IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
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Seite 27<br />
Ändern sich der Versorgungsfreibetrag und/oder der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im<br />
Laufe des Kalenderjahrs aufgrund einer Neuberechnung nach Rz. 72 f., sind in diesem<br />
Kalenderjahr die höchsten Freibeträge für Versorgungsbezüge maßgebend (§ 19 Abs. 2<br />
Satz 11 2. Halbsatz EStG); eine zeitanteilige Aufteilung ist nicht vorzunehmen. Die Änderung<br />
der Freibeträge für Versorgungsbezüge kann im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt<br />
werden (R 39b.3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -).<br />
6. Mehrere Versorgungsbezüge<br />
75 Bei mehreren Versorgungsbezügen bestimmen sich der maßgebende Prozentsatz für den<br />
steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge und der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags<br />
sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des jeweiligen<br />
Versorgungsbezugs. Die Summe aus den jeweiligen Freibeträgen für Versorgungsbezüge<br />
wird nach § 19 Abs. 2 Satz 6 EStG auf den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und den<br />
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des ersten Versorgungsbezugs<br />
begrenzt. Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe<br />
Kalenderjahr, können die Bemessungsgrundlagen aller Versorgungsbezüge zusammengerechnet<br />
werden, da in diesen Fällen für sie jeweils dieselben Höchstbeträge gelten.<br />
76 Werden mehrere Versorgungsbezüge von unterschiedlichen Arbeitgebern gezahlt, ist die<br />
Begrenzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht<br />
anzuwenden; die Gesamtbetrachtung und ggf. die Begrenzung erfolgt im Veranlagungsverfahren.<br />
Treffen mehrere Versorgungsbezüge bei demselben Arbeitgeber zusammen, ist die<br />
Begrenzung auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten.<br />
77 Beispiel:<br />
Zwei Ehegatten erhalten jeweils eigene Versorgungsbezüge. Der Versorgungsbeginn des<br />
einen Ehegatten liegt im Jahr 2005, der des anderen im Jahr 2006. Im Jahr 2010 verstirbt der<br />
Ehegatte, der bereits seit 2005 Versorgungsbezüge erhalten hatte. Dem überlebenden Ehegatten<br />
werden ab 2010 zusätzlich zu seinen eigenen Versorgungsbezügen i.H.v. monatlich<br />
400 € Hinterbliebenenbezüge i.H.v. monatlich 250 € gezahlt.<br />
Für die eigenen Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten berechnen sich die Freibeträge<br />
für Versorgungsbezüge nach dem Jahr des Versorgungsbeginns 2006. Der<br />
Versorgungsfreibetrag beträgt demnach 38,4 % von 4.800 € (= 400 € Monatsbezug x 12) =<br />
1.844 € (aufgerundet); der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 864 € .<br />
Für den Hinterbliebenenbezug sind mit Versorgungsbeginn im Jahr 2010 die Freibeträge für<br />
Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 7 EStG unter Zugrundelegung des maßgeblichen<br />
Prozentsatzes, des Höchstbetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag des