IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 44<br />
pflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen bestand, ist stets der Höchstbeitrag für<br />
Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu Grunde<br />
zu legen. Höchstbeitrag ist die Summe des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils<br />
zur jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung. Die maßgeblichen Höchstbeiträge ergeben<br />
sich für die Jahre 1927 bis 2004 aus der als Anlage beigefügten Tabelle.<br />
e) Ermittlung der geleisteten Beiträge<br />
137 Für die Frage, ob in einem Jahr Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt<br />
wurden, sind sämtliche Beiträge zusammenzurechnen, die in dem einzelnen Jahr an gesetzliche<br />
Rentenversicherungen, an landwirtschaftliche Alterskassen und an berufsständische<br />
Versorgungseinrichtungen gezahlt wurden. Dabei kommt es darauf an, in welchem Jahr und<br />
nicht für welches Jahr die Beiträge gezahlt wurden (In-Prinzip). Das In-Prinzip ist auch<br />
anzuwenden, wenn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines<br />
Versorgungsausgleichs (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), bei vorzeitiger Inanspruchnahme<br />
einer Altersrente (§ 187a SGB VI) oder zur Erhöhung der Rentenanwartschaft<br />
(§ 187b SGB VI) geleistet werden. Dies gilt entsprechend für Beitragszahlungen an<br />
landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen.<br />
138 Für die Anwendung der Öffnungsklausel werden nur Beiträge berücksichtigt, die eigene<br />
Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen enthalten. Bei der Ermittlung der gezahlten<br />
Beiträge kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge vom Steuerpflichtigen vollständig<br />
oder teilweise selbst getragen wurden. Es ist auch unerheblich, ob es sich um Pflichtbeiträge,<br />
freiwillige Beiträge oder Beiträge zur Höherversicherung handelt.<br />
139 Beiträge aufgrund von Nachversicherungen in gesetzliche Rentenversicherungen, an<br />
landwirtschaftliche Alterskassen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen<br />
sind nicht zu berücksichtigen. Eine Nachversicherung wird durchgeführt, wenn ein<br />
Beschäftigungsverhältnis, das unter bestimmten Voraussetzungen nicht der<br />
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtung unterlag (z.B. als Beamtenverhältnis), unter<br />
Verlust der Versorgungszusage gelöst wird.<br />
140 Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte<br />
werden bei der Berechnung mit einbezogen.<br />
141 Der jährliche Höchstbeitrag ist auch dann maßgebend, wenn nur für einen Teil des<br />
Jahres eine Versicherungspflicht bestand oder nicht während des ganzen Jahres<br />
Beiträge geleistet wurden. Ein anteiliger Ansatz des Höchstbeitrags erfolgt nicht.