09.12.2012 Aufrufe

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

IV C 8 - S 2222/07/0003 - MetallRente

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 11<br />

- Nichtübertragbarkeit:<br />

Der Vertrag darf keine Übertragung der Ansprüche des Leistungsempfängers auf eine<br />

andere Person vorsehen z.B. im Wege der Schenkung; die Pfändbarkeit nach den<br />

Vorschriften der ZPO steht dem nicht entgegen. Die Übertragbarkeit zur Regelung von<br />

Scheidungsfolgen ist unschädlich. Der Vertrag darf zulassen, dass die Ansprüche des<br />

Leistungsempfängers aus dem Vertrag unmittelbar auf einen Vertrag auch bei einem<br />

anderen Unternehmen übertragen werden, sofern der neue Vertrag die Voraussetzungen<br />

des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG ebenfalls erfüllt.<br />

- Nichtbeleihbarkeit:<br />

Es muss vertraglich ausgeschlossen sein, dass die Ansprüche z.B. sicherungshalber<br />

abgetreten oder verpfändet werden können.<br />

- Nichtveräußerbarkeit:<br />

Der Vertrag muss so gestaltet sein, dass die Ansprüche nicht an einen Dritten veräußert<br />

werden können.<br />

- Nichtkapitalisierbarkeit:<br />

Es darf vertraglich kein Recht auf Kapitalisierung des Rentenanspruchs vorgesehen sein<br />

mit Ausnahme der Abfindung einer Kleinbetragsrente in Anlehnung an § 93 Abs. 3<br />

Satz 2 und 3 EStG. Die Abfindungsmöglichkeit besteht erst mit dem Beginn der Aus­<br />

zahlungsphase, frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Leistungsempfängers<br />

(bei nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossenen Verträgen ist grundsätzlich<br />

die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend, vgl. Rz. 9).<br />

23 Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG begünstigten Beiträgen können auch<br />

Beiträge gehören, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (rein<br />

arbeitgeberfinanzierte und durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge sowie Eigenbeiträge).<br />

Nicht zu berücksichtigen sind steuerfreie Beiträge, pauschal besteuerte Beiträge (H<br />

10.1 [Zukunftssicherungsleistungen] EStH 20<strong>07</strong>) und Beiträge, die aufgrund einer Altzusage<br />

geleistet werden (vgl. Rz. ■■■ ff. und ■■■ des BMF-Schreibens vom ■■. Februar 2008,<br />

BStBl I S. ■■).<br />

24 Werden Beiträge zugunsten von Vorsorgeverträgen geleistet, die u.a. folgende Möglichkeiten<br />

vorsehen, liegen keine Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG vor:<br />

- Kapitalwahlrecht,<br />

- Anspruch bzw. Optionsrecht auf (Teil-)Auszahlung nach Eintritt des Versorgungsfalls,<br />

- Zahlung eines Sterbegeldes,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!