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung. Der Beitrag des Versicherungspflichtigen stellt den hälftigen Gesamtbeitrag<br />

dar. Der andere Teil wird in der Regel von der Künstlersozialkasse aufgebracht und<br />

setzt sich aus der Künstlersozialabgabe und einem Zuschuss des Bundes zusammen. Der von

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