09.12.2012 Aufrufe

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 44<br />

pflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen bestand, ist stets der Höchstbeitrag für<br />

Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu Grunde<br />

zu legen. Höchstbeitrag ist die Summe des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils<br />

zur jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung. Die maßgeblichen Höchstbeiträge ergeben<br />

sich für die Jahre 1927 bis 2004 aus der als Anlage beigefügten Tabelle.<br />

e) Ermittlung der geleisteten Beiträge<br />

137 Für die Frage, ob in einem Jahr Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt<br />

wurden, sind sämtliche Beiträge zusammenzurechnen, die in dem einzelnen Jahr an gesetzliche<br />

Rentenversicherungen, an landwirtschaftliche Alterskassen und an berufsständische<br />

Versorgungseinrichtungen gezahlt wurden. Dabei kommt es darauf an, in welchem Jahr und<br />

nicht für welches Jahr die Beiträge gezahlt wurden (In-Prinzip). Das In-Prinzip ist auch<br />

anzuwenden, wenn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines<br />

Versorgungsausgleichs (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), bei vorzeitiger Inanspruchnahme<br />

einer Altersrente (§ 187a SGB VI) oder zur Erhöhung der Rentenanwartschaft<br />

(§ 187b SGB VI) geleistet werden. Dies gilt entsprechend für Beitragszahlungen an<br />

landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen.<br />

138 Für die Anwendung der Öffnungsklausel werden nur Beiträge berücksichtigt, die eigene<br />

Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen enthalten. Bei der Ermittlung der gezahlten<br />

Beiträge kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge vom Steuerpflichtigen vollständig<br />

oder teilweise selbst getragen wurden. Es ist auch unerheblich, ob es sich um Pflichtbeiträge,<br />

freiwillige Beiträge oder Beiträge zur Höherversicherung handelt.<br />

139 Beiträge aufgrund von Nachversicherungen in gesetzliche Rentenversicherungen, an<br />

landwirtschaftliche Alterskassen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen<br />

sind nicht zu berücksichtigen. Eine Nachversicherung wird durchgeführt, wenn ein<br />

Beschäftigungsverhältnis, das unter bestimmten Voraussetzungen nicht der<br />

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtung unterlag (z.B. als Beamtenverhältnis), unter<br />

Verlust der Versorgungszusage gelöst wird.<br />

140 Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte<br />

werden bei der Berechnung mit einbezogen.<br />

141 Der jährliche Höchstbeitrag ist auch dann maßgebend, wenn nur für einen Teil des<br />

Jahres eine Versicherungspflicht bestand oder nicht während des ganzen Jahres<br />

Beiträge geleistet wurden. Ein anteiliger Ansatz des Höchstbeitrags erfolgt nicht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!