IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
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Seite 5<br />
A. Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen - § 10 EStG <br />
I. Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />
1. Begünstigte Beiträge<br />
a) Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG<br />
aa) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen<br />
1 Als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Beiträge an folgende Träger der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen:<br />
- Deutsche Rentenversicherung Bund<br />
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See<br />
- Deutsche Rentenversicherung Regionalträger.<br />
2 Die Beiträge können wie folgt erbracht und nachgewiesen werden:<br />
3<br />
Art der Beitragsleistung Nachweis durch<br />
Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen<br />
Lohnsteuerbescheinigung<br />
Beschäftigung einschließlich des nach § 3 Nr. 62<br />
EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils<br />
Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen Beitragsbescheinigung des<br />
Tätigkeit (mit Ausnahme von selbständigen Rentenversicherungsträgers<br />
Künstlern und Publizisten)<br />
freiwillige Beiträge Beitragsbescheinigung des<br />
Rentenversicherungsträgers<br />
Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen Beitragsbescheinigung des<br />
Rentenversicherungsträgers<br />
freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich Beitragsbescheinigung des<br />
einer Rentenminderung (bei vorzeitiger<br />
Rentenversicherungsträgers<br />
Inanspruchnahme einer Altersrente) § 187a des<br />
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI <br />
freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Auffüllen Besondere Beitragsbescheinigung des<br />
von Rentenanwartschaften, die durch einen Rentenversicherungsträgers<br />
Versorgungsausgleich gemindert worden sind<br />
§ 187 SGB VI<br />
Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Besondere Beitragsbescheinigung des<br />
Altersversorgung § 187b SGB VI<br />
Rentenversicherungsträgers<br />
Bei selbständigen Künstlern und Publizisten, die nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes<br />
versicherungspflichtig sind, ist als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
der von diesen entrichtete Beitrag an die Künstlersozialkasse zu berücksichtigen.<br />
Die Künstlersozialkasse fungiert als Einzugsstelle und nicht als Träger der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung. Der Beitrag des Versicherungspflichtigen stellt den hälftigen Gesamtbeitrag<br />
dar. Der andere Teil wird in der Regel von der Künstlersozialkasse aufgebracht und<br />
setzt sich aus der Künstlersozialabgabe und einem Zuschuss des Bundes zusammen. Der von