IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
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Seite 26<br />
4. Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag<br />
72 Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs (laufender Bezug und Sonderzahlungen)<br />
führen nicht zu einer Neuberechnung (§ 19 Abs. 2 Satz 9 EStG). Zu einer Neuberechnung<br />
führen nur Änderungen des Versorgungsbezugs, die ihre Ursache in der Anwendung von<br />
Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen haben (§ 19 Abs. 2 Satz 10<br />
EStG), z.B. Wegfall, Hinzutreten oder betragsmäßige Änderungen. Dies ist insbesondere der<br />
Fall, wenn der Versorgungsempfänger neben seinen Versorgungsbezügen<br />
- Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />
- BeamtVG -),<br />
- andere Versorgungsbezüge (§ 54 BeamtVG),<br />
- Renten (§ 55 BeamtVG) oder<br />
- Versorgungsbezüge aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung<br />
(§ 56 BeamtVG)<br />
erzielt, wenn sich die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags oder des<br />
Unterschiedsbetrags nach § 50 BeamtVG ändern oder wenn ein Witwen- oder Waisengeld<br />
nach einer Unterbrechung der Zahlung wieder bewilligt wird. Ändert sich der anzurechnende<br />
Betrag aufgrund einer einmaligen Sonderzahlung und hat dies nur eine einmalige Minderung<br />
des Versorgungsbezugs zur Folge, so kann auf eine Neuberechnung verzichtet werden. Auf<br />
eine Neuberechnung kann aus Vereinfachungsgründen auch verzichtet werden, wenn der<br />
Versorgungsbezug, der bisher Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag war, vor<br />
und nach einer Anpassung aufgrund von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- und Kürzungsregelungen<br />
mindestens 7.500 € jährlich/625 € monatlich beträgt, also die Neuberechnung zu<br />
keiner Änderung der Freibeträge für Versorgungsbezüge führen würde.<br />
73 In den Fällen einer Neuberechnung ist der geänderte Versorgungsbezug, ggf. einschließlich<br />
zwischenzeitlicher Anpassungen, Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Freibeträge<br />
für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Satz 11 EStG).<br />
5. Zeitanteilige Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum<br />
Versorgungsfreibetrag<br />
74 Werden Versorgungsbezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres gezahlt, so ermäßigen sich<br />
der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für jeden vollen<br />
Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge geleistet werden, in diesem Kalenderjahr<br />
um ein Zwölftel (§ 19 Abs. 2 Satz 12 EStG). Bei Zahlung mehrerer Versorgungsbezüge<br />
erfolgt eine Kürzung nur für Monate, für die keiner der Versorgungsbezüge geleistet wird.