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Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland - Landkreis ...

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Abwägung der eingegangenen Anregungen <strong>und</strong> Bedenken zur Neuausweisung des Landschaftsschutzgebietes<br />

(LSG) „<strong>Wiehengebirge</strong> <strong>und</strong> <strong>Nördliches</strong> <strong>Osnabrücker</strong> <strong>Hügelland</strong>“<br />

1. Gemeinde Bad Essen – Stellungnahme vom 03.03.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Im Bereich der Ortschaft Dahlinghausen soll am südlichen End- a) Bei dem Teilstück handelt es sich um eine zum Landwehrbach geneigte<br />

punkt der „Waldstraße“ die Teilfläche herausgenommen werden, Grünlandfläche. Die Grünlandfläche erfüllt wichtige Funktionen als<br />

die an ein bebautes Wohngr<strong>und</strong>stück angrenzt.<br />

Bestandteil der Niederung des Landwehrbaches <strong>und</strong> als Pufferfläche für<br />

den südöstlich angrenzenden Wald. Damit sind die Kriterien als LSG<br />

erfüllt. Eine nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung dürfte zudem<br />

nicht möglich sein. Das Flurstück befindet sich im Außenbereich. Eine<br />

Bebauung bietet sich nach objektiver Betrachtung der Lage des Gr<strong>und</strong>stückes<br />

auch nicht an.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

1


2. Gemeinde Bad Essen – Stellungnahme vom 03.03.2009<br />

Ernst Koch – Stellungnahme vom 12.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) In der Ortschaft Hüsede soll die Abgrenzung entlang der Waldrandwege<br />

festgesetzt werden. Dies dient der Nachvollziehbarkeit<br />

der Grenzen <strong>und</strong> der Akzeptanz in der Bevölkerung.<br />

b) Im Bereich von Rattinghausen sollen 2 Wohngr<strong>und</strong>stücke aus<br />

dem Kerngebiet entlassen <strong>und</strong> als Pufferzone dargestellt werden.<br />

a) Mit der vorgenommenen Grenzziehung wurden die Morphologie des<br />

Wiehengebirgszuges <strong>und</strong> die über den Wanderweg hinausreichende<br />

Strukturfülle in Waldrandnähe berücksichtigt. Hierzu gehören unter<br />

anderem vom bewaldeten Höhenzug in die offene Landschaft führende<br />

Hohlwege, dem Wanderweg vorgelagerte extensiv genutzte Grünländer,<br />

Brachflächen <strong>und</strong> gelegentlich Obstwiesen. Morphologisch sind oft auch<br />

naturbedingte Geländestrukturen, wie Böschungskanten, oder kulturgeschichtliche<br />

Strukturen, wie noch erkennbare Terrassierungen der vor<br />

dem Wald liegenden Grünländer, einbezogen. Diese Strukturelemente<br />

sind Bestandteile des definierten Inventars der Kernzone (siehe § 2<br />

Schutzcharakter <strong>und</strong> Anhang). Sie gehören zur Eigenart <strong>und</strong> Schönheit<br />

des Wiehengebirgszuges <strong>und</strong> sichern <strong>und</strong> bereichern die Attraktivität<br />

des Waldrandweges.<br />

Die Anregung wird nicht aufgenommen.<br />

b) Die nördlich an den beiden Wohngr<strong>und</strong>stücken vorbeiführende Straße<br />

bildet eine klare <strong>und</strong> nachvollziehbare Grenze der Kernzone. Gemäß § 6<br />

Absatz 1 der LSG-Verordnung gelten die Regelungen der Verordnung<br />

nicht auf Haus- <strong>und</strong> Hofgr<strong>und</strong>stücken. Die Eigentümer der beiden<br />

Wohngr<strong>und</strong>stücke sind daher durch die LSG-Verordnung in ihren Rechten<br />

nicht eingeschränkt.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

2


3. Gemeinde Belm – Stellungnahme vom 02.03.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Im Bereich des Staatsforstes südlich der B 51 an der Grenze zu a) Betroffen von der geplanten einzeiligen Bebbauung südlich des Richt-<br />

Osnabrück ist zwischen Richtstättenweg, Strothmannsweg <strong>und</strong> stättenweges ist eine kleine Nadelwaldparzelle direkt am Ortsrand von<br />

Heideweg eine einzeilige Bebauung seitens der Gemeinde Belm Belm. Die Herausnahme dieser Parzelle aus dem LSG ermöglicht eine<br />

geplant. Deshalb sollen 30 m südlich des Richtstättenweges im Arrondierung der Ortslage.<br />

v. g. Bereich aus dem LSG gelöscht werden.<br />

Angesichts der Einrahmung der kleinen Waldparzelle durch Straßen <strong>und</strong><br />

Wohnbauflächen ist die Löschung des gesamten Flurstücks aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht vertretbar. Insgesamt werden 12.452m² (1,2 ha)<br />

aus der Kernzone gelöscht.<br />

Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

b) Die nördlich <strong>und</strong> südlich des Vehrter Bahnhofs gelegenen Flächen b) Die Nette zählt mit zu den zehn Fließgewässern im Schutzgebiet, die<br />

„Nette-Niederung südlich von Vehrte“ sollen aufgr<strong>und</strong> der ggf.<br />

aufgr<strong>und</strong> ihrer naturnahen <strong>und</strong> raumbedeutsamen Ausprägung der<br />

möglichen Wiederbelebung des Bahnhofes nicht in das LSG auf- Kernzone des LSG zugeordnet wurden. Der Erhalt der Durchgängigkeit<br />

genommen werden.<br />

der Fließgewässerstrecke <strong>und</strong> der unverbauten Niederung ist in diesem<br />

Zusammenhang von großer Bedeutung. Diesem Gr<strong>und</strong>satz wurde durch<br />

die Aufnahme der Nette-Niederung südlich <strong>und</strong> nördlich des Vehrter<br />

Bahnhofes Rechnung getragen. Bei diesen Flächen handelt es sich<br />

zudem um gem. § 28 a NNatG „Besonders geschützte Biotope“. Die<br />

Relevanz des Bahnhofprojektes wird ebenso erkannt. Da seine Realisierung<br />

jedoch ungewiss ist, muss bei einer vorzunehmenden Abwägung<br />

der Belange der Würdigung der hohen Schutzwürdigkeit der Nette-<br />

Niederung durch die Ausweisung als Kernzone der Vorrang gegeben<br />

werden.<br />

Bei Vorlage eines umsetzungsreifen, städtebaulichen Konzeptes zur<br />

Wiederbelebung des Vehrter Bahnhofes ist darüber zu entscheiden, ob<br />

die Fläche gelöscht werden kann.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

c) Die Fläche zwischen der Gaststätte Kortlüke <strong>und</strong> der Fläche Tal- c) Für die Neuausweisung von Bauflächen außerhalb des Ortskerns von<br />

kamp soll zur perspektivischen Ausweisung von Bauflächen aus Vehrte liegt kein städtebauliches Konzept vor. Die bandartige Sied-<br />

dem LSG gelöscht werden.<br />

lungsentwicklung in die freie Landschaft würde den Gesamteindruck der<br />

hier schutzwürdigen Landschaft erheblich beeinträchtigen.<br />

Auch sind angesichts der Lage der angedachten Wohnbauflächen an<br />

der L 109 Probleme hinsichtlich Lärmschutz <strong>und</strong> einer Zufahrt auf die<br />

3


d) Zur Realisierung von Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich der<br />

Ortslage Belm soll die westliche Hälfte der vorgesehenen Aufnahmefläche<br />

„Belmer Bruch“ nicht in das LSG aufgenommen<br />

werden.<br />

Landesstraße nicht auszuschließen. Zudem lässt die Neuabgrenzung<br />

des LSG um den dem Ortsteil Vehrte herum in ausreichendem Maße<br />

wohnbauliche Entwicklungen zu.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

d) Der Belmer Bruch stellt einen besonders wertvollen Teil von Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft dar. Zahlreiche Vorkommen gem. § 28 a NNatG „Besonders<br />

geschützter Biotope“ unterstreichen die hohe Schutzwürdigkeit <strong>und</strong> die<br />

damit gerechtfertigte Ausweisung als Kernzone des Schutzgebietes. Die<br />

natürlich hohen Gr<strong>und</strong>wasserstände in Niederungsbereichen dürften<br />

einer sinnvollen städtebaulichen Erweiterung in den Belmer Bruch entgegenstehen.<br />

Die Abgrenzung des LSG ermöglicht zum Belmer Bruch hin eine einseitige<br />

Bebauung. Damit wurde der vorhandenen Erschließung durch den<br />

Astruper Weg <strong>und</strong> den städtebaulichen Belangen bereits Rechnung<br />

getragen. Zudem lässt die Neuabgrenzung des LSG um den Ortsteil<br />

Belm herum in ausreichendem Maße wohnbauliche Entwicklungen zu.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

4


4. Gemeinde Bissendorf – Stellungnahme vom 26.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Aufgr<strong>und</strong> einer aktuellen Untersuchung der Bauflächenentwick- a) Bei den bezeichneten Flächen handelt es sich um einen Bereich, der<br />

lung im Ortsteil Schledehausen ist der Bereich südlich der K 324 neu mit in das LSG aufgenommen werden soll. Ausschlaggebend für<br />

für eine zukünftige Wohnbauentwicklung vorgesehen.<br />

die Schutzwürdigkeit sind die hier stockenden Wälder <strong>und</strong> das markante<br />

Relief.<br />

Der Planungshoheit der Kommunen kommt jedoch ein besonderes<br />

Gewicht zu. Die Aufnahme der Flächen in das LSG wird zurückgenommen.<br />

Dadurch reduziert sich die Pufferzone um 42.943 m² (4,3 ha).<br />

Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

5


5. Stadt Bramsche – Stellungnahme vom 27.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Der Bereich zwischen Mittellandkanal <strong>und</strong> B 218 <strong>und</strong> westlich a) Das vorliegende, aktuelle <strong>und</strong> durch die WIGOS mit den Fachdiensten<br />

zwischen der L 78 <strong>und</strong> dem Engter Bach ist weiterhin Bestandteil des <strong>Landkreis</strong>es abgestimmte Gewerbeflächenentwicklungskonzept des<br />

der „Vorschauflächen für Gewerbeflächenentwicklung“ in der<br />

<strong>Landkreis</strong>es Osnabrück (2008) weist die zur Rede stehende Fläche<br />

Stadt Bramsche. Unter Berücksichtigung der baulichen Entwick- nicht als Vorschaufläche aus.<br />

lungsabsichten ist daher der oben genannte Bereich aus dem<br />

Im Abstimmungsgespräch mit dem Bauamt der Stadt Bramsche wurde<br />

Verordnungsentwurf zum LSG herauszunehmen.<br />

seitens der Stadt dargelegt, dass keine optimalen Bedingungen für eine<br />

gewerbliche Entwicklung der Fläche vorliegen.<br />

Aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt dieser Standort die Kriterien als<br />

LSG. Es handelt sich um den unverbauten Niederungsbereich des Engter<br />

Baches. Dieser zeigt sich hier als leicht schlängelndes <strong>und</strong> streckenweise<br />

von Erlen gesäumtes Fließgewässer.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

b) Südlich des Mittellandkanals in der Gemarkung Pente ist die<br />

Aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt diese Fläche die Kriterien als<br />

Dreiecksfläche zwischen der B 218 <strong>und</strong> der B 68 aus dem LSG LSG.<br />

herauszunehmen. Die Fläche wird intensiv landwirtschaftlich als Die Bodenkarte von Niedersachsen 3613 Westerkappeln weist für<br />

Ackerfläche genutzt <strong>und</strong> durch den Mittellandkanal, die B 218<br />

diesen Standort den Bodentyp Plaggenesch aus. Hinweise hierauf gibt<br />

<strong>und</strong> die B 68 vollständig von der freien Landschaft abgeschnitten. auch schon die Flurbezeichnung „Alter Esch“. Diesem Bodentyp kommt<br />

Aus Sicht der Stadt Bramsche erfüllt sie nicht die Schutzkriterien eine hohe kulturgeschichtliche Bedeutung zu.<br />

„vielfältiges, eigenartiges oder schönes Landschaftsbild, Leis-<br />

Die unbesiedelte, hängige Fläche ermöglicht einen unverstellten <strong>und</strong><br />

tungsfähigkeit des Naturhaushaltes <strong>und</strong> gute Erholungseignung“, schönen Blick auf den Höhenzug des <strong>Wiehengebirge</strong>s. Die diese Flä-<br />

die eine Ausweisung als LSG rechtfertigen.<br />

chen umgebenden Straßen sind aufgr<strong>und</strong> der Eingrünung <strong>und</strong> der Lage<br />

des Straßenkörpers im Gelände optisch nicht wahrnehmbar.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

6


6. Stadt Melle – Stellungnahme vom 23.03.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Es wird gebeten, dass die neu ausgewiesen Gebiete um die Orts- a) Die Aufnahme von Flächen um die Ortslagen Meesdorf, Hustädte <strong>und</strong><br />

lagen Meesdorf, Hustädte <strong>und</strong> Holzhausen entsprechend des neu Holzhausen wurde am 04.11.2005 mit der Stadt Melle abgestimmt. Zu<br />

ausgewiesenen Flächennutzungsplanes (Bekanntmachung<br />

diesem Zeitpunkt lag der FNP bereits vor. Seitens der Stadt Melle war<br />

30.Juni 2005) abgegrenzt werden.<br />

die Aufnahme der Flächen um den Ortteil Holzhausen sogar ausdrücklich<br />

erwünscht. Der nun vorliegende Einwand kann nicht nachvollzogen<br />

werden, zumal keine Begründung vorgelegt wurde <strong>und</strong> die Erweiterungen<br />

auch nicht den Festsetzungen des gültigen FNP widersprechen.<br />

Die Neuabgrenzung ist durch den schutzwürdigen Charakter der Landschaft<br />

begründet. Sie dient auch der Nachvollziehbarkeit der Grenzen.<br />

Im alten LSG laufen diese in vielen Bereichen quer über landwirtschaftliche<br />

Flächen oder lediglich längs der Flurstücksgrenzen, die anhand<br />

identischer Nutzungen nicht auszumachen sind. Es ist damit nicht<br />

möglich, die Grenzen des Gebiets mit der erforderlichen Sicherheit zu<br />

erkennen <strong>und</strong> in der Natur aufzufinden.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

b) Die Pufferzonenerweiterung beim neu hinzugekommenen Bereich b) Die Grenze berücksichtigt die Darstellungen des gültigen FNP. Die<br />

in Melle-Buer nordwestlich der Fa. Burton sollte auf Parzellen-<br />

Grenze des LSG stellt gleichzeitig auch die äußere Grenze eines Wohngrenzen<br />

geprüft werden. Es sieht so aus, als laufe hier die Grenze baugebietes dar.<br />

quer durch eine Parzelle.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

c) Sehr auffällig ist, dass nicht die aktuellen Katasterunterlagen c) Dies ist ein rein kartografisches Problem, dass die Rechtswirksamkeit<br />

genommen wurden, denn das ausgedehnte Baugebiet Groenen der Verordnung nicht betrifft. Es wurden die aktuellsten verfügbaren<br />

Feld in Buer ist nicht eingetragen. Es wird darum gebeten, die<br />

Kartengr<strong>und</strong>lagen verwendet. Dennoch kann nicht verhindert werden,<br />

aktuellen Katasterunterlagen zu nutzen.<br />

dass mit Erscheinen der Karten diese bereits von der Wirklichkeit überholt<br />

werden.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

e) Herr Oliver Heidenreich, Meesdorfer Straße 28 in 49328 Melle e) Das Flurstück 4/4 hat eine Gesamtgröße von 43.846 m². Lediglich eine<br />

spricht sich gegen die Hineinnahme eines kleinen Teilstücks des kleine Teilfläche von 1.558 m² soll neu in das LSG aufgenommen<br />

Flurstücks 4/4, Flur 4 in der Gemarkung Meesdorf in das LSG<br />

werden. Die Neuaufnahme wird zurück genommen.<br />

aus.<br />

Die Stadt Melle unterstützt dieses Anliegen.<br />

Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

7


7. Ortsrat Oldendorf – Stellungnahme vom 05.03.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Es darf keine weitere Schlechterstellung der Oldendorfer Bürger a) Die Bürger werden durch die LSG-Verordnung nicht schlechter gestellt<br />

gegenüber den z. Zt. bereits gültigen Anforderungen <strong>und</strong> Bestim- als vorher.<br />

mungen (Wasserschutzgebiet, LSG…) eintreten.<br />

Die Anregung ist gegenstandslos.<br />

b) Gr<strong>und</strong>besitz, Wohnungen <strong>und</strong> Landwirtschaft in den Schutzzonen<br />

sollen zeitgemäß <strong>und</strong> verträglich für Mensch <strong>und</strong> Natur genutzt<br />

<strong>und</strong> bedarfsgerecht weiterentwickelt werden können.<br />

c) Auf Gr<strong>und</strong> der großflächigen Ausweisung des LSG besteht keine<br />

Notwendigkeit zur kleinteiligen Nutzungseinschränkung im unmit-<br />

telbar angrenzenden bewohnten Bereich.<br />

d) Hofnahe Ackerflächen zur landwirtschaftlichen Nutzung sollen<br />

erhalten bleiben.<br />

e) Bei Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten wird eine Entschädigungsregelung<br />

für auftretenden Wertverlust (Acker – Waldflächen)<br />

erwartet.<br />

f) Es wird eine eindeutige Sprachregelung bei den Anspruchs- <strong>und</strong><br />

Ausschlusskriterien. (z. B. schutzgebietsverträgliche Bewirtschaftung,<br />

keine wesentliche Änderung von Einfriedungen, angemessene<br />

Erweiterung von Wohngebäuden, neu anzulegende Weih-<br />

nachtsbaumkulturen, …) empfohlen.<br />

g) Der Einspruch der Familie Trimpe zur Fortführung des Betriebes<br />

<strong>und</strong> zur Sicherung der Existenzgr<strong>und</strong>lage wird unterstützt.<br />

b) Die Anregung ist gewährleistet.<br />

c) Die Regelungen de Verordnung gelten nicht auf Haus- <strong>und</strong> Hofgr<strong>und</strong>stücken.<br />

Die Anregung ist gegenstandslos.<br />

d) Die hofnahen Ackerflächen liegen in der Kernzone weitgehend nicht im<br />

LSG. In der Pufferzone gibt es keine Einschränkungen für die landwirtschaftliche<br />

Nutzung.<br />

Die Anregung ist gegenstandslos.<br />

e) Die differenzierte, auf die jeweiligen Schutzzonen bezogene Festlegung<br />

der Verbote weist darauf hin, dass der <strong>Landkreis</strong> von der ihm zustehenden<br />

Gestaltungsfreiheit in rechtmäßiger, angemessener <strong>und</strong> damit<br />

entschädigungslos hinzunehmender Weise Gebrauch gemacht hat.<br />

Die Anregung ist gegenstandslos.<br />

f) Die gewählte Sprachregelung ist nach der geltenden Rechtssprechung<br />

eindeutig. Im Übrigen unterliegt jedes Vorhaben einer Einzelfallentscheidung.<br />

Die Anregung ist gegenstandslos.<br />

g) s. Abwägung der Stellungnahme von Herrn Trimpe.<br />

Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

8


8. Gemeinde Wallenhorst – Stellungnahme vom 01.04.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Ortsteil Hollage:<br />

a) Die Fläche ist bereits herausgenommen.<br />

Ein Bereich westlich der Straße „In der Aue“ bzw. westlich des<br />

heutigen Gewerbegebietes bis hin zur Verlängerung der Straße<br />

„Zum Poller“ soll aus dem jetzigen LSG herausgenommen werden.<br />

Die Anregung ist gegenstandslos.<br />

b) Ortsteil Hollage:<br />

b) Die beiden Flächen, die im LSG verbleiben sollen, stellen zwei vonein-<br />

Der Bereich des „Schwarzen Sees“ inkl. einer ca. 70 m breiten ander isoliert gelegene Landschaftsausschnitte dar. Verstärkt wird ihre<br />

Pufferzone am Nordufer sowie der Bereich des Reiterhofes Boh- verinselte Lage durch die geplante Ausweisung eines großflächigen<br />

nenkämper, des Kleingartengeländes sowie der Reithalle östlich Gewerbegebietes nördlich der in Rede stehenden Flächen <strong>und</strong> durch<br />

des „Pollerwegs“ <strong>und</strong> nördlich der „Hansastraße“ soll im LSG<br />

ihre Randlage zu südlich <strong>und</strong> östlich angrenzenden bestehenden Ge-<br />

verbleiben bzw. zum LSG hinzugenommen werden. Der Bereich werbeansiedlungen. Im Übrigen ist der landschaftliche Eindruck durch<br />

westlich der Straße „Zum Poller“ bzw. deren Verlängerung bis hin die Präsenz massiver <strong>und</strong> technischer Bauwerke, wie z. B. der Reithalle<br />

zur „Penter Straße“ <strong>und</strong> darüber hinaus soll im LSG verbleiben. <strong>und</strong> der Windkraftanlage gestört.<br />

Ein Schutz dieser Flächen bietet sich aus den o. g. Gründen nicht an<br />

<strong>und</strong> entspricht auch nicht dem Schutzzweck. Dieser sieht den Schutz<br />

großräumiger, strukturierter <strong>und</strong> weitgehend von nicht technischer <strong>und</strong><br />

gewerblicher Bebauung geprägter Landschaft vor.<br />

Es ist der Gemeinde Wallenhorst ungenommen, eine entsprechende<br />

Sicherung der Landschaft vor Bebauung durch entsprechende Festsetzungen<br />

im Flächennutzungsplan vorzunehmen.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

c) Ortsteil Lechtingen:<br />

c) Der Bereich lag vor der Landschaftsschutzgebietsüberarbeitung nicht im<br />

Der Bereich östlich der Straßen „Buchgarten“ bzw. „Am Lechtin- alten LSG. Er liegt unmittelbar an der B 68 <strong>und</strong> in der Nähe einer eheger<br />

Berg“ soll bis hin zur “B 68“ soll als Pufferzone in das LSG<br />

maligen Mülldeponie. Der Bereich ist durch mehrere prosperierende<br />

aufgenommen werden.<br />

landwirtschaftliche Betriebe gekennzeichnet. Es handelt sich durchweg<br />

um hofnahe Flächen. Auf die subjektiven Bedenken der Landwirte, dass<br />

betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten durch die Neuaufnahme des<br />

Bereichs in das LSG eingeschränkt würden, wurden die Flächen entgegen<br />

des ursprünglichen Entwurfs wieder aus dem Schutzgebiet genommen.<br />

Bezüglich der im Privatbesitz befindlichen Flächen wird die Anregung<br />

nicht aufgenommen.<br />

9


d) Ortsteil Rulle:<br />

Im Ortsteil Rulle soll der Bereich südlich der Straße „Im Esch“<br />

<strong>und</strong> östlich des „Stadtweges“ im LSG verbleiben.<br />

e) Ortsteil Rulle:<br />

Das Verfahren zur Neugliederung des LSG „OS 50“ ist im Planungskorridor<br />

der A 33 nicht auszusetzen, sondern hier genauso<br />

wie in den benachbarten Bereichen durchzuführen. Der gesamte<br />

Bereich des <strong>Wiehengebirge</strong>s <strong>und</strong> des Ruller Bruches muss einheitlich<br />

<strong>und</strong> durchgehend geschützt werden. Eine Rechtfertigung<br />

für die Herausnahme dieser Landschaftsteile ist aus Sicht der<br />

Gemeinde Wallenhorst nicht zu erkennen. Die begrüßenswerte<br />

zukünftige Schutzverordnung ist für den Schutz vor unerwünschten<br />

Entwicklungen notwenig. Die derzeitigen Planungen zum Bau<br />

der „A 33 Nord“ sind vollkommen unabhängig davon. Die neue<br />

Schutzverordnung erst nach einem gerichtsfesten Planfeststellungsbeschluss<br />

zu implementieren könnte aus Sicht der Gemeinde<br />

Wallenhorst noch Jahrzehnte dauern.<br />

Aufgenommen wird die Anregung jedoch in Bezug auf die im Besitz der<br />

Gemeinde befindlichen Flächen mit extensiver Nutzung (Grünland <strong>und</strong><br />

Laubwald) im direkten Anschluss an die Harenburgsiedlung. Der Bereich<br />

wird der Pufferzone des LSG zugeordnet. Es handelt sich um die<br />

Flurstücke:<br />

� Gemarkung Lechtingen, Flur 002, Flurstück 72/009<br />

� Gemarkung Lechtingen, Flur 002, Flurstück 62/004<br />

� Gemarkung Lechtingen, Flur 002, Flurstück 59/12<br />

In die Pufferzone wurden 1.991.943 m² (199 ha) aufgenommen.<br />

d) Die Fläche wurde auf Wunsch der Gemeindeverwaltung (Abstimmungsgespräch<br />

am 24.07.2006) gelöscht. Aus naturschutzfachlicher Sicht<br />

wird ein Verbleib der Fläche im LSG sehr begrüßt.<br />

Der Anregung wird gefolgt.<br />

e) Der im Korridor der A 33 Nord liegende Landschaftsausschnitt ist weiterhin<br />

als LSG „Nördlicher Teutoburger Wald – <strong>Wiehengebirge</strong>“ geschützt.<br />

Der Planungsraum für die BAB 33 neu wurde aus rein verfahrenstechnischen<br />

Gründen aus dem Verfahren herausgenommen. Im Falle<br />

einer konkreten Trassierung wäre ein erneutes Löschungsverfahren<br />

erforderlich. Eine Anpassung wird nach Festlegung der exakten Trasse<br />

erfolgen. Spätestens dann wird gesamte Bereich einheitlich <strong>und</strong> durchgehend<br />

geschützt sein.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

10


9. Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems – Stellungnahme vom 22.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Bereits im Vorfeld der geplanten Neufestsetzung des LSG werden a) In einem derartig großflächigem LSG, wie es hier mit knapp 300 km²<br />

im Interesse der Kommunen naturschutzfachlich <strong>und</strong> land-<br />

vorliegt, <strong>und</strong> welches das Gebiet mehrerer Gemeinden umfasst, ist die<br />

schaftsästhetisch wertvolle Teilflächen, auch in größerem Um-<br />

Planungshoheit der Gemeinden angemessen zu berücksichtigen. Die<br />

fang, aus dem alten LSG herausgenommen. Das mindert quali- Schaffung von Planungsfreiräumen um die Ortslagen gilt u. a. auch der<br />

tativ die landschaftliche Vielfalt <strong>und</strong> den ökologischen Wert des Vermeidung der verwaltungstechnisch sehr aufwändigen Einzellö-<br />

LSG.<br />

schungsverfahren.<br />

Die Auszeichnung des Gebietes als Naturpark TERRA.vita ist<br />

dadurch in Frage zu stellen.<br />

Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />

b) Bad Essen-Wehrendorf, Fläche westlich der L 85 am südli- b) Die im südlichen Ortseingangbereich gelegene Fläche wird zu zwei<br />

chen Ortsende:<br />

Drittel von bereits bebauten Gr<strong>und</strong>stücken eingenommen. Gegenüber<br />

Die Löschung wird abgelehnt, da sie als hängiges Grünland einen auf der anderen Straßenseite liegen ebenfalls Siedlungshäuser.<br />

landschaftsästhetisch wertvollen Abschluss des östlichen groß- Die Schutzwürdigkeit des unverbaut verbliebenen, hängigen Grünlandes<br />

räumigen LSG darstellt.<br />

geht durch die überwiegende <strong>und</strong> zweiseitig angrenzende Bebauung<br />

verloren. Dies rechtfertigt die Herausnahme der Fläche aus dem LSG.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

c) Bad Essen, Flächen südlich <strong>und</strong> südöstlich der Fa. Argelith c) Die Ausdehnung der Abbautätigkeiten der Fa. Argelith südlich der<br />

im Ortsteil Wehrendorf:<br />

Werkshallen wird durch die Bodenabbaugenehmigung festgelegt. Diese<br />

Der dauerhafte Erhalt des Wanderweges als Abgrenzung des<br />

gewährleistet einen dauerhaften Erhalt des Wanderweges.<br />

neuen LSG wird angezweifelt.<br />

Die Bedenken werden nicht berücksichtigt.<br />

d) Ostercappeln, Fläche nördlich der K 415:<br />

d) Seitens der Gemeinde Ostercappeln ist wohnbauliche Entwicklung der<br />

Sollte die Fläche zum Zwecke der Bebauung herausgenommen Flächen vorgesehen. Die Aussagen hinsichtlich der Betroffenheit des<br />

werden, wird deren Löschung abgelehnt, da sich die weit aus-<br />

Landschaftsbildes sind korrekt. Der Planungshoheit der Gemeinde<br />

ufernde Bebauung im östlichen Teil Ostercappelns bereits jetzt<br />

Ostercappeln wird hier gegenüber den Belangen des Naturschutzes<br />

schon sehr negativ auf das Landschaftsbild auswirkt.<br />

Vorrang eingeräumt, da es sich um eine Erweiterung einer bereits genehmigten<br />

Wohnbaufläche handelt. Die Belange des Naturschutzes<br />

werden jedoch dahingehend berücksichtigt, dass die Erweiterung nach<br />

Osten nur soweit zugelassen wird, wie eine direkte Angrenzung an den<br />

Wald vermieden werden kann. Im Gegenzug für die Löschung wird ein<br />

Hangbereich nördlich der Wohnbauflächen in das Schutzgebiet neu mit<br />

aufgenommen.<br />

Die Bedenken werden nicht berücksichtigt.<br />

11


10. GLL Osnabrück - Stellungnahme vom 26.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Es wird angeregt unter § 3 Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft zu ergän- a) Die aus den Flurbereinigungsverfahren resultierenden land- <strong>und</strong> forstzen,<br />

dass die aus Flurbereinigungsmaßnahmen resultierenden<br />

wirtschaftlichen Veränderungen können erhebliche Auswirkungen auf<br />

land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Veränderungen als ordnungsge- das Landschaftsbild <strong>und</strong> den Naturhaushalt haben, die dem Schutzmäße<br />

land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bewirtschaftung gelten.<br />

zweck dieser Verordnung widersprechen. Auch kann nicht davon aus-<br />

Dadurch wird gewährleistet, dass die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftligegangen werden, dass sich alle Planinstandsetzungsmaßnahmen zur<br />

chen Zielsetzungen der aktuellen <strong>und</strong> zukünftigen Flurbereini-<br />

wertgleichen Abfindung im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtgungsverfahren<br />

sowie die im Flurbereinigungsgesetz gegeben<br />

schaft bewegen.<br />

gesetzlichen Garantien für die Flurbereinigungsteilnehmer (Wert- Gr<strong>und</strong>sätzlich sind in Flurbereinigungsverfahren, verankert durch die<br />

gleiche Abfindung in Land) <strong>und</strong> die diesbezüglich erforderlichen Leitlinie „Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege in Verfahren nach dem<br />

Maßnahmen durch die §§ 4 – 5 des Verordnungsentwurfs nicht Flurbereinigungsgesetz“, auch die Gr<strong>und</strong>sätze des Naturschutzes zu<br />

eingeschränkt oder verhindert werden.<br />

berücksichtigen. Soweit die erforderlichen Maßnahmen durch die<br />

Landwirtschaftsklausel abgedeckt sind <strong>und</strong> nicht den Regeln in der<br />

Kernzone widersprechen (s. § 4 (3) Nr. 1, 2 <strong>und</strong> 3), sind durch die<br />

Verordnung keine Einschränkungen oder Verhinderungen zu erwarten.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

b) Es wird angeregt, alle Maßnahmen, die zur Erreichung der Flurbereinigungsziele<br />

notwendig sind, als Freistellungstatbestand unter<br />

b) s. Abwägung zu a)<br />

§ 6 Freistellung in den Verordnungsentwurf aufzunehmen.<br />

Unter § 6 (2) Nr. 2 enthält der Verordnungsentwurf bereits die<br />

Freistellung der Anlage <strong>und</strong> Änderungen von Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

im Rahmen von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

12


11. HOL als Vertretung der Landwirte: Heinrich Langsenkamp, Hans-Josef Hempen, Bernhard Gehrs, Andreas Müller - Stellungnahme vom<br />

25.03.2009<br />

Gesamtabwägung Belmer Bachniederung<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Die Einstufung der in der Anlage näher bezeichneten Flächen als<br />

besonders schutzwürdig, <strong>und</strong> damit der Kernzone zugehörig, ist<br />

nicht nachvollziehbar. Es handelt sich seit den letzten Jahren um<br />

intensiv ackerbaulich genutzte Flächen. Eine Unterschutzstellung<br />

wird abgelehnt.<br />

b) Durch die Unterschutzstellung wird die Wirtschaftlichkeit in Frage<br />

gestellt. Eine Drainage der Fläche wird nach der Verordnung<br />

verboten, so dass die Grünlandflächen schwerer zu bewirtschaften<br />

sind.<br />

a) Der Großteil der Flächen liegt in den Abgrenzungen des alten LSG.<br />

Lediglich die am Westrand der Belmer Bachniederung an der Grenze<br />

zum Ortsrand höher gelegene Ackerfläche wird neu ins Schutzgebiet als<br />

Kernzone aufgenommen. Sie gehört jedoch zum Ensemble der Aue <strong>und</strong><br />

bildet den vom Landschaftsbild begründeten Abschluss der Siedlung<br />

<strong>und</strong> des Ortsrandes. Durch ihre besondere Lage in der landschaftlich<br />

herausragenden Belmer Bachaue erklärt sich die Einstufung der Aufnahmeflächen<br />

als Kernzone.<br />

Der Status Quo der Bewirtschaftung auf diesen Flächen bleibt erhalten.<br />

Die ordnungsgemäße Landwirtschaft mit der Ausnahme des Anbaus<br />

von Weihnachtsbaumkulturen, nicht standortheimischen Gehölzen <strong>und</strong><br />

der Neuanlage von Drainagen ist weiterhin in diesem Bereich freigestellt.<br />

Bis auf einen verschwindend geringen Flächenanteil an Acker ist die<br />

Belmer Bachaue in unterschiedlichen Nutzungsgraden bis hin zu extensiver<br />

Nutzung als Grünland bewirtschaftet. Derartige Ausprägungen sind<br />

mittlerweile extrem selten in den Auelandschaften des <strong>Landkreis</strong>es<br />

geworden. In dieser Eigenschaft übernimmt diese Landschaft eine<br />

wichtige Rolle für die Erholungseignung, das Landschaftsbild <strong>und</strong> den<br />

Naturhaushaushalt des Schutzgebietes. Ein großer Teil der in der Kernzone<br />

liegenden Flächen sind gem. § 28 a <strong>und</strong> b NNatG besonders<br />

geschützte Biotope. Zusammen begründet dies die Einstufung als Kernzone.<br />

Die Bedenken werden nicht aufgegriffen-<br />

b) Die Eigenart dieser Landschaft beruht auf der seit jeher vergleichsweise<br />

extensiven Nutzung, die eine Anpassung an die bestehenden Boden-,<br />

Gr<strong>und</strong>wasser- <strong>und</strong> Überflutungsverhältnisse darstellt. Dieses ist seit<br />

mindestens Anfang der 90er Jahre aus den Kartierungen der unteren<br />

13


c) Die Nutzung mit so genannten Kurzumtriebsgehölzen ist nach der<br />

Verordnung nicht möglich.<br />

d) Die Flächen der in der Überschrift genannten Gr<strong>und</strong>stücks-<br />

Eigentümer sind komplett aus der Kernzone des Schutzgebietes<br />

heraus zu nehmen.<br />

Naturschutzbehörde <strong>und</strong> dem heutigen Erscheinungsbild der landwirtschaftlichen<br />

Nutzung ersichtlich. Aufgr<strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>wasserverhältnisse<br />

handelt es sich um absolute Grünlandstandorte.<br />

Derartige Flächen sind von Natur aus kaum wirtschaftlich zu nutzen. Die<br />

bisherige Nutzung wird nicht eingeschränkt.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

c) Insoweit sich die nachwachsenden Kurzumtriebsgehölze aus standortheimischen<br />

Gehölzen wie z. B. Roterle, Stieleiche <strong>und</strong> heimische Weidenarten<br />

zusammensetzen, werden derartige Vorhaben durch die LSG-<br />

Verordnung nicht eingeschränkt. Durch die Verwendung nicht standortheimischer<br />

Gehölze wie z. B. genmanipulierter Weiden- <strong>und</strong> Pappelarten<br />

ist die Einzigartigkeit des Landschaftsbildes <strong>und</strong> des Naturhaushaltes<br />

gefährdet.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

d) Die Anregung wird aus oben ausgeführten Gründen nicht aufgegriffen.<br />

14


12. Niedersächsischer Heimatb<strong>und</strong> - Stellungnahme vom 27.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Das über Jahrzehnte bewährte LSG sollte im Wesentlichen in den a) Die Überarbeitung der Grenzen des alten LSG ist gerechtfertigt, da die<br />

vorhandenen Grenzziehungen bleiben.<br />

Schutzwürdigkeit des alten LSG nicht mehr flächendeckend gegeben<br />

Es geht um den Schutz der mit Mühsalen <strong>und</strong> bäuerlichem I-<br />

war. Eine Neubewertung der Landschaft nach fest gelegten Schutzkritedeen-<br />

<strong>und</strong> Gestaltungsreichtum ausgebildeten, einzigartigen <strong>und</strong> rien hat daher sowohl zu Flächenlöschungen als auch zu Flächenauf-<br />

bislang auch ungehobene Werte beinhaltenden, zusammenhännahmen geführt. Darüber hinaus wurde mit der Neuausrichtung auch<br />

genden Kulturlandschaft.<br />

das Ziel verfolgt, den im Schutzgebiet liegenden Kommunen, Perspektiven<br />

der städtebaulichen Entwicklung zu ermöglichen.<br />

Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />

b) Die katasteramtlichen Bezeichnungen sind, anders als angege- b) Die aktuelle Grenze des LSG OS 1 beruht in weiten Teilen noch auf<br />

ben, nachvollziehbar. Manche einst an Straßen <strong>und</strong> Wasserläufen katasteramtlichen Bezeichnungen nach dem Stand vom 01.07.1964,<br />

ausgemachte logische Grenzziehung ist durch manchmal be-<br />

die vielfach nicht mehr nachvollziehbar sind. Die Grenze des neuen<br />

merkenswerte Löschungsverfügungen von Einzelparzellen erst zur Schutzgebietes orientiert sich an in der Landschaft nachvollziehbaren<br />

katasteramtlichen Bezeichnung verkümmert.<br />

Linien. Weitgehend sind dies Straßen.<br />

Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />

c) Das bisherige LSG-OS 1 in mehrere nach landschaftlichen Aus- c) Nur die Unterteilung des LSG-OS 1 in mehrere Schutzgebiete gewährprägungen<br />

mit ihren unterschiedlichen Schutzanforderungen<br />

leistet, dass die spezifischen Schutzbedürfnisse der einzelnen Land-<br />

bestimmte LSG aufzuteilen, führt zu Unübersichtlichkeiten <strong>und</strong><br />

schaftseinheiten in den jeweiligen Schutzverordnungen Berücksichti-<br />

unnötigen Bürokratien. Es stellt sich die Frage: Was gilt wo <strong>und</strong> gung finden. Unübersichtlichkeiten <strong>und</strong> unnötige Bürokratien sind nicht<br />

wie in welchem der LSG des so vielfältigen <strong>Osnabrücker</strong> Landes. zu erwarten.<br />

Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />

d) Angesichts der zahlreichen, sich regelmäßig wiederholenden d) Durch die Schaffung von Planungsfreiräumen um die Ortslagen im<br />

Teillöschungen, die dem bisherigen LSG widerfuhren, sollten im Rahmen der Neuabgrenzung, können Teillöschungen für die Zukunft<br />

Sinne eines wirklich langfristigen Planungskonzeptes solche Än- weitgehend ausgeschlossen werden.<br />

derungen zukünftig erschwert werden.<br />

Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />

e) Die Zielvorgabe in 3.1 der Anlage 1 Perspektiven der städtebauli- e) Großräumige Löschungen erfolgen in der Regel in Landschaftsteilen,<br />

chen Entwicklung der Kommunen zu ermöglichen, sollte entspre- die nicht mehr dem Status eines LSG entsprechen oder sind durch<br />

chend der Nachrangigkeit nur zu Löschungen im näheren Umkreis Entwicklungsabsichten der Kommunen begründet. Vorrangig geschieht<br />

der Siedlungszentren führen. Großräumige Löschungen öffnen<br />

dies im Randbereich des alten LSG.<br />

hingegen der weiteren unkontrollierten Zersiedlung der Landschaft<br />

Vorschub <strong>und</strong> widersprechen den eigentlichen Schutzzielen.<br />

Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />

15


In der Bilanz werden mehr Flächen gelöscht als neu unter<br />

Schutzgestellt.<br />

f) Die in der Anlage 3 aufgeführten Begründungen für die umfangreichen<br />

Gebietslöschungen sind nicht überzeugend. In der Vergangenheit<br />

wurden durch kleinräumige LSG-Löschungen die<br />

Tatsachen geschaffen, die jetzt zur siedlungs- <strong>und</strong> gewerblich<br />

bedingten Überprägung der Landschaft führten. Die Nichteingrünung<br />

der Siedlungs- <strong>und</strong> Gewerbeflächen führt zum Negativum.<br />

Der störende randliche Eindruck ist durch Eingrünung heilbar. Das<br />

wenig ausgeprägte Relief kann nicht als Begründung für Gebietslöschungen<br />

herhalten. Die baulichen Entwicklungsabsichten der<br />

Kommunen dürften bedauerlicherweise Hauptargument für die<br />

Löschungen sein.<br />

Der Anspruch eines Flächenausgleiches zwischen Flächenlöschungen<br />

<strong>und</strong> Flächenneuausweisung ist fachlich <strong>und</strong> sachlich nicht begründet.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

f) Die Qualität des Schutzgebietes liegt darin, dass dieses einer Art Vorbildlandschaft<br />

entspricht <strong>und</strong> sich von der übrigen Landschaft deutlich<br />

abhebt. Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass Schutzkriterien<br />

angelegt werden, die den ganz spezifischen Schutzgebietscharakter<br />

widerspiegeln. Dazu gehört zum LSG „<strong>Wiehengebirge</strong> <strong>und</strong> <strong>Nördliches</strong><br />

<strong>Osnabrücker</strong> <strong>Hügelland</strong>“ u. a. maßgeblich das Relief. In der Regel führt<br />

erst das Zusammentreffen mehrerer Kriterien zu der Löschung einer<br />

Fläche, so dass z. B. nicht die fehlende Eingrünung allein den Ausschlag<br />

gib, sondern erst im Zusammenwirken mit nicht landschaftstypischen<br />

Landnutzungsformen.<br />

Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />

16


13. Niedersächsisches Forstamt Ankum – Stellungnahme vom 27.02.2009 (Teilaspekte der Stellungnahme)<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) In § 4 (2) Nr. 1 a) wird die Errichtung von Windkraftanlagen, a) In der Kultur- <strong>und</strong> Waldlandschaft des <strong>Wiehengebirge</strong>s <strong>und</strong> des Osna-<br />

Fotovoltaikanlagen in der freien Landschaft verboten. Das Kyoto- brücker <strong>Hügelland</strong>es stellen Windkraftanlagen <strong>und</strong> Fotovoltaikanlagen<br />

Protokoll vom 16.02.2005 fordert völkerrechtlich verbindlich die untypische technische <strong>und</strong> damit störende Elemente dar. Aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />

Begrenzung des Ausstoßes von Treibhausgasen. Vor diesem<br />

Höhe sind Windkraftanlagen weithin sichtbar, so dass sie besonders in<br />

Hintergr<strong>und</strong> wurde der Anteil der erneuerbaren Energien an der den für das LSG typischen hügelig-welligen Lagen in Konkurrenz zum<br />

Stromversorgung bis 2020 auf mindestens 20% festgelegt. Unter vielfältig strukturierten <strong>und</strong> charakteristischen Landschaftsbild treten.<br />

den erneuerbaren Energien nimmt die Windenergie eine heraus- Fotovoltaikanlagen beeinträchtigen anlagenbedingt durch die Flächenragende<br />

Stellung ein, die Fotovoltaik hat ein großes Wachstumsinanspruchnahme <strong>und</strong> durch ihre spiegelnde Oberfläche das Schutzgut<br />

potenzial. Die festgelegte Erhöhung des Anteils der Windenergie Landschaftsbild <strong>und</strong> Naturhaushalt.<br />

an der Stromerzeugung bis 2030 von 4,3 % auf 25 % führt zu In den Hinweisen vom Niedersächsischen <strong>Landkreis</strong>tag (NLT) zum The-<br />

einer Steigerung des Drucks auf sensible Bereiche in der freien ma Naturschutz <strong>und</strong> Windenergie aus dem Jahr 2007 werden LSG <strong>und</strong><br />

Landschaft außerhalb des Waldes.<br />

explizit Waldflächen als Ausschlussgebiete für die Errichtung von Wind-<br />

Der Paragraph ist ganz zu streichen oder dahingehend zu ändern, energieanlagen genannt.<br />

dass die Anlage von Windkraft- <strong>und</strong> Fotovoltaikanlagen an entsprechend<br />

wenig sensiblen Standorten in der feien Landschaft<br />

einschließlich des Waldes zulässig ist.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

b) In § 4 (2) Nr. 2 ist es im gesamten Schutzgebiet verboten, dass b) Ein LSG nimmt aufgr<strong>und</strong> seiner besonderen landschaftlichen Ausprä-<br />

Relief in der freien Landschaft zu verändern, insbesondere durch gung gegenüber der ungeschützten Landschaft einen höheren Rang<br />

Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ab- <strong>und</strong> Zwi-<br />

ein. Insofern steht die im LSG gegebene Einschränkung nicht im Widerschenlagerungen.spruch<br />

zu § 17 NNatG, der eine Genehmigungspflicht für den Abbau<br />

In diesem Paragraphen wird ein gewisser Widerspruch zum Na- von Bodenschätzen erst ab einer Flächengröße über 30 m² vorsieht. §<br />

turschutzrecht gesehen, nach dem Bodenschätze wie Kies, Sand 17 NNatG gilt nicht für Auffüllungen.<br />

etc. bis zu 30 m² Gr<strong>und</strong>fläche gr<strong>und</strong>sätzlich genehmigungsfrei<br />

abgebaut werden dürfen. Eine künftige Regelung, Kleinstmengen<br />

künftig nicht mehr genehmigungsfrei aufschütten oder abbauen<br />

zu dürfen, wäre nur unter besonderen Umständen <strong>und</strong> in besonderen<br />

Teilbereichen des LSG akzeptabel, deren Flächen konkreter<br />

zu benennen <strong>und</strong> darzustellen wären. Ein generelles Abbauverbot<br />

sollte aufgr<strong>und</strong> der Großflächigkeit des Schutzgebietes unterbleiben.<br />

Der „Bodenabbau von Kleinstmengen“ ist als Freistellung<br />

unter § 6 Absatz 2 aufzunehmen.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

c) Es wird auf die Notwendigkeit zur Bodenbearbeitung (z. B. ma- c) Alle Maßnahmen, die im Rahmen der ordnungsgemäß betriebenen<br />

17


schinelle Flächenräumungen nach Windwurf, Reliefveränderungen,<br />

sonstige Bodenbearbeitungen oder Zwischenlagerungen von<br />

Material) im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung<br />

hingewiesen.<br />

d) In § 5 (2) Nr. 3 wird der nach den geltenden Rechtsvorschriften<br />

genehmigungspflichtige Bodenabbau innerhalb der im Regionalen<br />

Raumordnungsprogramm ausgewiesenen Vorsorgegebiete für<br />

Rohstoffgewinnung unter Erlaubnis gestellt.<br />

Es ist diskussionswürdig, inwiefern Bodenabbauvorhaben außerhalb<br />

von Vorsorgegebieten oder Vorrangstandorten ausgeschlossen<br />

sein sollen, zumal es bekannt ist, dass zahlreiche, ausgewiesene<br />

Vorsorgegebiete/Vorrangstandorte für den Bodenabbau<br />

nicht überall flächengleich mit den tatsächlichen, regionalen<br />

Gebieten der Rohstoffvorräte <strong>und</strong> Bodenschätze überein stimmen.<br />

Forstwirtschaft durchgeführt werden, sind freigestellt. Reliefveränderungen<br />

gehören nicht zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

d) Die im Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegten Vorsorge- <strong>und</strong><br />

Vorranggebiete dienen der Steuerung der Bodenabbauten, da diese<br />

naturgemäß stark in das Landschaftsgefüge eingreifen. Daher ist bewusst<br />

in Kauf genommen worden, dass nicht alle, tatsächlich vorhandenen<br />

Rohstoffvorräte durch diese Darstellung abgedeckt wurden.<br />

In bestimmten Einzelfällen kann das Zutreffen bestimmter Positivkriterien<br />

(u. a. Nachweis wertvoller Lagerstätten mit wertvollen Rohstoffen)<br />

zu einem Befreiungstatbestand <strong>und</strong> damit zu einer Zulässigkeit von<br />

Bοdenabbauten außerhalb der dafür festgelegten Gebiete führen.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

18


14. NLWKN - Stellungnahme vom 03.03.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Seitens des Geschäftsbereiches III „Gewässerbewirtschaftung a) Die Neuausweisung des LSG führt zu keiner Beschädigung oder Beein-<br />

Flussgebietsmanagement“ ist darauf zu achten, dass die in der trächtigung der Funktionen der bezeichneten Pegelanlagen.<br />

anliegenden Übersichtskarte eingezeichneten Gr<strong>und</strong>wassermessstellen<br />

<strong>und</strong> Pegelanlagen an Fließgewässern nicht beschädigt<br />

oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

b) Anlage 1 Punkt 1 Abs. 2 <strong>und</strong> Punkt 2 Abs. 2:<br />

Im Geltungsbereich des zukünftigen LSG liegen mehrere gemeldete<br />

Natura 2000-Gebiete, die bislang nicht nach nationalem<br />

Recht gesichert wurden. Der geplante Erlass der LSG-Verordnung<br />

würde Gelegenheit bieten, die zwingend erforderliche Sicherung<br />

der FFH-Gebiete vorzunehmen. Es wird dringend angeregt, diese<br />

Möglichkeit zu nutzen. Zu diesem Zweck wären die gebietsbezogenen<br />

konkretisierten Erhaltungsziele der noch nicht gesicherten<br />

FHH-Gebiete in den Schutzzweck aufzunehmen <strong>und</strong> die Regelungen<br />

der Verordnung erforderlichenfalls so anzupassen, dass die<br />

b)<br />

Eine Gewährleistung der Erhaltungsziele für die im Verfahrensgebiet<br />

liegenden FFH-Gebiete ist über die LSG-Verordnung „<strong>Wiehengebirge</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Nördliches</strong> <strong>Osnabrücker</strong> <strong>Hügelland</strong>“ nicht vorgesehen. Eine fach<strong>und</strong><br />

sachlich korrekte Berücksichtigung der jeweils spezifischen Schutzansprüche<br />

der bisher nicht hoheitlich geschützten FFH-Gebiete nicht<br />

mit der Schutzkategorie eines LSG zu leisten. Die Regelungen einer<br />

Schutzverordnung müssen das Ergebnis einer gerechten Abwägung der<br />

Belange von Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege einerseits <strong>und</strong> den<br />

Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>stücksnutzer andererseits sein.<br />

Erhaltungsziele gewährleistet werden können.<br />

Es ist beabsichtigt, die FFH-Richtlinie durch jeweils individuell auf das<br />

Gebiet zugeschnittene Schutz- oder Vertragskonzepte umzusetzen.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

Für freigestellte Maßnahmen ist ggf. eine FFH-Verträglichkeit<br />

erforderlich, sofern Lebensraumtypen gemäß Anh. I oder Arten<br />

gemäß Anh. II der FFH-RL sowie gem. Art. 4 (1) <strong>und</strong> (2) der EU-<br />

Vogelschutzrichtlinie betroffen sind.<br />

c) Es wird angeregt, das LSG als Pufferbereich an das Naturschutzgebiet<br />

„Venner Moor“ heranzuführen. Die Überführung dieser<br />

Flächen in den LSG-Status lässt für die Zukunft Vorteile erwarten<br />

z. B. in Hinsicht auf Nutzungsextensivierungen <strong>und</strong> den Einsatz<br />

von Fördermitteln.<br />

d) Anlage 1 – Punkt 3.4:<br />

Die Liste der im geplanten LSG enthaltenen FFH-Gebiete ist nicht<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

c) Mit ihrer Lage in der nordwestdeutschen Tiefebene liegen die zur Rede<br />

stehenden Flächen nicht mehr im Zielgebiet des hier neu abgegrenzten<br />

LSG. Dieses präsentiert sich als ein Mittelgebirgs- <strong>und</strong> weitläufiges<br />

