Merkblatt - beim Landkreis Vechta
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<strong>Landkreis</strong> <strong>Vechta</strong><br />
Der Landrat<br />
<strong>Merkblatt</strong><br />
<strong>Vechta</strong>, Oktober 2008<br />
Nachweis der Verwendung von Wirtschaftsdüngern in Genehmigungsverfahren<br />
nach der Nds. Bauordnung und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
A. Rechtsgrundlagen<br />
Gemäß § 42 Abs. 2 der Nds. Bauordnung (NBauO) ist in Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen<br />
vom Antragsteller der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der anfallenden<br />
Wirtschaftsdünger zu erbringen. Dies gilt auch für Tierhaltungsanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
(BImSchG), da die BImSchG-Genehmigung die Baugenehmigung<br />
einschließt.<br />
Zur Umsetzung dieser Rechtsvorschrift hat die Bezirksregierung Weser-Ems mit Rundverfügung<br />
vom 22.10.1999 die Neufassung des qualifizierten Flächennachweises (QFN) bekanntgemacht.<br />
Der QFN ist wesentlicher Bestandteil der Antragsunterlagen aller Genehmigungsverfahren<br />
für Tierhaltungsanlagen.<br />
Aus den Vorschriften des BImSchG, insbesondere des § 3 Abs. 6 BImSchG zum Stand der<br />
Technik, folgt, dass Tierhaltungsanlagen zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für<br />
die Umwelt insgesamt so zu betreiben sind, dass u. a.<br />
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird und<br />
- eine umweltverträgliche Verwendung der anfallenden Wirtschaftsdünger erfolgt.<br />
Diese rechtlichen Vorgaben haben z. B. zur Folge, dass für die Fütterung der Tiere grundsätzlich<br />
nur noch nährstoffreduzierte (RAM-) Futtermittel eingesetzt werden dürfen, da sie wegen<br />
der abgesenkten Eiweiß- und Phosphatgehalte eine Verminderung der Ammoniakimmissionen<br />
und des P-Gehaltes im Wirtschaftsdünger bewirken. Außerdem wird der Wasserbedarf der<br />
Tiere um etwa 20 % gesenkt, wenn sie die Wasseraufnahme selbst bestimmen können und<br />
keine technischen Wasserverluste durch defekte oder ungeeignete Tränken auftreten.<br />
Es kommt hinzu, dass der Einsatz von RAM-Futter nach übereinstimmender Auffassung der<br />
Fachleute sogar wirtschaftlicher ist als der Einsatz von Standard-Futter.<br />
Der QFN ist somit grundsätzlich unter Berücksichtigung des Einsatzes von RAM-Futter<br />
zu erstellen. Ein Verzicht auf RAM-Futter ist schriftlich zu begründen.<br />
B. Verfahren<br />
Der qualifizierte Flächennachweis ist ein in die Zukunft gerichteter Vergleich der Nährstoffmengen<br />
aus organischen Nährstoffträgern, die in einem Betrieb anfallen und/oder verwendet werden<br />
sollen, mit den Nährstoffmengen, die entsprechend der Düngeverordnung nach guter fachlicher<br />
Praxis in dem Betrieb höchstens verwendet werden können.<br />
Der QFN kann grundsätzlich vom Antragsteller selbst oder von jedem fachkundigen Dritten<br />
gerechnet werden (Landwirtschaftskammer, Kreislandvolkverband, Beratungsring, anerkannte<br />
Vermittler von Wirtschaftsdüngern, usw.).<br />
32450023.DOC
- 2 -<br />
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens ist wie folgt vorzugehen:<br />
1. Der Antragsteller sollte möglichst mit seinem Entwurfsverfasser vor der Erstellung von<br />
Antragsunterlagen mit dem zuständigen Sachbearbeiter die Anzahl der zu beantragenden<br />
Tierplätze und das damit verbundene Genehmigungsverfahren abklären.<br />
Die Änderung von Tierarten und –plätzen im laufenden Genehmigungsverfahren ist in der<br />
Regel mit einem hohen Aufwand verbunden.<br />
2. Der Antrag sollte zunächst ohne den QFN eingereicht werden.<br />
3. Der Antragsteller erhält nach der Eingangsbestätigung eine gesonderte Mitteilung mit einer<br />
