IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
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Seite 23<br />
Summe 12.368 €<br />
davon abziehbar:<br />
Vorwegabzug 6.136 € 6.136 €<br />
verbleibende Aufwendungen 6.232 €<br />
Grundhöchstbetrag 2.668 € 2.668 €<br />
verbleibende Aufwendungen 3.564 €<br />
hälftige Aufwendungen 1.782 €<br />
hälftiger Höchstbetrag 1.334 € 1.334 €<br />
Zwischensumme 10.138 €<br />
b) Mindestabzugsvolumen nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG 10.138 €<br />
Zusammenstellung:<br />
Abzugsvolumen nach neuem Recht 6.120 €<br />
Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 4a Satz 1 EStG 10.906 €<br />
Mindestabzugsvolumen nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG 10.138 €<br />
Die Eheleute A können somit für das Jahr 2008 einen Betrag von 10.906 € als Vorsorgeaufwendungen<br />
abziehen.<br />
<strong>IV</strong>. Vorsorgepauschale<br />
62 Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale sind fiktive Beiträge zur Rentenversicherung zu<br />
berücksichtigen (§ 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG). Bemessungsgrundlage ist der Arbeitslohn<br />
vermindert um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag, höchstens die<br />
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Aus Vereinfachungsgründen<br />
ist einheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) abzustellen.<br />
63 Unbeachtlich ist, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Vorsorgepauschale<br />
und für die Berechnung der Sozialabgaben unterschiedlich sein kann. Für die Berechnung der<br />
Vorsorgepauschale ist daher auf den Arbeitslohn und nicht auf das sozialversicherungspflichtige<br />
Arbeitsentgelt abzustellen.<br />
64 Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitslohn von 60.000 € wandelt im Jahr 2008 einen<br />
Betrag von 4.000 € bei einer Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung<br />
von 63.600 € zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg<br />
Direktzusage um. Auch wenn 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2.544 € )