09.12.2012 Aufrufe

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 34<br />

- vgl. § 210 Abs. 2 SGB VI - ist insoweit nicht zu beachten. Damit die berufsständische<br />

Versorgungseinrichtung erkennen kann, ob es sich um eine steuerfreie<br />

Beitragserstattung oder steuerpflichtige Leistung handelt, hat derjenige, der die<br />

Beitragserstattung beantragt, gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung<br />

zu versichern, dass er eine entsprechende Beitragserstattung bisher<br />

noch nicht beantragt hat.<br />

Wird die Erstattung von Pflichtbeiträgen beantragt, ist eine steuerfreie Beitragserstattung<br />

erst möglich, wenn nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht<br />

mindestens 24 Monate vergangen sind und nicht erneut eine Versicherungspflicht<br />

eingetreten ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine steuerfreie Beitragserstattung<br />

auch mehrmals in Betracht kommen, wenn nach einer Beitragserstattung<br />

für den Steuerpflichtigen erneut eine Versicherungspflicht in einer berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtung begründet wird und diese zu einem späteren<br />

Zeitpunkt wieder erlischt. Beantragt der Steuerpflichtige somit aufgrund seines<br />

Ausscheidens aus der Versicherungspflicht erneut eine Beitragserstattung, dann<br />

handelt es sich nur dann um eine steuerfreie Beitragserstattung, wenn lediglich die<br />

geleisteten Pflichtbeiträge erstattet werden. Erfolgt eine darüber hinausgehende<br />

Erstattung, handelt es sich insgesamt um eine nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a<br />

Doppelbuchstabe aa EStG steuerpflichtige Leistung. Damit die berufsständische<br />

Versorgungseinrichtung die Leistungen zutreffend zuordnen kann, hat derjenige,<br />

der die Beitragserstattung beantragt, in den Fällen des Ausscheidens aus der<br />

Versicherungspflicht auch im Falle der Erstattung von Pflichtbeiträgen gegenüber<br />

der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu erklären, ob er bereits eine Beitragserstattung<br />

aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Anspruch<br />

genommen hat.<br />

Nach § 3 Nr. 3 Buchstabe b EStG sind auch Beitragserstattungen nach den §§ 204,<br />

205, 2<strong>07</strong>, 286d SGB VI, § 26 SGB <strong>IV</strong> steuerfrei. Liegen die in den Vorschriften<br />

genannten Voraussetzungen auch bei der von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung<br />

durchgeführten Beitragserstattung vor, handelt es sich insoweit um eine<br />

steuerfreie Leistung.<br />

2. Leibrenten und andere Leistungen aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10<br />

Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG<br />

100 Leistungen aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG<br />

unterliegen der nachgelagerten Besteuerung gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />

aa EStG. Vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter Rz. 8 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!