IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
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Hierzu gehören insbesondere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer<br />
GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Die Höhe der Versorgungszusage<br />
und die Art der Finanzierung sind für die Zugehörigkeit zum Personenkreis des<br />
§ 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG unbeachtlich.<br />
35 Für Veranlagungszeiträume von 2005 bis 20<strong>07</strong> wird hinsichtlich der Zugehörigkeit zum<br />
Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG danach differenziert, ob das Anwartschaftsrecht<br />
ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw. durch nach § 3 Nr. 63 EStG<br />
steuerfreie Beiträge aufgebaut wurde; siehe hierzu BMF-Schreiben vom 22. Mai. 20<strong>07</strong>,<br />
BStBl I S. 493.<br />
36 Kommt eine Kürzung des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG in Betracht, gelten<br />
die Rz. 32 Satz 2 und 3 und Rz. 33 entsprechend.<br />
cc) Kürzung des Höchstbetrags bei Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne des § 22<br />
Nr. 4 EStG<br />
37 Zu den Steuerpflichtigen, die Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG beziehen, gehören<br />
insbesondere<br />
- Bundestagsabgeordnete,<br />
- Landtagsabgeordnete,<br />
- Abgeordnete des Europaparlaments.<br />
38 Nicht zu diesem Personenkreis gehören z.B.<br />
- ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen,<br />
- kommunale Wahlbeamte wie Landräte und Bürgermeister.<br />
39 Eine Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG ist jedoch nur vorzunehmen,<br />
wenn der Steuerpflichtige zum genannten Personenkreis gehört und ganz oder teilweise ohne<br />
eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung nach dem Abgeordnetengesetz,<br />
dem Europaabgeordnetengesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder erwirbt.<br />
40 Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 4<br />
EStG, soweit sie die Zugehörigkeit zum Personenkreis im Sinne der Rz. 39 begründen,<br />
höchstens der Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.<br />
Aus Vereinfachungsgründen ist einheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der<br />
allgemeinen Rentenversicherung abzustellen.