<strong>Hügelland</strong> mit den zugehörigen Vorländern. In diesem Landschaftsteil<br />

ist ein räumlicher <strong>und</strong> optischer Bezug zum <strong>Wiehengebirge</strong> nicht mehr<br />

gegeben.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

d) Die Liste wird entsprechend den Angaben korrigiert.<br />

19


ganz zutreffend. Während das FFH-Gebiet 336 „Kammolch-<br />

Biotop Palsterkamp“ wegen der Herausnahme des Planungskorridors<br />

für die A 33 gar nicht im LSG enthalten ist, fehlen die Gebiete<br />

FFH-Gebiet 175 „Grasmoor“, FFH-Gebiet 068 „Obere Hunte“<br />

<strong>und</strong> FFH-Gebiet 338 „Piesbergstollen“.<br />

Die räumlichen Geltungsbereiche der im Schutzgebiet liegenden<br />

Naturschutzgebiete (NSG) sollten nicht mit in das LSG aufgenommen<br />

werden. Eine nachrichtliche Darstellung der NSG wird<br />

angeregt.<br />

e) Anlage 1 - Erläuterungen zu § 3:<br />

Folgende Handlungen werden der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen<br />

Bewirtschaftung zugeordnet:<br />

Unter Spiegelstrich 5: die zulässige Lagerung landwirtschaftlicher<br />

Erzeugnisse in Form von Feldmieten, Stallmist.<br />

In dieser Aufzählung fehlen die kunststoffverpackten R<strong>und</strong>ballen.<br />

Es wird angeregt, deren Lagerung im geplanten LSG wegen der<br />

nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht zu gestatten.<br />

Unter Spiegelstrich 7: der gleichmäßige Auftrag von reinem Bodenmaterial<br />

bis zu max. 30 cm auf Ackerflächen zur Bodenverbesserung.<br />

Es wird angeregt, diese Maßnahme unter Erlaubnisvorbehalt<br />

zustellen, weil sie z. B. in dem Fall der Aufhöhung einer suboptimalen,<br />

weil feuchten Ackerfläche nicht mit dem Schutzzweck zu<br />

vereinbaren ist.<br />

Unter Spiegelstrich 9: Die Anlage von Gehegen für Schalenwild.<br />

Diese Maßnahme geht über die ordnungsgemäße Land- <strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft hinaus <strong>und</strong> sollte aus der Auflistung entfernt werden.<br />

Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

e) Die Land- <strong>und</strong> Forstwirte sind die Hauptnutzer im Schutzgebiet, deren<br />

übliche Nutzungsweisen durch die Verordnung nicht eingeschränkt<br />

werden sollen.<br />

Es handelt sich um eine beispielhafte Aufzählung, die nicht den Anspruch<br />

auf Vollständigkeit erhebt.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

Der Auftrag von Bodenmaterial bis zu 30 cm Höhe widerspricht nicht<br />

dem Schutzzweck.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

Durch das Deregulierungsgesetz vom 10.03.2005 wurden die qualitativ<br />

hochwertigen arten- <strong>und</strong> naturschutzrechtlichen Anforderungen an<br />

Schalenwildgehege aufgehoben. Da die Gehege nicht mehr naturschutzrechtlich<br />

genehmigt werden müssen, sind diese als landwirtschaftliche<br />

Tierhaltung zu behandeln.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

20


f) Anlage 1 - Erläuterungen zu § 4:<br />

In den Erläuterungen zu § 4 (2) Nr. 1d sollten neben den Lärmimmissionen<br />

auch die zunehmenden Lichtimmissionen Berücksichtigung<br />

finden.<br />

In den Erläuterungen zu § 4 (2) Nr. 3 sollte die Rechtsquelle<br />

benannt werden.<br />

In den Erläuterungen zu § 4 (2) Nr. 6 sollten neben den Lärmimmissionen<br />

auch die zunehmenden Lichtimmissionen Berücksichtigung<br />

finden.<br />

In den Erläuterungen zu § 4 (3) Nr. 2 ist der Inhalt des letzten<br />

Absatzes unverständlich.<br />

g) Es wird angeregt, in § 1 die Größe des Geltungsbereiches in ha<br />

mit aufzunehmen.<br />

h) Für § 2 (1) Nr. 3 wird angeregt, im letzten Absatz den letzten<br />

Satz wie folgt umzuformulieren: „Ihr Schutz dient damit auch dem<br />

Biotopverb<strong>und</strong>.“<br />

i) Für § 2 (2) wird dringend angeregt, die Erhaltungsziele der betroffenen<br />

FFH-Gebiete in den Schutzzweck aufzunehmen.<br />

Für die Unterpunkte 1 a – f wird Folgendes angeregt:<br />

„Erhalten <strong>und</strong> schützen“ u. ä. durch „Erhalt <strong>und</strong> Schutz“ zu ersetzen.<br />

Dies gilt sinngemäß auch für die folgenden Absätze.<br />

Unterpunkte a) <strong>und</strong> d) zusammenzufassen.<br />

Ergänzung der Liste um die Punkte Obstwiesen <strong>und</strong> Grünland<br />

f) Die Anregung wird berücksichtigt.<br />

Die Angaben zur Rechtsquelle werden ergänzt.<br />

Die Anregung wird berücksichtigt.<br />

Die Anregung wird berücksichtigt.<br />

Der Absatz ist eindeutig formuliert, der Einwand ist nicht nachvollziehbar.<br />

g) Die Angabe der Größe spielt für das Schutzgebiet keine Relevanz. Da in<br />

diesem großräumigen Schutzgebiet Flächenlöschungen nicht gänzlich<br />

auszuschließen sind, erscheint die Angabe der Flächengröße als unpraktikabel.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

h) Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

i) s. Abwägung unter Punkt c.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

Die Differenzierung soll bestehen bleiben, daher wird die Anregung<br />

nicht aufgegriffen.<br />

Der Erhalt von Obstwiesen <strong>und</strong> Grünland ist in der LSG-Verordnung<br />

21


j) Für § 2 (3) wird angeregt „Wiederherstellung <strong>und</strong> Entwicklung“<br />

jeweils durch Erhalt <strong>und</strong> Entwicklung bzw. Wiederherstellung“ zu<br />

ersetzen.<br />

Es wird angeregt, die Formulierung „Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungsziele<br />

zur Erreichung des Schutzzweckes“ durch „Fachliche Pflege- <strong>und</strong><br />

Entwicklungsziele, die dem Schutzzweck dienen“ zu ersetzen.<br />

Ein Großteil der hier definierten fachlichen Ziele <strong>und</strong> der zu ihrer<br />

Erreichung vorgeschlagenen Maßnahmen finden sich in den<br />

Regelungen der Verordnung zwangsläufig gar nicht wieder. Der<br />

Schutzzweck muss aber auch ohne diese erfüllt werden.<br />

k) Die Gliederung des § 4 ist missverständlich. Es wird empfohlen,<br />

die Gliederung des § 5 zu übernehmen.<br />

l) In § 5 (2) Nr. 2 steht das Neuverlegen von Erdkabeln <strong>und</strong> Rohrleitungen,<br />

die der öffentlichen Ver- <strong>und</strong> Entsorgung dienen, unter<br />

Erlaubnisvorbehalt.<br />

Es wird angeregt, Unterhaltung <strong>und</strong> Erneuerung von Versorgungseinrichtungen<br />

freizustellen, den Durchführenden jedoch zur Abstimmung<br />

von Art <strong>und</strong> Zeitpunkt der Arbeiten zu verpflichten.<br />

Hiervon auszunehmen wären Fälle unmittelbar drohender Gefahr.<br />

Rechtmäßig errichtete Versorgungseinrichtungen genießen Bestandsschutz;<br />

dies schließt das Recht auf Instandhaltung <strong>und</strong> ggf.<br />

Erneuerung ein. Der Erlaubnisvorbehalt für Erneuerungen greift<br />

daher in Rechte der Versorger ein <strong>und</strong> ist nach Einschätzung<br />

des NLWKN nicht rechtssicher.<br />

m) In § 6 (2) taucht das Wort „freigestellt“ sowohl in der Absatzüberschrift<br />

als auch in jedem Unterabsatz auf. Es wird angeregt dies<br />

nicht geregelt. Diese Biotoptypen sind unter den Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungszielen<br />

gelistet.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

j) Es geht hier vorrangig um Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungsziele <strong>und</strong> nicht um<br />

den Erhalt bestimmter Biotoptypen.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

k) Die Freistellungen, Befreiungen <strong>und</strong> Hinweise sind bewusst unter § 6<br />

der LSG-Verordnung zusammengefasst worden, damit sie leichter auffindbar<br />

sind.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

l) Die Unterhaltung <strong>und</strong> Erneuerung im Sinne von Reparatur <strong>und</strong> Ersatz<br />

abgängiger Versorgungseinrichtrungen bleiben gemäß § 6 (4) Nr. 2<br />

von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt. In den Erläuterungen<br />

wird der Paragraph um den Zusatz „Ersatz abgängiger Versorgungseinrichtungen“<br />

ergänzt.<br />

Der Erlaubnisvorbehalt regelt dagegen die Einrichtung von Erdkabeln<br />

<strong>und</strong> Rohrleitungen an Stellen, wo bisher keine lagen <strong>und</strong> kann durch<br />

Nebenbestimmungen Einfluss nehmen auf Art <strong>und</strong> Zeitpunkt der Maßnahme.<br />

Die Freistellung von Maßnahmen mit der gleichzeitig dem<br />

Durchführenden auferlegten Pflicht, eine Abstimmung mit der unteren<br />

Naturschutzbehörde vorzunehmen, widerspricht dem eigentlichen Sinn<br />

einer Freistellung. Inwieweit der Durchführende seiner Abstimmungspflicht<br />

nachgekommen ist, kann ebenfalls nicht kontrolliert werden.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

m) Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

22


zu ändern.<br />

n) In § 6 (4) bleiben Maßnahmen, zu deren Durchführung eine<br />

öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, von den Bestimmungen<br />

dieser Verordnung unberührt.<br />

Es wird angeregt, dass Art <strong>und</strong> Zeitpunkt dieser Maßnahmen<br />

vorher verpflichtend mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen<br />

sind.<br />

Auch Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung<br />

besteht, können erhebliche Auswirkungen auf Landschaftsbild<br />

<strong>und</strong> Naturhaushalt haben. Dies gilt insbesondere für<br />

die Fließgewässerunterhaltung, aber u. U. auch für Gehölzschnittmaßnahmen<br />

zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit an<br />

Verkehrswegen.<br />

o) Gemeinde Wallenhorst, Fläche nördlich der Ortschaft Rulle.<br />

Es erscheint fraglich, warum ein von drei Wanderwegen erschlossener<br />

Landschaftsteil im Bereich des Kulturdenkmals „Helmichsteine“<br />

im Gebiet der Gemeinde Rulle aus dem Landschaftsschutz<br />

entlassen werden soll.<br />

n) Bezüglich der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung wird jeweils zu<br />

Beginn des Jahres mit der unteren Naturschutzbehörde Benehmen<br />

hergestellt. In den Unterhaltungsplänen werden die geplanten Maßnahmen<br />

offen gelegt. Weiterführende Maßnahmen werden gesondert<br />

zum gegebenen Zeitpunkt mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.<br />

Der Zeitpunkt für Gehölzschnittmaßnahmen zum Zwecke der Verkehrssicherung<br />

wird über § 37 NNatG „Allgemeiner Biotopschutz“ verpflichtend<br />

vorgegeben. Die Art der Ausführung liegt im Verantwortungsbereich<br />

der jeweiligen Straßenbehörde.<br />

Von daher erübrigen sich weitere Regelungen über die LSG-Verordnung.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

o) Die Gemeinde Wallenhorst nimmt in ihrer Stellungnahme zum LSG-<br />

Ausweisungsverfahren Abstand von der ursprünglichen Planung einer<br />

wohnbaulichen Entwicklung dieser Fläche. Die Löschung der Fläche<br />

wird wieder zurück genommen.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

23


15. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers – Stellungnahme vom 23.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Die östlich des Ortsteils Lintorf der Gemeinde Bad Essen im a) Die Abgrenzung des Kirchenflurstückes auf der Verfahrenskarte ent-<br />

Rahmen der Neuabgrenzung des LSG durchgeführte Herausnahspricht nicht den katasteramtlichen Eintragungen auf der Liegenme<br />

einer Fläche betrifft nur einen Teil des Flurstücks der Kirchenschaftskarte. Eine Abgleichung bietet sich an. Die Löschfläche wird um<br />

gemeinde. Es ist zweckmäßig die ganze Fläche der Kirchenge-<br />

13.015 m² (1,3 ha) vergrößert.<br />

meinde aus dem LSG auszugliedern.<br />

Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

24


16. Landeswanderverband – Stellungnahme vom 25.02.2009<br />

Bendenken Anregungen<br />

a) Stadt Bramsche <strong>und</strong> Gemeinde Wallenhorst, Fläche westlich a) Das Gewerbeflächenentwicklungskonzept des <strong>Landkreis</strong>es Osnabrück<br />

der B 68, nördlich der Gemeinde Wallenhorst<br />

aus dem Jahr 2008 sieht für diesen Bereich ein interkommunales<br />

Für die mehr als 100 ha umfassenden Flächen sind Gespräche für Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebiet vor. Daraus lassen sich Absichtserklä-<br />

ein interkommunales Industrie- <strong>und</strong> Gewerbegebiet geführt worrungen der beiden Kommunen ableiten.<br />

den. Konkrete Beschlüsse dazu sind nicht bekannt. Es wird nicht Während der Bramscher Teil insbesondere durch seine Randlage zum<br />

für vertretbar gehalten, mit der Neuausweisung des LSG eine<br />

schützenswerten Wallenhorster Bach die Schutzkriterien als LSG erfüllt,<br />

Fläche zu löschen, deren künftige Nutzung als Industrie- <strong>und</strong> Ge- liegen diese für den südlichen Teilbereich in der Gemeinde Wallenhorst<br />

werbegebiet offen ist. Mit der Löschung wäre der Abwägungspro- nicht mehr vor. Der landschaftliche Eindruck dieser ackerbaulich intenzess<br />

der Verträglichkeit des Vorhabens mit Natur <strong>und</strong> Landschaft siv genutzten Landschaft mit geringem Relief wird durch die Präsenz<br />

erheblich eingeschränkt bzw. ausgeschlossen. Es befinden sich massiver <strong>und</strong> technischer Bauwerke wie z. B. einer Windkraftanlage<br />

dort ein See sowie zwei Kulturdenkmäler. Durch die Fläche ver- gestört. Auch ihre Randlage zu den südlich <strong>und</strong> östlich angrenzenden<br />

läuft der Etappen-R<strong>und</strong>wanderweg „Mühlenweg“.<br />

Gewerbeansiedlungen ist in der Landschaft wahrnehmbar <strong>und</strong> beeinträchtigt<br />

die Schutzwürdigkeit.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des überregional bedeutsamen Entwicklungsschwerpunktes<br />

für den <strong>Landkreis</strong> Osnabrück <strong>und</strong> der guten Anbindung an überregionale<br />

Verkehrsachsen überwiegen die gemeindlichen Interessen<br />

gegenüber den Interessen des Landschaftsschutzes.<br />

Trotz der fehlenden Flächenverfügbarkeit wurde zwischen den Gemeinden<br />

Wallenhorst <strong>und</strong> Bramsche abgesprochen, die Planungen zunächst<br />

ruhen zu lassen <strong>und</strong> noch nicht einzustellen. Sollte sich in absehbarer<br />

Zeit keine Bereitschaft zum Flächenverkauf ergeben, kann in Abstimmung<br />

mit der Stadt Bramsche eine Wiederaufnahme der schutzwürdigen<br />

Landschaftsbereiche in das LSG in Erwägung gezogen werden.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

b) Gemeinde Belm, Gemarkung Vehrte, Fläche in dem Dreieck b) Die durch ihre Lage stark isolierte Fläche unterliegt deutlichen Sied-<br />

Venner Straße, Lechtinger Straße <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esbahn:<br />

lungseinflüssen. Die übrigen Flächen werden mit Ausnahme eines<br />

Die Fläche wird zum größten Teil landwirtschaftlich genutzt. Es<br />

verbliebenen Feuchtbiotops landwirtschaftlich intensiv genutzt. Der<br />

befindet sich jedoch ein Sumpfgebiet mit Schilf, Binsen <strong>und</strong><br />

Gesamteindruck der Landschaft rechtfertigt daher keinen Landschafts-<br />

Sumpfgräsern darin. Wie heimische Jäger ausdrücklich bestätigen, schutz.<br />

ist dies seit langem ein beliebter Rückzugsort für Rebhühner,<br />

Unabhängig davon ist der Schutz des besagten Biotops über § 28 a<br />

Fasanen <strong>und</strong> Wildenten.<br />

NNatG „Besonders geschützte Biotope“ gewährleistet.<br />

Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />

25


c) Gemeinde Bissendorf, Fläche Linner Berg westlich der Bergstraße<br />

in Schledehausen:<br />

Die Fläche liegt auf der Kuppe des Linner Berges <strong>und</strong> ist der Kernzone<br />

zuzurechen. Der Bezirkswanderweg „Osnabrück/Gretescher<br />

Turm – Bahnhof Wissingen“ berührt die Fläche. Eine möglicherweise<br />

vorgesehene Bebauung der Fläche wird für äußerst bedenk-<br />

lich gehalten.<br />

d) Stadt Melle, Gemarkung Föckinghausen, nördlich der L 90:<br />

Hier stellt sich die Frage, ob die Löschung eine Umwandlung der<br />

Nutzungsart beabsichtigt.<br />

c) Ein Verbleib der Fläche im LSG würde den Festsetzungen des rechtsgültigen<br />

Bebauungsplanes Nr. 10 „Sport- <strong>und</strong> Erholungsgelände, 2.<br />

Änderung <strong>und</strong> Teilaufhebung von 2005“ widersprechen.<br />

Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />

d) Die Fläche ist aufgr<strong>und</strong> ihrer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung<br />

<strong>und</strong> der gegebenen Siedlungseinflüsse nicht landschaftsschutzwürdig.<br />

Bauliche Entwicklungen seitens der Stadt Melle sind nach heutigem<br />

Kenntnisstand nicht vorgesehen.<br />

26


17. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau <strong>und</strong> Verkehr - Stellungnahme vom 03.03.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Die landesplanerisch festgestellte Linie des Lückenschlusses BAB a) Der Planungsraum für die BAB 33 neu wurde aus rein verfahrens-<br />

33 Nord von Belm bis zur BAB 1 nördlich Wallenhorst sollte in<br />

technischen Gründen aus dem Verfahren herausgenommen. Im Falle<br />

dem hier vorliegenden LSG dargestellt <strong>und</strong> im Bereich des Tras- einer abweichenden Trassierung nach dem noch ausstehenden Plansenverlaufs<br />

der BAB 33 das LSG gelöscht werden.<br />

feststellungsbeschluss wäre ein erneutes Löschungsverfahren erforderlich.<br />

Eine Löschung des Trassenverlaufs der BAB 33 wird nach Festlegung<br />

der exakten Trasse erfolgen. Spätestens dann wird gesamte Bereich<br />

einheitlich <strong>und</strong> durchgehend geschützt sein.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

27


18. Landeswanderverband – Stellungnahme vom 25.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems - Stellungnahme vom 22.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Bendenken Anregungen<br />

a) Bissendorf, Linner See:<br />

Es bleibt unklar, warum das Gewässer im Osten nicht in seiner<br />

wirklichen Ausdehnung in der Karte eingezeichnet ist.<br />

Das Gewässer, das sich offensichtlich im Besitz der NWA befindet,<br />

ist trotz des teilweise technisch bedingten Zuschnitts reizvoll strukturiert<br />

<strong>und</strong> mit einem Randstreifen aus standortheimischen Gehölzen<br />

umgeben. Damit sind einige Anforderungen an ein LSG erfüllt.<br />

Aus avifaunistischer Sicht hat sich der See zu einem Rastplatz<br />

verschiedener Gastvogelarten von lokaler <strong>und</strong> überregionaler Bedeutung<br />

entwickelt. Der See ist Brutgebiet von Höckerschwan,<br />

Eisvogel, Haubentaucher Stockente, Bläss- <strong>und</strong> Teichralle. Der<br />

naturnah einzustufende Baggersee ist im Landschaftsrahmenplan<br />

als ein zu entwickelndes NSG vorgesehen.<br />

a) Die im Planwerk vorhandene Darstellung des Linner Sees beruht auf<br />

den Geobasisdaten der niedersächsischen Vermessung- <strong>und</strong> Katasterverwaltung<br />

(2005). Auf diese Darstellung kann kein Einfluss genommen<br />

werden.<br />

Die Gemeinde Bissendorf möchte sich die Option der Entwicklung des<br />

Linner Sees als Badesee erhalten. Mögliche Veränderungen in diesem<br />

Bereich wären mit den Reglungen der LSG-Verordnung nicht vereinbar.<br />

Der See befindet sich im Besitz der NWA <strong>und</strong> ist heute für die Öffentlichkeit<br />

nicht zugänglich. Die schutzwürdige Nordseite des Sees ist<br />

über entsprechende Festsetzungen im Rekultivierungsplan auf Dauer<br />

gesichert.<br />

Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />

28


19. Landeswanderverband – Stellungnahme vom 25.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems - Stellungnahme vom 22.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Waldschutzgenossenschaft Venne – Stellungnahme vom 21.01.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Niedersächsischer Heimatb<strong>und</strong> – Stellungnahme vom 27.02.2009<br />

Bendenken Anregungen<br />

a) Ostercappeln, Fläche südlich der Mühlenteiche in der Ortschaft<br />

Venne<br />

Ein dorfnahes Landschaftsbild wird ggf. auf ewige Zeiten zerstört.<br />

Die Grünlandfläche hat als Pufferzone zur Mühleninsel eine bedeutende<br />

Funktion im LSG. Nach der flächenhaften Ortsrandbebauung<br />

besteht fast nur noch in dieser Zone eine der wenigen<br />

Sichtachsen auf das Dorf Venne.<br />

a) Die alte Abgrenzung der Ortslage Venne im Bereich der Mühlenteiche<br />

ist z. T. örtlich nicht mehr nachvollziehbar. Dem Schutzzweck abträglich<br />

sind zudem gewisse Siedlungseinflüsse in dem gelöschten Bereich, wie<br />

z. B. ein künstlich angelegtes Gewässer mit randlicher Verwallung. Die<br />

jetzige Grenze greift einen Weg auf <strong>und</strong> bildet damit eine ideale Abgrenzung<br />

der Ortsrandlage zu der freien, durch die unverbaute Niederung<br />

des Venner Mühlenbaches gekennzeichnete Landschaft.<br />

Nach jetzigem Kenntnisstand ist eine Bebauung der Fläche nicht vorgesehen.<br />

Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />

29


20. Ernst Hermeyer, Bad Essen – Stellungnahme vom 25.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Die Erläuterungen sollten zum formellen Bestandteil der Verord- a) Die Erläuterungen zur Verordnung sind eine Art Verordnungsbegründung<br />

nung erklärt werden. Sie machen deutlich, welche Gründe bzw. <strong>und</strong> Ausführungsbestimmung. Sie sind daher der Kreistagsvorlage bei-<br />

Absichten hinter den einzelnen Bestimmungen stehen <strong>und</strong> welzufügen, jedoch nicht formeller Bestandteil der Verordnung.<br />

che Spielräume dem Flächenbewirtschafter bleiben.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

b) Zu § 2 (1) 3<br />

b) Bei den in der Kernzone liegenden Fließgewässern handelt es sich<br />

Die Zuläufe der Fließgewässer werden in die Kernzone ein-<br />

überwiegend um naturnahe Bachläufe bzw. -abschnitte mit einem<br />

bezogen. Herr Hermeyer stellt dazu folgende Fragen:<br />

artenspezifischem Umfeld auf den mal mehr, mal weniger breiten Tal-<br />

• Wo beginnen derartige Zuläufe.<br />

böden des Schutzgebietes. Es sind oft, gerade auch im Bad Essener<br />

• Ist jedes kleine Rinnsal in einer Waldfläche ein Zulauf i. S. der Bereich, komplexe, weitverästelte Quellsysteme, die zum Einzugsbe-<br />

Verordnung?<br />

reich der ausgewählten Gewässerläufe des Schutzgebietes gehören, wie<br />

• Welche besonderen Pflichten ergeben sich hieraus für den<br />

z. B. dem der Wierau oder des Glanebachs.<br />

Waldbewirtschafter?<br />

• Die Zuläufe beginnen in der Regel mit einem Gewässeraustritt<br />

• Was darf er noch ohne behördliche Erlaubnis auf solchen<br />

aus dem Boden, die sich in Form eines Quellbereichs gestalten.<br />

Flächen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft i.<br />

Diese Quellbereiche sind im Gebiet Sumpf- oder Sicker- <strong>und</strong><br />

S. von § 3 der Verordnung tun?<br />

Rieselquellen.<br />

• Auch so genannte „Rinnsale“ speisen in tiefer liegende Bäche<br />

ein, können naturnahe Gewässerabschnitte sein <strong>und</strong> sind damit<br />

Zuläufe im Sinne der Verordnung.<br />

• In Niederungen <strong>und</strong> Quellbereichen der Kernzonen ist die Erst<strong>und</strong><br />

Wiederaufforstung mit nicht standortheimischen Gehölzen<br />

verboten (§ 4 (3) Nr. 2 der Verordnung). Sofern es sich bei den<br />

Zuläufen des Schutzgebietes darüber hinaus um besonders geschützte<br />

Biotope gemäß des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes<br />

handelt, erwachsen die Pflichten aus dem Niedersächsischen<br />

Naturschutzgesetz (§§ 28 a <strong>und</strong> b NNatG).<br />

• Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist in § 3 der Verordnung<br />

freigestellt. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder<br />

wird durch die forstlichen Beratungsstellen der Landwirtschaftskammer<br />

individuell konkretisiert.<br />

c) Zu § 2 (2) <strong>und</strong> § 2 (3) Nr. 1<br />

c) Landwirtschaftlich privilegierte Bauvorhaben sind von diesem Gr<strong>und</strong>satz<br />

Unter Nummer 1 e) ist die Rede vom Fernhalten störender Bau- (Nr. 1 e)) bzw. Entwicklungsziel (Nr. 1 c)) nicht betroffen. Die Bauweise<br />

