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IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

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Seite 45<br />

f) Nachweis der gezahlten Beiträge<br />

142 Der Steuerpflichtige muss einmalig nachweisen, dass er in mindestens zehn Jahren vor dem<br />

1. Januar 2005 Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt hat. Der Nachweis<br />

ist durch Bescheinigungen der Versorgungsträger, an die die Beiträge geleistet wurden,<br />

- bzw. von deren Rechtsnachfolgern - zu erbringen, die Angaben über die in den einzelnen<br />

Jahren geleisteten Beiträge enthalten müssen. Soweit der Versorgungsträger das Jahr der<br />

Zahlung nicht bescheinigen kann, hat er in der Bescheinigung ausdrücklich darauf hinzuweisen.<br />

In diesen Fällen obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Zahlungszeitpunkt nachzuweisen.<br />

Wird der Nachweis nicht geführt, sind diese Beträge nicht in die Berechnung einzubeziehen.<br />

Pflichtbeiträge gelten als in dem Jahr gezahlt, für das sie bescheinigt werden. Beiträge<br />

oberhalb des Höchstbeitrags, die nach dem 31. Dezember 2004 geleistet worden sind,<br />

bleiben für die Anwendung der Öffnungsklausel auch dann außer Betracht, wenn im Übrigen<br />

vor dem 1. Januar 2005 in mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags<br />

zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sind.<br />

g) Ermittlung des auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruhenden<br />

Teils der Leistung<br />

143 Der Teil der Leibrenten oder anderen Leistungen, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des<br />

Höchstbeitrags beruht, ist vom Versorgungsträger nach denselben Grundsätzen zu ermitteln<br />

wie in Leistungsfällen, bei denen keine Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags<br />

geleistet wurden. Dieser Teil wird bezogen auf jeden einzelnen Rentenanspruch getrennt<br />

ermittelt. Dabei sind die insgesamt in den einzelnen Kalenderjahren - ggf. zu verschiedenen<br />

Versorgungsträgern - geleisteten Beiträge nach Maßgabe der Rz. 147 bis 149<br />

zu berücksichtigen. Jedes Kalenderjahr ist getrennt zu betrachten. Für jedes Jahr ist<br />

der Teil der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags<br />

beruht, gesondert zu ermitteln. Eine Zusammenrechnung der in den einzelnen Jahren<br />

gezahlten Beiträge und eine daraus resultierende Durchschnittsbildung sind nicht<br />

zulässig.<br />

144 Abweichend hiervon wird bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen zugelassen,<br />

dass die tatsächlich geleisteten Beiträge und die den Höchstbeitrag übersteigenden Beiträge<br />

zum im entsprechenden Jahr maßgebenden Höchstbeitrag ins Verhältnis gesetzt<br />

werden. Aus dem Verhältnis der Summen der sich daraus ergebenden Prozentsätze<br />

ergibt sich der Prozentsatz für den Teil der Leistung, der auf Beiträge oberhalb des<br />

Betrags des Höchstbeitrags entfällt. Für Beitragszahlungen ab dem Jahr 2005 ist für<br />

übersteigende Beiträge kein Prozentsatz anzusetzen. Diese Vereinfachungsregelung ist<br />

zulässig, wenn

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