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Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland - Landkreis ...

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34. Hof H<strong>und</strong>eling, Bramsche, vertreten durch den HOL - Stellungnahme vom 26.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Herr H<strong>und</strong>eling beantragt die unten genannte zurzeit in der Kern- a) Aufgr<strong>und</strong> ihrer Lage umgeben von Wald, struktur- <strong>und</strong> gehölzreichem<br />

zone liegende Fläche zur Pufferzone umzuwandeln:<br />

Grünland sowie durchflossen vom naturnahen Abschnitt des Wallen-<br />

• Gemarkung Pente, Flur 8, Flurstück 44/4 <strong>und</strong> 44/3<br />

horster Baches ist die Ackerfläche Bestandteil der Kernzone im Bereich<br />

(falsch benannt 44/2 <strong>und</strong> 44/1)<br />

des Wallenhorster <strong>Hügelland</strong>es. Der Bereich ist hier weitgehend frei von<br />

Besiedlung <strong>und</strong> zeichnet sich durch eine hohe Biotopvielfalt aus. Die<br />

Herr H<strong>und</strong>eling möchte diese Fläche möglicherweise zur Errich- Kernzone ist hier durch einen fast durchgehenden Gehölzstreifen, mal<br />

tung von Hofgebäuden nutzen, sofern seine Hofstelle irgendwann entlang des Bachlaufes, mal entlang des Wirtschaftsweges, nachvoll-<br />

keinen Platz mehr dafür bietet.<br />

ziehbar <strong>und</strong> vom Landschaftsbild hervorragend abgegrenzt.<br />

b) Herr H<strong>und</strong>eling schlägt vor, die Fläche<br />

• Gemarkung Pente, Flur 21, Flurstück 20/0 komplett oder<br />

zumindest einen Teil davon zur Begradigung oder Abr<strong>und</strong>ung<br />

zu löschen.<br />

Bei der betreffenden Parzelle handelt es sich um keine hofnahen Fläche,<br />

die eine Herausnahme aus der Kernzone rechtfertigen würde. Die<br />

Parzelle soll in der Kernzone verbleiben.<br />

Bei konkretem Bedarf hat Herr H<strong>und</strong>eling die Möglichkeit, einen Antrag<br />

auf Befreiung von den Verboten des § 4 Abs. 2 nach § 6 Abs. 3 der<br />

Verordnung zu stellen.<br />

Die Anregung wird nicht aufgenommen<br />

b) Die zur Rede stehende Fläche liegt im alten LSG. Es handelt sich um<br />

eine unverbaute <strong>und</strong> damit schutzwürdige Hanglage, die im Westen von<br />

einem gehölzbestandenen Hohlweg <strong>und</strong> im Süden von einer Hecke<br />

begrenzt wird.<br />

Eine nachvollziehbare Arrondierung ist bereits durch die Grenzbereinigung<br />

des südlichen Siedlungsrandes erfolgt. Des Weiteren beabsichtigt<br />

die Stadt Bramsche in dem in Rede stehenden Bereich keine bauliche<br />

Entwicklung. Pente ist kein Siedlungsschwerpunkt.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

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