30


d)<br />

objekte. Bei der Rubrik „Pflege <strong>und</strong> Entwicklungsziele“ wird von<br />

der Förderung einer dem ländlichen Raum angepassten Bauweise<br />

gesprochen. Herr Hermeyer stellt dazu folgende Fragen:<br />

• Was bedeuten diese Bestimmungen für einen Landwirt, der<br />

ein im Außenbereich privilegiertes Bauvorhaben i. S. von § 35<br />

(1) Nr. 1 Baugesetzbuch – z. B. Boxenlaufstall oder Schweinestall<br />

– errichten möchte?<br />

• Mit welchen besonderen Auflagen o. ä. muss er rechnen?<br />

Zu § 4 (2) Nr. 1<br />

Im gesamten Schutzgebiet sind Fotovoltaikanlagen in der freien<br />

Landschaft verboten. Herr Hermeyer stellt die Frage, ob Fotovoltaikanlagen<br />

auf dem Dach <strong>und</strong> auch Solaranlagen dem Verbot<br />

unterliegen.<br />

e) Zu § 6 (2) Nr. 3<br />

Für die ordnungsgemäße Unterhaltung <strong>und</strong> Instandsetzung vorhandener<br />

land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher Wege sollte eine abweichende,<br />

d. h. verstärkte Ausbauweise freigestellt sein, weil diese<br />

wegen der höheren Frequentierung bzw. Belastung oftmals nicht<br />

zu umgehen ist.<br />

f) Zu § 2 (1) Charakter Nr. 6.2<br />

Den Darlegungen zum Forstwegebau wird widersprochen. Von<br />

einem großzügig durchgeführten Waldwegebau kann in unserem<br />

Raum keine Rede sein.<br />

dieser Bauvorhaben wird durch die Verordnung nicht reglementiert.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

e) Die auf Haus- <strong>und</strong> Hofgr<strong>und</strong>stücken mit Gebäuden verb<strong>und</strong>enen Fotovoltaikanlagen<br />

<strong>und</strong> Solaranlagen unterliegen nicht dem Verbot nach § 4<br />

(2) Nr. 1.<br />

Es erfolgt eine entsprechende Ergänzung in den Erläuterungen zu die-<br />

sem Sachverhalt.<br />

e) In § 6 (2) Nr. 3 werden die Worte „ in der bisherigen Ausbauweise“<br />

gestrichen.<br />

Den Bedenken wird stattgegeben.<br />

f) Es finden sich in der bewaldeten Kernzone in verschiedenen Bereichen<br />

regelmäßig Beispiele für großzügig durchgeführten Waldwegebau mit<br />

den einhergehenden beschriebenen Fragmentierungen des Waldes.<br />

Die Anmerkung wird jedoch dahin gehend aufgenommen, als die Einschränkung<br />

„örtlich“ unter Charakter Nr. 6.2 hinzugefügt <strong>und</strong> damit die<br />

Aussage lokal differenziert wird.<br />

31


21.Ernst Koch, Bad Essen – Stellungnahme vom 12.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) § 2 Abs. 3 Entwicklungsziele<br />

a) Im Schutzgebiet besteht die Tendenz zur Intensivierung in der Forst-<br />

Wiederherstellung <strong>und</strong> Entwicklung impliziert, dass die Natur im <strong>und</strong> Landwirtschaft. Dies ist z. B. verb<strong>und</strong>en mit der Beseitigung von<br />

bestehenden LSG zerstört ist. Dies ist nicht nachvollziehbar. Eine Flurgehölzen, mit der Entwässerung von Feuchtbereichen oder mit der<br />

Wiederherstellung bedeutet zumeist einen massiven Eingriff in die großflächigen intensiven Nutzung der Wälder als Altersklassenwald mit<br />

Natur. Vorschlag zur Umformulierung:<br />

nicht standortheimischen Fichten. In Absprache mit den Gr<strong>und</strong>stücksei-<br />

Entwicklung <strong>und</strong> ggf. Wiederherstellung<br />

gentümern sollen natürliche oder naturnahe Ausprägungen der Lebensräume<br />

z. B. durch die Stabilisierung des Wasserhaushalts wiederhergestellt<br />

werden. Massive Eingriffe in die Natur sind damit nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

b) § 4 (2) Nr. 3<br />

Der Ausbau sollte nicht voran gestellt werden, denn nicht der<br />

Ausbau soll verboten werden, sondern die Verwendung anderen<br />

Materials wie beschreiben. Vorschlag zur Umformulierung:<br />

Die Verwendung von anderen als unbelasteten mineralischen<br />

Naturstoffen <strong>und</strong> Recyclingmaterial in Korngröße bis max. 20 cm<br />

Durchmesser für den Ausbau der land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen<br />

Wege.<br />

b) Der Anregung wird gefolgt.<br />

32


22. Heinrich Redecker, Bad Essen (vertreten durch den HOL Wittlage-Bohmte) - Stellungnahme vom 27.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Herr Redecker bewirtschaftet an der Landesgrenze fünf Fischtei- a) Die Teiche liegen in der bewaldeten Kernzone <strong>und</strong> werden durch einen<br />

che <strong>und</strong> ein 1,4 ha großes Waldstück.<br />

naturnahen Bachlauf (besonders geschütztes Biotop) gespeist. Hinzu<br />

Herr Redecker wünscht die Herausnahme der betreffenden Flä- kommt ihre abgelegene Position an der Grenze nach Nordrheinche<br />

Westfalen, wo sich das Waldgebiet weiter fortsetzt. Aufgr<strong>und</strong> dieser<br />

• Gemarkung Dahlinghausen, Flur 5,20/1<br />

Lage wurden die Fischteiche trotz ihrer Nutzung der Kernzone zugeord-<br />

aus dem geplanten LSG.<br />

net.<br />

Hierzu ist anzumerken, dass die Nutzung der Teiche nicht durch die<br />

Verordnung eingeschränkt wird, da die genutzten Teiche Bestandsschutz<br />

genießen. Die fischereiliche Nutzung ist darüber hinaus im gesamten<br />

Schutzgebiet freigestellt. Aus diesen Gründen verbleibt die<br />

Fläche in der Kernzone des LSG.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

b) Die Landesgrenze nach NRW verläuft durch das Gewässer. Herr b) Seit der Ausweisung des alten LSG im Jahr 1965 liegt seine Grenze an<br />

Redecker ist damit zwei Länderrechten in der Bewirtschaftung<br />

der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen. Diese Handhabung ist ein<br />

ausgesetzt. Eine Grenzziehung des LSG sollte in Parallellage zum pragmatischer, nachvollziehbarer Ansatz.<br />

Gewässer mit einem Abstand von 30 m zur Böschungsoberkante Alle Personen mit Eigentum an einer Landesgrenze sind von zwei Län-<br />

erfolgen.<br />

dergesetzen betroffen. Die Nutzung des Gewässers wird ohnehin nicht<br />

durch die LSG-Verordnung geregelt.<br />

Die Anregung wird nicht aufgenommen.<br />

33


23. Waldschutzgenossenschaft Lintorf–Barkhausen, Bad Essen – Stellungnahme vom 20.02.2009<br />

Bendenken Anregungen<br />

a) Gemeinde Bad Essen, Gemarkung Dahlinghausen, Flur 5, a) Bei dem Flurstück handelt es sich um ein massiv eingezäuntes mit<br />

Flurstück 68/16:<br />

einem großen Wohnhaus <strong>und</strong> Nebengebäuden bestandenes Flurstück.<br />

Die Herausnahme eines schützenswerten Buchenbestandes auf Neben Buchen prägen auch die Gartenanlage <strong>und</strong> eine eingezäunte<br />

dem Dorddel (Flurstück 68/16, Flur 5, Gemarkung Dahlinghau- Fichtenschonung das Gr<strong>und</strong>stück. In dieser Ausprägung ist das Flursen)ist<br />

unverständlich. In diesem Bereich befinden sich Relikte<br />

stück nicht schützwürdig. Ein schutzwürdiger Buchenbestand westlich<br />

früherer Bergtätigkeiten. Eine weitere Zersiedlung bzw. Bebauung eines vorhandenen Waldweges verbleibt im LSG.<br />

sollte unterbleiben.<br />

Es wird die Wiederaufnahme in das LSG beantragt.<br />

Der Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

34


24. Anni Borgmeier, Belm, vertreten durch HOL – Stellungnahme vom 25.02.209<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Das Flurstück 102/15 ist Teil von Frau Borgmeiers landwirtschaft- a) Die ordnungsgemäße Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwirtschaft ist in der<br />

lichem Betrieb, der für ihre nachfolgende Generation erhalten<br />

Verordnung freigestellt.<br />

bleiben soll. Es gibt keine weiteren Erweitungsflächen.<br />

Im Bereich der Belmer Bachaue gehört die Fläche zum wertvollen Flä-<br />

Frau Borgmeier befürchtet, dass die Intensivierung der Fischchenmosaik<br />

<strong>und</strong> ist landschaftsschutzgebietswürdig.<br />

zucht/-haltung eingeschränkt wird.<br />

Es wird Frau Borgmeier insofern entgegen gekommen, dass das Flur-<br />

Darüber plant Frau Borgmeier den Bau eines Pferdestalles, um stück in einer Größenordnung von 18.113 m² von der Kernzone zur<br />

ihre Pachteinnahmen auch in Zukunft gewährleistet zu haben.<br />

Pufferzone abgestuft wird.<br />

Sie fordert die Herausnahme der Flächen aus dem LSG.<br />

Die Anregung wird teilweise aufgegriffen.<br />

35


25. Rolf <strong>und</strong> Heinz Droste, Belm, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Strautmann <strong>und</strong> Kollegen – Stellungnahme vom 27.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Der Hof Droste wird als landwirtschaftlicher Betrieb im Haupter- a) Laut katasteramtlichen Eintragungen verfügt Herr Droste über Flächen<br />

werb betrieben. Der Betrieb ist ausschließlich spezialisiert auf die in der Kern- <strong>und</strong> Pufferzone.<br />

Aufzucht von Weihnachtsbäumen <strong>und</strong> deren Vermarktung. Die<br />

Die in der Kernzone liegenden Flurstücke 23, 17/1, 17/4, 17/6, 2/6,<br />

Anbauflächen wurden in den vergangenen Jahren kontinuierlich 15 <strong>und</strong> 32 (teilweise) werden als Wald genutzt. Eine Interpretation<br />

ausgebaut, um die Existenzfähigkeit des Haupterwerbsbetriebes vorliegender Luftbilder bestätigt diese katasteramtliche Eintragung.<br />

zu gewährleisten. Für die Zukunft bedarf es eines weiteren konti- Eine Nutzung der Waldflächen als Weihnachtsbaumkultur bietet sich<br />

nuierlichen Flächenwachstums.<br />

objektiv nicht an <strong>und</strong> dürfte auch der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft<br />

Nach dem vorgelegten Planentwurf sind Flächen des Betriebes widersprechen.<br />

Droste als Kernzone ausgewiesen, die seit Jahren als Anbauflä- Mit dem Flurstück 32 liegt nur eine einzige Fläche in der Kernzone, die<br />

che von Weihnachtsbaumkulturen genutzt werden.<br />

mit einem Flächenanteil von 38.005 m² als Weihnachtsbaumkultur<br />

Durch den vorgelegten Satzungsentwurf wird die Weiterentwick- genutzt wird. Sie genießt Bestandsschutz. Die übrigen im Besitz von<br />

lung des Betriebes Droste unmöglich gemacht. Damit ist der<br />

Herrn Droste liegenden Flächen liegen in der Pufferzone. Als ordnungs-<br />

Betrieb Droste nicht nur existenzgefährdet, sondern die Satzung gemäße Landwirtschaft sind Weihnachtsbaumkulturen einschließlich<br />

führt praktisch zu einer Existenzvernichtung des Betriebes Droste. ihrer Einzäunung in der Pufferzone freigestellt.<br />

Die Aussage, dass die Satzung zu einer Existenzvernichtung des Betriebes<br />

Droste führt ist daher sachlich nicht begründet.<br />

b) Die Freistellungsregelung in § 3 Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft des<br />

Satzungsentwurfes ist nicht in Einklang zu bringen mit der Regelung<br />

in § 4 Abs. 2 Nr. 5 des Satzungsentwurfes, wonach außerhalb<br />

des Waldes in der freien Landschaft u. a. Nadelbäume ver-<br />

boten sind.<br />

c) Gr<strong>und</strong>sätzlich sind im Satzungsentwurf Ergänzungen <strong>und</strong> Änderungen<br />

vorzunehmen, dass sämtliche Flächen im LSG im Rahmen<br />

der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Weihnachtsbaumkulturen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich frei nutzbar sind. Angeregt wird insoweit, eine<br />

Herrn Droste wird dennoch entgegen gekommen, als der derzeit als<br />

Weihnachtsbaumkultur genutzte Anteil des Flurstücks 32 in einer Größe<br />

von 51.559 m² (5,1 ha) von der Kernzone zur Pufferzone abgestuft<br />

wird. Damit liegen sämtliche mit Weihnachtsbäumen bestandenen<br />

Flächen in der Pufferzone.<br />

Die Anregung wird teilweise aufgegriffen.<br />

b) Die Landwirtschaft ist durch diese Regelung nicht betroffen. Die hier<br />

reglementierte Gehölzartenvorgabe umfasst die nicht landwirtschaftlich<br />

genutzten Gehölzstrukturen in der offenen Landschaft wie Hecken,<br />

Feldgehölze <strong>und</strong> Baumreihen.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

c) s. Gesamtabwägung Landwirtschaft.<br />

36


umfassende Freistellung in § 3 des Satzungsentwurfs vorzunehmen.<br />

d) Im Übrigen sind die Flächen insgesamt aus dem Schutzstatus des<br />

LSG OS 1 herauszunehmen. Die Flächen von Herrn Droste liegen<br />

am Rande des geplanten LSG.<br />

Unter der Beachtung des Kriteriums „klarere Grenzziehung“ wäre<br />

es sicherlich sinnvoll, die jetzt als Pufferzone bzw. Kernzone bis<br />

zum Gebiet „Gattberg“ gelegten Flächen gänzlich heraus zu nehmen,<br />

wie es z. B. für die Flächen auf der anderen Seite der B 51<br />

neu bereits im Planentwurf berücksichtigt ist.<br />

e) Die Erläuterungen unter Nr. 4.2 (Anlage 1) für den hier beabsichtigten<br />

restriktiven Umgang mit Weihnachtsbaumkulturen sind<br />

sachlich unzutreffend. Es wird ausgeführt, dass Weihnachtsbaumkulturen<br />

monoton <strong>und</strong> in ihren geringen Umtriebszeiten in<br />

Kontrast zu vielseitigen auf Langfristigkeit ausgerichteten Waldformationen<br />

stehen. Tatsächlich ist es so, dass es Umtriebszeiten<br />

von mindestens 10 Jahren bei Weihnachtsbaumkulturen gibt <strong>und</strong><br />

die Entnahme von Weihnachtsbäumen aus den Kulturen umweltneutral<br />

ist.<br />

d) Die mit in das neue LSG mit einbezogenen Flächen lagen bereits vollständig<br />

im alten LSG. Die Randlage der Flächen trifft nur für einen Teil<br />

zu. Die bereits geschützten Flächen zeichnen sich nicht allein durch die<br />

Nutzung, sondern, soweit es sich um die Weihnachtsbaumkulturen<br />

handelt, durch ihre Lage in den ansteigenden Vorländern zum Gattberg<br />

aus. Die übrigen waldbaulich genutzten Flächen liegen in den Kernbereichen<br />

Gattberg <strong>und</strong> <strong>Wiehengebirge</strong>. Dies begründet die Schutzwürdigkeit<br />

der Flächen von Herr Droste <strong>und</strong> damit auch des gesamten, dem<br />

Gattberg östlich vorgelagerten Landschaftsausschnittes. Außerdem ist<br />

die Abgrenzung längs der neuen Trasse der B 51 sehr gut nachzuvollziehen.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

e) Im Vergleich von Umtriebszeiten in Buchenwäldern von bis zu 100<br />

Jahren sind 10 Jahre gering. Hinzu kommt, dass die Bäume schon vor<br />

dem Erreichen ihrer Altersstufe geerntet werden. Von daher stellen<br />

Weihnachtsbaumkulturen für den Naturschutz keine wertvollen Nutzungsformen<br />

dar. Die Monotonie wird durch die Aneinanderreihung der<br />

Nadelholzpflanzungen hervorgerufen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der hohen Pestizidbelastung wird angezweifelt, dass die Entnahme<br />

von Weihnachtsbaumkulturen umweltneutral ist.<br />

Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />

37


26. Bernhard Gehrs (Landwirt), Belm - mündliche Einwendung vom 03.03.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Herr Gehrs möchte die Herausnahme der Fischteiche aus der a) Der Abschnitt zwischen Quelle <strong>und</strong> Unterlauf ist durch die intensiv ge-<br />

Kernzone. Er plant die Erweiterung der Fischzucht <strong>und</strong> bittet um nutzten, genehmigten Teiche massiv unterbrochen. Die Fischteiche<br />

zusätzlichen Raum für ein Brut- <strong>und</strong> Bewirtschaftungshaus. Die werden deshalb inklusive möglicher Erweiterungsflächen in die Puffer-<br />

Fischzucht stellt ein Standbein seiner Existenz dar.<br />

zone aufgenommen, jedoch nicht in Gänze des gewünschten Ausmaßes.<br />

Der östliche <strong>und</strong> südliche Teil des relief- <strong>und</strong> strukturreichen Talzuges<br />

verbleibt in der Kernzone.<br />

Aus der Kernzone gelöscht wurden in der Gemeinde Belm 42.947 m²<br />

<strong>und</strong> in der Gemeinde Ostercappeln 3.845 m². Damit wurden insgesamt<br />

46.792 m² in die Pufferzone aufgenommen.<br />

Die Anregungen werden in Teilen aufgenommen.<br />

38


27. Volker Grimm, Belm, vertreten durch HOL<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Herr Grimm fordert, die Flächen westlich des Fußweges in Puffer- a) Die extensiv genutzte Grünfläche befindet sich unterhalb eines Gehölz<br />

zonen umzuwandeln. Es besteht die aktuelle Absicht, einen Stall bestandenen Hanges in der Aue des Oberlaufs des Belmer Baches.<br />

zu bauen.<br />

Der Forderung wird in diesem Bereich nicht nachgekommen.<br />

Stattdessen wird eine weiter westlich gelegene Löschfläche bis auf den<br />

gesetzlich vorgesehenen 5-m-Streifen entlang des Belmer Baches<br />

ausgedehnt. Insgesamt werden dadurch 4.260 m² aus der Kernzone<br />

gelöscht.<br />

Die Anregung wird in anderer Hinsicht aufgegriffen.<br />

39


28. Heinrich Langsenkamp, Belm - Stellungnahmen vom 26.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Gegen die Neuausweisung folgender Flurstücke als Kernzone im a) Von den gelisteten Flächen liegen nur Teilstücke in der Kernzone des<br />

LSG wird Widerspruch eingelegt.<br />

LSG.<br />

• Gemarkung Vehrte, Flur 6, Flurstück 78/0<br />

Bei den Flächen 19/1 <strong>und</strong>15/1 handelt es sich um Grünland in der<br />

• Gemarkung Vehrte, Flur 6, Flurstück 87/3 (als 87/2 an- Niederung des schutzwürdigen Belmer Baches, sowie um Grünland <strong>und</strong><br />

gegeben)<br />

Nadelwald im Kernbereich des bewaldeten <strong>Wiehengebirge</strong>s.<br />

• Gemarkung Vehrte, Flur 2, Flurstück 19/1<br />

Bei den Flächen handelt es sich um wertvolle Bereiche, die im Verb<strong>und</strong><br />

• Gemarkung Vehrte, Flur 2, Flurstück 15/0<br />

mit dem Umfeld zusehen sind.<br />

Die Flurstücke 78/3 <strong>und</strong> 87/3 (als 87/2 angegeben) befinden sich in<br />

der Aue des Belmer Baches, der zu den ausgewählten Niederungsbereichen<br />

des Schutzgebietes gehört.<br />

b) Herr Langsenkamp befürchtet Nutzungseinschränkungen auf den<br />

Flächen in Bezug auf die Möglichkeit der Umwandlung in Acker<br />

oder des Anbaus nachwachsender Rohstoffe, z. B. von schnell<br />

wachsenden Gehölzen oder auch von Sonderkulturen aus Miscantos.<br />

Den Bedenken wird nicht nachgegeben.<br />

b) Die in der Belmer Bachaue vorhandenen Grünländer sind, sofern nicht<br />

drainiert, durch hohe Gr<strong>und</strong>wasserstände gekennzeichnet. Es handelt<br />

sich in der Regel um absolute Grünlandstandorte, auf denen eine ackerbauliche<br />

Nutzung nicht standortgerecht ist <strong>und</strong> nicht der ordnungsgemäßen<br />

Landwirtschaft entspricht.<br />

Die ordnungsgemäße Landwirtschaft ist freigestellt. Sofern es sich bei<br />

den nachwachsenden Rohstoffen um standortheimische Gehölze handelt,<br />

wie Weiden, Roterlen usw., stellt die Verordnung keine Einschränkung<br />

dar; Sonderkulturen sind in der Kernzone nicht erlaubt.<br />

Der Anbau von Miscantos auf Ackerstandorten ist unproblematisch.<br />

Den Bedenken wird nicht gefolgt.<br />

Die übrigen Bedenken werden in der Gesamtstellungnahme zum Thema Landwirtschaft <strong>und</strong> in der Gesamtstellungnahme zum Schreiben des HOL vom<br />

25.03.09 abgewogen<br />

40


29. Hermann Siebert-Meyer zu Hage, Belm - Stellungnahme vom 24.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Herr Siebert-Meyer zu Hage ist nicht bereit die großflächige Neu- a) In der Kernzone ist die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />

ausweisung als Kerngebiet hinzunehmen <strong>und</strong> die damit verbun- weitgehend freigestellt (s. § 3 der LSG-VO). Es greifen lediglich drei<br />

denen Verbote unter § 4. Er sieht sein Eigentumsrecht als noch Verbote. Die differenzierte, auf die jeweiligen Schutzzonen bezogene<br />

weiter eingeschränkt an.<br />

Festlegung der Verbote weist darauf hin, dass der <strong>Landkreis</strong> von der<br />

ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit in rechtmäßiger, angemessener<br />

<strong>und</strong> damit entschädigungslos hinzunehmender Weise Gebrauch gemacht<br />

hat.<br />

Die Anregung ist gegenstandslos.<br />

b) Die vielen beispielhaften Aufzählungen von Verboten <strong>und</strong> Gebo- b) Das Pflanzungsverbot für Fichten, Douglasien <strong>und</strong> Roteichen gilt nur in<br />

ten, wie z. B. Pflanzungsverbot für Fichten, Douglasien, Roteichen Quellbereichen <strong>und</strong> in Niederungen der Bach- <strong>und</strong> Flussläufe in der<br />

sowie den Nichteinbau von Bauschutt zum Wegebau, werden<br />

Kernzone <strong>und</strong> umfasst damit nur einen begrenzten Bereich.<br />

kritisiert.<br />

Der Einbau von unbelastetem Bauschutt in Korngrößen bis max. 20 cm<br />

ist zum Zwecke des Wegebaus nicht verboten.<br />

Die Anregung ist gegenstandslos.<br />

41


30. Gutsverwaltung Schelenburg, Bissendorf - Stellungnahme vom 21.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Von der Neuaufnahme in das LSG sind folgende Flurstücke be- a) Das aktuell von der Gemeinde Bissendorf in einem Planungsentwurf<br />

troffen:<br />

vorliegende Baugebiet „Bredberg - Erweiterung“ betrifft Teilflächen der<br />

• Schelenburg, Flur 3 Flurstück 83/21 (teilweise)<br />

genannten Flurstücke. Die übrigen Flächen, die nicht durch Wohnbe-<br />

• Schelenburg, Flur 3, Flurstück 84/13<br />

bauung überplant sind, erfüllen die Schutzkriterien eines LSG. Die Auf-<br />

• Schelenburg, Flur 4, Flurstück 23/14<br />

nahme dieser Flächen in die Pufferzone des LSG wird aufrechterhalten.<br />

• Schelenburg, Flur 4, Flurstück 25/3 (teilweise)<br />

Der Anregung einer vollständigen Entlassung aus dem LSG wird nicht<br />

Die Gemeinde Bissendorf plant auf einem Teil der genannten<br />

gefolgt. Es wird Herrn Kellermann von Schele (Gutsverwaltung Schelen-<br />

Flurstücke ein Baugebiet auszuweisen. Um diesen Planungsproburg) insoweit entgegen gekommen, dass der für die Bebauung benözess<br />

nicht zu erschweren, ist die Aufnahme rückgängig zu matigte<br />

Bereich nicht mehr als Aufnahmefläche dargestellt ist. Insgesamt<br />

chen <strong>und</strong> den genannten Flächen wieder den bisherigen unge- werden 42.943 m² (4,3) ha) aus der Pufferzone gelöscht.<br />

schützten Status zuzuerkennen.<br />

Die Anregung wird teilweise aufgegriffen.<br />

42


31. Joachim Kellermann von Schele, Bissendorf (WSG Schledehausen) - Stellungnahme vom 21.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Die Neuausweisung eines LSG führt zu langfristigen Festlegun- a) Der Vergleich der nachteiligen Veränderungen einer geschützten mit<br />

gen. Darum muss die fachliche Begründung auf den Ergebnissen einer ungeschützten Landschaft ist für die Ausweisung eines LSG uner-<br />

<strong>und</strong> Wirkungen der alten Schutzgebietsausweisung basieren.<br />

heblich. Ausschlaggebend sind die Schutzkriterien Naturhaushalt, Land-<br />

Hierzu äußert sich der Verordnungsgeber nicht.<br />

schaftsbild <strong>und</strong> Erholung.<br />

Insbesondere wäre dabei zu prüfen, ob <strong>und</strong> inwieweit sich die<br />

Die Landschaft hat sich seit der Unterschutzstellung im Jahre 1965 in<br />

Landschaft außerhalb der Schutzgebietsgrenzen nachteilig entwi- Bezug auf ihre Schutzwürdigkeit in vielen Bereichen verändert. Dieser<br />

ckelt hat <strong>und</strong> wer Urheber solcher etwaiger nachteiliger Entwick- Entwicklung wird durch die neue Verordnung Rechnung getragen. Im<br />

lungen ist.<br />

Zuge dieser Neufassung werden gleichzeitig die heutigen Anforderungen<br />

an eine moderne Verordnung erfüllt.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

b) Bestimmte Formulierungen in der Anlage sind fragwürdig <strong>und</strong> b) Die in Anlage 1 aufgeführten Fakten sind empirisch belegt.<br />

populistisch<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

c) Das LSG benachteiligt einseitig <strong>und</strong> massiv die Eigentümer <strong>und</strong> c) Die LSG-Verordnung hat von ihrem Wesen her die naturschutz-<br />

Bewirtschafter von land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Nutzflächen.<br />

fachlichen Aspekte (Naturhaushalt, Landschaftsbild <strong>und</strong> Erholung) zu<br />

Sie begünstigt den Teil der Bevölkerung, der in Bezug auf die<br />

berücksichtigen. Jedoch wird die Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft über § 3 der<br />

Erstellung <strong>und</strong> Erbringung von Umweltgütern weitgehend leis-<br />

