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IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

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Seite 20<br />

der Arbeitslohn aus einer Auslandstätigkeit aufgrund eines DBA steuerfrei gestellt<br />

wird,<br />

- Besoldungsempfänger oder gleichgestellte Personen, die von ihrem Arbeitgeber nach § 3<br />

Nr. 11 EStG steuerfreie Beihilfen zu Krankheitskosten erhalten,<br />

- Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind und<br />

deshalb keine Beihilfe zu ihren Krankheitskosten - trotz eines grundsätzlichen<br />

Anspruchs - erhalten.<br />

- Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch oder gleichgestellte<br />

Personen,<br />

- in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne eigene Beiträge familienversicherte<br />

Angehörige.<br />

- Personen, für die steuerfreie Leistungen der Künstlersozialkasse nach § 3 Nr. 57<br />

EStG erbracht werden.<br />

b) Abzugsbetrag bei Ehegatten<br />

57 Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist zunächst für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen<br />

Verhältnissen der ihm zustehende Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden<br />

Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag, bis zu dessen Höhe die Aufwendungen<br />

beider Ehegatten insgesamt abzuziehen sind.<br />

III. Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG<br />

58 Die Regelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG<br />

sind in bestimmten Fällen ungünstiger als nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden<br />

Fassung des § 10 Abs. 3 EStG. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wird in diesen<br />

Fällen der höhere Betrag berücksichtigt. Die Überprüfung erfolgt von Amts wegen. Einbezogen<br />

in die Überprüfung werden nur Vorsorgeaufwendungen, die nach dem ab 2005<br />

geltenden Recht abziehbar sind. Hierzu gehört nicht der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG<br />

hinzuzurechnende Betrag (steuerfreier Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers).<br />

59 Für die Jahre 2011 bis 2019 werden bei der Anwendung des § 10 Abs. 3 EStG in der für das<br />

Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung die Höchstbeträge für den Vorwegabzug schrittweise<br />

gekürzt; Einzelheiten ergeben sich aus der Tabelle zu § 10 Abs. 4a EStG.<br />

60 Ab dem Jahr 2006 werden in die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG<br />

zunächst nur die Vorsorgeaufwendungen ohne die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe<br />

b EStG einbezogen. Die Beiträge zu einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung<br />

im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG (siehe Rz. 8 bis 24) werden

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