IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
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- vgl. § 210 Abs. 2 SGB VI - ist insoweit nicht zu beachten. Damit die berufsständische<br />
Versorgungseinrichtung erkennen kann, ob es sich um eine steuerfreie<br />
Beitragserstattung oder steuerpflichtige Leistung handelt, hat derjenige, der die<br />
Beitragserstattung beantragt, gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung<br />
zu versichern, dass er eine entsprechende Beitragserstattung bisher<br />
noch nicht beantragt hat.<br />
Wird die Erstattung von Pflichtbeiträgen beantragt, ist eine steuerfreie Beitragserstattung<br />
erst möglich, wenn nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht<br />
mindestens 24 Monate vergangen sind und nicht erneut eine Versicherungspflicht<br />
eingetreten ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine steuerfreie Beitragserstattung<br />
auch mehrmals in Betracht kommen, wenn nach einer Beitragserstattung<br />
für den Steuerpflichtigen erneut eine Versicherungspflicht in einer berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtung begründet wird und diese zu einem späteren<br />
Zeitpunkt wieder erlischt. Beantragt der Steuerpflichtige somit aufgrund seines<br />
Ausscheidens aus der Versicherungspflicht erneut eine Beitragserstattung, dann<br />
handelt es sich nur dann um eine steuerfreie Beitragserstattung, wenn lediglich die<br />
geleisteten Pflichtbeiträge erstattet werden. Erfolgt eine darüber hinausgehende<br />
Erstattung, handelt es sich insgesamt um eine nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />
Doppelbuchstabe aa EStG steuerpflichtige Leistung. Damit die berufsständische<br />
Versorgungseinrichtung die Leistungen zutreffend zuordnen kann, hat derjenige,<br />
der die Beitragserstattung beantragt, in den Fällen des Ausscheidens aus der<br />
Versicherungspflicht auch im Falle der Erstattung von Pflichtbeiträgen gegenüber<br />
der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu erklären, ob er bereits eine Beitragserstattung<br />
aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Anspruch<br />
genommen hat.<br />
Nach § 3 Nr. 3 Buchstabe b EStG sind auch Beitragserstattungen nach den §§ 204,<br />
205, 2<strong>07</strong>, 286d SGB VI, § 26 SGB <strong>IV</strong> steuerfrei. Liegen die in den Vorschriften<br />
genannten Voraussetzungen auch bei der von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung<br />
durchgeführten Beitragserstattung vor, handelt es sich insoweit um eine<br />
steuerfreie Leistung.<br />
2. Leibrenten und andere Leistungen aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10<br />
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG<br />
100 Leistungen aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG<br />
unterliegen der nachgelagerten Besteuerung gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />
aa EStG. Vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter Rz. 8 ff.