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Merkblatt - beim Landkreis Vechta

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<strong>Landkreis</strong> <strong>Vechta</strong><br />

Der Landrat<br />

<strong>Merkblatt</strong><br />

<strong>Vechta</strong>, Oktober 2008<br />

Nachweis der Verwendung von Wirtschaftsdüngern in Genehmigungsverfahren<br />

nach der Nds. Bauordnung und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

A. Rechtsgrundlagen<br />

Gemäß § 42 Abs. 2 der Nds. Bauordnung (NBauO) ist in Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen<br />

vom Antragsteller der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der anfallenden<br />

Wirtschaftsdünger zu erbringen. Dies gilt auch für Tierhaltungsanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG), da die BImSchG-Genehmigung die Baugenehmigung<br />

einschließt.<br />

Zur Umsetzung dieser Rechtsvorschrift hat die Bezirksregierung Weser-Ems mit Rundverfügung<br />

vom 22.10.1999 die Neufassung des qualifizierten Flächennachweises (QFN) bekanntgemacht.<br />

Der QFN ist wesentlicher Bestandteil der Antragsunterlagen aller Genehmigungsverfahren<br />

für Tierhaltungsanlagen.<br />

Aus den Vorschriften des BImSchG, insbesondere des § 3 Abs. 6 BImSchG zum Stand der<br />

Technik, folgt, dass Tierhaltungsanlagen zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für<br />

die Umwelt insgesamt so zu betreiben sind, dass u. a.<br />

- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird und<br />

- eine umweltverträgliche Verwendung der anfallenden Wirtschaftsdünger erfolgt.<br />

Diese rechtlichen Vorgaben haben z. B. zur Folge, dass für die Fütterung der Tiere grundsätzlich<br />

nur noch nährstoffreduzierte (RAM-) Futtermittel eingesetzt werden dürfen, da sie wegen<br />

der abgesenkten Eiweiß- und Phosphatgehalte eine Verminderung der Ammoniakimmissionen<br />

und des P-Gehaltes im Wirtschaftsdünger bewirken. Außerdem wird der Wasserbedarf der<br />

Tiere um etwa 20 % gesenkt, wenn sie die Wasseraufnahme selbst bestimmen können und<br />

keine technischen Wasserverluste durch defekte oder ungeeignete Tränken auftreten.<br />

Es kommt hinzu, dass der Einsatz von RAM-Futter nach übereinstimmender Auffassung der<br />

Fachleute sogar wirtschaftlicher ist als der Einsatz von Standard-Futter.<br />

Der QFN ist somit grundsätzlich unter Berücksichtigung des Einsatzes von RAM-Futter<br />

zu erstellen. Ein Verzicht auf RAM-Futter ist schriftlich zu begründen.<br />

B. Verfahren<br />

Der qualifizierte Flächennachweis ist ein in die Zukunft gerichteter Vergleich der Nährstoffmengen<br />

aus organischen Nährstoffträgern, die in einem Betrieb anfallen und/oder verwendet werden<br />

sollen, mit den Nährstoffmengen, die entsprechend der Düngeverordnung nach guter fachlicher<br />

Praxis in dem Betrieb höchstens verwendet werden können.<br />

Der QFN kann grundsätzlich vom Antragsteller selbst oder von jedem fachkundigen Dritten<br />

gerechnet werden (Landwirtschaftskammer, Kreislandvolkverband, Beratungsring, anerkannte<br />

Vermittler von Wirtschaftsdüngern, usw.).<br />

32450023.DOC


- 2 -<br />

Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens ist wie folgt vorzugehen:<br />

1. Der Antragsteller sollte möglichst mit seinem Entwurfsverfasser vor der Erstellung von<br />

Antragsunterlagen mit dem zuständigen Sachbearbeiter die Anzahl der zu beantragenden<br />

Tierplätze und das damit verbundene Genehmigungsverfahren abklären.<br />

Die Änderung von Tierarten und –plätzen im laufenden Genehmigungsverfahren ist in der<br />

Regel mit einem hohen Aufwand verbunden.<br />

2. Der Antrag sollte zunächst ohne den QFN eingereicht werden.<br />

3. Der Antragsteller erhält nach der Eingangsbestätigung eine gesonderte Mitteilung mit einer<br />

Aufstellung über die sich ändernden und damit zu genehmigenden Tierplätze und mit<br />

einer Information über das durchzuführende Verfahren.<br />

4. Soweit sich seitens des Antragstellers zu den Tierplätzen und dem Verfahren keine Fragen<br />

ergeben, ist auf der Grundlage dieser Daten der QFN einschließlich aller dazugehörenden<br />

