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IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

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Seite 13<br />

und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Der Gesamtbeitrag<br />

ist dabei anhand der Einnahmen aus der Tätigkeit zu ermitteln, die die Zugehörigkeit zum<br />

genannten Personenkreis begründen.<br />

29 Eine Kürzung des Höchstbetrags ist auch bei einem Steuerpflichtigen vorzunehmen, der<br />

Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG erzielt und der ganz oder teilweise ohne eigene<br />

Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwirbt.<br />

30 Für die Berechnung des Kürzungsbetrages ist auf den zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres<br />

geltenden Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung abzustellen.<br />

aa) Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG<br />

31 Zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG gehören insbesondere<br />

- Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Amtsträger,<br />

- Arbeitnehmer, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI oder § 230 SGB VI<br />

versicherungsfrei sind (z.B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche<br />

der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften),<br />

- Arbeitnehmer, die auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen<br />

Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, z.B. eine Lehrkraft an nicht öffentlichen<br />

Schulen, bei der eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden<br />

kirchenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist.<br />

32 Der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG ist um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur<br />

allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag<br />

sind die erzielten steuerpflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum<br />

Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG begründen, höchstens bis zum Betrag der<br />

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.<br />

33 Es ist unerheblich, ob die Zahlungen insgesamt beitragspflichtig gewesen wären, wenn<br />

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte. Aus<br />

Vereinfachungsgründen ist einheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der<br />

allgemeinen Rentenversicherung abzustellen.<br />

bb) Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG<br />

34 Zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehören Arbeitnehmer, die während des<br />

ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht<br />

unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist.

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