IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
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Seite 13<br />
und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Der Gesamtbeitrag<br />
ist dabei anhand der Einnahmen aus der Tätigkeit zu ermitteln, die die Zugehörigkeit zum<br />
genannten Personenkreis begründen.<br />
29 Eine Kürzung des Höchstbetrags ist auch bei einem Steuerpflichtigen vorzunehmen, der<br />
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG erzielt und der ganz oder teilweise ohne eigene<br />
Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwirbt.<br />
30 Für die Berechnung des Kürzungsbetrages ist auf den zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres<br />
geltenden Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung abzustellen.<br />
aa) Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG<br />
31 Zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG gehören insbesondere<br />
- Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Amtsträger,<br />
- Arbeitnehmer, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI oder § 230 SGB VI<br />
versicherungsfrei sind (z.B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche<br />
der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften),<br />
- Arbeitnehmer, die auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen<br />
Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, z.B. eine Lehrkraft an nicht öffentlichen<br />
Schulen, bei der eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden<br />
kirchenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist.<br />
32 Der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG ist um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur<br />
allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag<br />
sind die erzielten steuerpflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum<br />
Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG begründen, höchstens bis zum Betrag der<br />
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.<br />
33 Es ist unerheblich, ob die Zahlungen insgesamt beitragspflichtig gewesen wären, wenn<br />
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte. Aus<br />
Vereinfachungsgründen ist einheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der<br />
allgemeinen Rentenversicherung abzustellen.<br />
bb) Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG<br />
34 Zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehören Arbeitnehmer, die während des<br />
ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht<br />
unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist.