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IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

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Seite 37<br />

109 Dem § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG zuzuordnen sind auch<br />

abgekürzte Leibrenten, die nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa<br />

EStG fallen (z.B. private selbständige Erwerbsminderungsrente, Waisenrente aus einer<br />

privaten Versicherung, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG<br />

nicht erfüllt).<br />

110 Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Leibrenten<br />

und andere Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG<br />

nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG zu versteuern (sog. Öffnungsklausel).<br />

Wegen der Einzelheiten hierzu vgl. die Ausführungen unter Rz. 133 ff.<br />

<strong>IV</strong>. Besonderheiten bei der betrieblichen Altersversorgung<br />

111 Die Versorgungsleistungen einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds oder aus einer Direktversicherung<br />

(z.B. Rente, Auszahlungsplan, Teilkapitalauszahlung, Einmalkapitalauszahlung)<br />

unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Einzelheiten zur Besteuerung von<br />

Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind im BMF-Schreiben vom ■■. Februar<br />

2008, BStBl I S. ■■, Rz. ■■■ ff. geregelt.<br />

V. Durchführung der Besteuerung<br />

1. Leibrenten und andere Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe aa EStG<br />

a) Allgemeines<br />

112 In der Übergangszeit bis zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung unterliegt nur ein Teil<br />

der Leibrenten und anderen Leistungen der Besteuerung. In Abhängigkeit vom Jahresbetrag<br />

der Rente und dem Jahr des Rentenbeginns wird der steuerfreie Teil der Rente ermittelt, der<br />

grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Diese Regelung bewirkt, dass Rentenerhöhungen,<br />

die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, vollständig nachgelagert<br />

besteuert werden.<br />

b) Jahresbetrag der Rente<br />

113 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des der Besteuerung unterliegenden Anteils der<br />

Rente ist der Jahresbetrag der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa<br />

Satz 2 EStG). Jahresbetrag der Rente ist die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen<br />

Rentenbeträge einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur<br />

Kranken- und Pflegeversicherung. Steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen<br />

sind nicht Bestandteil des Jahresbetrags der Rente. Zum Jahresbetrag der Rente

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