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Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland - Landkreis ...

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7. Ortsrat Oldendorf – Stellungnahme vom 05.03.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Es darf keine weitere Schlechterstellung der Oldendorfer Bürger a) Die Bürger werden durch die LSG-Verordnung nicht schlechter gestellt<br />

gegenüber den z. Zt. bereits gültigen Anforderungen <strong>und</strong> Bestim- als vorher.<br />

mungen (Wasserschutzgebiet, LSG…) eintreten.<br />

Die Anregung ist gegenstandslos.<br />

b) Gr<strong>und</strong>besitz, Wohnungen <strong>und</strong> Landwirtschaft in den Schutzzonen<br />

sollen zeitgemäß <strong>und</strong> verträglich für Mensch <strong>und</strong> Natur genutzt<br />

<strong>und</strong> bedarfsgerecht weiterentwickelt werden können.<br />

c) Auf Gr<strong>und</strong> der großflächigen Ausweisung des LSG besteht keine<br />

Notwendigkeit zur kleinteiligen Nutzungseinschränkung im unmit-<br />

telbar angrenzenden bewohnten Bereich.<br />

d) Hofnahe Ackerflächen zur landwirtschaftlichen Nutzung sollen<br />

erhalten bleiben.<br />

e) Bei Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten wird eine Entschädigungsregelung<br />

für auftretenden Wertverlust (Acker – Waldflächen)<br />

erwartet.<br />

f) Es wird eine eindeutige Sprachregelung bei den Anspruchs- <strong>und</strong><br />

Ausschlusskriterien. (z. B. schutzgebietsverträgliche Bewirtschaftung,<br />

keine wesentliche Änderung von Einfriedungen, angemessene<br />

Erweiterung von Wohngebäuden, neu anzulegende Weih-<br />

nachtsbaumkulturen, …) empfohlen.<br />

g) Der Einspruch der Familie Trimpe zur Fortführung des Betriebes<br />

<strong>und</strong> zur Sicherung der Existenzgr<strong>und</strong>lage wird unterstützt.<br />

b) Die Anregung ist gewährleistet.<br />

c) Die Regelungen de Verordnung gelten nicht auf Haus- <strong>und</strong> Hofgr<strong>und</strong>stücken.<br />

Die Anregung ist gegenstandslos.<br />

d) Die hofnahen Ackerflächen liegen in der Kernzone weitgehend nicht im<br />

LSG. In der Pufferzone gibt es keine Einschränkungen für die landwirtschaftliche<br />

Nutzung.<br />

Die Anregung ist gegenstandslos.<br />

e) Die differenzierte, auf die jeweiligen Schutzzonen bezogene Festlegung<br />

der Verbote weist darauf hin, dass der <strong>Landkreis</strong> von der ihm zustehenden<br />

Gestaltungsfreiheit in rechtmäßiger, angemessener <strong>und</strong> damit<br />

entschädigungslos hinzunehmender Weise Gebrauch gemacht hat.<br />

Die Anregung ist gegenstandslos.<br />

f) Die gewählte Sprachregelung ist nach der geltenden Rechtssprechung<br />

eindeutig. Im Übrigen unterliegt jedes Vorhaben einer Einzelfallentscheidung.<br />

Die Anregung ist gegenstandslos.<br />

g) s. Abwägung der Stellungnahme von Herrn Trimpe.<br />

Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

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