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IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

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Seite 27<br />

Ändern sich der Versorgungsfreibetrag und/oder der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im<br />

Laufe des Kalenderjahrs aufgrund einer Neuberechnung nach Rz. 72 f., sind in diesem<br />

Kalenderjahr die höchsten Freibeträge für Versorgungsbezüge maßgebend (§ 19 Abs. 2<br />

Satz 11 2. Halbsatz EStG); eine zeitanteilige Aufteilung ist nicht vorzunehmen. Die Änderung<br />

der Freibeträge für Versorgungsbezüge kann im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt<br />

werden (R 39b.3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -).<br />

6. Mehrere Versorgungsbezüge<br />

75 Bei mehreren Versorgungsbezügen bestimmen sich der maßgebende Prozentsatz für den<br />

steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge und der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags<br />

sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des jeweiligen<br />

Versorgungsbezugs. Die Summe aus den jeweiligen Freibeträgen für Versorgungsbezüge<br />

wird nach § 19 Abs. 2 Satz 6 EStG auf den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und den<br />

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des ersten Versorgungsbezugs<br />

begrenzt. Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe<br />

Kalenderjahr, können die Bemessungsgrundlagen aller Versorgungsbezüge zusammengerechnet<br />

werden, da in diesen Fällen für sie jeweils dieselben Höchstbeträge gelten.<br />

76 Werden mehrere Versorgungsbezüge von unterschiedlichen Arbeitgebern gezahlt, ist die<br />

Begrenzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht<br />

anzuwenden; die Gesamtbetrachtung und ggf. die Begrenzung erfolgt im Veranlagungsverfahren.<br />

Treffen mehrere Versorgungsbezüge bei demselben Arbeitgeber zusammen, ist die<br />

Begrenzung auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten.<br />

77 Beispiel:<br />

Zwei Ehegatten erhalten jeweils eigene Versorgungsbezüge. Der Versorgungsbeginn des<br />

einen Ehegatten liegt im Jahr 2005, der des anderen im Jahr 2006. Im Jahr 2010 verstirbt der<br />

Ehegatte, der bereits seit 2005 Versorgungsbezüge erhalten hatte. Dem überlebenden Ehegatten<br />

werden ab 2010 zusätzlich zu seinen eigenen Versorgungsbezügen i.H.v. monatlich<br />

400 € Hinterbliebenenbezüge i.H.v. monatlich 250 € gezahlt.<br />

Für die eigenen Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten berechnen sich die Freibeträge<br />

für Versorgungsbezüge nach dem Jahr des Versorgungsbeginns 2006. Der<br />

Versorgungsfreibetrag beträgt demnach 38,4 % von 4.800 € (= 400 € Monatsbezug x 12) =<br />

1.844 € (aufgerundet); der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 864 € .<br />

Für den Hinterbliebenenbezug sind mit Versorgungsbeginn im Jahr 2010 die Freibeträge für<br />

Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 7 EStG unter Zugrundelegung des maßgeblichen<br />

Prozentsatzes, des Höchstbetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag des

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