Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland - Landkreis ...
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schinelle Flächenräumungen nach Windwurf, Reliefveränderungen,<br />
sonstige Bodenbearbeitungen oder Zwischenlagerungen von<br />
Material) im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung<br />
hingewiesen.<br />
d) In § 5 (2) Nr. 3 wird der nach den geltenden Rechtsvorschriften<br />
genehmigungspflichtige Bodenabbau innerhalb der im Regionalen<br />
Raumordnungsprogramm ausgewiesenen Vorsorgegebiete für<br />
Rohstoffgewinnung unter Erlaubnis gestellt.<br />
Es ist diskussionswürdig, inwiefern Bodenabbauvorhaben außerhalb<br />
von Vorsorgegebieten oder Vorrangstandorten ausgeschlossen<br />
sein sollen, zumal es bekannt ist, dass zahlreiche, ausgewiesene<br />
Vorsorgegebiete/Vorrangstandorte für den Bodenabbau<br />
nicht überall flächengleich mit den tatsächlichen, regionalen<br />
Gebieten der Rohstoffvorräte <strong>und</strong> Bodenschätze überein stimmen.<br />
Forstwirtschaft durchgeführt werden, sind freigestellt. Reliefveränderungen<br />
gehören nicht zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
d) Die im Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegten Vorsorge- <strong>und</strong><br />
Vorranggebiete dienen der Steuerung der Bodenabbauten, da diese<br />
naturgemäß stark in das Landschaftsgefüge eingreifen. Daher ist bewusst<br />
in Kauf genommen worden, dass nicht alle, tatsächlich vorhandenen<br />
Rohstoffvorräte durch diese Darstellung abgedeckt wurden.<br />
In bestimmten Einzelfällen kann das Zutreffen bestimmter Positivkriterien<br />
(u. a. Nachweis wertvoller Lagerstätten mit wertvollen Rohstoffen)<br />
zu einem Befreiungstatbestand <strong>und</strong> damit zu einer Zulässigkeit von<br />
Bοdenabbauten außerhalb der dafür festgelegten Gebiete führen.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
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