Aufstellung über die sich ändernden und damit zu genehmigenden Tierplätze und mit<br />
einer Information über das durchzuführende Verfahren.<br />
4. Soweit sich seitens des Antragstellers zu den Tierplätzen und dem Verfahren keine Fragen<br />
ergeben, ist auf der Grundlage dieser Daten der QFN einschließlich aller dazugehörenden<br />
Unterlagen (in dreifacher Ausfertigung) zu erstellen.<br />
5. Der vollständige QFN ist zunächst der für den Antragsteller zuständigen Landwirtschaftskammer<br />
zur amtlichen Prüfung vorzulegen. Die Landwirtschaftskammer erstellt über die<br />
amtliche Prüfung des QFN einen Bericht.<br />
6. Der vollständige QFN ist sodann in zweifacher Ausfertigung mit dem Bericht der Landwirtschaftskammer<br />
<strong>beim</strong> <strong>Landkreis</strong> einzureichen.<br />
Der <strong>Landkreis</strong> überprüft die im QFN angegebenen Tierzahlen sowie die nachgewiesenen<br />
Flächen auf evtl. vorhandene Beschränkungen (Naturschutz, Wasserschutz, u.ä.).<br />
Soweit Differenzen zwischen den Tierplätzen im QFN und den Antragsunterlagen festgestellt<br />
werden oder die nachgewiesenen Flächen Beschränkungen unterliegen, ist der<br />
<strong>Landkreis</strong> grundsätzlich gehalten, auf Kosten des Antragstellers einen Auftrag an die<br />
Landwirtschaftskammer zur endgültigen amtlichen Prüfung zu vergeben.<br />
C. Notwendige Unterlagen zum QFN<br />
Alle Unterlagen sind grundsätzlich in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Der QFN besteht aus<br />
folgenden Unterlagen:<br />
1. Erhebungsbogen zum qualifizierten Flächennachweis * 1<br />
2. Verpflichtungserklärung über den Einsatz von RAM-Futter für alle Tierplätze der<br />
Anlage * 1<br />
Für die bereits vorhandenen Tierplätze ist in den Verpflichtungserklärungen zu den einzelnen<br />
Tierarten jeweils anzugeben, zu welchen Zeitpunkten auf RAM-Futter umgestellt wird.<br />
3. Übersicht über die Einzelflächen * 1<br />
In die Übersicht sind alle selbst bewirtschafteten Flächen, also auch Pachtflächen, einzubeziehen.<br />
Der Nachweis der bewirtschafteten Fläche kann entweder über aktuelle Liegenschaftsbuchauszüge<br />
(mit Pachtverträgen) oder über den aktuellen "Sammelantrag Agrarförderung"<br />
einschließlich der Anlage 1 (Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis) geführt<br />
werden.
- 3 -<br />
Die grundsätzliche Verwendung des Sammelantrages Agrarförderung trägt wesentlich<br />
zu einem reibungslosen bzw. vereinfachten Verfahren bei. Bei Vorlage des Agrarförderungsantrages<br />
ist eine Einverständniserklärung zur Verwendung der Daten erforderlich.<br />
* 1<br />
4. Bodenuntersuchungsergebnisse von den nachgewiesenen Flächen einschl. Hofkarte<br />
Aus der Hofkarte müssen die Flurstücke/Schläge, von denen die Bodenproben gezogen<br />
wurden, klar ersichtlich sein. Nach dem Regelwerk des QFN sind die Bodenproben von<br />
amtlich anerkannten Probennehmern entnehmen zu lassen. Die Analysen der Bodenproben<br />
dürfen nicht älter als 6 Jahre sein.<br />
Die Bodenprobennummern aus dem Bodenuntersuchungsbefund sind den Schlägen/Flurstücken<br />
in der Einzelflächenübersicht zuzuordnen. Alternativ kann die Zuordnung<br />
auch auf einer Kopie des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises erfolgen.<br />
5. Pachtverträge<br />
Es sind Pachtverträge mit einer Mindestlaufzeit von grundsätzlich 3 Jahren in der Regel ab<br />
Antragstellung einzureichen. Aus den Pachtverträgen müssen die gepachteten Flurstücke<br />
und die Größe der Flurstücke hervorgehen. Ersatzweise sind vom Eigentümer und Verpächter<br />
unterschriebene Bescheinigungen über das Pachtverhältnis vorzulegen.* 1<br />
Zu den Nrn. 3 + 5<br />
An Stelle der Unterlagen nach den Nrn. 3 + 5 sollte die beigefügte "Erklärung zur Verwendung<br />
