IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente
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Seite 12<br />
- Abfindung einer Rente - Abfindungsansprüche und Beitragsrückerstattungen im Fall<br />
einer Kündigung des Vertrags; dies gilt nicht für gesetzliche Abfindungsansprüche<br />
(z.B. § 3 BetrAVG) oder die Abfindung einer Kleinbetragsrente (vgl. Rz. 22).<br />
c) Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen<br />
25 Voraussetzung für die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs.<br />
1 Nr. 2 EStG ist, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien<br />
Einnahmen stehen. Beiträge - z.B. zur gesetzlichen Rentenversicherung - in unmittelbarem<br />
wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslohn (z.B. nach dem<br />
Auslandstätigkeitserlass, aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder aufgrund des<br />
zusätzlichen Höchstbetrags von 1.800 € nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG) sind nicht als Sonderausgaben<br />
abziehbar. Dies gilt nicht, wenn Arbeitslohn nicht zum Zufluss von Arbeitslohn<br />
führt, jedoch beitragspflichtig ist (z.B. Umwandlung zugunsten einer Direktzusage<br />
oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung;<br />
§ 115 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB <strong>IV</strong> -). Die Hinzurechnung<br />
des nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils oder eines gleichgestellten steuerfreien<br />
Zuschusses des Arbeitgebers nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bleibt hiervon unberührt;<br />
dies gilt nicht, soweit der steuerfreie Arbeitgeberanteil auf steuerfreien Arbeitslohn entfällt.<br />
d) Beitragsempfänger<br />
26 Zu den Beitragsempfängern im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG gehören auch<br />
Pensionsfonds, die wie Versicherungsunternehmen den aufsichtsrechtlichen Regelungen des<br />
Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen und - seit 1. Januar 2006 - Anbieter im Sinne<br />
des § 80 EStG. Die Produktvoraussetzungen für das Vorliegen einer Basisrente (§ 10<br />
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG) werden dadurch nicht erweitert.<br />
2. Ermittlung des Abzugsbetrags nach § 10 Abs. 3 EStG<br />
a) Höchstbetrag<br />
27 Die begünstigten Beiträge sind nach § 10 Abs. 3 EStG bis zu 20.000 € als Sonderausgaben<br />
abziehbar. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf<br />
40.000 € - unabhängig davon, wer von den Ehegatten die begünstigten Beiträge entrichtet hat.<br />
b) Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG<br />
28 Der Höchstbetrag ist bei einem Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3<br />
Nr. 1 oder 2 EStG gehört, um den Betrag zu kürzen, der dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber