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IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

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Seite 33<br />

erstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte<br />

(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b EStG).<br />

c) Besonderheiten bei Leibrenten und anderen Leistungen aus den berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtungen<br />

96 Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3<br />

Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert, unabhängig davon, ob die Beiträge als<br />

Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG berücksichtigt wurden. Die<br />

Besteuerung erfolgt auch dann nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG,<br />

wenn die berufsständische Versorgungseinrichtung keine den gesetzlichen Rentenversicherungen<br />

vergleichbaren Leistungen erbringt.<br />

97 Unselbständige Bestandteile der Rente (z.B. Kinderzuschüsse) werden zusammen mit der<br />

Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert.<br />

98 Einmalige Leistungen (z.B. Kapitalauszahlungen, Sterbegeld, Abfindung von Kleinbetragsrenten)<br />

unterliegen ebenfalls der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />

aa EStG. Das gilt auch für Kapitalauszahlungen, bei denen die erworbenen<br />

Anwartschaften auf Beiträgen beruhen, die vor dem 1. Januar 2005 erbracht worden sind.<br />

99 Entsprechend den Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sind ab dem<br />

Veranlagungszeitraum 20<strong>07</strong> folgende Leistungen nach § 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG<br />

i.V.m. § 3 Nr. 3 Buchstabe a und b EStG steuerfrei:<br />

- Witwen- und Witwerrentenabfindungen (§ 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG i.V.m. § 3<br />

Nr. 3 Buchstabe a EStG) bei der ersten Wiederheirat, wenn der Abfindungsbetrag<br />

das 60-fache der abzufindenden Monatsrente nicht übersteigt. Übersteigt die Abfindung<br />

den genannten Betrag, dann handelt es sich bei der Zahlung insgesamt nicht<br />

um eine dem § 3 Nr. 3 Buchstabe a EStG entsprechende Abfindung.<br />

- Beitragserstattungen (§ 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG i.V.m. § 3 Nr. 3 Buchstabe b<br />

EStG), wenn nicht mehr als 59 Beitragsmonate und höchstens die Beiträge abzügl.<br />

des steuerfreien Arbeitgerberanteils bzw. -zuschusses (§ 3 Nr. 62 EStG) nominal<br />

erstattet werden. Werden bis zu 60 % der für den Versicherten geleisteten Beiträge<br />

erstattet, handelt es sich aus Vereinfachungsgründen insgesamt um eine steuerfreie<br />

Beitragserstattung.<br />

Die Möglichkeit der steuerfreien Erstattung von Beiträgen, die nicht Pflichtbeiträge<br />

sind, besteht für den Versicherten insgesamt nur einmal. Eine bestimmte Wartefrist

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