IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 33<br />
erstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte<br />
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b EStG).<br />
c) Besonderheiten bei Leibrenten und anderen Leistungen aus den berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtungen<br />
96 Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3<br />
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert, unabhängig davon, ob die Beiträge als<br />
Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG berücksichtigt wurden. Die<br />
Besteuerung erfolgt auch dann nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG,<br />
wenn die berufsständische Versorgungseinrichtung keine den gesetzlichen Rentenversicherungen<br />
vergleichbaren Leistungen erbringt.<br />
97 Unselbständige Bestandteile der Rente (z.B. Kinderzuschüsse) werden zusammen mit der<br />
Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert.<br />
98 Einmalige Leistungen (z.B. Kapitalauszahlungen, Sterbegeld, Abfindung von Kleinbetragsrenten)<br />
unterliegen ebenfalls der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />
aa EStG. Das gilt auch für Kapitalauszahlungen, bei denen die erworbenen<br />
Anwartschaften auf Beiträgen beruhen, die vor dem 1. Januar 2005 erbracht worden sind.<br />
99 Entsprechend den Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sind ab dem<br />
Veranlagungszeitraum 20<strong>07</strong> folgende Leistungen nach § 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG<br />
i.V.m. § 3 Nr. 3 Buchstabe a und b EStG steuerfrei:<br />
- Witwen- und Witwerrentenabfindungen (§ 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG i.V.m. § 3<br />
Nr. 3 Buchstabe a EStG) bei der ersten Wiederheirat, wenn der Abfindungsbetrag<br />
das 60-fache der abzufindenden Monatsrente nicht übersteigt. Übersteigt die Abfindung<br />
den genannten Betrag, dann handelt es sich bei der Zahlung insgesamt nicht<br />
um eine dem § 3 Nr. 3 Buchstabe a EStG entsprechende Abfindung.<br />
- Beitragserstattungen (§ 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG i.V.m. § 3 Nr. 3 Buchstabe b<br />
EStG), wenn nicht mehr als 59 Beitragsmonate und höchstens die Beiträge abzügl.<br />
des steuerfreien Arbeitgerberanteils bzw. -zuschusses (§ 3 Nr. 62 EStG) nominal<br />
erstattet werden. Werden bis zu 60 % der für den Versicherten geleisteten Beiträge<br />
erstattet, handelt es sich aus Vereinfachungsgründen insgesamt um eine steuerfreie<br />
Beitragserstattung.<br />
Die Möglichkeit der steuerfreien Erstattung von Beiträgen, die nicht Pflichtbeiträge<br />
sind, besteht für den Versicherten insgesamt nur einmal. Eine bestimmte Wartefrist