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Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland - Landkreis ...

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g) Die Schutzvorschriften des geplanten LSG führen zu Investitions<strong>und</strong><br />

Genehmigungshürden <strong>und</strong> damit zu verhinderter Wirtschaftlichkeit,<br />

zu verminderten Pacht-, Jagd, Beleihungs- <strong>und</strong> Verkehrswerten,<br />

anderseits jedoch zu erhöhten Wildschaden.<br />

h) Bestimmungen des LSG rechtfertigen einen entschädigungs- bzw.<br />

Kompensationsanspruch.<br />

i) Standorte nicht effizient zu bewirtschaften, sondern bewusst eine<br />

extensive Nutzung vorzuschreiben (u. a. Verbot von neuen gärtnerischen<br />

Kulturen) ist fragwürdig.<br />

j) Die LSG-Satzung berücksichtigt die im Sinne der Allgemeinheit zu<br />

wünschenden Sicherstellung der Versorgung mit regenerativen<br />

Energien nicht.<br />

Die Anlage von Kurzumtriebsplantagen zur Energieholzproduktion<br />

dürfte unter das Verbot des § 4 (3) Nr. 2 fallen.<br />

Es ist aus Sicht der Eigentümer <strong>und</strong> Bewirtschafter nicht einzusehen<br />

<strong>und</strong> verstößt gegen Gr<strong>und</strong>sätze der Chancengleichheit wie<br />

auch gegen Ziele der Entwicklung des ländlichen Raumes, dass<br />

eine so große Zahl von Betroffenen dauerhaft von den Möglichkeiten<br />

neuartiger <strong>und</strong> zukünftiger Energie- <strong>und</strong> Rohstofferzeugung<br />

ausgeschlossen wird.<br />

k) Bestehende Schutzauflagen müssen laufend auf ihre Zielerreichung<br />

<strong>und</strong> im Vergleich mit der Entwicklung von Flächen außerhalb<br />

des Schutzgebietes überprüft werden. Neue oder die Weiterentwicklung<br />

bestehender Auflagen sind flexibel anzulegen, um<br />

den dynamischen Entwicklungen der Naturhaushalte <strong>und</strong> den<br />

sich rasch verändernden Anforderungen der Gesellschaft Rech-<br />

g) Die Investitions- <strong>und</strong> Genehmigungshürden sind gering <strong>und</strong> naturschutzfachlich<br />

begründet.<br />

S. Punkt n) unter Zusammenfassung der landwirtschaftlichen Belange.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

h) Die Verordnung enthält keine entschädigungspflichtigen Regelungen.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

i) Das Verbot von gärtnerischen Kulturen in der Kernzone impliziert nicht<br />

die gleichzeitige extensive Nutzung des Gr<strong>und</strong>stücks, sondern lässt z. B.<br />

auch Ackerbau <strong>und</strong> Grünland weiterhin zu.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

j) Die landwirtschaftlich privilegierten Windkraftanlagen <strong>und</strong> gebäudegeb<strong>und</strong>enen<br />

solarthermischen Anlagen sind im Schutzgebiet erlaubt.<br />

Im Übrigen umschließt das LSG viele gemeindliche Windparke, die<br />

seinerzeit aus dem LSG gelöscht wurden. Außerdem liegt auch der<br />

Naturschutz im Sinn der Allgemeinheit.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

Das Verbot der Kurzumtriebsplantagen beschränkt sich auf die sensiblen<br />

Quellbereiche <strong>und</strong> Niederungen. Siehe auch Abwägung der forstlichen<br />

Stellungnahmen (Zusammenfassung, Punkt e, Seite 68)<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

In der Regel werden die Betroffenen Landwirte sein. Hier gilt die landwirtschaftliche<br />

Privilegierung von Windkraftanlagen.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

k) Eine Verordnung muss nachvollziehbare <strong>und</strong> verlässliche Regeln enthalten.<br />

Durch die Handhabung der Verordnung ergeben sich gewisse Freiräume<br />

hinsichtlich der Anwendung der Regelinhalte.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

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