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Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland - Landkreis ...

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ganz zutreffend. Während das FFH-Gebiet 336 „Kammolch-<br />

Biotop Palsterkamp“ wegen der Herausnahme des Planungskorridors<br />

für die A 33 gar nicht im LSG enthalten ist, fehlen die Gebiete<br />

FFH-Gebiet 175 „Grasmoor“, FFH-Gebiet 068 „Obere Hunte“<br />

<strong>und</strong> FFH-Gebiet 338 „Piesbergstollen“.<br />

Die räumlichen Geltungsbereiche der im Schutzgebiet liegenden<br />

Naturschutzgebiete (NSG) sollten nicht mit in das LSG aufgenommen<br />

werden. Eine nachrichtliche Darstellung der NSG wird<br />

angeregt.<br />

e) Anlage 1 - Erläuterungen zu § 3:<br />

Folgende Handlungen werden der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen<br />

Bewirtschaftung zugeordnet:<br />

Unter Spiegelstrich 5: die zulässige Lagerung landwirtschaftlicher<br />

Erzeugnisse in Form von Feldmieten, Stallmist.<br />

In dieser Aufzählung fehlen die kunststoffverpackten R<strong>und</strong>ballen.<br />

Es wird angeregt, deren Lagerung im geplanten LSG wegen der<br />

nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht zu gestatten.<br />

Unter Spiegelstrich 7: der gleichmäßige Auftrag von reinem Bodenmaterial<br />

bis zu max. 30 cm auf Ackerflächen zur Bodenverbesserung.<br />

Es wird angeregt, diese Maßnahme unter Erlaubnisvorbehalt<br />

zustellen, weil sie z. B. in dem Fall der Aufhöhung einer suboptimalen,<br />

weil feuchten Ackerfläche nicht mit dem Schutzzweck zu<br />

vereinbaren ist.<br />

Unter Spiegelstrich 9: Die Anlage von Gehegen für Schalenwild.<br />

Diese Maßnahme geht über die ordnungsgemäße Land- <strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft hinaus <strong>und</strong> sollte aus der Auflistung entfernt werden.<br />

Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

e) Die Land- <strong>und</strong> Forstwirte sind die Hauptnutzer im Schutzgebiet, deren<br />

übliche Nutzungsweisen durch die Verordnung nicht eingeschränkt<br />

werden sollen.<br />

Es handelt sich um eine beispielhafte Aufzählung, die nicht den Anspruch<br />

auf Vollständigkeit erhebt.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

Der Auftrag von Bodenmaterial bis zu 30 cm Höhe widerspricht nicht<br />

dem Schutzzweck.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

Durch das Deregulierungsgesetz vom 10.03.2005 wurden die qualitativ<br />

hochwertigen arten- <strong>und</strong> naturschutzrechtlichen Anforderungen an<br />

Schalenwildgehege aufgehoben. Da die Gehege nicht mehr naturschutzrechtlich<br />

genehmigt werden müssen, sind diese als landwirtschaftliche<br />

Tierhaltung zu behandeln.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

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