09.12.2012 Aufrufe

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 26<br />

4. Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag<br />

72 Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs (laufender Bezug und Sonderzahlungen)<br />

führen nicht zu einer Neuberechnung (§ 19 Abs. 2 Satz 9 EStG). Zu einer Neuberechnung<br />

führen nur Änderungen des Versorgungsbezugs, die ihre Ursache in der Anwendung von<br />

Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen haben (§ 19 Abs. 2 Satz 10<br />

EStG), z.B. Wegfall, Hinzutreten oder betragsmäßige Änderungen. Dies ist insbesondere der<br />

Fall, wenn der Versorgungsempfänger neben seinen Versorgungsbezügen<br />

- Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

- BeamtVG -),<br />

- andere Versorgungsbezüge (§ 54 BeamtVG),<br />

- Renten (§ 55 BeamtVG) oder<br />

- Versorgungsbezüge aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung<br />

(§ 56 BeamtVG)<br />

erzielt, wenn sich die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags oder des<br />

Unterschiedsbetrags nach § 50 BeamtVG ändern oder wenn ein Witwen- oder Waisengeld<br />

nach einer Unterbrechung der Zahlung wieder bewilligt wird. Ändert sich der anzurechnende<br />

Betrag aufgrund einer einmaligen Sonderzahlung und hat dies nur eine einmalige Minderung<br />

des Versorgungsbezugs zur Folge, so kann auf eine Neuberechnung verzichtet werden. Auf<br />

eine Neuberechnung kann aus Vereinfachungsgründen auch verzichtet werden, wenn der<br />

Versorgungsbezug, der bisher Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag war, vor<br />

und nach einer Anpassung aufgrund von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- und Kürzungsregelungen<br />

mindestens 7.500 € jährlich/625 € monatlich beträgt, also die Neuberechnung zu<br />

keiner Änderung der Freibeträge für Versorgungsbezüge führen würde.<br />

73 In den Fällen einer Neuberechnung ist der geänderte Versorgungsbezug, ggf. einschließlich<br />

zwischenzeitlicher Anpassungen, Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Freibeträge<br />

für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Satz 11 EStG).<br />

5. Zeitanteilige Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum<br />

Versorgungsfreibetrag<br />

74 Werden Versorgungsbezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres gezahlt, so ermäßigen sich<br />

der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für jeden vollen<br />

Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge geleistet werden, in diesem Kalenderjahr<br />

um ein Zwölftel (§ 19 Abs. 2 Satz 12 EStG). Bei Zahlung mehrerer Versorgungsbezüge<br />

erfolgt eine Kürzung nur für Monate, für die keiner der Versorgungsbezüge geleistet wird.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!