Unterlagen (in dreifacher Ausfertigung) zu erstellen.<br />

5. Der vollständige QFN ist zunächst der für den Antragsteller zuständigen Landwirtschaftskammer<br />

zur amtlichen Prüfung vorzulegen. Die Landwirtschaftskammer erstellt über die<br />

amtliche Prüfung des QFN einen Bericht.<br />

6. Der vollständige QFN ist sodann in zweifacher Ausfertigung mit dem Bericht der Landwirtschaftskammer<br />

<strong>beim</strong> <strong>Landkreis</strong> einzureichen.<br />

Der <strong>Landkreis</strong> überprüft die im QFN angegebenen Tierzahlen sowie die nachgewiesenen<br />

Flächen auf evtl. vorhandene Beschränkungen (Naturschutz, Wasserschutz, u.ä.).<br />

Soweit Differenzen zwischen den Tierplätzen im QFN und den Antragsunterlagen festgestellt<br />

werden oder die nachgewiesenen Flächen Beschränkungen unterliegen, ist der<br />

<strong>Landkreis</strong> grundsätzlich gehalten, auf Kosten des Antragstellers einen Auftrag an die<br />

Landwirtschaftskammer zur endgültigen amtlichen Prüfung zu vergeben.<br />

C. Notwendige Unterlagen zum QFN<br />

Alle Unterlagen sind grundsätzlich in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Der QFN besteht aus<br />

folgenden Unterlagen:<br />

1. Erhebungsbogen zum qualifizierten Flächennachweis * 1<br />

2. Verpflichtungserklärung über den Einsatz von RAM-Futter für alle Tierplätze der<br />

Anlage * 1<br />

Für die bereits vorhandenen Tierplätze ist in den Verpflichtungserklärungen zu den einzelnen<br />

Tierarten jeweils anzugeben, zu welchen Zeitpunkten auf RAM-Futter umgestellt wird.<br />

3. Übersicht über die Einzelflächen * 1<br />

In die Übersicht sind alle selbst bewirtschafteten Flächen, also auch Pachtflächen, einzubeziehen.<br />

Der Nachweis der bewirtschafteten Fläche kann entweder über aktuelle Liegenschaftsbuchauszüge<br />

(mit Pachtverträgen) oder über den aktuellen "Sammelantrag Agrarförderung"<br />

einschließlich der Anlage 1 (Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis) geführt<br />

werden.


- 3 -<br />

Die grundsätzliche Verwendung des Sammelantrages Agrarförderung trägt wesentlich<br />

zu einem reibungslosen bzw. vereinfachten Verfahren bei. Bei Vorlage des Agrarförderungsantrages<br />

ist eine Einverständniserklärung zur Verwendung der Daten erforderlich.<br />

* 1<br />

4. Bodenuntersuchungsergebnisse von den nachgewiesenen Flächen einschl. Hofkarte<br />

Aus der Hofkarte müssen die Flurstücke/Schläge, von denen die Bodenproben gezogen<br />

wurden, klar ersichtlich sein. Nach dem Regelwerk des QFN sind die Bodenproben von<br />

amtlich anerkannten Probennehmern entnehmen zu lassen. Die Analysen der Bodenproben<br />

dürfen nicht älter als 6 Jahre sein.<br />

Die Bodenprobennummern aus dem Bodenuntersuchungsbefund sind den Schlägen/Flurstücken<br />

in der Einzelflächenübersicht zuzuordnen. Alternativ kann die Zuordnung<br />

auch auf einer Kopie des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises erfolgen.<br />

5. Pachtverträge<br />

Es sind Pachtverträge mit einer Mindestlaufzeit von grundsätzlich 3 Jahren in der Regel ab<br />

Antragstellung einzureichen. Aus den Pachtverträgen müssen die gepachteten Flurstücke<br />

und die Größe der Flurstücke hervorgehen. Ersatzweise sind vom Eigentümer und Verpächter<br />

unterschriebene Bescheinigungen über das Pachtverhältnis vorzulegen.* 1<br />

Zu den Nrn. 3 + 5<br />

An Stelle der Unterlagen nach den Nrn. 3 + 5 sollte die beigefügte "Erklärung zur Verwendung<br />

des Sammelantrages Agrarförderung <strong>beim</strong> Qualifizierten Flächennachweis"<br />

abgegeben werden, wonach sich der Antragsteller damit einverstanden erklärt, dass für<br />

den dauerhaften Nachweis von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Rahmen des<br />

