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Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland - Landkreis ...

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32. Heinrich Obrock, Bissendorf, schriftliche Stellungnahmen vom 1) 25.02. 2009, 2) 25.02. 2009 <strong>und</strong> 3) 26.02. 2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Herr Obrock beantragt die Herausnahme folgender Flurstücke a) Die betreffenden Flächen der Flurstücke 28/1, 33/2 <strong>und</strong> 79/1 gehören<br />

aus der Pufferzone, um die Flächen „einer eventuellen höherwer- zu dem ansteigendem Vorland des Oldendorfer Berges <strong>und</strong> sind<br />

tigen Verwendung“ zuzuführen:<br />

schutzwürdig. Die minimalen Korrekturen der alten LSG-Grenze gewähr-<br />

• Gemarkung Oldendorf, Flur 2, 28/1<br />

leisten ihre bessere Nachvollziehbarkeit.<br />

• 33/2<br />

• 79/1<br />

• 178/8<br />

Die Flurstücke 178/8 <strong>und</strong> 40/2 lagen bereits im alten Schutzgebiet.<br />

• Gemarkung Oldendorf, Flur 5, 40/2<br />

Einer Herausnahme der Flächen stehen ihre Schutzwürdigkeit <strong>und</strong> die<br />

fehlende Nachvollziehbarkeit der sich dann ergebenden Grenzen entgegen.<br />

Eine höherwertige Nutzung im Sinne der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung<br />

ist in der Pufferzone ohne Einschränkungen möglich.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

b) Herr Obrock beantragt weiterhin die Herausnahme folgender b) Die Flächen lagen bereits im Bereich des alten LSG <strong>und</strong> gehören zum<br />

Flurstücke aus der Pufferzone zur „Weiterentwicklung des land- wertvollen Landschaftsbild des ländlich genutzten Umfeldes der Meller<br />

wirtschaftlichen Betriebes“:<br />

Berge.<br />

• Gemarkung Schlingdorf, Flur 3, 132/3<br />

In der Pufferzone sind durch die Freistellung der ordnungsgemäßen<br />

• 139/3<br />

Landwirtschaft <strong>und</strong> der landwirtschaftlich privilegierten Bebauung ge-<br />

• 144/3<br />

mäß § 3 der Verordnung keine Einschränkungen für Weiterentwicklun-<br />

• Gemarkung Holzhausen, Flur 4, 41/1<br />

gen landwirtschaftlicher Betriebe gegeben.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

c) Herr Obrock beantragt die Herausnahme des Flurstückes aus der c) Die Fläche lag bereits im Bereich des alten LSG <strong>und</strong> gehört zur typi-<br />

Pufferzone für einen „eventuellen Bodenabbau“.<br />

schen Landschaft des Schledehauser <strong>Hügelland</strong>es. Gemäß des Regio-<br />

• Gemarkung Linne, Flur 3, 47<br />

nalen Raumordnungsprogrammes (RROP 2004) für den <strong>Landkreis</strong><br />

Osnabrück, liegt die Fläche im Vorsorgegebiet für Sandabbau. In der<br />

Verordnung wird der genehmigungspflichtige Bodenabbau in den im<br />

ROP ausgewiesenen Vorsorgegebieten für Rohstoffgewinnung unter<br />

Erlaubnisvorbehalt (§ 5 (2) Nr.3 gestellt.<br />

Angesichts angrenzender Bodenabbauten im Westen <strong>und</strong> Süden kann<br />

von einer Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

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