IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
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Seite 37<br />
109 Dem § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG zuzuordnen sind auch<br />
abgekürzte Leibrenten, die nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa<br />
EStG fallen (z.B. private selbständige Erwerbsminderungsrente, Waisenrente aus einer<br />
privaten Versicherung, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG<br />
nicht erfüllt).<br />
110 Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Leibrenten<br />
und andere Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG<br />
nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG zu versteuern (sog. Öffnungsklausel).<br />
Wegen der Einzelheiten hierzu vgl. die Ausführungen unter Rz. 133 ff.<br />
<strong>IV</strong>. Besonderheiten bei der betrieblichen Altersversorgung<br />
111 Die Versorgungsleistungen einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds oder aus einer Direktversicherung<br />
(z.B. Rente, Auszahlungsplan, Teilkapitalauszahlung, Einmalkapitalauszahlung)<br />
unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Einzelheiten zur Besteuerung von<br />
Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind im BMF-Schreiben vom ■■. Februar<br />
2008, BStBl I S. ■■, Rz. ■■■ ff. geregelt.<br />
V. Durchführung der Besteuerung<br />
1. Leibrenten und andere Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />
Doppelbuchstabe aa EStG<br />
a) Allgemeines<br />
112 In der Übergangszeit bis zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung unterliegt nur ein Teil<br />
der Leibrenten und anderen Leistungen der Besteuerung. In Abhängigkeit vom Jahresbetrag<br />
der Rente und dem Jahr des Rentenbeginns wird der steuerfreie Teil der Rente ermittelt, der<br />
grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Diese Regelung bewirkt, dass Rentenerhöhungen,<br />
die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, vollständig nachgelagert<br />
besteuert werden.<br />
b) Jahresbetrag der Rente<br />
113 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des der Besteuerung unterliegenden Anteils der<br />
Rente ist der Jahresbetrag der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa<br />
Satz 2 EStG). Jahresbetrag der Rente ist die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen<br />
Rentenbeträge einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur<br />
Kranken- und Pflegeversicherung. Steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen<br />
sind nicht Bestandteil des Jahresbetrags der Rente. Zum Jahresbetrag der Rente