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IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

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Seite 14<br />

Hierzu gehören insbesondere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer<br />

GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Die Höhe der Versorgungszusage<br />

und die Art der Finanzierung sind für die Zugehörigkeit zum Personenkreis des<br />

§ 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG unbeachtlich.<br />

35 Für Veranlagungszeiträume von 2005 bis 20<strong>07</strong> wird hinsichtlich der Zugehörigkeit zum<br />

Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG danach differenziert, ob das Anwartschaftsrecht<br />

ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw. durch nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

steuerfreie Beiträge aufgebaut wurde; siehe hierzu BMF-Schreiben vom 22. Mai. 20<strong>07</strong>,<br />

BStBl I S. 493.<br />

36 Kommt eine Kürzung des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG in Betracht, gelten<br />

die Rz. 32 Satz 2 und 3 und Rz. 33 entsprechend.<br />

cc) Kürzung des Höchstbetrags bei Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne des § 22<br />

Nr. 4 EStG<br />

37 Zu den Steuerpflichtigen, die Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG beziehen, gehören<br />

insbesondere<br />

- Bundestagsabgeordnete,<br />

- Landtagsabgeordnete,<br />

- Abgeordnete des Europaparlaments.<br />

38 Nicht zu diesem Personenkreis gehören z.B.<br />

- ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen,<br />

- kommunale Wahlbeamte wie Landräte und Bürgermeister.<br />

39 Eine Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG ist jedoch nur vorzunehmen,<br />

wenn der Steuerpflichtige zum genannten Personenkreis gehört und ganz oder teilweise ohne<br />

eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung nach dem Abgeordnetengesetz,<br />

dem Europaabgeordnetengesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder erwirbt.<br />

40 Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 4<br />

EStG, soweit sie die Zugehörigkeit zum Personenkreis im Sinne der Rz. 39 begründen,<br />

höchstens der Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.<br />

Aus Vereinfachungsgründen ist einheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der<br />

allgemeinen Rentenversicherung abzustellen.

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