IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
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Seite 49<br />
Die Öffnungsklausel ist vorrangig auf die Rente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung<br />
anzuwenden. Für die Berechung durch die berufsständische Versorgungseinrichtung,<br />
welcher Teil der Rente auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags<br />
beruht, sind die übersteigenden Beiträge (Spalte 5 der Tabelle) - höchstens jedoch die tatsächlich<br />
an die berufsständische Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge - heranzuziehen.<br />
Es ist ausreichend, wenn die berufsständische Versorgungseinrichtung dem Steuerpflichtigen<br />
den prozentualen Anteil der auf die übersteigenden Beiträge entfallenden Leistungen mitteilt.<br />
Auf dieser Grundlage hat der Steuerpflichtige selbst in der Auszahlungsphase jährlich den<br />
konkreten Anteil der Rente zu ermitteln, der nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />
bb EStG der Besteuerung unterliegt.<br />
Eine Besonderheit ergibt sich im Beispielsfall für das Jahr 1981. Aufgrund der Nachentrichtung<br />
von Beiträgen für frühere Beitragsjahre wurden im Jahr 1981 an die gesetzliche<br />
Rentenversicherung Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
geleistet. Diese Beiträge sind der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen.<br />
Die gesetzliche Rentenversicherung hat auf der Grundlage der Entgeltpunkte des Jahres 1981<br />
den Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermitteln, der auf Beiträge<br />
oberhalb des Höchstbeitrags entfällt. Die Öffnungsklausel ist daher sowohl auf die Rente aus<br />
der berufsständischen Versorgungseinrichtung als auch auf die Rente aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung anzuwenden.<br />
Die Ermittlung des Teils der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags<br />
zur gesetzlichen Rentenversicherung (Spalte 5 der Tabelle) beruht, erfolgt durch den<br />
Versorgungsträger. Hierbei ist nach den Grundsätzen in Rz. 143 bis 145 zu verfahren.<br />
i) Öffnungsklausel bei einmaligen Leistungen<br />
151 Einmalige Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung, soweit auf sie die Öffnungsklausel<br />
Anwendung findet.<br />
152 Beispiel:<br />
Nach der Bescheinigung der Versicherung beruhen 12 % der Leistungen auf Beiträgen, die<br />
oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags geleistet wurden. Nach dem Tod des Steuerpflichtigen<br />
erhält die Witwe W ein einmaliges Sterbegeld und eine monatliche Witwenrente.<br />
Von der Witwenrente unterliegt ein Anteil von 88 % der nachgelagerten Besteuerung nach<br />
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG und ein Anteil von 12 % der<br />
Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb<br />
EStG. Der Ertragsanteil bestimmt sich nach dem Lebensjahr der rentenberechtigten Witwe W