LSG-Verordnung deutlich begünstigt.<br />

tungslos ist.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

d) Unbestimmt <strong>und</strong> vage bleiben die Anforderungen an diejenigen, d) Die Verordnung schafft einen konkreten Ordnungsrahmen, der durch<br />

die Nutznießer der „Parklandschaft“ sein sollen. Es soll „Verlär- Verbote <strong>und</strong> Erlaubnisvorbehalte die Verhinderung nicht landschaftsmung“<br />

unterbleiben; öffentliche Veranstaltungen sind erlaubniszuträglicher Veranstaltungen, wie z. B. Motorradcrossrennen ermöglicht.<br />

pflichtig, privaten Freizeitnutzern des LSG wird kein konkreter<br />

Im Übrigen gilt das unter § 23 NWaldLG festgelegte generelle „Betre-<br />

Ordnungsrahmen an die Hand gegeben.<br />

tungsrecht der freien Landschaft“.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

e) Der <strong>Landkreis</strong> ignoriert eine längst eingetretene Entwicklung, die e) S. § 23 NWaldLG.<br />

Natur, Forst <strong>und</strong> Jagd seit langem beeinträchtigt: die intensive, Die Verordnung verfolgt nicht das Ziel, derartige Aktivitäten einzu-<br />

jederzeitige <strong>und</strong> oft schädliche Nutzung von Feld <strong>und</strong> Flur für<br />

schränken. Einzelaktionen sind in der Praxis schlecht zu ahnden, da sie<br />

private Freizeitzwecke. Aber auch durch andere, wie z. B. gewerb- sich dem Kenntnisstand entziehen.<br />

liche H<strong>und</strong>eausführer, Geo-Caching, Paintball.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

f) Das gesetzliche Ziel, Jungwaldbestände ohne Zaunschutz großzu- f) Die Einzäunung von Jungwaldbeständen wird durch die Verordnung<br />

ziehen, wird in Frage gestellt.<br />

nicht eingeschränkt.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

43


g) Die Schutzvorschriften des geplanten LSG führen zu Investitions<strong>und</strong><br />

Genehmigungshürden <strong>und</strong> damit zu verhinderter Wirtschaftlichkeit,<br />

zu verminderten Pacht-, Jagd, Beleihungs- <strong>und</strong> Verkehrswerten,<br />

anderseits jedoch zu erhöhten Wildschaden.<br />

h) Bestimmungen des LSG rechtfertigen einen entschädigungs- bzw.<br />

Kompensationsanspruch.<br />

i) Standorte nicht effizient zu bewirtschaften, sondern bewusst eine<br />

extensive Nutzung vorzuschreiben (u. a. Verbot von neuen gärtnerischen<br />

Kulturen) ist fragwürdig.<br />

j) Die LSG-Satzung berücksichtigt die im Sinne der Allgemeinheit zu<br />

wünschenden Sicherstellung der Versorgung mit regenerativen<br />

Energien nicht.<br />

Die Anlage von Kurzumtriebsplantagen zur Energieholzproduktion<br />

dürfte unter das Verbot des § 4 (3) Nr. 2 fallen.<br />

Es ist aus Sicht der Eigentümer <strong>und</strong> Bewirtschafter nicht einzusehen<br />

<strong>und</strong> verstößt gegen Gr<strong>und</strong>sätze der Chancengleichheit wie<br />

auch gegen Ziele der Entwicklung des ländlichen Raumes, dass<br />

eine so große Zahl von Betroffenen dauerhaft von den Möglichkeiten<br />

neuartiger <strong>und</strong> zukünftiger Energie- <strong>und</strong> Rohstofferzeugung<br />

ausgeschlossen wird.<br />

k) Bestehende Schutzauflagen müssen laufend auf ihre Zielerreichung<br />

<strong>und</strong> im Vergleich mit der Entwicklung von Flächen außerhalb<br />

des Schutzgebietes überprüft werden. Neue oder die Weiterentwicklung<br />

bestehender Auflagen sind flexibel anzulegen, um<br />

den dynamischen Entwicklungen der Naturhaushalte <strong>und</strong> den<br />

sich rasch verändernden Anforderungen der Gesellschaft Rech-<br />

g) Die Investitions- <strong>und</strong> Genehmigungshürden sind gering <strong>und</strong> naturschutzfachlich<br />

begründet.<br />

S. Punkt n) unter Zusammenfassung der landwirtschaftlichen Belange.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

h) Die Verordnung enthält keine entschädigungspflichtigen Regelungen.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

i) Das Verbot von gärtnerischen Kulturen in der Kernzone impliziert nicht<br />

die gleichzeitige extensive Nutzung des Gr<strong>und</strong>stücks, sondern lässt z. B.<br />

auch Ackerbau <strong>und</strong> Grünland weiterhin zu.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

j) Die landwirtschaftlich privilegierten Windkraftanlagen <strong>und</strong> gebäudegeb<strong>und</strong>enen<br />

solarthermischen Anlagen sind im Schutzgebiet erlaubt.<br />

Im Übrigen umschließt das LSG viele gemeindliche Windparke, die<br />

seinerzeit aus dem LSG gelöscht wurden. Außerdem liegt auch der<br />

Naturschutz im Sinn der Allgemeinheit.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

Das Verbot der Kurzumtriebsplantagen beschränkt sich auf die sensiblen<br />

Quellbereiche <strong>und</strong> Niederungen. Siehe auch Abwägung der forstlichen<br />

Stellungnahmen (Zusammenfassung, Punkt e, Seite 68)<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

In der Regel werden die Betroffenen Landwirte sein. Hier gilt die landwirtschaftliche<br />

Privilegierung von Windkraftanlagen.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

k) Eine Verordnung muss nachvollziehbare <strong>und</strong> verlässliche Regeln enthalten.<br />

Durch die Handhabung der Verordnung ergeben sich gewisse Freiräume<br />

hinsichtlich der Anwendung der Regelinhalte.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

44


nung zu tragen.<br />

l) Die LSG-Satzung fordert immer wieder Totholz <strong>und</strong> Brachflächen.<br />

Nutzungsverzicht führt durch Moder <strong>und</strong> Verfall der Materie zu<br />

erhöhter CO 2-Freisetzung.<br />

m) Die Freistellungen sagen nichts über ihre rechtliche Durchsetzbarkeit<br />

im Einzelfall aus. Hier wird allen betroffenen Eigentümern<br />

ein untragbares juristisches Risiko auferlegt.<br />

n) Der Verordnungsgeber gibt den betroffenen Eigentümern <strong>und</strong><br />

Bewirtschaftern keine Hilfestellung bei der Abwehr übermäßiger<br />

öffentlicher Nutzung.<br />

o) Die existierende Regelungsdichte ist für die Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />

völlig ausreichend, den Erhalt der „gewachsenen Kulturlandschaft“<br />

<strong>und</strong> die gewünschte Erholungsfunktion sicherzustel-<br />

len.<br />

p) Es wird die durch die Grenzziehung zwischen LSG <strong>und</strong> den nicht<br />

unter Schutz gestellten Gebieten im LK Osnabrück eintretende<br />

Benachteiligung des Waldbesitzers in der Waldschutzgenossenschaft<br />

Schledehausen abgelehnt.<br />

l) Die LSG-Verordnung fordert sie nicht, sondern strebt diese Lebensräume<br />

als Entwicklungsziele an. Der CO 2-Ausstoß durch Zersetzung von<br />

Totholz <strong>und</strong> über Brachflächen ist gegeben. Dieser steht jedoch nicht in<br />

Relation zu industriellen, landwirtschaftlichen, verkehrsbedingten <strong>und</strong><br />

häuslichen CO 2-Austoßen.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

m) Freistellungen nach § 6 der LSG-Verordnung sind kein juristisches Risiko.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

n) s. Abwägung unter Punkt e)<br />

o) Die LSG-Verordnung stellt eine sinnvolle Ergänzung der bestehenden<br />

Gesetze dar <strong>und</strong> berücksichtigt im besonderen Maße den Naturschutz,<br />

das Landschaftsbild <strong>und</strong> die Erholung.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

p) Die Grenzen des LSG sind durch den schutzwürdigen Charakter der<br />

Landschaft vorgegeben. Daraus erwächst eine Situationsgeb<strong>und</strong>enheit,<br />

die nicht zu vermeiden ist.<br />

s. auch Abwägung unter Punkt c).<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

45


32. Heinrich Obrock, Bissendorf, schriftliche Stellungnahmen vom 1) 25.02. 2009, 2) 25.02. 2009 <strong>und</strong> 3) 26.02. 2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Herr Obrock beantragt die Herausnahme folgender Flurstücke a) Die betreffenden Flächen der Flurstücke 28/1, 33/2 <strong>und</strong> 79/1 gehören<br />

aus der Pufferzone, um die Flächen „einer eventuellen höherwer- zu dem ansteigendem Vorland des Oldendorfer Berges <strong>und</strong> sind<br />

tigen Verwendung“ zuzuführen:<br />

schutzwürdig. Die minimalen Korrekturen der alten LSG-Grenze gewähr-<br />

• Gemarkung Oldendorf, Flur 2, 28/1<br />

leisten ihre bessere Nachvollziehbarkeit.<br />

• 33/2<br />

• 79/1<br />

• 178/8<br />

Die Flurstücke 178/8 <strong>und</strong> 40/2 lagen bereits im alten Schutzgebiet.<br />

• Gemarkung Oldendorf, Flur 5, 40/2<br />

Einer Herausnahme der Flächen stehen ihre Schutzwürdigkeit <strong>und</strong> die<br />

fehlende Nachvollziehbarkeit der sich dann ergebenden Grenzen entgegen.<br />

Eine höherwertige Nutzung im Sinne der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung<br />

ist in der Pufferzone ohne Einschränkungen möglich.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

b) Herr Obrock beantragt weiterhin die Herausnahme folgender b) Die Flächen lagen bereits im Bereich des alten LSG <strong>und</strong> gehören zum<br />

Flurstücke aus der Pufferzone zur „Weiterentwicklung des land- wertvollen Landschaftsbild des ländlich genutzten Umfeldes der Meller<br />

wirtschaftlichen Betriebes“:<br />

Berge.<br />

• Gemarkung Schlingdorf, Flur 3, 132/3<br />

In der Pufferzone sind durch die Freistellung der ordnungsgemäßen<br />

• 139/3<br />

Landwirtschaft <strong>und</strong> der landwirtschaftlich privilegierten Bebauung ge-<br />

• 144/3<br />

mäß § 3 der Verordnung keine Einschränkungen für Weiterentwicklun-<br />

• Gemarkung Holzhausen, Flur 4, 41/1<br />

gen landwirtschaftlicher Betriebe gegeben.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

c) Herr Obrock beantragt die Herausnahme des Flurstückes aus der c) Die Fläche lag bereits im Bereich des alten LSG <strong>und</strong> gehört zur typi-<br />

Pufferzone für einen „eventuellen Bodenabbau“.<br />

schen Landschaft des Schledehauser <strong>Hügelland</strong>es. Gemäß des Regio-<br />

• Gemarkung Linne, Flur 3, 47<br />

nalen Raumordnungsprogrammes (RROP 2004) für den <strong>Landkreis</strong><br />

Osnabrück, liegt die Fläche im Vorsorgegebiet für Sandabbau. In der<br />

Verordnung wird der genehmigungspflichtige Bodenabbau in den im<br />

ROP ausgewiesenen Vorsorgegebieten für Rohstoffgewinnung unter<br />

Erlaubnisvorbehalt (§ 5 (2) Nr.3 gestellt.<br />

Angesichts angrenzender Bodenabbauten im Westen <strong>und</strong> Süden kann<br />

von einer Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

46


33. Wilhelm Dreyer (Landwirt), Stadt Bramsche, vertreten durch den HOL - Stellungnahme vom 26.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Herr Dreyer beantragt die zurzeit in der Kernzone liegende Fläche a) Aufgr<strong>und</strong> seiner zentralen Lage im Schutzgebiet umgeben von Wald <strong>und</strong><br />

in eine Löschfläche umzuwandeln:<br />

strukturreichen Grünland ist eine komplette Löschung der Fläche, die<br />

• Schleptrup, Flur 7, Flurstück 82/1<br />

sich bereits im alten LSG befand, aus dem LSG ausgeschlossen.<br />

Die Anregung wird in dieser Hinsicht nicht aufgenommen<br />

b) Aufgr<strong>und</strong> seiner Βetriebslage ist Herr Dreyer darauf angewiesen, b) Die Betriebslage wird berücksichtigt. Aufgr<strong>und</strong> fehlender Erweiterungs-<br />

diese Fläche in Zukunft möglicherweise als Ausweichfläche zur<br />

möglichkeiten des Betriebes wird deshalb die Kernzone in einer Grö-<br />

Errichtung von Hofgebäuden zu nutzen. Da die Hofstelle selbst für ßenordnung von 15.056 m² zur Pufferzone umgewandelt.<br />

Baumaßnahmen keinen Platz mehr bietet <strong>und</strong> die angrenzende<br />

Ackerfläche in südöstlicher Richtung (Flur7, Flurstück 89/1 in der<br />

Wasserschutzzone 2 liegt, bieten sich auch keine anderweitigen<br />

Alternativen für entsprechende Baumaßnahmen.<br />

Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

47


34. Hof H<strong>und</strong>eling, Bramsche, vertreten durch den HOL - Stellungnahme vom 26.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Herr H<strong>und</strong>eling beantragt die unten genannte zurzeit in der Kern- a) Aufgr<strong>und</strong> ihrer Lage umgeben von Wald, struktur- <strong>und</strong> gehölzreichem<br />

zone liegende Fläche zur Pufferzone umzuwandeln:<br />

Grünland sowie durchflossen vom naturnahen Abschnitt des Wallen-<br />

• Gemarkung Pente, Flur 8, Flurstück 44/4 <strong>und</strong> 44/3<br />

horster Baches ist die Ackerfläche Bestandteil der Kernzone im Bereich<br />

(falsch benannt 44/2 <strong>und</strong> 44/1)<br />

des Wallenhorster <strong>Hügelland</strong>es. Der Bereich ist hier weitgehend frei von<br />

Besiedlung <strong>und</strong> zeichnet sich durch eine hohe Biotopvielfalt aus. Die<br />

Herr H<strong>und</strong>eling möchte diese Fläche möglicherweise zur Errich- Kernzone ist hier durch einen fast durchgehenden Gehölzstreifen, mal<br />

tung von Hofgebäuden nutzen, sofern seine Hofstelle irgendwann entlang des Bachlaufes, mal entlang des Wirtschaftsweges, nachvoll-<br />

keinen Platz mehr dafür bietet.<br />

ziehbar <strong>und</strong> vom Landschaftsbild hervorragend abgegrenzt.<br />

b) Herr H<strong>und</strong>eling schlägt vor, die Fläche<br />

• Gemarkung Pente, Flur 21, Flurstück 20/0 komplett oder<br />

zumindest einen Teil davon zur Begradigung oder Abr<strong>und</strong>ung<br />

zu löschen.<br />

Bei der betreffenden Parzelle handelt es sich um keine hofnahen Fläche,<br />

die eine Herausnahme aus der Kernzone rechtfertigen würde. Die<br />

Parzelle soll in der Kernzone verbleiben.<br />

Bei konkretem Bedarf hat Herr H<strong>und</strong>eling die Möglichkeit, einen Antrag<br />

auf Befreiung von den Verboten des § 4 Abs. 2 nach § 6 Abs. 3 der<br />

Verordnung zu stellen.<br />

Die Anregung wird nicht aufgenommen<br />

b) Die zur Rede stehende Fläche liegt im alten LSG. Es handelt sich um<br />

eine unverbaute <strong>und</strong> damit schutzwürdige Hanglage, die im Westen von<br />

einem gehölzbestandenen Hohlweg <strong>und</strong> im Süden von einer Hecke<br />

begrenzt wird.<br />

Eine nachvollziehbare Arrondierung ist bereits durch die Grenzbereinigung<br />

des südlichen Siedlungsrandes erfolgt. Des Weiteren beabsichtigt<br />

die Stadt Bramsche in dem in Rede stehenden Bereich keine bauliche<br />

Entwicklung. Pente ist kein Siedlungsschwerpunkt.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

48


35. Carsten Johannsmann, 49565 Bramsche-Pente - Stellungnahme vom 27.02.09<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Herr Johannsmann beantragt die Umwandlung seiner Flächen von a) Für die Zugehörigkeit zur Kernzone ist es unerheblich, ob es sich bei<br />

der Kernzone in die Pufferzone.<br />

einer landwirtschaftlich genutzten Fläche um Acker- oder Grünland<br />

• Gemarkung Pente, Flur 21, Flurstücke 79 <strong>und</strong> 80<br />

handelt. Zu den in § 2 der Verordnung <strong>und</strong> im Anhang definierten Krite-<br />

Herr Johannsmann weist daraufhin, dass die Fläche als Ackerland rien gehören allerdings z. B. Relief, Morphologie, Waldnähe oder die<br />

bewirtschaftet ist <strong>und</strong> bittet um Prüfung.<br />

Einbettung in Waldbereiche.<br />

Die hier genannte Fläche liegt am Waldrand des östlichen Bereichs der<br />

Penter Egge, am „Dicken Berg“. Aufgr<strong>und</strong> ihrer hoffernen Lage, dreiseitig<br />

umgeben von Wald <strong>und</strong> einem hainartigem lichten Baumbestand,<br />

wurde die vom Relief her bewegte Ackerfläche mit zum Kerngebiet<br />

gezogen.<br />

Ihre Nutzung als Acker bleibt im Kerngebiet auch weiterhin möglich.<br />

Die Anregung wird nicht aufgenommen<br />

49


36. Gerhard Klein Helmkamp, Bramsche, mündlich vertreten durch HOL<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Der Landwirt Klein Helmkamp grenzt direkt mit seiner Hoflage an a) Östlich des Hofes wird die Kernzone mit 7.350 m² zur Pufferzone um-<br />

die bewaldete Kernzone <strong>und</strong> wünscht östlich des Hofes Fläche für<br />

mögliche betriebliche Erweiterungen.<br />

gewandelt.<br />

50


37. Herr Larberg, Bramsche – telefonische Mitteilung vom 04.03.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Eine kleine Ecke des von Herrn Larberg ackerbaulich genutzten a) Die Anregung kann nachvollzogen werden.<br />

Flurstücks ist als Kernzone ausgewiesen.<br />

Die Kernzone wird in einer Größe von 2.190 m² (0,2 ha) zur Pufferzone<br />

Diese Ecke soll in Pufferzone überführt werden.<br />

abgestuft.<br />

Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

51


38. Hartmut Tepe, Bramsche - Stellungnahme vom 25.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Herr Tepe regt an, den Bereich des Engterer Esches im südlichen a) Der Engter Esch repräsentiert in seiner Eigenschaft als Vorland zum<br />

Ortseingang von Engter aus der Pufferzone zu entlassen, der<br />

Kalkrieser Berg in typischer Ausprägung die schutzwürdige Pufferzone.<br />

unmittelbar an die vorhandene Bebauung anschließt. Herr Tepe Die landwirtschaftliche Nutzung dieses Landschaftsausschnitts ist durch<br />

ist Eigentümer einer Fläche innerhalb dieses Bereiches. Er<br />

die LSG-Verordnung nicht berührt. Da die Fläche schon vorher im alten<br />

schließt eine weitere kommunale Entwicklung der Flächen nicht LSG lag, bleibt der Schutzstatus unverändert.<br />

aus.<br />

Nach Rücksprache mit der Stadt Bramsche bildet der Engter Esch<br />

keinen Schwerpunktgebiet einer städtebaulichen Entwicklung.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

52


39. Frau Teuteberg, Bramsche – telefonische Mitteilung vom 04.03.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Die LSG-Abgrenzung südlich des Mittellandkanals im Ortsteil a) Die Neuabgrenzung des LSG dient an dieser Stelle ausschließlich der<br />

Pente der Stadt Bramsche ist nicht nachvollziehbar. Unverständ- Nachvollziehbarkeit der Grenze. Grenzen die im alten LSG Hausgartenlich<br />

ist, dass drei Teilflächen gelöscht <strong>und</strong> andere Flächen im LSG bereiche durchschnitten, wurden an den Rand der bebauten Gr<strong>und</strong>stü-<br />

verbleiben (betrifft das Flurstück 13/15, Flur 17 in der Gemarcke<br />

verlegt <strong>und</strong> diese damit dem LSG entzogen. An anderer Stelle erkung<br />

Pente) oder neu aufgenommen werden sollen.<br />

gibt sich durch die Grenzbereinigung eine kleine Aufnahmefläche. Hier<br />

Es ist eine klare nachvollziehbare Abgrenzung zu wählen, die die wurde die mitten über eine Ackerfläche verlaufende Grenze bis an die<br />

Flächen südlich des Hausgr<strong>und</strong>stückes von Frau Teuteberg aus nächste nachvollziehbare Flurgrenze gelegt, die gleichzeitig die Süd-<br />

dem LSG entlässt.<br />

grenze parzellierter, nicht geschützter Gr<strong>und</strong>stücke markiert.<br />

Die südlich der vorhandenen Häuserzeile als Pferdeweide genutzte<br />

Grünlandfläche ist in ihrer Funktion als Pufferfläche für den anschließenden<br />

Wald schutzwürdig. Der Schutzstatus der Fläche ändert sich<br />

nicht, da die Fläche im überlagerten alten LSG liegt.<br />

Die Option der Bebauung dieser Grünlandfläche ist nicht gegeben. Die<br />

Stadt Bramsche stimmt der Bebauung in 2. Reihe nicht zu. Ebenfalls<br />

ist die Erschließung nicht gesichert.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

53


40. Heidenreich (Metallverarbeitung), Melle - Stellungnahme vom 13.03.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Das gesamte Flurstück 5/17, der Flur 4 in der Gemarkung Mees- a) Der noch im LSG verbliebene Teil des Flurstücks liegt in einem Seitental<br />

dorf in der Stadt Melle ist aus dem LSG heraus zu nehmen, da in des Bremkebaches. Der weiter nördlich fließende Bremkebach ist Be-<br />

Zukunft evt. Betriebsumstrukturierungen vorgesehen sind.<br />

standteil des Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebietes „Obere Hunte“. Die<br />

markante Landschaftsform begründet die hohe Schutzwürdigkeit <strong>und</strong><br />

damit auch die Zuordnung dieser Fläche zur Kernzone.<br />

Die Erweiterung der Firma Heidenreich ist zwangsläufig zumindest mit<br />

einer teilweisen Verfüllung dieses Seitentals verb<strong>und</strong>en.<br />

Die angemessene Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen<br />

Betriebs steht unter Erlaubnisvorbehalt. Erst nach Vorlage<br />

einer konkreten Vorhabensbeschreibung kann entschieden werden,<br />

inwieweit die gewünschte Betriebserweiterung mit dem Schutzzweck<br />

des LSG bzw. mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes vereinbar ist.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

54


41. Michael Meyer, Melle - Stellungnahme vom 14.03.2009 – Stellungnahme vom 23.03.2009<br />

Bendenken Anregungen<br />

a) Stadt Melle, Gemarkung Buer, Flur 5, Flurstück 3/3:<br />

Die zur Rede stehende Fläche liegt gegenüber dem Wohngr<strong>und</strong>stück<br />

von Herrn Meyer. Wird der Bereich aus dem LSG genommen,<br />

erhöht sich die Gefahr der Zersiedlung durch eine Bebauung<br />

der Fläche. Wie im Charakter des LSG beschrieben handelt es<br />

sich um eine „lockere Streusiedlung mit ländlichem Charakter“.<br />

Unverbaute Vorländer geben den unverstellten Blick auf das <strong>Wiehengebirge</strong><br />

frei.<br />

a) Die Löschfläche liegt am Rande des alten LSG. Sie umfasst neben der<br />

besagten Freifläche weitere Wohngr<strong>und</strong>stücke, die dem Siedlungsbereich<br />

„Vor dem Walde“ zuzurechnen sind. Der Grad der Zersiedlung<br />

entspricht nicht mehr dem Schutzcharakter des LSG. Die ackerbaulich<br />

genutzte Fläche ist aufgr<strong>und</strong> ihrer isolierten Lage, die sich v. a. durch<br />

randlich angrenzende Bebauung ergibt, nicht mehr schutzwürdig.<br />

Da die Stadt Melle den Verbleib der Fläche im LSG unterstützt, ist<br />

davon auszugehen, dass keine städtebauliche Entwicklung für diesen<br />

Bereich vorgesehen ist.<br />

Die Bedenken werden nicht berücksichtigt.<br />

55


42. Christa Meyer zu Westerhausen, Melle, vertreten in der Stellungnahme vom Kreislandvolkverband Melle e. V.<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Frau Meyer zu Westerhausen fordert die Herausnahme folgender a) In Bezug auf die Ackerflächen wird die Anregung aufgr<strong>und</strong> ihrer Randla-<br />

Flurstücke als potenzielle Erweiterungsfläche für Weihnachtsge<br />

an der Kernzone <strong>und</strong> der direkten Nachbarschaft zu intensiv genutzbaumkulturen<br />

aus der Kernzone:<br />

ten Weihnachtsbaumkulturen aufgegriffen.<br />

• Gem. Westerhausen, Flur 2, 25/2<br />

Die derzeit als Acker genutzten Flächen werden in einer Größenordnung<br />

• Gem. Westerhausen, Flur 3, 1/2<br />

von insgesamt 32.647 m² (3,2 ha) aus der Kernzone der Pufferzone<br />

zugeordnet. Das betrifft das Flurstück 25/2 <strong>und</strong> einen Teil des Flurstückes<br />

1/2.<br />

Der übrige mit Wald bestandene Teil des Flurstückes 1/2 mit ca.<br />

51.000 m² <strong>und</strong> der katasteramtlichen Bezeichnung „Wald, Holzung,<br />

Mischwald“ verbleibt aufgr<strong>und</strong> der Funktion als hohes Schutzgut für das<br />

LSG in der Kernzone.<br />

Die Anregung wird teilweise aufgegriffen.<br />

56


43. Franz Trimpe, Melle - Stellungnahme vom 11.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Der landwirtschaftliche Hof Trimpe ist auf die Weihnachtsbaum- a) Die als Weihnachtsbaum- <strong>und</strong> Schnittgrünkultur genutzten Flächen<br />

<strong>und</strong> Schnittgrünproduktion spezialisiert. Die geplanten Einschrän- genießen Bestandsschutz <strong>und</strong> unterliegen daher keinen Einschränkunkungen<br />

der Bodenbewirtschaftung im LSG OS 50 führen zu einer gen durch die LSG-Verordnung. Die Lage dieser Flächen im LSG OS 50<br />

Gefährdung <strong>und</strong> mangels Alternativen zu einer Vernichtung der führt daher zu keiner Gefährdung oder Vernichtung der Existenzgr<strong>und</strong>la-<br />