des Sammelantrages Agrarförderung <strong>beim</strong> Qualifizierten Flächennachweis"<br />
abgegeben werden, wonach sich der Antragsteller damit einverstanden erklärt, dass für<br />
den dauerhaften Nachweis von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Rahmen des<br />
Qualifizierten Flächennachweises sein jeweils aktueller Agrarförderungsantrag sowohl<br />
für die Erstellung und Prüfung des QFN als auch in den folgenden Jahren für die Prüfung<br />
der ordnungsgemäßen Verwendung der anfallenden Wirtschaftsdünger verwandt<br />
werden darf.<br />
6. Verträge über die Abgabe von Wirtschaftsdüngern<br />
Sofern im Betrieb des Antragstellers nicht alle künftig anfallenden Wirtschaftsdünger ordnungsgemäß<br />
verwendet werden können, kann der Flächennachweis auch durch Abgabeverträge<br />
mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben oder mit Vermittlern (z.B. Güllebörsen)<br />
erbracht werden. Zu diesem Zweck haben die Landwirtschaftskammer, der Landesverband<br />
des Nds. Landvolkes, der Landesverband der Maschinenringe sowie der Landesverband<br />
der Lohnunternehmer in Land- und Forstwirtschaft Niedersachsen eine ‚Rahmenvereinbarung<br />
über die überbetriebliche Verwertung organischer Nährstoffträger‘ abgeschlossen.<br />
Mit dieser Rahmenvereinbarung soll erreicht werden, dass die überbetriebliche Verwertung<br />
organischer Nährstoffträger mit dem Ziel geschlossener Nährstoffkreisläufe in Verantwortung<br />
der am Verfahren Beteiligten durchsichtig wird und damit eine möglichst hohe<br />
Akzeptanz erhält.<br />
Wesentlicher Bestandteil der Rahmenvereinbarung sind eine behördliche Anerkennung von<br />
Vermittlern und Verteilern von organischen Nährstoffträgern im Sinne des qualifizierten Flächennachweises<br />
und eine Dokumentation der tatsächlichen Abgabe von Wirtschaftsdüngern<br />
durch ein Lieferscheinverfahren.<br />
a) Verträge mit anerkannten Vermittlern<br />
Bei anerkannten Vermittlern genügt dem Antragsteller als Nachweis im Genehmigungsverfahren<br />
allein der entsprechende Abgabevertrag nach dem Muster der Rahmenvereinbarung.*²
- 4 -<br />
Soweit es sich um neue Tierplätze handelt, reicht auch ein Optionsvertrag, mit dem der<br />
anerkannte Vermittler garantiert, dass die Wirtschaftsdünger ab der Inbetriebnahme der<br />
neuen Tierplätze abgegeben werden können. Abgabe- und/oder Optionsverträge sind<br />
für die Dauer von mindestens drei Jahren abzuschließen.<br />
Für das Lieferscheinverfahren ist der anerkannte Vermittler zuständig.<br />
b) Verträge mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben<br />
Sofern Wirtschaftsdünger an andere landwirtschaftliche Betriebe direkt abgegeben werden<br />
sollen, sind entsprechende Abgabe- oder Optionsverträge nach dem Muster der<br />
Rahmenvereinbarung abzuschließen (Mindestlaufzeit ebenfalls drei Jahre).<br />
Bei Direkt-Verträgen ist nach der Rahmenvereinbarung von allen aufnehmenden landwirtschaftlichen<br />
Betrieben ein QFN vorzulegen, der jeweils von der Landwirtschaftskammer<br />
geprüft und bestätigt sein muss, in dessen Zuständigkeitsbereich der aufnehmende<br />
Betrieb liegt (notwendige Unterlagen siehe 1. bis 5.). In Gebieten außerhalb von<br />
Niedersachsen tritt an die Stelle der Landwirtschaftskammer die jeweils vor Ort zuständige<br />
Düngebehörde.<br />
Als Nachweis über die tatsächliche Abgabe von Wirtschaftsdüngern hat der Abgeber<br />
jeweils für sich und den Aufnehmer Lieferscheine auszustellen, die er entsprechend der<br />
Düngeverordnung 9 Jahre lang aufzubewahren hat.<br />
c) Verträge mit nicht anerkannten Vermittlern<br />
Abgabeverträge mit nicht anerkannten Vermittlern sind nach dem Muster des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>Vechta</strong>* 1 abzuschließen (Mindestlaufzeit drei Jahre).<br />
