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IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

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Seite 40<br />

124 Lebt eine wegen Wiederheirat des Berechtigten weggefallene Witwen- oder Witwerrente<br />

wegen Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe oder der erneuten Lebenspartnerschaft<br />

wieder auf (§ 46 Abs. 3 SGB VI), ist bei Wiederaufleben der Witwen- oder<br />

Witwerrente für die Ermittlung des Prozentsatzes nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG der Rentenbeginn des erstmaligen Bezugs maßgebend.<br />

d) Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente<br />

aa) Allgemeines<br />

125 Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 und 5 EStG gilt der steuerfreie<br />

Teil der Rente für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Der steuerfreie Teil der Rente wird<br />

in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Bei Renten, die vor dem<br />

1. Januar 2005 begonnen haben, ist der steuerfreie Teil der Rente des Jahres 2005 maßgebend.<br />

bb) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente<br />

126 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente ist der Jahresbetrag<br />

der Rente in dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Bei Renten mit Rentenbeginn<br />

vor dem 1. Januar 2005 ist der Jahresbetrag der Rente des Jahres 2005 maßgebend. Zum<br />

Jahresbetrag der Rente vgl. Rz. 113.<br />

cc) Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente<br />

127 Ändert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei nicht um eine regelmäßige<br />

Anpassung (z.B. jährliche Rentenerhöhung), ist der steuerfreie Teil der Rente auf der Basis<br />

des bisher maßgebenden Prozentsatzes mit der veränderten Bemessungsgrundlage neu zu<br />

ermitteln. Auch Rentennachzahlungen oder -rückzahlungen sowie der Wegfall des Kinderzuschusses<br />

zur Rente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung können zu<br />

einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führen.<br />

128 Der steuerfreie Teil der Rente ist in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte<br />

Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des bisherigen<br />

steuerfreien Teils der Rente zugrunde gelegen hat. Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags<br />

der Rente bleiben dabei außer Betracht (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />

aa Satz 7 EStG). Die für die Berechnung erforderlichen Angaben ergeben sich aus<br />

der Rentenbezugsmitteilung (vgl. Rz. 160 ff.).<br />

129 Beispiel:<br />

R bezieht ab Mai 2006 eine monatliche Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

i.H.v. 1.100 € . Die Rente wird aufgrund regelmäßiger Anpassungen zum 1. Juli 2006, zum

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