08.12.2012 Aufrufe

Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland - Landkreis ...

Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland - Landkreis ...

Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland - Landkreis ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

10. GLL Osnabrück - Stellungnahme vom 26.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Es wird angeregt unter § 3 Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft zu ergän- a) Die aus den Flurbereinigungsverfahren resultierenden land- <strong>und</strong> forstzen,<br />

dass die aus Flurbereinigungsmaßnahmen resultierenden<br />

wirtschaftlichen Veränderungen können erhebliche Auswirkungen auf<br />

land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Veränderungen als ordnungsge- das Landschaftsbild <strong>und</strong> den Naturhaushalt haben, die dem Schutzmäße<br />

land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bewirtschaftung gelten.<br />

zweck dieser Verordnung widersprechen. Auch kann nicht davon aus-<br />

Dadurch wird gewährleistet, dass die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftligegangen werden, dass sich alle Planinstandsetzungsmaßnahmen zur<br />

chen Zielsetzungen der aktuellen <strong>und</strong> zukünftigen Flurbereini-<br />

wertgleichen Abfindung im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtgungsverfahren<br />

sowie die im Flurbereinigungsgesetz gegeben<br />

schaft bewegen.<br />

gesetzlichen Garantien für die Flurbereinigungsteilnehmer (Wert- Gr<strong>und</strong>sätzlich sind in Flurbereinigungsverfahren, verankert durch die<br />

gleiche Abfindung in Land) <strong>und</strong> die diesbezüglich erforderlichen Leitlinie „Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege in Verfahren nach dem<br />

Maßnahmen durch die §§ 4 – 5 des Verordnungsentwurfs nicht Flurbereinigungsgesetz“, auch die Gr<strong>und</strong>sätze des Naturschutzes zu<br />

eingeschränkt oder verhindert werden.<br />

berücksichtigen. Soweit die erforderlichen Maßnahmen durch die<br />

Landwirtschaftsklausel abgedeckt sind <strong>und</strong> nicht den Regeln in der<br />

Kernzone widersprechen (s. § 4 (3) Nr. 1, 2 <strong>und</strong> 3), sind durch die<br />

Verordnung keine Einschränkungen oder Verhinderungen zu erwarten.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

b) Es wird angeregt, alle Maßnahmen, die zur Erreichung der Flurbereinigungsziele<br />

notwendig sind, als Freistellungstatbestand unter<br />

b) s. Abwägung zu a)<br />

§ 6 Freistellung in den Verordnungsentwurf aufzunehmen.<br />

Unter § 6 (2) Nr. 2 enthält der Verordnungsentwurf bereits die<br />

Freistellung der Anlage <strong>und</strong> Änderungen von Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

im Rahmen von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!