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Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland - Landkreis ...

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20. Ernst Hermeyer, Bad Essen – Stellungnahme vom 25.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Die Erläuterungen sollten zum formellen Bestandteil der Verord- a) Die Erläuterungen zur Verordnung sind eine Art Verordnungsbegründung<br />

nung erklärt werden. Sie machen deutlich, welche Gründe bzw. <strong>und</strong> Ausführungsbestimmung. Sie sind daher der Kreistagsvorlage bei-<br />

Absichten hinter den einzelnen Bestimmungen stehen <strong>und</strong> welzufügen, jedoch nicht formeller Bestandteil der Verordnung.<br />

che Spielräume dem Flächenbewirtschafter bleiben.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

b) Zu § 2 (1) 3<br />

b) Bei den in der Kernzone liegenden Fließgewässern handelt es sich<br />

Die Zuläufe der Fließgewässer werden in die Kernzone ein-<br />

überwiegend um naturnahe Bachläufe bzw. -abschnitte mit einem<br />

bezogen. Herr Hermeyer stellt dazu folgende Fragen:<br />

artenspezifischem Umfeld auf den mal mehr, mal weniger breiten Tal-<br />

• Wo beginnen derartige Zuläufe.<br />

böden des Schutzgebietes. Es sind oft, gerade auch im Bad Essener<br />

• Ist jedes kleine Rinnsal in einer Waldfläche ein Zulauf i. S. der Bereich, komplexe, weitverästelte Quellsysteme, die zum Einzugsbe-<br />

Verordnung?<br />

reich der ausgewählten Gewässerläufe des Schutzgebietes gehören, wie<br />

• Welche besonderen Pflichten ergeben sich hieraus für den<br />

z. B. dem der Wierau oder des Glanebachs.<br />

Waldbewirtschafter?<br />

• Die Zuläufe beginnen in der Regel mit einem Gewässeraustritt<br />

• Was darf er noch ohne behördliche Erlaubnis auf solchen<br />

aus dem Boden, die sich in Form eines Quellbereichs gestalten.<br />

Flächen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft i.<br />

Diese Quellbereiche sind im Gebiet Sumpf- oder Sicker- <strong>und</strong><br />

S. von § 3 der Verordnung tun?<br />

Rieselquellen.<br />

• Auch so genannte „Rinnsale“ speisen in tiefer liegende Bäche<br />

ein, können naturnahe Gewässerabschnitte sein <strong>und</strong> sind damit<br />

Zuläufe im Sinne der Verordnung.<br />

• In Niederungen <strong>und</strong> Quellbereichen der Kernzonen ist die Erst<strong>und</strong><br />

Wiederaufforstung mit nicht standortheimischen Gehölzen<br />

verboten (§ 4 (3) Nr. 2 der Verordnung). Sofern es sich bei den<br />

Zuläufen des Schutzgebietes darüber hinaus um besonders geschützte<br />

Biotope gemäß des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes<br />

handelt, erwachsen die Pflichten aus dem Niedersächsischen<br />

Naturschutzgesetz (§§ 28 a <strong>und</strong> b NNatG).<br />

• Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist in § 3 der Verordnung<br />

freigestellt. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder<br />

wird durch die forstlichen Beratungsstellen der Landwirtschaftskammer<br />

individuell konkretisiert.<br />

c) Zu § 2 (2) <strong>und</strong> § 2 (3) Nr. 1<br />

c) Landwirtschaftlich privilegierte Bauvorhaben sind von diesem Gr<strong>und</strong>satz<br />

Unter Nummer 1 e) ist die Rede vom Fernhalten störender Bau- (Nr. 1 e)) bzw. Entwicklungsziel (Nr. 1 c)) nicht betroffen. Die Bauweise<br />

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