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Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland - Landkreis ...

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schinelle Flächenräumungen nach Windwurf, Reliefveränderungen,<br />

sonstige Bodenbearbeitungen oder Zwischenlagerungen von<br />

Material) im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung<br />

hingewiesen.<br />

d) In § 5 (2) Nr. 3 wird der nach den geltenden Rechtsvorschriften<br />

genehmigungspflichtige Bodenabbau innerhalb der im Regionalen<br />

Raumordnungsprogramm ausgewiesenen Vorsorgegebiete für<br />

Rohstoffgewinnung unter Erlaubnis gestellt.<br />

Es ist diskussionswürdig, inwiefern Bodenabbauvorhaben außerhalb<br />

von Vorsorgegebieten oder Vorrangstandorten ausgeschlossen<br />

sein sollen, zumal es bekannt ist, dass zahlreiche, ausgewiesene<br />

Vorsorgegebiete/Vorrangstandorte für den Bodenabbau<br />

nicht überall flächengleich mit den tatsächlichen, regionalen<br />

Gebieten der Rohstoffvorräte <strong>und</strong> Bodenschätze überein stimmen.<br />

Forstwirtschaft durchgeführt werden, sind freigestellt. Reliefveränderungen<br />

gehören nicht zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

d) Die im Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegten Vorsorge- <strong>und</strong><br />

Vorranggebiete dienen der Steuerung der Bodenabbauten, da diese<br />

naturgemäß stark in das Landschaftsgefüge eingreifen. Daher ist bewusst<br />

in Kauf genommen worden, dass nicht alle, tatsächlich vorhandenen<br />

Rohstoffvorräte durch diese Darstellung abgedeckt wurden.<br />

In bestimmten Einzelfällen kann das Zutreffen bestimmter Positivkriterien<br />

(u. a. Nachweis wertvoller Lagerstätten mit wertvollen Rohstoffen)<br />

zu einem Befreiungstatbestand <strong>und</strong> damit zu einer Zulässigkeit von<br />

Bοdenabbauten außerhalb der dafür festgelegten Gebiete führen.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

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