IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
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Seite 45<br />
f) Nachweis der gezahlten Beiträge<br />
142 Der Steuerpflichtige muss einmalig nachweisen, dass er in mindestens zehn Jahren vor dem<br />
1. Januar 2005 Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt hat. Der Nachweis<br />
ist durch Bescheinigungen der Versorgungsträger, an die die Beiträge geleistet wurden,<br />
- bzw. von deren Rechtsnachfolgern - zu erbringen, die Angaben über die in den einzelnen<br />
Jahren geleisteten Beiträge enthalten müssen. Soweit der Versorgungsträger das Jahr der<br />
Zahlung nicht bescheinigen kann, hat er in der Bescheinigung ausdrücklich darauf hinzuweisen.<br />
In diesen Fällen obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Zahlungszeitpunkt nachzuweisen.<br />
Wird der Nachweis nicht geführt, sind diese Beträge nicht in die Berechnung einzubeziehen.<br />
Pflichtbeiträge gelten als in dem Jahr gezahlt, für das sie bescheinigt werden. Beiträge<br />
oberhalb des Höchstbeitrags, die nach dem 31. Dezember 2004 geleistet worden sind,<br />
bleiben für die Anwendung der Öffnungsklausel auch dann außer Betracht, wenn im Übrigen<br />
vor dem 1. Januar 2005 in mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags<br />
zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sind.<br />
g) Ermittlung des auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruhenden<br />
Teils der Leistung<br />
143 Der Teil der Leibrenten oder anderen Leistungen, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des<br />
Höchstbeitrags beruht, ist vom Versorgungsträger nach denselben Grundsätzen zu ermitteln<br />
wie in Leistungsfällen, bei denen keine Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags<br />
geleistet wurden. Dieser Teil wird bezogen auf jeden einzelnen Rentenanspruch getrennt<br />
ermittelt. Dabei sind die insgesamt in den einzelnen Kalenderjahren - ggf. zu verschiedenen<br />
Versorgungsträgern - geleisteten Beiträge nach Maßgabe der Rz. 147 bis 149<br />
zu berücksichtigen. Jedes Kalenderjahr ist getrennt zu betrachten. Für jedes Jahr ist<br />
der Teil der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags<br />
beruht, gesondert zu ermitteln. Eine Zusammenrechnung der in den einzelnen Jahren<br />
gezahlten Beiträge und eine daraus resultierende Durchschnittsbildung sind nicht<br />
zulässig.<br />
144 Abweichend hiervon wird bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen zugelassen,<br />
dass die tatsächlich geleisteten Beiträge und die den Höchstbeitrag übersteigenden Beiträge<br />
zum im entsprechenden Jahr maßgebenden Höchstbeitrag ins Verhältnis gesetzt<br />
werden. Aus dem Verhältnis der Summen der sich daraus ergebenden Prozentsätze<br />
ergibt sich der Prozentsatz für den Teil der Leistung, der auf Beiträge oberhalb des<br />
Betrags des Höchstbeitrags entfällt. Für Beitragszahlungen ab dem Jahr 2005 ist für<br />
übersteigende Beiträge kein Prozentsatz anzusetzen. Diese Vereinfachungsregelung ist<br />
zulässig, wenn