Immobilien Sachkundenachweis für Makler Immobilienmakler und Wohnungsverwalter müssen künftig ihre Qualifikation nachweisen Lange hat es gedauert, von der Koalitionsvereinbarung vor etwa drei Jahren, über die ersten Anhörungen, den Anhörungen der Verbände, dem ersten Referentenentwurf bis zum Beschluss des Bundeskabinetts am 31.08.2016, dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum zuzustimmen. Dazwischen lag fast ein Jahr ungewisser Ruhe – kommt er nun oder kommt er nicht - der Sachkundenachweis? Ja, er kommt! Aller Voraussicht nach tritt das Gesetz um den 01.10.2017 in Kraft. Die Resonanz in der Branche ist überwiegend positiv. Der Sachkundenachweis aus Sicht des Immobilienmaklers Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Immobilienmakler, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Besitz der Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung sind, spätestens innerhalb von zwölf Monaten den erforderlichen Sachkundenachweis bei der zuständigen Behörde vorzulegen haben. Sofern bis dahin der Sachkundenachweis nicht erbracht wird, erlischt die Erlaubnis automatisch. Immobilienmakler jedoch, die vor Inkrafttreten des Gesetzes nachweislich ununterbrochen mindestens sechs Jahre mit einer Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung als Immobilienmakler tätig waren, sind vom Nachweis der Sachkunde befreit. Wie der Nachweis der ununterbrochenen selbständigen Tätigkeit der vergangenen sechs Jahre gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen ist, wird noch im Einzelnen geregelt. Dies könnten zum Beispiel die Vorlage von Pro- Helge Ziegler, Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) und Präsident des BVFI - Bundesverband für die Immobilienwirtschaft visionsabrechnungen, die Bestätigung des Steuerberaters, (geschwärzte) Vertragskopien oder die nach § 10 der Maklerund Bauträgerverordnung zu führenden Aufzeichnungen sein. Kurzfristige Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten, wie zum Beispiel wegen Krankheit, Fortbildungen usw. sollen keinen Einfluss auf die Dauer haben. Nach Ablauf der zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes kann sich der Immobilienmakler nicht mehr auf diese Übergangsregelung berufen, wenn er den erforderlichen Nachweis nicht erbracht wird. Personen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes als Immobilienmakler tätig sein wollen, haben gleich bei Beantragung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung der zuständigen Behörde den Sachkundenachweis vorzulegen. Der Sachkundenachweis aus Sicht des Wohnungsverwalters Für Wohnungsverwalter gilt dies in gleicher Weise, jedoch haben diese zusätzlich noch, da ihre Tätigkeit bisher erlaubnisfrei war, die Gewerbeerlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung zu beantragen. Bei deren Erteilung sind die bekannten Voraussetzungen zu erfüllen. Zudem haben sie außerdem das Bestehen einer Berufshaftpflicht- und/oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (der Gesetzentwurf ist hier etwas unpräzise) nachzuweisen. Immobilienmakler sind von dieser Pflicht befreit. Vorbereitungslehrgang bereits heute Der BVFI bietet heute schon einen Vorbereitungslehrgang zur Sachkundeprüfung vor. Informieren Sie einfach unter www.sachkundenachweis.immo
Immobilien Trau, schau wem! Der Sachkundenachweis soll Immobilienkunden vor bösen Überraschungen schützen und sowohl Eigentümern als auch Mietern das Leben erleichtern. Bild: Depositphotos, Svanhorn