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Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland - Landkreis ...

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In der Bilanz werden mehr Flächen gelöscht als neu unter<br />

Schutzgestellt.<br />

f) Die in der Anlage 3 aufgeführten Begründungen für die umfangreichen<br />

Gebietslöschungen sind nicht überzeugend. In der Vergangenheit<br />

wurden durch kleinräumige LSG-Löschungen die<br />

Tatsachen geschaffen, die jetzt zur siedlungs- <strong>und</strong> gewerblich<br />

bedingten Überprägung der Landschaft führten. Die Nichteingrünung<br />

der Siedlungs- <strong>und</strong> Gewerbeflächen führt zum Negativum.<br />

Der störende randliche Eindruck ist durch Eingrünung heilbar. Das<br />

wenig ausgeprägte Relief kann nicht als Begründung für Gebietslöschungen<br />

herhalten. Die baulichen Entwicklungsabsichten der<br />

Kommunen dürften bedauerlicherweise Hauptargument für die<br />

Löschungen sein.<br />

Der Anspruch eines Flächenausgleiches zwischen Flächenlöschungen<br />

<strong>und</strong> Flächenneuausweisung ist fachlich <strong>und</strong> sachlich nicht begründet.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

f) Die Qualität des Schutzgebietes liegt darin, dass dieses einer Art Vorbildlandschaft<br />

entspricht <strong>und</strong> sich von der übrigen Landschaft deutlich<br />

abhebt. Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass Schutzkriterien<br />

angelegt werden, die den ganz spezifischen Schutzgebietscharakter<br />

widerspiegeln. Dazu gehört zum LSG „<strong>Wiehengebirge</strong> <strong>und</strong> <strong>Nördliches</strong><br />

<strong>Osnabrücker</strong> <strong>Hügelland</strong>“ u. a. maßgeblich das Relief. In der Regel führt<br />

erst das Zusammentreffen mehrerer Kriterien zu der Löschung einer<br />

Fläche, so dass z. B. nicht die fehlende Eingrünung allein den Ausschlag<br />

gib, sondern erst im Zusammenwirken mit nicht landschaftstypischen<br />

Landnutzungsformen.<br />

Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />

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