Existenzgr<strong>und</strong>lagen des Betriebes.<br />

ge des Betriebes.<br />

Die Bedenken sind bereits in der Verordnung berücksichtigt.<br />

b) Die Nutzung der Flächen als Weihnachtsbaum- <strong>und</strong> Schnittgrün- b) Die meisten in Rede stehenden Flächen unterliegen bereits dem<br />

produktion steht nach Lesart der Verordnung dem Schutzzweck Schutzstatus des LSG „Nördl. Teutoburger Wald - <strong>Wiehengebirge</strong>“.<br />

des LSG entgegen. Die Flächen sind daher für eine Einbeziehung Einige Flächen sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit der Grenzen<br />

in das LSG nicht geeignet Es wird die Ausgrenzung der Flächen neu mit in das LSG 50 einbezogen werden. Die bereits geschützten<br />

beantragt.<br />

Flächen zeichnen sich nicht allein durch die Nutzung, sondern auch<br />

durch das ausgeprägte Relief <strong>und</strong> die Lage am Waldrand aus. Dadurch<br />

ist eine Schutzwürdigkeit dieser Flächen gegeben. Diese begründet die<br />

Zugehörigkeit zum LSG 50.<br />

Da es sich nach den Ausführungen von Herrn Trimpe bei diesen Flächen<br />

nie um Wald gehandelt hat, werden die als Weihnachtsbaumkultur<br />

genutzten Anteile der Flurstücke 131/4, 122 <strong>und</strong> 124 der Flur 3<br />

<strong>und</strong> der Flurstücke 30/3, 28, 21/2 der Flur 2 in der Gemarkung Westerhausen<br />

aus der Kernzone in die Pufferzone überführt. In der Pufferzone<br />

ist auch die Neuanlage dieser Kulturen freigestellt.<br />

Der Anregung einer vollständigen Entlassung aus dem LSG wird aus<br />

den genannten Gründen nicht gefolgt. Es wird Herrn Trimpe insofern<br />

entgegen gekommen, als seine Flächen in einer Größe von 157.062<br />

m² (15,7 ha) von der Kernzone zur Pufferzone abgestuft werden.<br />

c) Die in den Gebietskarten vorgenommene Darstellung der Flächen c) Die im Planwerk vorhandenen Nutzungssignaturen beruhen auf den<br />

als „Wald“ ist zurück zu nehmen <strong>und</strong> entweder als Ackerland oder Geobasisdaten der niedersächsischen Vermessung- <strong>und</strong> Katasterver-<br />

als Sonderkultur darzustellen.<br />

waltung (2005). Auf diese Darstellung kann kein Einfluss genommen<br />

werden. Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob es sich um Wald oder<br />

landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt sind die katasteramtlichen<br />

Eintragungen.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

d) In § 3 der Verordnung ist eindeutig klar zu stellen, dass zur ord- d) Gem. § 3 der LSG-Verordnung ist die Anlage von Weihnachtsbaum- <strong>und</strong><br />

57


nungsgemäßen Landwirtschaft auch der Erwerbsgartenbau einschließlich<br />

Weihnachtsbaum- <strong>und</strong> Schmuckreisigkulturen zählen.<br />

Andernfalls ist für diese Kulturen in § 4 bzw. § 6 eine Freistellung<br />

der notwendigen Einfriedung der Weihnachtsbaum- <strong>und</strong><br />

Schmuckreisigkulturen zu regeln, da eine zwingend zu erteilende<br />

Befreiung zu unnötigen bürokratischen Aufwand <strong>und</strong> Kosten führt.<br />

Schmuckreisigkulturen, inklusive der notwendigen Einfriedung als ordnungsgemäße<br />

land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bewirtschaftung in der<br />

Pufferzone freigestellt. Gleichwohl wird zur Verdeutlichung dieser Freistellung<br />

der Hinweis auf Weihnachtsbaum- <strong>und</strong> Schmuckreisigkulturen<br />

mit unter dem § 3 der Verordnung aufgenommen.<br />

Die Anregung wird aufgenommen.<br />

58


44. Friedrich Held, Ostercappeln – Stellungnahme vom 25.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Der Wirtschaftswald mit der Flurstücksbezeichnung 2, Flur 32, im a) Das Anliegen von Herrn Held ist gewährleistet.<br />

Driehauser Berge in der Gemeinde Ostercappeln liegt im Eigen- § 4 (3) Nr. 2 der LSG-Verordnung gilt nicht für das besagte Flurstück,<br />

tum von Herrn Held. Der Wald wurde der Kernzone zugeordnet. weil es sich um keinen Quell- bzw. Niederungsbereich handelt.<br />

Die von der Landwirtschaftskammer Weser-Ems am 01.11.1999<br />

erfolgte rechtsverbindliche Standortkartierung <strong>und</strong> die damit<br />

verb<strong>und</strong>ene Zuweisung von Baumarten für eine Wiederaufforstung<br />

sollen weiterhin fortbestehen.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

59


45. Friedrich Held – Stellungnahme vom 25.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems (BSH) - Stellungnahme vom 22.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Bendenken Anregungen<br />

a) Ostercappeln, Fläche südlich der Ortschaft Schwagstorf<br />

zwischen der B 218, der K 415 <strong>und</strong> der Straße Fokkehort:<br />

• Die BSH stimmt der Herausnahme der Fläche mit Ausnahme<br />

der südlichen Teilfläche (Sek<strong>und</strong>ärbiotop) zu.<br />

• Herr Held äußert Bedenken gegen die Herausnahme der Fläche<br />

aus dem LSG.<br />

Herr Held ist mit dem Flurstück 87/3 Flächeneigentümer in<br />

diesem Bereich.<br />

Es handelt sich hier um tausendjährige Plaggeneschkulturen.<br />

Durch eine Bebauung der Flächen wird wertvolles Kulturgut<br />

<strong>und</strong> der Landschaftscharakter dieser Region zerstört. Ackerboden<br />

<strong>und</strong> Pachtland ist sehr knapp.<br />

a) Dieser Landschaftsausschnitt erfüllt aufgr<strong>und</strong> seiner landschaftlichen<br />

Ausprägung (intensive landwirtschaftliche Nutzung, fehlende strukturierende<br />

Landschaftsstrukturen <strong>und</strong> randliche Prägung durch angrenzende<br />

gewerbliche <strong>und</strong> wohnbauliche Strukturen) nicht die Schutzkriterien<br />

eines LSG. Bei dem Sek<strong>und</strong>ärbiotop handelt es sich um eine<br />

ehemalige Sandabbaufläche, die im Gelände nur schwer abgrenzbar<br />

ist. In der Kartengr<strong>und</strong>lage ist dieser Bereich als Motocross-Gelände<br />

bezeichnet. Dies widerspricht dem Schutzzweck eines LSG. Die Straße<br />

Fokkehort bietet sich daher als nachvollziehbare, südliche Abgrenzung<br />

des LSG an.<br />

Die Entlassung des Flurstücks aus dem Landschaftsschutz führt zu<br />

keiner unmittelbaren Schmälerung der Rechte von Herrn Held.<br />

Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />

60


46. J. E. Niewedde (Waldschutzgenossenschaft Venne) - Stellungnahme vom 19.01.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Das LSG OS 50 ist in den vorhandenen Grenzziehungen des LSG a) Die aktuelle Rechtslage, naturschutzfachliche Erfordernisse <strong>und</strong> ge-<br />

OS 01 zu erhalten. Die zugehörige Verordnung ist vereinfachend meindliche Belange begründen sowohl die Neuabgrenzung des LSG als<br />

zu überarbeiten<br />

auch die Modernisierung der Verordnungsinhalte in der vorliegenden<br />

Form.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

b) Zu § 1 (2) Absatz 3:<br />

b) Die beiden Zonen unterscheiden sich in ihren Erscheinungsbildern <strong>und</strong><br />

Die Unterscheidung in Kern- <strong>und</strong> Pufferzone sollte unterbleiben in ihren landschaftsökologischen Wertigkeiten deutlich voneinander.<br />

um Irritationen zu vermeiden <strong>und</strong> um zu erwartenden baldigen<br />

Die wertvollere Kernzone ist vorwiegend bewaldet, die Pufferzone wird<br />

Abgrenzungsveränderungen nach Planungen zwischen den Zonen überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Die Zonierung erlaubt eine den<br />

zu vermeiden.<br />

jeweiligen Wertigkeiten angepasste <strong>und</strong> damit intensitätsabgestufte<br />

Formulierung der Verordnungsinhalte. Dies kommt insbesondere den in<br />

der Pufferzone wirtschaftenden Landwirten zugute.<br />

Abgrenzungsveränderungen zwischen den Zonen aufgr<strong>und</strong> von Planungen<br />

sind nicht zu erwarten.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

c) Zu § 1 (2) Absatz 4:<br />

c) Die Abgrenzung unterliegt bestimmten Sachzwängen: Eine konsequen-<br />

Die Abgrenzung der Kernzone an den Fließgewässern orientiert<br />

te Abgrenzung der Niederungsbereiche ausgewählter Fließgewässer an<br />

sich streckenweise nicht an katasteramtlichen Grenzen, sondern katasteramtlichen Grenzen hätte zur Folge gehabt, dass großflächige<br />

an vor Ort abgemessenen Grenzen.<br />

landwirtschaftliche Flächen der Kernzone mit ihren strengeren Regelungen<br />

zugefallen wären. Der in der Kernzone liegende Schutzstreifen<br />

längs der Gewässer wurde daher in breiten Niederungen <strong>und</strong> bei ackerbaulicher<br />

Nutzung in der Regel auf 30 m begrenzt. Abweichungen<br />

von der Regel beruhen auf individuellen betrieblichen Belangen der<br />

Landwirtschaft.<br />

Die Bedenken werden nicht berücksichtigt.<br />

d) Zu § 3 Absatz 2:<br />

d) In enger Absprache mit den Vertretern der Landwirtschaft wurden Ab-<br />

Die landwirtschaftlichen Betriebsstätten grenzen teilweise unmitgrenzungen vorgenommen, die die landwirtschaftlichen Betriebe pertelbar<br />

an die Kernzone an.<br />

spektivisch in ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht einschränken. Das<br />

heißt, bei der Abgrenzung wurden besonders die innerhalb <strong>und</strong> am<br />

Rande der Kernzone liegenden Betriebe berücksichtigt.<br />

Die Bedenken sind im Verordnungsentwurf bereits berücksichtigt.<br />

e) Zu § 4 (2) Nr. 4: e) Dem Wald kommt im gesamten Schutzgebiet eine besondere Bedeu-<br />

61


Als Zusatz wird „ohne genehmigungspflichtige Ersatzaufforstung“<br />

empfohlen<br />

f) Zu § 4 (2) Nr. 5:<br />

Die ausschließliche Verwendung heimischer Gehölzarten tangiert<br />

die Forstwirtschaft erheblich.<br />

g) Zu § 4 (2) Nr. 6:<br />

Durch Löschung großräumiger Landschaftsbereiche des LSG<br />

besteht Gefahr, dass die Natur <strong>und</strong> der Naturgenuss im LSG<br />

durch Lärm oder Beunruhigung gestört werden.<br />

h) Zu § 5 (2) Nr. 1b<br />

Der Erlaubnisvorbehalt ist auf land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Betriebseinrichtungen<br />

auszudehnen<br />

i) Zu § 5 (2) Nr. 1d<br />

Dieser Paragrafen ist um den Zusatz „Landschaftsbild angepasster<br />

Gestaltung“ zu ergänzen.<br />

j) Die Parzelle gegenüber Wagner <strong>und</strong> Dierker soll aus dem LSG<br />

gelöscht werden.<br />

tung zu, da er es maßgeblich prägt. Ziel ist es, den Wald, insbesondere<br />

auch im Hinblick auf die historischen Waldstandorte, an seinem jetzigen<br />

Wuchsort zu erhalten. Die nach dem Landeswaldgesetz erforderlichen<br />

Ersatzaufforstungen können diesem Ziel nicht gerecht werden,<br />

weil sie nicht dieselbe Wertigkeit besitzen wie Bestände auf historisch<br />

alten Waldstandorten.<br />

Die Empfehlung wird nicht aufgegriffen.<br />

f) Die Forstwirtschaft ist durch diese Regelung nicht betroffen. Die hier<br />

reglementierte Gehölzartenvorgabe umfasst die nicht forstlich genutzten<br />

Gehölzstrukturen in der offenen Landschaft wie Hecken, Feldgehölze<br />

<strong>und</strong> Baumreihen.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

g) Erzwungenerweise erfolgen die Löschungen in Landschaftsteilen, die<br />

nicht mehr dem Status eines LSG entsprechen. Vorrangig geschieht<br />

dies im Randbereich des alten LSG, so dass störungsfreie Kernbereiche<br />

verbleiben. Die Bedenken sind nicht nachvollziehbar<br />

h) Der Sachverhalt wird für die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen<br />

bereits unter § 3 Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft berücksichtigt<br />

wird.<br />

Die Anregung ist gegenstandslos.<br />

i) Ein Erlaubnisvorbehalt ermöglicht sowohl die Ablehnung als auch die<br />

Einflussnahme auf die Gestaltung des Objektes. Eine Erlaubnis wird<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur erteilt, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck nicht<br />

zuwiderläuft. Diese setzt in diesem Fall voraus, dass der Ausbau touristischer<br />

Infrastruktur in besonderer Weise die Eigenart der natürlichen<br />

Umgebung <strong>und</strong> die vorhandenen natürlichen Ressourcen des LSG<br />

berücksichtigt. Dadurch erübrigt sich der Zusatz.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

j) Bei der zur Löschung vorgeschlagenen Parzelle handelt es sich um<br />

keine klassische Baulücke, da sie nur einseitig an Bebauung angrenzt.<br />

Zudem befinden sich erhaltenswürdige Gehölzbestände auf dem Gr<strong>und</strong>stück,<br />

die eine Einbindung des Siedlungsbereiches in die freie Landschaft<br />

bewirken.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

62


k) Die Aufnahme von Wald <strong>und</strong> landwirtschaftlichen Flächen östlich<br />

der Straße Zum Langholz in das LSG ist zurück zu nehmen, da sie<br />

nicht schutzwürdig sind.<br />

k) Die Aufnahmefläche ist die strukturierte Fortsetzung der westlich angrenzenden<br />

bewaldeten Landschaft, die bereits im LSG liegt. Mit Wald,<br />

darin eingebetteten Stillgewässern <strong>und</strong> einer Hecke finden sich hier auf<br />

kleinem Raum Landschaftselemente, die eine Schutzwürdigkeit der<br />

Fläche begründen. Der im Osten gelegene Weg <strong>und</strong> der Graben im<br />

Norden stellen nachvollziehbare Grenzen des LSG dar <strong>und</strong> begründen<br />

auch die Aufnahme der landwirtschaftlichen Flächen in das Schutzgebiet.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

63


47. Heinrich Bergmann, Wallenhorst, vertreten durch HOL - Mündlicher Einspruch vom 20.03.09<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Gegen die Ausweisung des folgenden Flurstückes als Kernzone im a) Der Anbau von Weihnachtsbäumen sichert die Existenz des Betriebes<br />

LSG legt Herr Bergmann Widerspruch ein.<br />

Bergmann. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Existenzsicherung <strong>und</strong> der Tatsache,<br />

dass es sich bei den Flurstücken um Ackerflächen handelt, bzw.<br />

• Gem. Hollage, Flur 15, Flurstück 60/66<br />

diese bereits teilweise mit Weihnachtsbäumen bepflanzt sind, werden<br />

die zurzeit zur Kernzone gehörenden Flächen in einer Größenordnung<br />

Herr Bergmann hat vor zwei Jahren die in Rede stehenden Flä- von 33.126 m² (3,3 ha) zur Pufferzone umgewandelt. Die geplante<br />

chen gekauft zum Anbau von Weihnachtsbaumkulturen. Der<br />

Neuanlage von Weihnachtsbaumkulturen ist damit freigestellt.<br />

Anbau von Weihnachtsbaumkulturen ist ein existenzielles Standbein<br />

seines Betriebes. Die Flächen werden bereits jetzt als Weihnachtsbaumkulturen<br />

teilweise genutzt. Auf den zurzeit noch als<br />

Acker genutzten Flächen beabsichtigt Herr Bergmann die Weihnachtsbaumkulturen<br />

auszudehnen.<br />

Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

64


48. Gerhard Brüggemann <strong>und</strong> Karl-Heinz Probst, Wallenhorst - Stellungnahme vom 25.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Die Herren Brüggemann <strong>und</strong> Probst fordern die völlige Heraus- a) Bei den bezeichneten Flurstücken handelt es sich um die Hofstellen<br />

nahme ihrer Flurstücke 42/3, 24/3 <strong>und</strong> 24/7, der Flur 10, Ge-<br />

Brüggemann <strong>und</strong> Probst. Kennzeichen der schutzwürdigen Pufferflämarkung<br />

Rulle aus dem LSG. Sie berufen sich auf die gleiche<br />

chen ist die überwiegende landwirtschaftliche Nutzung, zu der auch die<br />

Regelung wie bei der benachbarten Caritas-Einrichtung des Bi- landwirtschaftlichen Hofstellen gehören. Dies zeigt sich auch an der<br />

schöflichen Stuhles.<br />

Lage der Höfe im alten LSG. Diesem Schutzzweck widerspricht dagegen<br />

das als Wohn- <strong>und</strong> Freizeitanlage gestaltete Gr<strong>und</strong>stück der Caritaseinrichtung.<br />

Die Hofstellen sind von den Regelungen der Verordnung nicht betroffen<br />

(vgl. § 6, Absatz 1 der LSG-Verordnung). Die Abgrenzung des LSG wird<br />

insoweit geändert, dass die als Kernzone ausgewiesenen Bereiche der<br />

Flurstücke 42/3, 24/7 <strong>und</strong> 24/3 in einer Größenordnung von 1.015 m²<br />

(0,1 ha) in die Pufferzone überführt werden.<br />

Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit der Grenzen wird in diesem Zusammenhang<br />

eine Fläche von 281 m² von der Pufferzone in die Kernzone<br />

überführt.<br />

Die Anregung wird teilweise aufgegriffen.<br />

65


49. Norbert Rahe, Wallenhorst – mündliche Stellungnahme vom 23.02.2009<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Herr Rahe wünscht die Herausnahme seiner Flächen aus den a) Herrn Rahe wird entgegengekommen, in dem im Bereich „Umgang“<br />

Bereichen: Hinterm Berge, Hedehof <strong>und</strong> Umgang aus der Kern- <strong>und</strong> „Hinterm Berge“ 30.095 m² von der Kern- zur Pufferzone umgezone<br />

zum Anbau von Weihnachtsbaumkulturen.<br />

wandelt werden.<br />

Der Bereich „Hedehof“ verbleibt aufgr<strong>und</strong> seiner kulturlandschaftlich<br />

wertvollen Strukturen in der Kernzone.<br />

Die Anregung wird teilweise aufgegriffen.<br />

b) Herr Rahe möchte weiterhin im Bereich Schleptrup die Heraus- Die Fläche südöstlich des Weges wird mit 10.776 m² aus der Kernzone<br />

nahme seiner Flächen im Gebiet des geplanten Sandabbaus aus zur Pufferzone überführt.<br />

der Kernzone, um Weihnachtsbaumkulturen anlegen zu können. In dem Bereich nordwestlich des Wirtschaftsweges ist nach dem Bodenabbau<br />

die Folgenutzung „extensives Grünland“ festgeschrieben.<br />

Damit ist Weihnachtsbaumanbau nicht erlaubt <strong>und</strong> die Fläche verbleibt<br />

weiterhin in der Kernzone.<br />

Die Anregung wird teilweise aufgegriffen.<br />

66


50. Zusammenfassung der landwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen <strong>und</strong> gartenbaulichen Belange folgender Stellungnahmen:<br />

Hauptverband des <strong>Osnabrücker</strong> Landvolkes (HOL) - Stellungnahme vom 26.02.2009<br />

Landwirtschaftskammer Niedersachsen – Stellungnahme vom 27.02.2009<br />

Niedersächsisches Forstamt Ankum – Stellungnahme vom 27.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Kreislandvolkverband Melle e. V. – Stellungnahme vom 11.03.2009<br />

Herr Hermeyer, Bad Essen - Stellungnahme vom 25.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Waldschutzgenossenschaft Schledehausen – Stellungnahme vom 21.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

Thema Landwirtschaft<br />

a) Folgende Punkte sind unter Punkt 4 in der Anlage 1 (Erläuterungen<br />

zur Ausweisung des LSG „<strong>Wiehengebirge</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Nördliches</strong> <strong>Osnabrücker</strong> <strong>Hügelland</strong>“) in die Auflistung zur<br />

ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung aufzunehmen:<br />

• Die Anlage von Weihnachtsbaum- <strong>und</strong> Schmuckreisigkulturen<br />

Diese Bewirtschaftung fällt unter die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung<br />

<strong>und</strong> ist für nicht wenige Betriebe eine wesentliche,<br />

im Einzelfall die einzige Einkommensquelle.<br />

• Der Anbau schnell wachsender Gehölze (zur Energie-<br />

/Rohstoffgewinnung)<br />

Die Bioenergie besitzt einen zunehmenden Anteil an den eingesetzten<br />

Energien. Für die Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft werden<br />

die nachwachsenden Rohstoffe zur Bioenergie gezählt. Mit<br />

zunehmendem Einsatz wird die Bedeutung der Land- <strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft für die Bereitstellung dieser Energie in Zukunft<br />

zunehmen. Die Bereitstellung nachwachsender Rohstoffe sowie<br />

die damit verb<strong>und</strong>enen land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Arbeiten<br />

sind im gesamten Schutzgebiet zu gewährleisten.<br />

• Die Neuanlage von Drainagen<br />

a)<br />

Die Anregung wird aufgegriffen, allerdings mit dem Hinweis, dass in der<br />

Kernzone das Verbot gilt.<br />

Die Anregung wird aufgegriffen, allerdings mit dem Hinweis, dass in der<br />

Kernzone für Quellbereiche <strong>und</strong> Niederungen der Bach- <strong>und</strong> Flussläufe<br />

ein Verbot besteht.<br />

Es ist höchstrichterlich entschieden, dass die Drainage von Flächen<br />

nicht zur täglichen Form der Bewirtschaftung zählt.<br />

67


• Die angemessene Einfriedung von Baumschulflächen, Weihnachtsbaumkulturen<br />

o. ä. hochwertige Kulturen durch wildhaltende<br />

Zäune (mind. 1,60 m Höhe).<br />

• Die Anlage von gartenbaulichen Sonderkulturen wie z. B.<br />

Obstgehölz, Ziergehölz, Gemüseanbau <strong>und</strong> Obstanbau<br />

b) Um in Zweifelsfragen langfristig eine eindeutige Auslegung der<br />

ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu gewährleisten, sollte<br />

unter § 3 der Verordnung ein Hinweis aufgenommen werden,<br />

dass unter Punkt 4 der Anlage 1 eine nicht abschließende Beschreibung<br />

der ordnungsgemäßen Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft zu<br />

finden ist, die die Gr<strong>und</strong>lage für entsprechende Beurteilungen<br />

bildet.<br />

c) In § 4 (2) Nr. 3 ist es verboten land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche<br />

Wege auszubauen.<br />

Hierdurch wird eine nachhaltige Waldpflege verhindert. Darüber<br />

hinaus muss es ermöglicht werden, neue Waldzuwegungen zu<br />

schaffen <strong>und</strong> im Rahmen der Flurneuordnung angepasste Anschlussstellen<br />

einzurichten.<br />

Der Neu- <strong>und</strong> Ausbau land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher Wege ist im<br />

gesamten Schutzgebiet zu ermöglichen.<br />

d) Es sollte eine genauere <strong>und</strong> eindeutige Begriffsdefinition hinsichtlich<br />

des Ausbaus im Sinne von Neubau erfolgen.<br />

e) In § 4 (3) Nr. 1 ist in der Kernzone die Neuanlage oder Erweiterung<br />

von gärtnerischen oder Weihnachtsbaumkulturen verboten.<br />

Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen hat sich für viele Land-<br />

<strong>und</strong> Forstwirte in der Region zu einer festen wirtschaftlichen Grö-<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

Die Anlage von gartenbaulichen Sonderkulturen ist in der Pufferzone<br />

zulässig. § 3 der LSG-Verordnung wird im 4. Absatz um diesen Sachverhalt<br />

ergänzt.<br />

Die Anregung wird für die Pufferzone aufgegriffen.<br />

b) Hinweise auf die nicht abschließende Beschreibung der ordnungsgemäßen<br />

Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft gibt die Formulierung „zum Beispiel“<br />

im 1. Satz. Ausschlaggebend ist in diesem Kontext die Formulierung<br />

unter § 3 Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft in der LSG-Verordnung.<br />

Die Anregung ist bereits berücksichtigt.<br />

c) In dem genannten Paragraphen ist nicht der Ausbau land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher<br />

Wege gr<strong>und</strong>sätzlich verboten, sondern die Verwendung<br />

von belasteten Baustoffen sowie von Materialien mit Korngrößen über<br />

20 cm Durchmesser. Wie auch im alten Schutzgebiet steht der Neubau<br />

von Forstwirtschaftswegen lediglich unter Erlaubnisvorbehalt. Die Anlage<br />

<strong>und</strong> Änderung von Straßen <strong>und</strong> Wegen im Rahmen von Verfahren<br />

nach dem Flurbereinigungsgesetz ist von den Regelungen der Verordnung<br />

nicht betroffen.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

d) In den Erläuterungen wird unter § 4 (2) Nr. 3 ein entsprechender Zusatz<br />

aufgenommen.<br />

Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

e) Weihnachtsbaumkulturen setzen sich aus nicht standortheimischen<br />

Nadelgehölzen, wie Blaufichten <strong>und</strong> Nordmannstannen, in naturuntypischer<br />

Reihung entlang eines hohen Zaunes zusammen. Wegen ihres<br />

naturfernen Erscheinungsbildes <strong>und</strong> ihrer intensiven Nutzung (u. a.<br />

68


ße <strong>und</strong> Einnahmequelle im Betrieb entwickelt. Mit dem Verbot in<br />

der Kernzone Weihnachtsbaumkulturen zu erweitern bzw. neu<br />

anzulegen, werden wertvolle Flächen einer derartigen Bewirtschaftung<br />

entzogen. Dies ist gleichbedeutend mit dem Entzug<br />

finanzieller Einkünfte für die Betriebe <strong>und</strong> kann zu Existenzgefährdungen<br />

führen. Die Betriebe brauchen weiterhin die Möglichkeit<br />

zur Erweiterung von Weihnachtsbaumkulturen <strong>und</strong> sind auf den<br />