Qualifizierten Flächennachweises sein jeweils aktueller Agrarförderungsantrag sowohl<br />

für die Erstellung und Prüfung des QFN als auch in den folgenden Jahren für die Prüfung<br />

der ordnungsgemäßen Verwendung der anfallenden Wirtschaftsdünger verwandt<br />

werden darf.<br />

6. Verträge über die Abgabe von Wirtschaftsdüngern<br />

Sofern im Betrieb des Antragstellers nicht alle künftig anfallenden Wirtschaftsdünger ordnungsgemäß<br />

verwendet werden können, kann der Flächennachweis auch durch Abgabeverträge<br />

mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben oder mit Vermittlern (z.B. Güllebörsen)<br />

erbracht werden. Zu diesem Zweck haben die Landwirtschaftskammer, der Landesverband<br />

des Nds. Landvolkes, der Landesverband der Maschinenringe sowie der Landesverband<br />

der Lohnunternehmer in Land- und Forstwirtschaft Niedersachsen eine ‚Rahmenvereinbarung<br />

über die überbetriebliche Verwertung organischer Nährstoffträger‘ abgeschlossen.<br />

Mit dieser Rahmenvereinbarung soll erreicht werden, dass die überbetriebliche Verwertung<br />

organischer Nährstoffträger mit dem Ziel geschlossener Nährstoffkreisläufe in Verantwortung<br />

der am Verfahren Beteiligten durchsichtig wird und damit eine möglichst hohe<br />

Akzeptanz erhält.<br />

Wesentlicher Bestandteil der Rahmenvereinbarung sind eine behördliche Anerkennung von<br />

Vermittlern und Verteilern von organischen Nährstoffträgern im Sinne des qualifizierten Flächennachweises<br />

und eine Dokumentation der tatsächlichen Abgabe von Wirtschaftsdüngern<br />

durch ein Lieferscheinverfahren.<br />

a) Verträge mit anerkannten Vermittlern<br />

Bei anerkannten Vermittlern genügt dem Antragsteller als Nachweis im Genehmigungsverfahren<br />

allein der entsprechende Abgabevertrag nach dem Muster der Rahmenvereinbarung.*²


- 4 -<br />

Soweit es sich um neue Tierplätze handelt, reicht auch ein Optionsvertrag, mit dem der<br />

anerkannte Vermittler garantiert, dass die Wirtschaftsdünger ab der Inbetriebnahme der<br />

neuen Tierplätze abgegeben werden können. Abgabe- und/oder Optionsverträge sind<br />

für die Dauer von mindestens drei Jahren abzuschließen.<br />

Für das Lieferscheinverfahren ist der anerkannte Vermittler zuständig.<br />

b) Verträge mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben<br />

Sofern Wirtschaftsdünger an andere landwirtschaftliche Betriebe direkt abgegeben werden<br />

sollen, sind entsprechende Abgabe- oder Optionsverträge nach dem Muster der<br />

Rahmenvereinbarung abzuschließen (Mindestlaufzeit ebenfalls drei Jahre).<br />

Bei Direkt-Verträgen ist nach der Rahmenvereinbarung von allen aufnehmenden landwirtschaftlichen<br />

Betrieben ein QFN vorzulegen, der jeweils von der Landwirtschaftskammer<br />

geprüft und bestätigt sein muss, in dessen Zuständigkeitsbereich der aufnehmende<br />

Betrieb liegt (notwendige Unterlagen siehe 1. bis 5.). In Gebieten außerhalb von<br />

Niedersachsen tritt an die Stelle der Landwirtschaftskammer die jeweils vor Ort zuständige<br />

Düngebehörde.<br />

Als Nachweis über die tatsächliche Abgabe von Wirtschaftsdüngern hat der Abgeber<br />

jeweils für sich und den Aufnehmer Lieferscheine auszustellen, die er entsprechend der<br />

Düngeverordnung 9 Jahre lang aufzubewahren hat.<br />

c) Verträge mit nicht anerkannten Vermittlern<br />

Abgabeverträge mit nicht anerkannten Vermittlern sind nach dem Muster des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Vechta</strong>* 1 abzuschließen (Mindestlaufzeit drei Jahre).<br />

