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Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland - Landkreis ...

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2. Gemeinde Bad Essen – Stellungnahme vom 03.03.2009<br />

Ernst Koch – Stellungnahme vom 12.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) In der Ortschaft Hüsede soll die Abgrenzung entlang der Waldrandwege<br />

festgesetzt werden. Dies dient der Nachvollziehbarkeit<br />

der Grenzen <strong>und</strong> der Akzeptanz in der Bevölkerung.<br />

b) Im Bereich von Rattinghausen sollen 2 Wohngr<strong>und</strong>stücke aus<br />

dem Kerngebiet entlassen <strong>und</strong> als Pufferzone dargestellt werden.<br />

a) Mit der vorgenommenen Grenzziehung wurden die Morphologie des<br />

Wiehengebirgszuges <strong>und</strong> die über den Wanderweg hinausreichende<br />

Strukturfülle in Waldrandnähe berücksichtigt. Hierzu gehören unter<br />

anderem vom bewaldeten Höhenzug in die offene Landschaft führende<br />

Hohlwege, dem Wanderweg vorgelagerte extensiv genutzte Grünländer,<br />

Brachflächen <strong>und</strong> gelegentlich Obstwiesen. Morphologisch sind oft auch<br />

naturbedingte Geländestrukturen, wie Böschungskanten, oder kulturgeschichtliche<br />

Strukturen, wie noch erkennbare Terrassierungen der vor<br />

dem Wald liegenden Grünländer, einbezogen. Diese Strukturelemente<br />

sind Bestandteile des definierten Inventars der Kernzone (siehe § 2<br />

Schutzcharakter <strong>und</strong> Anhang). Sie gehören zur Eigenart <strong>und</strong> Schönheit<br />

des Wiehengebirgszuges <strong>und</strong> sichern <strong>und</strong> bereichern die Attraktivität<br />

des Waldrandweges.<br />

Die Anregung wird nicht aufgenommen.<br />

b) Die nördlich an den beiden Wohngr<strong>und</strong>stücken vorbeiführende Straße<br />

bildet eine klare <strong>und</strong> nachvollziehbare Grenze der Kernzone. Gemäß § 6<br />

Absatz 1 der LSG-Verordnung gelten die Regelungen der Verordnung<br />

nicht auf Haus- <strong>und</strong> Hofgr<strong>und</strong>stücken. Die Eigentümer der beiden<br />

Wohngr<strong>und</strong>stücke sind daher durch die LSG-Verordnung in ihren Rechten<br />

nicht eingeschränkt.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

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