IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
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Seite 20<br />
der Arbeitslohn aus einer Auslandstätigkeit aufgrund eines DBA steuerfrei gestellt<br />
wird,<br />
- Besoldungsempfänger oder gleichgestellte Personen, die von ihrem Arbeitgeber nach § 3<br />
Nr. 11 EStG steuerfreie Beihilfen zu Krankheitskosten erhalten,<br />
- Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind und<br />
deshalb keine Beihilfe zu ihren Krankheitskosten - trotz eines grundsätzlichen<br />
Anspruchs - erhalten.<br />
- Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch oder gleichgestellte<br />
Personen,<br />
- in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne eigene Beiträge familienversicherte<br />
Angehörige.<br />
- Personen, für die steuerfreie Leistungen der Künstlersozialkasse nach § 3 Nr. 57<br />
EStG erbracht werden.<br />
b) Abzugsbetrag bei Ehegatten<br />
57 Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist zunächst für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen<br />
Verhältnissen der ihm zustehende Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden<br />
Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag, bis zu dessen Höhe die Aufwendungen<br />
beider Ehegatten insgesamt abzuziehen sind.<br />
III. Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG<br />
58 Die Regelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG<br />
sind in bestimmten Fällen ungünstiger als nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden<br />
Fassung des § 10 Abs. 3 EStG. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wird in diesen<br />
Fällen der höhere Betrag berücksichtigt. Die Überprüfung erfolgt von Amts wegen. Einbezogen<br />
in die Überprüfung werden nur Vorsorgeaufwendungen, die nach dem ab 2005<br />
geltenden Recht abziehbar sind. Hierzu gehört nicht der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG<br />
hinzuzurechnende Betrag (steuerfreier Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers).<br />
59 Für die Jahre 2011 bis 2019 werden bei der Anwendung des § 10 Abs. 3 EStG in der für das<br />
Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung die Höchstbeträge für den Vorwegabzug schrittweise<br />
gekürzt; Einzelheiten ergeben sich aus der Tabelle zu § 10 Abs. 4a EStG.<br />
60 Ab dem Jahr 2006 werden in die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG<br />
zunächst nur die Vorsorgeaufwendungen ohne die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe<br />
b EStG einbezogen. Die Beiträge zu einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung<br />
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG (siehe Rz. 8 bis 24) werden