Der nicht anerkannte Vermittler hat im Genehmigungsverfahren nachzuweisen, von<br />

welchen landwirtschaftlichen Betrieben die Wirtschaftsdünger des Antragstellers aufgenommen<br />

werden sollen und hat von allen aufnehmenden Betrieben amtlich geprüfte<br />

qualifizierte Flächennachweise vorzulegen. Der qualifizierte Flächennachweis des aufnehmenden<br />

Betriebes ist innerhalb von Niedersachsen von der Landwirtschaftskammer<br />

und außerhalb von Niedersachsen von der dort zuständigen Düngebehörde amtlich prüfen<br />

zu lassen.<br />

Der Antragsteller wird durch entsprechende Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid<br />

verpflichtet werden, über die tatsächliche Abgabe von Wirtschaftsdüngern Lieferscheine<br />

für sich, den Vermittler und den Aufnehmer auszustellen. Die Lieferscheine<br />

sind Bestandteile der Nachweise nach den §§ 5 und 6 der Düngeverordnung und sind<br />

entsprechend 9 Jahre aufzubewahren.<br />

* 1 Vordrucke sind <strong>beim</strong> <strong>Landkreis</strong> <strong>Vechta</strong> (Amt für Planung und Bauordnung), der Landwirtschaftskam-<br />

mer, dem Kreislandvolkverband <strong>Vechta</strong> oder den landwirtschaftlichen Fachverbänden erhältlich<br />

*2 Die Rahmenvereinbarung über die überbetriebliche Verwertung organischer Nährstoffträger kann im<br />

Internet unter „www.lwk-niedersachsen.de“, Portal Betrieb & Umwelt, Umwelt- und Ressourcenschutz<br />

Boden, Rahmenvereinbarung zur Nährstoffkreislaufwirtschaft, abgerufen werden.<br />

Das Regelwerk des Qualifizierten Flächennachweises kann bei der Landwirtschaftskammer eingese-<br />

hen werden.


- 5 -<br />

Erklärung zur Verwendung<br />

des Sammelantrages Agrarförderung <strong>beim</strong> Qualifizierten Flächennachweis<br />

Name/Vorname/Firma (des / der Erklärenden) Registrier-Nr.<br />

Straße, Hausnummer Telefon-Nr.<br />

PLZ, Ort ggf. Az. (bei Bauanträgen)<br />

Adressat(en) der Erklärung, Datenempfänger<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Vechta</strong>, Amt für Planung und Bauordnung Eingangsvermerke<br />

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle<br />

Oldenburg-Süd, Außenstelle <strong>Vechta</strong><br />

Hiermit erkläre/n ich/wir mich/uns einverstanden, dass für den dauerhaften Nachweis<br />

von landwirtschaftlich genutzten Flächen gegenüber der Baugenehmigungsbehörde im<br />

Rahmen des Qualifizierten Flächennachweises Daten aus meinem/unserem jeweils aktuellen<br />

Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (Anlage 1 des Sammelantrages Agrarförder-ung)<br />

verarbeitet werden dürfen.<br />

Die Verarbeitung der Daten bezieht sich jedoch nur und ausschließlich auf die für die<br />

Erstellung und Prüfung des Qualifizierten Flächennachweises relevanten Angaben zur<br />

� Lage der Fläche (Gemarkung), Flächenidentifikation (FLIK), Schlaggröße<br />

� Schlagbezeichnung der einzelnen Schläge und deren Anbau (Kulturart, Nutzung)<br />

Ich / Wir willige/n ein,<br />

1. dass die o.g. Daten für die Erstellung, Prüfung und Überwachung des Qualifizierten Flächennachweises<br />

erhoben und gespeichert werden dürfen<br />

2. dass der Qualifizierte Flächennachweis auch in den folgenden Jahren auf der Grundlage<br />

der o.g. Daten auf seinen Bestand hin überprüft bzw. aktualisiert werden kann.<br />

Einwilligung gem. § 4 niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)<br />

Diese Einwilligung kann ohne Nachteile verweigert oder mit Wirkung für die Zukunft jederzeit<br />

widerrufen werden. Die Weigerung bzw. der Widerruf hat zur Folge, dass die mit<br />

den verwendeten Daten nachgewiesenen Flächen dann anderweitig gegenüber der Baugenehmigungsbehörde<br />

nachzuweisen sind (Liegenschaftsauszüge, Pachtverträge).<br />

Ort, Datum Unterschrift des / der Erklärenden

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