Wechsel der Kulturflächen angewiesen. Eine Flächenrotation wäre<br />

nach dem vorliegenden Verordnungstext jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

ausgeschlossen. Unter Betrachtung des Strukturwandels, dem<br />

die Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft ausgesetzt ist, ist eine Zusatzbelastung,<br />

die mit diesem Verbot einhergeht abzulehnen.<br />

Die Neuanlage bzw. Erweiterung von Weihnachtsbaumkulturen ist<br />

im gesamten Schutzgebiet zu gewährleisten.<br />

f) In § 4 (3) Nr. 3 gilt in der Kernzone das Verbot der Neuanlage<br />

von Drainagen auf Grünland <strong>und</strong> Forstflächen.<br />

Die genannten Meliorationsmaßnahmen zielen darauf ab, die<br />

Befahrbarkeit bzw. Trittfestigkeit der Standorte zu verbessern, die<br />

Erträge – insbesondere in Jahren mit hohen Niederschlägen – zu<br />

sichern bzw. Strukturschäden zu vermeiden. Mit dem Verbot auf<br />

bewirtschafteten Grünlandflächen Drainagen neu anzulegen, wird<br />

direkt in das Ertragspotenzial eingegriffen. Die Aufwertung entsprechender<br />

Flächen wird damit verhindert.<br />

Bei den hängigen Flächen macht sich in den unteren Bereichen<br />

oftmals ein Druckwassereinfluss nachteilig bemerkbar. Um eine<br />

Herbizideinsatz) widersprechen sie dem erholungsbedeutsamen <strong>und</strong><br />

ökologisch hohen Wert der Kernzone <strong>und</strong> damit dem Schutzzweck der<br />

Verordnung. Die in diesen Bereich mit einbezogenen Wälder, Täler,<br />

Niederungen, Hanglagen, Feuchtgebiete <strong>und</strong> Waldränder sind schützenswert.<br />

Sie sollen durch standortgerechte Nutzungen wie nachhaltige<br />

Wald- <strong>und</strong> traditionelle Grünland- oder Ackerbewirtschaftung in ihrer<br />

typischen Ausprägung erhalten bleiben. Der Charakter der Kernzone<br />

rechtfertigt das Verbot.<br />

Die zunehmende Konkurrenz aus dem europäischen Ausland, insbesondere<br />

aus Dänemark, führt am Markt zu hohen Qualitätsansprüchen.<br />

Diese können in der Kernzone aufgr<strong>und</strong> gegebener Standortnachteile<br />

wie Verschattung durch angrenzende Wälder, Flachgründigkeit, starke<br />

Hangneigungen <strong>und</strong> hohe Gr<strong>und</strong>wasserstände nur bedingt erfüllt werden.<br />

Dies macht die Kernzone unattraktiv für auf Wirtschaftlichkeit<br />

ausgelegte Weihnachtsbaumkulturen. In der hiesigen Region stellen<br />

Weihnachtsbaumkulturen häufig nur einen Nebenerwerb dar, so dass<br />

die Existenz eines Hofes nicht vorrangig von diesen Kulturen abhängig<br />

ist. Auf den Anbau von Weihnachtsbaumkulturen spezialisierte landwirtschaftliche<br />

Betriebe werden mit ihren hofnahen Kulturflächen der<br />

Pufferzone zugeordnet. Diese Zone steht der Anlage von Weihnachtsbaumkulturen<br />

uneingeschränkt zur Verfügung. Die in der Kernzone<br />

vorhandenen Kulturen genießen Bestandsschutz.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />

f) Alle Flächen, die bereits drainiert sind, sind von diesem Verbot ausgenommen.<br />

Die bisherige Nutzung kann daher uneingeschränkt weiter<br />

fortgeführt werden. Es kann unterstellt werden, dass sich das Erfordernis<br />

einer Drainage in den meisten Fällen nicht mehr neu stellen wird.<br />

Weiterhin ist zu bedenken, dass ein großer Teil, der an den Hängen des<br />

<strong>Wiehengebirge</strong>s oder des <strong>Osnabrücker</strong> <strong>Hügelland</strong>es gelegenen Grünlandflächen<br />

aufgr<strong>und</strong> der gegebenen Bodenstruktur (überwiegend<br />

Gleyböden mit starker Verdichtung des Unterbodens) <strong>und</strong> des erschwerten<br />

technischen Aufwandes aus wirtschaftlicher Sicht nicht<br />

drainwürdig ist.<br />

Die innerhalb der Kernzone in den ausstreichenden Talzügen <strong>und</strong> in<br />

69


ordnungsgemäße Landbewirtschaftung sicher zu stellen sind<br />

Drainagen in diesen Flächenlagen für den Landwirt unverzichtbar.<br />

Die Neuanlage von Drainagen ist auf allen Flächen im gesamten<br />

Schutzgebiet zu gewährleisten.<br />

g) Die Erläuterungen zu § 3 sollten um die Maßnahme: Neudrainung<br />

in der Pufferzone ergänzt werden.<br />

h) Grenzziehung des LSG gegenüber anliegenden Gemeinden,<br />

<strong>Landkreis</strong>en <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong>esland Nordrhein-Westfalen:<br />

Die Grenze des neu ausgewiesenen LSG an Gemeinde-, Kreisoder<br />

Landesgrenze ist insofern praktikabel, solange durch diese<br />

Grenzziehungen keine Flächen durchtrennt werden. Unter anderen<br />

Umständen wäre der Bewirtschafter auf einer Fläche verschiedenen<br />

Rechten bzw. Pflichten ausgesetzt. In diesen Fällen<br />

ist die innere Flächengrenze als maßgebend anzusehen.<br />

den Niederungen der Bach- <strong>und</strong> Flussläufe verbliebenen feuchten<br />

Grünlandflächen übernehmen im Schutzgebiet wichtige landschaftsökologische<br />

Funktionen <strong>und</strong> sind auch für das Landschaftsbild bedeutsam.<br />

Die Bachläufe sind erst mit ihren naturnahen Niederungsbereichen<br />

erlebbar <strong>und</strong> erhöhen den Wert der Landschaft für die Erholung.<br />

Eine Drainage begünstigt die Intensivierung dieser oft artenreichen<br />

Grünlandflächen oder bereitet den Wechsel in eine ackerbauliche Nutzung<br />

vor. Beide Nutzungsformen widersprechen dem Schutzzweck der<br />

Verordnung, die Lebensräume gebietstypischer Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten<br />

vor allem in der Kernzone zu erhalten. Für Grünlandflächen, die aufgr<strong>und</strong><br />

der Gr<strong>und</strong>wasserverhältnisse den absoluten Grünlandstandorten<br />

zuzuordnen sind, bietet sich eine Ackernutzung nach Lage <strong>und</strong> Beschaffenheit<br />

dieser Fläche objektiv nicht an. Eine feuchte bis nasse<br />

Grünlandfläche sollte nach der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft<br />

auch nur als Grünland genutzt werden.<br />

Die Niederungen der im gesamten Schutzgebiet ausgewählten 10<br />

Fließgewässer wurden unter Berücksichtigung landwirtschaftlicher<br />

Interessen angemessen abgegrenzt, so dass einzelne Landwirte nicht<br />

über Gebühr von dieser Regelung betroffen sind. Hofnahe Flächen<br />

wurden von vorneherein nicht in das Kerngebiet mit einbezogen.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

g) Die Drainage von z. B Feuchtwiesen entspricht nicht der ordnungsgemäßen<br />

Landwirtschaft. In der Kernzone gilt das Verbot der Drainage<br />

unabhängig davon, ob es sich um Feuchtgrünland handelt.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

h) Die Durchschneidung von Flächen ergibt sich in wenigen Fällen durch<br />

die Anpassung der LSG-Grenze an die Ländergrenze Nordrhein-<br />

Westfalen <strong>und</strong> an die Grenze zur Stadt Osnabrück. Dieser Zustand<br />

besteht bereits seit 1965. Es gibt daher keine Veranlassung die Grenze<br />

an die innere Flächengrenze zu verlegen.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

i) Verfahren im Rahmen der Flurbereinigung: i) In der Regel liegen die neu in das Schutzgebiet aufgenommen land-<br />

70


Im <strong>Landkreis</strong> Osnabrück wird derzeitig in verschiedenen Regionen<br />

die Flurneuordnung vorgenommen. Mit der Umverteilung von<br />

Flächen ist oftmals ein Bewirtschafterwechsel verb<strong>und</strong>en. Am<br />

Rande des LSG liegen Bewirtschafter durch die Fremdzuweisung<br />

mit ihren „neuen“ Flächen erstmals im LSG. Die Landwirte wurden<br />

im Rahmen öffentlicher Maßnahmen dem LSG zugewiesen.<br />

Daher sind von der Flurbereinigung betroffene Flächen am Rande<br />

des LSG aus der Schutzkulisse zu entlassen bzw. Flächen im<br />

Inneren sind der Pufferzone zuzuordnen.<br />

j) Verfahren im Rahmen der B51 / A 33 Trassenverlegung<br />

Im Verfahren der Neuausweisung bleiben die von der Trassenverlegung<br />

betroffenen Flächen unberücksichtigt <strong>und</strong> werden mit<br />

Abschluss des Trassenneubaus erörtert. Mit dem geplanten Verfahren<br />

ergeben sich gleichzeitig Folgen für die Flächeneigentümer<br />

<strong>und</strong> Bewirtschafter im Trassengebiet. Zur weiteren betrieblichen<br />

Existenzsicherung sind Bewirtschafter bzw. Eigentümer aufgefordert,<br />

Ersatzflächen zu pachten bzw. zu kaufen. Aufgr<strong>und</strong> der nur<br />

knapp zur Verfügung stehenden Flächen in diesem Gebiet, können<br />

sich die „neuen“ Flächen im LSG befinden. Die Bewirtschaftung<br />

von landschaftsgeschützten Flächen resultiert direkt aus der<br />

geplanten Trassenverlegung B 51 / A33.<br />

Die Flächen betroffener Bewirtschafter bzw. Eigentümer sind bei<br />

Randlage aus dem LSG zu löschen bzw. in die Pufferzone aufzu-<br />

nehmen.<br />

k) Direkte Grenzlage an Kernzone:<br />

Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Betriebe sind in der heutigen Zeit<br />

einem starken Wettbewerb ausgesetzt. Betriebe sind zur Vergrößerung<br />

aufgefordert, damit sie ihre weitere Existenz sichern. Eine<br />

Einschränkung bzw. Behinderung der Betriebsvergrößerung durch<br />

die Verordnung des LSG darf nicht vorliegen.<br />

Die hofnahen Flächen der Hofstellen, die sich in unmittelbarer<br />

Nähe zur Kernzone befinden, sind daher in die Pufferzone aufzunehmen.<br />

wirtschaftlichen Flächen in der Pufferzone. In der Pufferzone ist die<br />

ordnungsgemäße land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bewirtschaftung freigestellt.<br />

Die Leitlinie „Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege“ verpflichtet die<br />

GLL (Behörde für Geoinformation, Landentwicklung <strong>und</strong> Liegenschaften<br />

Osnabrück) bei der Aufstellung der Planung zu einer gebührenden<br />

Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege.<br />

Daher widerspricht die Neuaufnahme landwirtschaftlicher Flächen<br />

in das LSG nicht den gr<strong>und</strong>sätzlichen Prinzipien einer Flurbereinigung.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

j) Die sich durch den Ausbau der B 51 / A 33 ergebende Flächenneuzuweisung<br />

als Ausgleich für durch den Straßenbau benötigte landwirtschaftliche<br />

Flächen, kann im Rahmen der LSG-Abgrenzung nicht berücksichtigt<br />

werden. Ausschlaggebend für die Zuordnung einer Fläche<br />

zum LSG, bzw. zur Puffer- oder Kernzone ist deren Schutzwürdigkeit,<br />

die nach dem Ist-Zustand bewertet wird. Die betriebliche Existenzsicherung<br />

ist durch die den jeweiligen Zonen zugeordneten Regelungen nicht<br />

gefährdet.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

k) In Zusammenarbeit mit dem HOL <strong>und</strong> der Landwirtschaftskammer<br />

wurden die Pufferzonen um aktive Hofstellen so weit gefasst, dass<br />

Betriebserweiterungen möglich sind.<br />

Die Anregung ist bereits berücksichtigt.<br />

71


l) Wiederaufnahme der Landwirtschaft:<br />

Nach derzeitigem Stand befinden sich Hofstellen ohne aktive<br />

Bewirtschaftung in der Kernzone. Im Falle der Wiederaufnahme<br />

der aktiven Bewirtschaftung muss gewährleistet sein, dass eine<br />

bauliche Erweiterung auf der Hofstelle <strong>und</strong> den hofnahen Flächen<br />

gewährleistet ist.<br />

m) Forderungen nach Ausgleich:<br />

Die durch die Verbote § 4 (3) Nr. 1, § 4 (3) Nr. 2 <strong>und</strong> § 4 (3)<br />

Nr. 3 gegebenen Einschränkungen stellen einen Ausgleichstatbestand<br />

dar.<br />

n) Wertminderung:<br />

Die Wertminderung der landwirtschaftlichen Flächen durch ihre<br />

Lage im Schutzgebiet <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Regelungen ist<br />

nicht hinnehmbar.<br />

l) Soweit die bauliche Erweiterung die Kernzone betrifft, ist ein Befreiungsverfahren<br />

gem. § 6 (3) der LSG-Verordnung durchzuführen. Soweit<br />

die Maßnahmen der Existenzsicherung des Hofes dienen, ist von einem<br />

positiven Bescheid auszugehen.<br />

Die Anregung ist bereits berücksichtigt.<br />

m) Unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes sind die mit einer<br />

Unterschutzstellung notwendiger Weise verb<strong>und</strong>enen Beschränkungen<br />

der Nutzungsbefugnisse <strong>und</strong> der Dispositionsfreiheit Bestimmungen<br />

von Inhalt <strong>und</strong> Schranken des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2<br />

des Gr<strong>und</strong>gesetzes (GG). Dem liegt die Vorstellung zugr<strong>und</strong>e, dass<br />

jedes Gr<strong>und</strong>stück durch seine Lage <strong>und</strong> Beschaffenheit sowie die Einbettung<br />

in seine Umwelt, also durch die jeweilige Situation geprägt ist.<br />

Diese Situationsgeb<strong>und</strong>enheit berechtigt den Verordnungsgeber auch<br />

die jeweiligen Nutzungsmöglichkeiten zu beschränken. Insbesondere<br />

die differenzierte, auf die Kernzone beschränkte Festlegung der Verbote<br />

weist darauf hin, dass der <strong>Landkreis</strong> von der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit<br />

in rechtmäßiger <strong>und</strong> angemessener Weise Gebrauch<br />

gemacht hat <strong>und</strong> die mit Verboten versehenen landwirtschaftlichen<br />

Flächen sehr eng begrenzt sind.<br />

Dadurch bewegen sich die Regelungen des Verordnungsentwurfes im<br />

Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums <strong>und</strong> lösen somit keinen<br />

Anspruch auf Entschädigung aus.<br />

Die Verbotsregelungen führen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der<br />

Verordnung, weil die Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen<br />

eine Befreiung von den Nutzungsbeschränkungen vorsieht. Dadurch<br />

können die wirtschaftlichen Interessen eines betroffenen Gr<strong>und</strong>stückseigentümers<br />

berücksichtigt werden.<br />

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.<br />

n) Die entscheidende Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für den aktuellen Verkehrs-<br />

<strong>und</strong> Beleihungswert einer landwirtschaftlichen Nutzfläche ist neben<br />

nicht veränderbaren Faktoren wie Lage, Erschließung oder Bodenart<br />

ihre gegenwärtige Nutzung <strong>und</strong> somit die auf ihr realisierte Wertschöpfung.<br />

Da die aktuell ausgeübte Flächennutzung durch die Landschafts-<br />

72


a) Es ist aus fachlicher Sicht dringend erforderlich, die gesamte ordnungsgemäße<br />

fischereiliche Nutzung (Teichwirtschaft <strong>und</strong> Fischzucht)<br />

im § 3 des Verordnungstextes freizustellen.<br />

Im Verordnungstextentwurf wird unter § 6 Abs. 4 Nr. 3 lediglich die<br />

ordnungsgemäße jagd- <strong>und</strong> Fischereiausübung nicht berührt. Der<br />

Verordnungsentwurf differenziert hierbei jedoch nicht zwischen den<br />

freien Gewässern sowie den Teichanlagen gemäß Niedersächsischem<br />

Wassergesetz, Fischereigesetz <strong>und</strong> Binnenfischerei.<br />

Wir empfehlen somit aus sachlichen <strong>und</strong> rechtlichen Gründen<br />

folgende Freistellungsformulierung in den Verordnungstext aufzunehmen:<br />

Die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung der Teiche <strong>und</strong> die<br />

ordnungsgemäße Fischereiausübung auf Gr<strong>und</strong>lage des Niedersächsischen<br />

Fischereigesetzes werden freigestellt.<br />

a) Der § 3 der Verordnung ist um die Begrifflichkeit „Gartenbau“ zu<br />

ergänzen. Es wird auf den § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB verwiesen.<br />

b) Im geplanten LSG sind zehn Gartenbaubetriebe bekannt, von<br />

denen sieben Betriebe Produktion in den Fachrichtungen Baumschule,<br />

Gemüsebau <strong>und</strong> Staudengärtnerei betreiben. Des Weiteren<br />

sind landwirtschaftliche Betriebe mit gartenbaulichen Sonderkulturen<br />

vertreten. Den Betrieben muss auch zukünftig die Möglichkeit<br />

gegeben werden Produktionsflächen in Form von Gewächshäusern,<br />

Folientunneln <strong>und</strong> Containerflächen zu errichten.<br />

Die Wasserversorgung der produzierten Kulturen durch betriebseigene<br />

Brunnen <strong>und</strong> Wasserspeicherbecken muss gesichert sein.<br />

Thema Fischerei<br />

schutzverordnung gar nicht berührt wird <strong>und</strong> somit auch die Wertschöpfung<br />

die gleiche bleibt, ist eine Minderung von Verkehrs- oder Beleihungswert<br />

von in das Schutzgebiet einbezogenen Flächen nicht gegeben.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

a) Die ordnungsgemäße Jagd- <strong>und</strong> Fischereiausübung wird durch selbständige<br />

Rechtsvorschriften (Nds. Jagd- <strong>und</strong> Fischereigesetz) geregelt.<br />

Die ordnungsgemäße Fischereiausübung sowohl an freien Gewässern<br />

als auch an Teichanlagen durch die LSG-Verordnung nicht berührt (s. §<br />

6 (4) Nr. 3). Daher ist eine gesonderte Freistellung nicht erforderlich.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

Thema Gartenbau<br />

a) Der § 3 der LSG-Verordnung wird im zweiten Absatz um den Begriff<br />

„gartenbaulich“ ergänzt.<br />

Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

b) s. Abwägung unter a)<br />

73


c) In der Kernzone muss auch weiterhin die Produktion von gärtnerischen<br />

Kulturen (Heidelbeerkulturen etc.) ermöglicht werden. Diese<br />

Kulturen sind nur auf ackerfähigen Standorten möglich, so dass<br />

sich Kulturen an extremen zu schützenden Standorten von selbst<br />

ausschließen. Diese Anpflanzungen tragen seit Jahrzehnten zu<br />

einem vielfältig geprägten Landschaftsbild bei.<br />

d) Die betroffenen Betriebe sind über mögliche Einschränkungen<br />

durch die Neuausweisung/Änderung der LSG-Verordnung umfassend<br />

zu informieren.<br />

Etwaige Einschränkungen bei der Bewirtschaftung sind finanziell<br />

auszugleichen.<br />

c) Zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme sind gärtnerische Sonderkulturen<br />

nicht erfasst worden. Im Übrigen gilt Bestandsschutz. Neuanlagen<br />

widersprechen dem Schutzzweck.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

d) Eine umfassende Information ist über die Vertreter der Landwirtschaft<br />

erfolgt.<br />

Die Verordnung enthält keine entschädigungspflichtigen Regelungen.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

74


51. Zusammenfassung der forstlichen Belange folgender Stellungnahmen:<br />

Waldschutzgenossenschaft Venne - Stellungnahme vom 19.01.2009 (Teilaspekte der Stellungnahme)<br />

Waldschutzgenossenschaft Lintorf-Barkhausen – Stellungnahme vom 20.02.2009 (Teilaspekte der Stellungnahme)<br />

Waldschutzgenossenschaft Melle – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />

Waldschutzgenossenschaft Ostercappeln – Stellungnahme vom 23.02.2009<br />

Waldschutzgenossenschaft Belm-Rulle-Wallenhorst – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />

Waldschutzgenossenschaft Schledehausen – Stellungnahme vom 21.02.2009<br />

Kreisforstverband Osnabrück – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />

Forstbetriebsgemeinschaft Engter – Stellungnahme vom 25.02.2009<br />

Niedersächsisches Forstamt Ankum – Stellungnahme vom 27.02.2009<br />

Landwirtschaftskammer Niedersachsen – Stellungnahme vom 27.02.2009 (Teilaspekte der Stellungnahme)<br />

Forstamt Osnabrück – Stellungnahme vom 16.02.2009<br />

Herr Eickhoff, Stadt Melle– Stellungnahme vom 03.03.2009<br />

Herr Hermeyer, Bad Essen – Stellungnahme vom 25.02.2009 (Teilaspekte der Stellungnahme)<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Die unter dem Paragraph § 2 (3) Nr. a –j aufgeführten Pflege-<br />

<strong>und</strong> Entwicklungsziele zur Wiederherstellung <strong>und</strong> Entwicklung der<br />

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sind bedenklich.<br />

Sie bedeuten einen Eingriff in die Eigentumsrechte des Waldbesitzers.<br />

Es werden textliche Änderungen angeregt.<br />

b) In § 3 Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />

Die forstwirtschaftlich privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35<br />

Abs. 1 Nr. 1 BauGB (z. B. die Errichtung von Bewirtschaftungsgebäuden<br />

oder Schutzhütten für die Waldbewirtschaftung) sowohl<br />

für den staatlichen als auch privaten Wald müssen im gesamten<br />

Schutzgebiet uneingeschränkt zulässig bleiben. Ein entsprechender<br />

Hinweis sollte in den ergänzenden Erläuterungen hinzugefügt<br />

werden.<br />

Satz 2 sollte wie folgt geändert werden:<br />

a) Die unter § 2 Absatz 3 Nr. 2a -j aufgeführten Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungsziele<br />

formulieren den aus naturschutzfachlicher Sicht wünschenswerten,<br />

idealen Zustand der Wälder <strong>und</strong> jene Bewirtschaftungsformen, die<br />

diesen Zustand herbeiführten bzw. unterstützten. Diese Pflege- <strong>und</strong><br />

Entwicklungsziele entfalten keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Die<br />

genannten Maßnahmen gelten als beispielhafte Anregungen <strong>und</strong> werden<br />

nur im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen mit den Eigentümern<br />

durchgeführt.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

b)<br />

Die Anregung wird aufgegriffen.<br />

Die Änderung des Satzes bietet sich nicht an, da dieser durch die<br />

75


Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlich privilegierte Vorhaben… Einschränkung auf die Pufferzone eigens auf die privilegierten landwirtschaftlichen<br />

Vorhaben zugeschnitten ist. In den Erläuterungen zur<br />

Ausweisung des LSG 50 wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung<br />

von Bewirtschaftungsgebäuden <strong>und</strong> Schutzhütten für die Waldbewirtschaftung<br />

als forstwirtschaftliche Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1<br />

Nr. 1 BauGB im gesamten Schutzgebiet gestattet ist.<br />

c) In § 4 (2) Nr. 1c sind die Einfriedungen aller Art außerhalb von<br />

Haus- <strong>und</strong> Hofgr<strong>und</strong>stücken verboten.<br />

Unter diesem Paragraphen sind die Kulturzäune im Rahmen einer<br />

ordnungsgemäßen Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft freizustellen.<br />

d) In § 4 (2) Nr. 3 wird bei dem Ausbau land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher<br />

Wege der Einbau von Korngrößen mit einem größeren<br />

Durchmesser als 20 cm untersagt.<br />

Bei bestimmten Wegebaumaßnahmen kann auf den Einbau von<br />

gröberen Materialien als 20 cm Durchmesser nicht verzichtet<br />

werden, um eine dauerhafte Tragfähigkeit des Weges zu gewährleisten.<br />

Der Einbau grobkörnigeren Materials hat sich sowohl<br />

technisch als auch unter Kostenaspekten bewährt.<br />

Die Verwendung von sauberem Bauschutt muss im Wegebau<br />

möglich bleiben.<br />

Herr Hermeyer möchte die Möglichkeit haben, Beton zu verwenden.<br />

Im Oldendorfer Bereich sei beim Waldwegebau oft der Kies<br />

an Hängen ausgespült worden, so dass die Wege durch Betonausguss<br />

befestigt werden mussten.<br />

e) In § 4 (2) Nr. 4 wird die Umwandlung von Waldbeständen in eine<br />

andere Nutzungsart verboten.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

c) Die Kulturzäune sind unter § 3 Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft unter dem<br />

Begriff ordnungsgemäße land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />

freigestellt. Eine doppelte Freistellung ist nicht erforderlich.<br />

Im Übrigen sind die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Kulturzäune unter §<br />

3 Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft in den ergänzenden Erläuterungen (Anlage<br />

1) aufgelistet.<br />

Die Anregung ist im Verordnungsentwurf bereits berücksichtigt.<br />

d) Für einen ordnungsgemäßen Waldwegebau sind Korngrößen bis zu 20<br />

cm im Durchmesser ausreichend. Korngrößen mit einem Durchmesser<br />

von 20 cm beschreiben grobkörniges Material. Auch Backsteine finden<br />

sich in dieser Korngröße wieder. Selbst im Straßenbau finden Korngrößen<br />

mit größeren Durchmessern als 20 cm keine Verwendung.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

