IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
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Seite 28<br />
verstorbenen Ehegatten zu ermitteln (siehe dazu Rz. 78 bis 81). Für die Berechnung sind also<br />
die Beträge des maßgebenden Jahres 2005 zugrunde zu legen. Der Versorgungsfreibetrag für<br />
die Hinterbliebenenbezüge beträgt demnach 40 % von 3.000 € (= 250 € Monatsbezug x 12) =<br />
1.200 € ; der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 900 € .<br />
Die Summe der Versorgungsfreibeträge ab 2010 beträgt (1.844 € zuzügl. 1.200 € ) 3.044 € .<br />
Der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag bestimmt sich nach dem Jahr des<br />
Beginns des ersten Versorgungsbezugs (2005: 3.000 € ). Da der Höchstbetrag überschritten ist,<br />
ist der Versorgungsfreibetrag auf insgesamt 3.000 € zu begrenzen. Auch die Summe der<br />
Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag (864 € zuzügl. 900 € ) 1.764 € ist nach dem maßgebenden<br />
Jahr des Versorgungsbeginns (2005) auf insgesamt 900 € zu begrenzen.<br />
7. Hinterbliebenenversorgung<br />
78 Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz,<br />
der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag<br />
für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen<br />
(§ 19 Abs. 2 Satz 7 EStG). Bei Bezug von Witwen- oder Waisengeld ist für die<br />
Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge das Jahr des Versorgungsbeginns des<br />
Verstorbenen maßgebend, der diesen Versorgungsanspruch zuvor begründete.<br />
79 Beispiel:<br />
Im Oktober 2006 verstirbt ein 67-jähriger Ehegatte, der seit dem 63. Lebensjahr Versorgungsbezüge<br />
erhalten hat. Der überlebende Ehegatte erhält ab November 2006 Hinterbliebenenbezüge.<br />
Für den verstorbenen Ehegatten sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge bereits mit der<br />
Pensionsabrechnung für Januar 2005 (40 % der voraussichtlichen Versorgungsbezüge 2005,<br />
maximal 3.000 € zuzügl. 900 € Zuschlag) festgeschrieben worden. Im Jahr 2006 sind die<br />
Freibeträge für Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehegatten mit zehn Zwölfteln zu<br />
berücksichtigen. Für den überlebenden Ehegatten sind mit der Pensionsabrechnung für<br />
November 2006 eigene Freibeträge für Versorgungsbezüge zu ermitteln. Zugrunde gelegt<br />
werden dabei die hochgerechneten Hinterbliebenenbezüge (einschl. Sonderzahlungen).<br />
Darauf sind nach § 19 Abs. 2 Satz 7 EStG der maßgebliche Prozentsatz, der Höchstbetrag<br />
und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag des verstorbenen Ehegatten (40 %, maximal<br />
3.000 € zuzügl. 900 € Zuschlag) anzuwenden. Im Jahr 2006 sind die Freibeträge für<br />
Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten mit zwei Zwölfteln zu berücksichtigen.<br />
80 Erhält ein Hinterbliebener Sterbegeld, stellt dieses gem. R 19.8 Abs. 1 Nr. 1 und R 19.9<br />
Abs. 3 Nr. 3 LStR 2008 ebenfalls einen Versorgungsbezug dar. Für das Sterbegeld gelten zur