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Sachwert Magazin Ausgabe 49

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Immobilien<br />

Steuerfalle Zweitwohnsitz<br />

So können Sie die Zweitwohnsitzsteuer umgehen!<br />

Von Dr. Michael Grandt<br />

Die Flüchtlingskrise hält unvermindert an.<br />

Aber die Medien halten sich zurück. Die<br />

politisch Verantwortlichen reagieren immer<br />

kopfloser und schieben das Problem<br />

einfach auf die Kommunen ab. Diese aber<br />

haben kein Geld, um Hunderttausende<br />

von Menschen zu verköstigen und zu beherbergen.<br />

Deshalb versuchen die Städte<br />

krampfhaft an neue Geldquellen zu kommen.<br />

Eine besonders dreiste Abzocke ist<br />

die Zweitwohnsitzsteuer.<br />

Praxistipp<br />

Auf http://zweitwohnsitzsteuer.de/<br />

?page=stadt<br />

können Sie die Höhe der Zweitwohnsitzsteuer<br />

vieler deutsche Städte<br />

erfahren. Sie variiert zwischen 8 und<br />

26 Prozent!<br />

Die Zweitwohnsitzsteuer wird auf Basis<br />

der Jahreskaltmiete berechnet. Sie wird<br />

für einen beim Einwohnermeldeamt geführten<br />

Zweitwohnsitz erhoben. Der<br />

Grund für die Anmietung der Wohnung<br />

spielt keine Rolle. Die Steuer wird auch erhoben,<br />

wenn die Zweitwohnung berufsbedingt<br />

angemietet wird und ist auch für<br />

Ferienwohnungen fällig.<br />

Beispiel Lindau (Baden-Württemberg): Am<br />

1. Januar 2016 wurde die Zweitwohnsitzsteuer<br />

um bis zu 30 Prozent erhöht. Alle<br />

Fraktionen im Stadtrat stimmten zu<br />

Beispiel Schleswig (Schleswig-Holstein):<br />

Ortsüblich ist ein Durchschnittsmietwert<br />

von 7 Euro pro Quadratmeter. Für die<br />

Berechnung der erhöhten Zweitwohnsitzsteuer<br />

wurde jedoch ein Mietwert von<br />

10,55 Euro zu Grunde gelegt. Auch hier<br />

eine Steigerung von über 30 Prozent.<br />

Beispiel Duisburg (Nordrhein-Westfalen):<br />

Bis 30. Juni 2015 erhob die Stadt gar keine<br />

Zweitwohnsitzsteuer. Seit 1. Juli 2015<br />

werden aber auch dort Immobilienbesitzer<br />

kräftig zur Kasse gebeten.<br />

Beispiel Wiesbaden (Hessen): Seit 1. Januar<br />

2016 gilt auch hier: Ferien- und Zweitwohnungsbesitzer<br />

müssen eine Steuer bezahlen,<br />

die es bis dato noch gar nicht gab.<br />

Mehr von Dr. Michael Grandt unter<br />

www.MichaelGrandt.de<br />

Und so können Sie die Abzocke-Steuer umgehen:<br />

• Eheleute dürfen nicht zusätzlich mit der Zweitwohnungsteuer belastet werden.<br />

Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az.:1 BvR 1232/00). Dies gilt für<br />

verheiratete Paare, die zusammen leben und aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung<br />

unterhalten. Paare, auf die dies zutrifft, können Einspruch gegen den<br />

Zweitwohnungsteuerbescheid erheben.<br />

• Alle anderen können die Steuer als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung<br />

geltend machen, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen unterhalten<br />

wird. So kann die Zusatzbelastung wenigstens etwas abgefedert werden.<br />

• Viele Studenten melden ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern ab und am Studienort<br />

Bild: Depositphotos, GinaSanders

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