Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland - Landkreis ...
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32. Heinrich Obrock, Bissendorf, schriftliche Stellungnahmen vom 1) 25.02. 2009, 2) 25.02. 2009 <strong>und</strong> 3) 26.02. 2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Herr Obrock beantragt die Herausnahme folgender Flurstücke a) Die betreffenden Flächen der Flurstücke 28/1, 33/2 <strong>und</strong> 79/1 gehören<br />
aus der Pufferzone, um die Flächen „einer eventuellen höherwer- zu dem ansteigendem Vorland des Oldendorfer Berges <strong>und</strong> sind<br />
tigen Verwendung“ zuzuführen:<br />
schutzwürdig. Die minimalen Korrekturen der alten LSG-Grenze gewähr-<br />
• Gemarkung Oldendorf, Flur 2, 28/1<br />
leisten ihre bessere Nachvollziehbarkeit.<br />
• 33/2<br />
• 79/1<br />
• 178/8<br />
Die Flurstücke 178/8 <strong>und</strong> 40/2 lagen bereits im alten Schutzgebiet.<br />
• Gemarkung Oldendorf, Flur 5, 40/2<br />
Einer Herausnahme der Flächen stehen ihre Schutzwürdigkeit <strong>und</strong> die<br />
fehlende Nachvollziehbarkeit der sich dann ergebenden Grenzen entgegen.<br />
Eine höherwertige Nutzung im Sinne der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung<br />
ist in der Pufferzone ohne Einschränkungen möglich.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
b) Herr Obrock beantragt weiterhin die Herausnahme folgender b) Die Flächen lagen bereits im Bereich des alten LSG <strong>und</strong> gehören zum<br />
Flurstücke aus der Pufferzone zur „Weiterentwicklung des land- wertvollen Landschaftsbild des ländlich genutzten Umfeldes der Meller<br />
wirtschaftlichen Betriebes“:<br />
Berge.<br />
• Gemarkung Schlingdorf, Flur 3, 132/3<br />
In der Pufferzone sind durch die Freistellung der ordnungsgemäßen<br />
• 139/3<br />
Landwirtschaft <strong>und</strong> der landwirtschaftlich privilegierten Bebauung ge-<br />
• 144/3<br />
mäß § 3 der Verordnung keine Einschränkungen für Weiterentwicklun-<br />
• Gemarkung Holzhausen, Flur 4, 41/1<br />
gen landwirtschaftlicher Betriebe gegeben.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
c) Herr Obrock beantragt die Herausnahme des Flurstückes aus der c) Die Fläche lag bereits im Bereich des alten LSG <strong>und</strong> gehört zur typi-<br />
Pufferzone für einen „eventuellen Bodenabbau“.<br />
schen Landschaft des Schledehauser <strong>Hügelland</strong>es. Gemäß des Regio-<br />
• Gemarkung Linne, Flur 3, 47<br />
nalen Raumordnungsprogrammes (RROP 2004) für den <strong>Landkreis</strong><br />
Osnabrück, liegt die Fläche im Vorsorgegebiet für Sandabbau. In der<br />
Verordnung wird der genehmigungspflichtige Bodenabbau in den im<br />
ROP ausgewiesenen Vorsorgegebieten für Rohstoffgewinnung unter<br />
Erlaubnisvorbehalt (§ 5 (2) Nr.3 gestellt.<br />
Angesichts angrenzender Bodenabbauten im Westen <strong>und</strong> Süden kann<br />
von einer Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
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