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IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

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Seite 17<br />

Auch bei diesem Steuerpflichtigen werden 66 % der Beiträge von der Besteuerung freigestellt.<br />

47 Beispiel 3:<br />

Die Eheleute A und B zahlen im Jahr 2008 jeweils 8.000 € für eine Leibrentenversicherung<br />

im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG. A ist im Jahr 2008 als selbständiger<br />

Steuerberater tätig und zahlt darüber hinaus 15.000 € in die berufsständische Versorgungseinrichtung<br />

der Steuerberater, die der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare<br />

Leistungen erbringt. B ist Beamtin ohne eigene Aufwendungen für ihre künftige Pension. Ihre<br />

Einnahmen aus dem Beamtenverhältnis betragen 40.202 € .<br />

Im Jahr 2008 können Altersvorsorgeaufwendungen i.H.v. 20.460 € als Sonderausgaben<br />

abgezogen werden:<br />

berufsständische Versorgungseinrichtung 15.000 €<br />

Leibrentenversicherung 16.000 €<br />

insgesamt 31.000 €<br />

Höchstbetrag 40.000 €<br />

abzügl. fiktiver Gesamtbeitrag RV<br />

(40.202 € x 19,9 % =) 8.000 €<br />

gekürzter Höchstbetrag 32.000 €<br />

66 % des geringeren Betrages 20.460 €<br />

48 Die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungs­<br />

pflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI (versicherungsfrei<br />

geringfügig Beschäftigte) vermindern den abziehbaren Betrag nur, wenn der Steuerpflichtige<br />

die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10<br />

Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 beantragt hat. Dies gilt, obwohl der Arbeitgeberbeitrag nach § 3 Nr.<br />

62 EStG steuerfrei ist.<br />

49 Für Veranlagungszeiträume vor 2008 erfolgt hingegen eine Hinzurechnung und<br />

Kürzung unabhängig davon, ob der Beitrag in einer Lohnsteuerbescheinigung<br />

ausgewiesen wird oder ob eine Pauschalbesteuerung nach § 40a EStG erfolgt ist. Im Fall<br />

der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist dieses Verfahren entsprechend anzuwenden.<br />

Eine Einzelbetrachtung der Ehegatten ist nicht vorzunehmen. Der bei den<br />

Ehegatten insgesamt zu berücksichtigende Abzugsbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen<br />

ist folglich um die Summe der für einen oder beide Ehegatten erbrachten<br />

steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG oder diesen gleichgestellten<br />

steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zu mindern; das Ergebnis dieser Berechnung<br />

darf 0 € nicht unterschreiten.

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