Der nicht anerkannte Vermittler hat im Genehmigungsverfahren nachzuweisen, von<br />
welchen landwirtschaftlichen Betrieben die Wirtschaftsdünger des Antragstellers aufgenommen<br />
werden sollen und hat von allen aufnehmenden Betrieben amtlich geprüfte<br />
qualifizierte Flächennachweise vorzulegen. Der qualifizierte Flächennachweis des aufnehmenden<br />
Betriebes ist innerhalb von Niedersachsen von der Landwirtschaftskammer<br />
und außerhalb von Niedersachsen von der dort zuständigen Düngebehörde amtlich prüfen<br />
zu lassen.<br />
Der Antragsteller wird durch entsprechende Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid<br />
verpflichtet werden, über die tatsächliche Abgabe von Wirtschaftsdüngern Lieferscheine<br />
für sich, den Vermittler und den Aufnehmer auszustellen. Die Lieferscheine<br />
sind Bestandteile der Nachweise nach den §§ 5 und 6 der Düngeverordnung und sind<br />
entsprechend 9 Jahre aufzubewahren.<br />
* 1 Vordrucke sind <strong>beim</strong> <strong>Landkreis</strong> <strong>Vechta</strong> (Amt für Planung und Bauordnung), der Landwirtschaftskam-<br />
mer, dem Kreislandvolkverband <strong>Vechta</strong> oder den landwirtschaftlichen Fachverbänden erhältlich<br />
*2 Die Rahmenvereinbarung über die überbetriebliche Verwertung organischer Nährstoffträger kann im<br />
Internet unter „www.lwk-niedersachsen.de“, Portal Betrieb & Umwelt, Umwelt- und Ressourcenschutz<br />
Boden, Rahmenvereinbarung zur Nährstoffkreislaufwirtschaft, abgerufen werden.<br />
Das Regelwerk des Qualifizierten Flächennachweises kann bei der Landwirtschaftskammer eingese-<br />
hen werden.
- 5 -<br />
Erklärung zur Verwendung<br />
des Sammelantrages Agrarförderung <strong>beim</strong> Qualifizierten Flächennachweis<br />
Name/Vorname/Firma (des / der Erklärenden) Registrier-Nr.<br />
Straße, Hausnummer Telefon-Nr.<br />
PLZ, Ort ggf. Az. (bei Bauanträgen)<br />
Adressat(en) der Erklärung, Datenempfänger<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Vechta</strong>, Amt für Planung und Bauordnung Eingangsvermerke<br />
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle<br />
Oldenburg-Süd, Außenstelle <strong>Vechta</strong><br />
Hiermit erkläre/n ich/wir mich/uns einverstanden, dass für den dauerhaften Nachweis<br />
von landwirtschaftlich genutzten Flächen gegenüber der Baugenehmigungsbehörde im<br />
Rahmen des Qualifizierten Flächennachweises Daten aus meinem/unserem jeweils aktuellen<br />
Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (Anlage 1 des Sammelantrages Agrarförder-ung)<br />
verarbeitet werden dürfen.<br />
Die Verarbeitung der Daten bezieht sich jedoch nur und ausschließlich auf die für die<br />
Erstellung und Prüfung des Qualifizierten Flächennachweises relevanten Angaben zur<br />
� Lage der Fläche (Gemarkung), Flächenidentifikation (FLIK), Schlaggröße<br />
� Schlagbezeichnung der einzelnen Schläge und deren Anbau (Kulturart, Nutzung)<br />
Ich / Wir willige/n ein,<br />
1. dass die o.g. Daten für die Erstellung, Prüfung und Überwachung des Qualifizierten Flächennachweises<br />
erhoben und gespeichert werden dürfen<br />
2. dass der Qualifizierte Flächennachweis auch in den folgenden Jahren auf der Grundlage<br />
der o.g. Daten auf seinen Bestand hin überprüft bzw. aktualisiert werden kann.<br />
Einwilligung gem. § 4 niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)<br />
Diese Einwilligung kann ohne Nachteile verweigert oder mit Wirkung für die Zukunft jederzeit<br />
widerrufen werden. Die Weigerung bzw. der Widerruf hat zur Folge, dass die mit<br />
den verwendeten Daten nachgewiesenen Flächen dann anderweitig gegenüber der Baugenehmigungsbehörde<br />
nachzuweisen sind (Liegenschaftsauszüge, Pachtverträge).<br />
Ort, Datum Unterschrift des / der Erklärenden