Die Verwendung von sauberem Bauschutt ist möglich. Er wird unter<br />

dem Begriff „unbelastete Recyclingmaterialien“ gefasst.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich entspricht die Verwendung von Beton im Waldwegebau<br />

nicht dem Schutzzweck.<br />

In Einzelfällen ist zu überprüfen, ob eine Befreiung nach § 6 (3) möglich<br />

ist.<br />

Die Bedenken sind im Verordnungsentwurf bereits berücksichtigt.<br />

e) Die LSG-Verordnung verbietet die Waldumwandlung. Das Niedersächsische<br />

Gesetz über den Wald <strong>und</strong> die Landschaftsordnung<br />

76


Dieser Paragraph sollte gestrichen werden, da die Umwandlung<br />

von Wald bereits im Niedersächsischen Waldgesetz hinreichend<br />

geregelt ist.<br />

f) In § 4 (3) Nr. 2 ist es in der Kernzone verboten, andere als<br />

standortheimische Gehölze in Quellbereichen <strong>und</strong> in Niederungen<br />

der Bach- <strong>und</strong> Flussläufe aufzuforsten.<br />

In diesem Paragraph ist der Begriff „standortheimisch“ durch<br />

„nicht standortgerecht“ zu ersetzen.<br />

Eine Reglementierung mit standortheimischen Gehölzen bedeutet<br />

einen Eingriff in die Eigentumssache des Waldbesitzers.<br />

(NWaldLG)regelt dagegen eine Genehmigungspflicht für Waldumwandlung,<br />

spricht aber kein gr<strong>und</strong>sätzliches Verbot aus.<br />

Dem Wald kommt im gesamten Schutzgebiet eine besondere Bedeutung<br />

zu. Ziel ist es über das NWaldLG hinaus, den Wald am Standort in<br />

seiner jetzigen Flächenausdehnung zu erhalten. Auch im Hinblick auf<br />

die Novellierung des NWaldLG ist die Verbotsregelung gerechtfertigt.<br />

Der vorliegende Entwurf vereinfacht gegenüber der alten Fassung eine<br />

Waldumwandlung <strong>und</strong> ermöglicht durch die Einführung einer so genannten<br />

Walderhaltungsabgabe auch Waldumwandlungen ohne Ersatzaufforstungen.<br />

Dies würde dem Schutzzweck der LSG-Verordnung<br />

deutlich widersprechen.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

f) Quellbereiche <strong>und</strong> Niederungen der Bach- <strong>und</strong> Flussläufe des Schutzgebietes<br />

sind aus Sicht des Landschaftsbildes <strong>und</strong> des Naturhaushaltes<br />

ein hohes Schutzgut. Sie gehören zu den empfindlichsten Ökosystemen,<br />

deren Stabilität nur durch standortheimische Bestockung gewährleistet<br />

ist.<br />

Nach aktuellem ökologischem <strong>und</strong> forstwissenschaftlichem Erkenntnisstand<br />

sind die in Gewässerbereichen standortheimischen Baumarten,<br />

wie Roterle, Gemeine Esche, Stieleiche, Weiden oder Hainbuche, auch<br />

die einzig standortgerechten Arten, die gleichzeitig den Maximen der<br />

ordnungsgemäßen Fortwirtschaft <strong>und</strong> den Bindungen an die Bewirtschaftung<br />

nach LÖWE Rechnung tragen. Hierzu gehören:<br />

1. die Sicherung der nachhaltigen Nutz-, Schutz- <strong>und</strong> Erholungsfunktion<br />

der Waldflächen <strong>und</strong><br />

2. die Erhaltung des Waldökosystems als Lebensraum einer artenreichen<br />

Pflanzen- <strong>und</strong> Tierwelt<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

Die Reglementierung bildet durch die selbst auferlegte Bindung der<br />

Forstwirtschaft keinen Interessensgegensatz.<br />

Der Flächenumfang der von der Regelung betroffenen, charakteristischen<br />

Schutzgebietsbestandteile ist gering, da es sich in der Regel um<br />

77


Eine administrative Regelung durch den Verordnungsentwurf für<br />

dieses großflächige Schutzgebiet sollte unterbleiben <strong>und</strong> sich auf<br />

Flächen gem. § 28 a NNatG beschränken.<br />

Bedingt durch die Klimaänderung sollte es auch möglich sein<br />

andere als standortheimische Gehölzarten anzupflanzen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich wird eine Einflussnahme in der Baumartenwahl im<br />

Rahmen des Vertragsnaturschutzes oder der waldbaulichen Förderung<br />

für das richtige <strong>und</strong> geeignete Instrument gehalten.<br />

Die wirtschaftliche Unnutzungsmöglichkeit aufgr<strong>und</strong> der Gehölzarten<br />

führt zwangsläufig zur Aufgabe von Bestandspflegemaßnahmen<br />

<strong>und</strong> somit zur landschaftsbilduntypischen Urwaldsituation.<br />

schmale, wenige Meter breite bis kaum ausgeprägte Talböden von<br />

Kerbtälern, so genannten „Sieks“, handelt. Die Kernzonenbereiche der<br />

Niederungen außerhalb der Waldkulisse wurden weitgehend bewusst<br />

klein gehalten. Es handelt sich daher um eine vernachlässigbare Größenordnung<br />

in Bezug auf das gesamte Schutzgebiet.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

Angesichts der erdgeschichtlichen Zeiträume ist eine Klimaveränderung<br />

ein lang andauernder Prozess, von dem die Gültigkeit einer Verordnung<br />

voraussichtlich unberührt bleiben dürfte. Reaktionszeiten in Waldökosystemen<br />

erstrecken sich über lange Zeiträume. Bei der Buche z. B.<br />

wird prognostiziert, dass sie recht gut auf Klimaveränderungen reagieren<br />

kann.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

Der Vertragsnaturschutz beruht auf Freiwilligkeit. Die Verwendung<br />

standortheimischer Gehölze darf in diesen sensiblen Bereichen nicht<br />

vom Wohlwollen des Flächeneigentümers abhängig sein. Die finanzielle<br />

Unterstützung der Verwendung heimischer Gehölze im Rahmen des<br />

Vertragsnaturschutzes, z. B. nach den Niedersächsischen Richtlinien<br />

über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher<br />

Maßnahmen (RdErl. d. ML v. 16. 10.2007) ist unabhängig von<br />

der Regelung in der LSG-Verordnung weiterhin gewährleistet.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

Die Gehölzartenvorgabe bedingt keine „Unnutzungsmöglichkeit“ der<br />

Waldbestände in Bachauen <strong>und</strong> Quellregionen. Mit z. B. Erle, Esche,<br />

Weidenarten <strong>und</strong> Stieleiche sind auch wirtschaftlich interessante<br />

Baumarten zulässig. Nutzung <strong>und</strong> Pflege der Bestände werden durch<br />

den Paragrafen nicht eingeschränkt.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

Durch die Bestimmungen der Verordnung sind die räumlichen Abgrenzungen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nachvollziehbar. Ansonsten erfolgt eine Klärung<br />

78


Die Bestimmung wirft Probleme bei der räumlichen Abgrenzung<br />

auf, was zu strittigen Rechtsauffassungen führen könnte. Bei<br />

derartigen Situationen sollte – insbesondere auch wegen der<br />

Gehölzauswahl – das Forstamt der LWK eingeb<strong>und</strong>en sein. Die<br />

Verordnung ist entsprechend zu ergänzen.<br />

g) In § 5 (2) Nr. 1e steht der Neubau von Forstwirtschaftswegen<br />

unter Erlaubnisvorbehalt.<br />

Auch in Zukunft sollte der Waldschutzgenossenschaft der Waldwegebau<br />

wie bisher unbürokratisch <strong>und</strong> ohne Genehmigungsverfahren<br />

möglich sein.<br />

Der Waldwegebau soll unreglementiert auf vorhandenen, teilweise<br />

uralten Trassen möglich sein.<br />

h) In § 5 (2) Nr. 4 steht die Durchführung von öffentlich betriebenen<br />

Sport- <strong>und</strong> sonstigen Freizeitveranstaltungen in der freien<br />

Landschaft im gesamten Schutzgebiet unter Erlaubnisvorbehalt.<br />

Dieser Erlaubnisvorbehalt höhlt das unter § 23 NWaldLG festgelegte<br />

„Betretungsrecht der freien Landschaft“ aus. Es kann nicht<br />

Aufgabe einer LSG-VO sein, Spaziergängern, Wandergruppen<br />

oder sonstigen Erholungssuchenden, die im Rahmen einer organisierten,<br />

öffentlichen Veranstaltung die freie Landschaft zum<br />

Zwecke der Erholung nutzen wollen, das im Waldrecht gewährte<br />

Betretungsrecht im Zweifelsfall durch eine LSG-VO zu verbieten<br />

oder unter einen speziellen Regelungsbestand zu stellen. Das<br />

freie Betretungsrecht gilt sowohl für Einzelpersonen als auch für<br />

organisierte Gruppen.<br />

Das freie Betretungsrecht ist im Waldrecht hinreichend geregelt.<br />

Motorisierte Geländefahrten sind gem. dem NWaldLG ohnehin<br />

unzulässig, so dass hier kein weiterer Regelungsbedarf vorliegt.<br />

durch die untere Naturschutzbehörde.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

g) Gegenüber der im alten LSG gängigen Genehmigungspraxis ändert sich<br />

nichts. Es ist auch nach der alten LSG-Verordnung eine Genehmigung<br />

für den Neubau von Forstwirtschaftswegen erforderlich.<br />

Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />

Diese Forderung ist gewährleistet.<br />

Die Anregung ist bereits in der Verordnung berücksichtigt.<br />

h) Dieser Paragraf ist nicht gegen Jogger, Wandergruppen gerichtet, da<br />

sie keine Beeinträchtigung des Schutzzweckes verursachen. Beeinträchtigend<br />

können dagegen Orientierungsläufe <strong>und</strong> Mountainbikeveranstaltungen<br />

quer durch das Gelände sein. Diese streben weniger die<br />

ruhige naturbezogene Erholung in der freien Landschaft als mehr die<br />

sportliche Herausforderung an, was nicht selten mit Beeinträchtigungen<br />

bis hin zum Zerstören von Vegetationsbeständen bzw. mit dem<br />

Vergrämen von Wildtieren einhergeht.<br />

Durch den Erlaubnisvorbehalt ist eine Genehmigung öffentlich betriebener<br />

Sport- <strong>und</strong> sonstiger Freizeitveranstaltungen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

ausgeschlossen. Bestimmte Veranstaltungen sind jedoch aufgr<strong>und</strong> der<br />

Art <strong>und</strong> Weise ihrer Durchführung nicht mit dem Schutzzweck vereinbar.<br />

Der Erlaubnisvorbehalt dient der Abwehr nicht schutzgebietsverträglicher<br />

Veranstaltungen.<br />

Im Sinne des Schutzzweckes der LSG-Verordnung sind die Bestimmungen<br />

des NWaldLG nicht hinreichend, da auch nicht motorisierte Geländefahrten<br />

wie z. B. Mountainbiking außerhalb der Wege dem Schutzweck<br />

zuwider laufen können.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

79


Der Erlaubnisvorbehalt für „öffentlich“ betriebene Sport- <strong>und</strong><br />

sonstige Freizeitveranstaltungen ist nicht praktikabel <strong>und</strong> wird<br />

auch in den Erläuterungen nicht klar definiert <strong>und</strong> anwendbar<br />

dargestellt. Die Problematik wäre mit dem Ersetzen des Wortes<br />

„öffentlich“ durch den Begriff „kommerziell“ besser regelbar. Eine<br />

diesbezügliche Korrektur ist erforderlich.<br />

Der Begriff „öffentlich“ ist beabsichtigt <strong>und</strong> weiter gefasst als „kommerziell“,<br />

denn nicht alle öffentlichen Veranstaltungen sind mit Gewinnabsichten<br />

verb<strong>und</strong>en. Die Bedeutung des Wortes „öffentlich“ bringt zum<br />

Ausdruck, dass es sich um keinen geschlossenen Teilnehmerkreis<br />

handelt.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

80


52. Horst Kastenbutt – Stellungnahme vom 26.02.2009<br />

Anwaltskanzlei Engbers – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />

Gemeinde Bissendorf – Stellungnahme vom 26.02.2009<br />

Jürgen Wiesehahn – Stellungnahme vom 23.02.2009<br />

Landeswanderverband Niedersachsen e. V. – Stellungnahme vom 25.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Die Stellungnahmen nehmen Bezug auf die Flächen „Auf dem Wallenkampe“ <strong>und</strong> „ Rammerskamp“ in der Gemeinde Bissendorf (s. Detailkarte 7 des<br />

Kartensatzes 2 LSG „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald –<strong>Wiehengebirge</strong>“). Die Flächen liegen beidseits des Twasweges zwischen Linne <strong>und</strong> Ellerbeck<br />

nördlich der L 90.<br />

Es werden Bedenken gegen die Herausnahme dieser beiden Flächen aus dem LSG geäußert.<br />

Auf einer Fläche nördlich des Twasweges stehen zwei Mastställe. Zwei weitere sind geplant.<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

Anwaltskanzlei Engbers<br />

a) Nach den Kriterien, die zur Löschungsbegründung herangeführt<br />

werden, ist die Löschung nicht verständlich. Im nahen Umkreis befindet<br />

sich keinerlei Wohnbebauung oder andere Bebauung. Die<br />

landwirtschaftliche Nutzung besteht zum Teil aus Weidenutzung <strong>und</strong><br />

nur zu einem sehr geringen Teil aus Ackernutzung. Die Herausnahme<br />

dieser Flächen widerspricht offensichtlich dem LSG-Ziel, der<br />

Erhaltung <strong>und</strong> Förderung einer naturnahen Kulturlandschaftsgestaltung.<br />

Die beabsichtigten Teillöschungsflächen sind schutzwürdig bzw.<br />

weiterhin schutzwürdig, da sie dem Charakter des LSG OS 50 entsprechen.<br />

Auf den Flächen befinden sich zwei großflächige flache<br />

Gewässer, die gem. § 28 a NNatG als „Besonders geschützte Biotope“<br />

unter besonderen Schutz gestellt sind. Diese, sowie die umgrenzenden<br />

Regionen werden in dem in der Anlage 1 beigefügten<br />

Gutachten umfassend dokumentiert <strong>und</strong> in ihrer Funktion beschrieben.<br />

In dem betroffenen Bereich sind typische <strong>und</strong> prägende Landschaftselemente,<br />

kleine strukturierte Schläge abgegrenzt <strong>und</strong> unterbrochen<br />

von Hecken, Waldinseln <strong>und</strong> Büschen vorhanden, so dass<br />

die typische Struktur der Offenlandschaft in Abgrenzung zu einer<br />

Waldfläche vorhanden ist <strong>und</strong> geschützt werden soll. Der Twasweg<br />

ist eine wenig genutzte schmale Straße, die hauptsächlich zur Nah-<br />

a) Die Abgrenzung <strong>und</strong> die Bestimmungen dieses LSG dienen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

dem in § 26 NNatG genannten öffentlichem Interesse, Natur<br />

<strong>und</strong> Landschaft zu schützen.<br />

Eine LSG-Verordnung kann daher von ihrer Zielrichtung her nicht zur<br />

Vermeidung von Bebauung herangezogen werden. Auslöser für die<br />

Bedenken gegen die Löschung der beiden Teilflächen ist der geplante<br />

Bau von zwei weiteren Hähnchen-Mastställen.<br />

Naturschutzfachliche Bewertung der geplanten Löschflächen:<br />

Bei der Neuabgrenzung dieses LSG geht es primär um den Schutz<br />

einer Mittelgebirgsregion. Die Vorländer sollen als Pufferzone mit<br />

einbezogen werden, sofern sie naturraumtypisch, strukturreich ausgeprägt<br />

sowie gering besiedelt sind. Für den im Übergangsbereich<br />

zwischen <strong>Osnabrücker</strong> <strong>Hügelland</strong> <strong>und</strong> Haseniederung in Rede stehenden<br />

Bereich treffen diese Kriterien nicht zu. In der Gesamtschau<br />

handelt es sich um eine ausgeräumte Agrarlandschaft mit nur noch<br />

vereinzelten Elementen der naturraumtypischen Kulturlandschaft,<br />

Siedlungsansätzen <strong>und</strong> einer nur noch geringen naturraumtypischen<br />

Vielfalt an Flächennutzungen.<br />

Nach den dem <strong>Landkreis</strong> vorliegenden Kartierungsunterlagen liegt in<br />

der Löschfläche ein langsam verlandendes, künstlich angelegtes<br />

Feuchtbiotop, welchem der Status nach § 28 a NNatG aberkannt<br />

81


erholung durch Radfahrer <strong>und</strong> Spaziergänger frequentiert wird. Er ist<br />

beidseits von Bäumen gesäumt. Aus dem Vorgenannten ergibt sich,<br />

dass eine Löschung nicht in Betracht kommt, da der Bereich weiterhin<br />

schutzwürdig ist, der Naherholung dient <strong>und</strong> für den Gewässerschutz<br />

auch des Gr<strong>und</strong>wassers von großer Bedeutung ist.<br />

Einer Löschung wird ausdrücklich widersprochen.<br />

b) Der gesamte Bereich dient als Einzugsbereich für die Hausbrunnen<br />

der umliegenden Streuwohnbevölkerung sowie einer Siedlung. Eine<br />

intensivere landwirtschaftliche Nutzung würde zu einer akuten Gefährdung<br />

der Hausbrunnen bzw. deren Gewässerqualität führen, so<br />

dass der Schutz zur Erhaltung der jetzigen Situation erforderlich ist.<br />

c) Das Landesraumordnungsprogramm 2008 von Niedersachsen fordert<br />

einen Schutz der offenen bisher ungenutzten freien Landschaft,<br />

wie in dem betroffenen Bereich vorhanden. Eine Herauslösung ist<br />

daher, auch gemessen an den Vorgaben des LROP 2008 unzuläs-<br />

sig.<br />

d) Da weder die Gemeinde Bissendorf noch Investoren eine intensive<br />

Bebauung des Freiraums anstreben, noch diese aufgr<strong>und</strong> des gegebenen<br />

deutlich erkennbaren Außenbereichs ohne Anschluss an eine<br />

vorhandene Siedlung zulässig wäre, besteht auch keine perspektivische<br />

Entwicklung, die ein Herauslöschen rechtfertigt.<br />

wurde. Lediglich eine 600 m² große Feuchtbrache mit Tendenz zur<br />

Artenverarmung infolge von Nährstoffeintrag (Kartierung von Juli<br />

1991) schließt sich östlich an das oben beschriebene Feuchtbiotop<br />

an <strong>und</strong> unterliegt dem Schutz als ein gem. § 28 a NNatG „Besonders<br />

geschützter Biotop“.<br />

Die beigelegte faunistische Untersuchung zum Feuchtbiotop am<br />

Twasweg wurde im Sommer 2004 durchgeführt. Die naturschutzfachlichen<br />

Belange <strong>und</strong> damit auch das faunistische Gutachten<br />

wurden bereits im ersten Genehmigungsverfahren für die beiden<br />

ersten Mastställe berücksichtigt. Unabhängig davon gewährleistet<br />

eine LSG-Verordnung nicht vorrangig den Schutz von Lebensstätten<br />

für schutzbedürftige Arten <strong>und</strong> Lebensgemeinschaften sondern deckt<br />

eher den Gesamtaspekt Landschaft, Natur <strong>und</strong> Erholung ab.<br />

Darüber hinaus ist die Fläche durch zwei Mastställe bereits vorbelastet.<br />

Nicht zwangsläufig führt das Vorhandensein von Mastställen zu<br />

einer Löschung einer als LSG geschützten Fläche. In diesem Fall<br />

unterstützt aber zusätzlich zu den o. g. Kriterien die Randlage der<br />

Flächen im LSG ihre Herausnahme.<br />

Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />

b) Die Sicherung der Hausbrunnen ist nicht Aufgabe einer LSG-<br />

Verordnung<br />

c) s. naturschutzfachliche Bewertung.<br />

d) Die Löschung ist allein durch die naturschutzfachlichen Kriterien<br />

begründet. (s. o.).<br />

82


e) Bisher sind keinerlei Gebäude in dem Bereich bestandswirksam<br />

genehmigt<br />

f) Die betroffenen Flächen stehen im Eigentum der Mandanten. Die<br />

Mandanten wünschen ausdrücklich einen Fortbestand des LSG auch<br />

auf ihren Flächen.<br />

g) Es bestehen langfristig an das LSG angepasste Nutzungsarten, insbesondere<br />

für die extensive Weidehaltung, die auch als solche zum<br />

Teil gefördert werden. Es würde den Mandanten ein erheblicher<br />

wirtschaftlicher Nachteil entstehen, wenn durch die Herausnahme<br />

die Fördervoraussetzung entfallen würde.<br />

Anwaltskanzlei Engbers, Jürgen Wiesehahn, Horst Kastenbutt,<br />

Gemeinde Bissendorf<br />

a) Unmittelbar angrenzend an die Löschungsfläche befindet sich das<br />

Flurstück 139 der Flur 4 der Gemarkung Linne, das als Waldfläche<br />

genutzt <strong>und</strong> gesichert ist. Diese Fläche entspricht ebenfalls den<br />

Schutzzielen des LSG.<br />

b) Herr Horst Kastenbutt ist Eigentümer der Waldfläche. Er befürchtet,<br />

dass durch eine Vergrößerung des benachbarten Maststalles die<br />

Ammoniakbelastung für den Wald vergrößert wird. Dies führt beim<br />

Wald zu Wachstumsstörungen. Finanzielle Beeinträchtigungen werden<br />

erwartet.<br />

c) Die Bedenkenträger beantragen das Waldgr<strong>und</strong>stück mit in das LSG<br />

OS 50 aufzunehmen.<br />

Horst Kastenbutt, Gemeinde Bissendorf<br />

a) So wie das Schutzgebiet zur Linner Landstraße erweitert wird, wäre<br />

eine Erweiterung des Schutzgebietes bis zur Mindener Straße sinnvoll.<br />

Es hat ansonsten den Augenschein, das nicht Umweltkriterien,<br />

sondern andere Interessen den Ausschlag geben würden<br />

e) Mit Genehmigung vom 29.11.2004 wurden auf der in Rede stehenden<br />

Fläche zwei Masthähnchenställe genehmigt.<br />

f) s. naturschutzfachliche Bewertung.<br />

g) Dem <strong>Landkreis</strong> hat keine Kenntnis über die Extensivierungsverträge,<br />

so dass die Sachlage nicht beurteilt werden kann.<br />

a) Die noch junge Waldfläche stellt für sich genommen zweifelsohne<br />

einen schützenswerten Bereich dar. In einem LSG gilt jedoch weniger<br />

der Schutz von Einzelobjekten als viel mehr der Gesamtcharakter<br />

eines Landschaftsausschnittes. Der Wald ist in einem Landschaftsbereich<br />

eingebettet, der durch Besiedlung <strong>und</strong> intensive landwirtschaftliche<br />

Nutzung überprägt ist <strong>und</strong> von daher nicht die Schutzkri-<br />

terien einer Pufferzone erfüllt<br />

b) Der Sachverhalt der Ammoniakbelastung des Waldes wird Gegenstand<br />

des Genehmigungsverfahrens zur Erweiterung der bestehenden<br />

Mastställe um 2 weitere Ställe sein.<br />

c) Aus den o. g. Gründen wird die Anregung nicht aufgegriffen.<br />

a) Die Erweiterung des Schutzgebietes bis an die Linne Straße dient<br />

der Nachvollziehbarkeit der Grenzen, die im alten LSG quer über<br />

landwirtschaftliche Flächen laufen. Eine Erweiterung des LSG bis an<br />

die Mindener Straße bietet sich aus den o. g. Gründen nicht an.<br />

Landeswanderverband<br />

a) Es wurden bereits zwei Hähnchenmastställe errichtet. Drei weitere a) s. naturschutzfachliche Bewertung.<br />

83


sollen noch folgen, für die wohl die nördliche Löschungsfläche vorgesehen<br />

ist. Hiermit wird eine kleinräumig strukturierte Landwirtschaft<br />

zu Gunsten einer industriellen Massentierhaltung aufgegeben.<br />

Die mit heutigen modernen Baumaterialien errichteten Gebäude<br />

wirken schon jetzt stark in das Landschaftsgefüge hinein. Durch eine<br />

weitere Stallbebauung wird der Raum visuell stark überprägt, womit<br />

der Charakter des ländlichen Raumes verloren geht.<br />

84


53. Waldschutzgenossenschaft Venne – Stellungnahme vom 19.01.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems – Stellungnahme vom 22.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Niedersächsischer Heimatb<strong>und</strong> – Stellungnahme vom 27.02.2009<br />

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers –Stellungnahme vom 23.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Landeswanderverband Niedersachsen e. V. –Stellungnahme vom 25.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

NLWKN – Stellungnahme vom 03.03.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Bürgergemeinschaft - Martin Atcherley, Eckhard Schnell – Stellungnahme vom 22.02.2009<br />

Wilhelm <strong>und</strong> Monika Rottmann – Stellungnahme vom 10.02.2009<br />

Kevin Pawlak – Stellungnahme vom 10.02.2009<br />

Wilhelm Bünte - Stellungnahme vom 13.02.2009<br />

Waltraud Laumerich – Stellungnahme vom 15.02.2009<br />

Helmut Pösse –Stellungnahme vom 19.02.2009<br />

Ilse van Loh – Stellungnahme vom 11.02.2009<br />

Jutta Kaiser-Atcherley –Stellungnahme vom 21.02.2009 – Eigentümerin von Flächen innerhalb der Löschfläche<br />

Sammelstellungnahme von Sonja Hellbaum, Jürgen Bünte, Henning Aum<strong>und</strong> - Stellungnahme vom 24.02.2009<br />

Sammelstellungnahme von Dr. Monika Raederscheidt <strong>und</strong> Robert Kretzschmar- Stellungnahme vom 24.02.2009<br />

Wilhelm Vallow – Stellungnahme vom 22.02.09<br />

Jürgen <strong>und</strong> Ulrike Hollewedde – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />

Friedrich Hehemann - Stellungnahme vom 22.02.09<br />

Rainer Dietrich – Stellungnahme vom 22.02.2009<br />

Heinz <strong>und</strong> Matthias Koch – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />

Erwin Müller-Schmalge – Stellungnahme vom 26.02.2009 Vollerwerbsbetrieb in unmittelbarer Nähe<br />

Ulrike Linnemann – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />

J. Fortmann – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />

Die Stellungnahmen nehmen Bezug auf den geplanten Ferienpark in Venne/Niewedde an der B 218 in der Gemeinde Ostercappeln.<br />

Im Brennpunkt der Argumente stehen im wesentlichen fünf Themenkomplexe, die wie folgt zusammengefasst werden:<br />

a) Naturschutzfachliche Bedenken<br />

b) Bedenken bezüglich lokalen Identitätsverlustes<br />

c) Landwirtschaftliche Bedenken<br />

d) Bedenken hinsichtlich des Konzepts<br />

e) Sonstige Bedenken<br />

85


Die Löschung ist erfolgt aufgr<strong>und</strong> gemeindlicher Interessen. Die Gemeinde Ostercappeln hat ihr Interesse durch die Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung<br />

der Bauleitplanung dokumentiert. Gleichzeitig bietet die Bereitstellung der Flächen für einen Ferienpark die Chance, die Wirtschaftskraft der Region<br />

zu fördern <strong>und</strong> die regionale Identität über die Grenzen des <strong>Osnabrücker</strong> Landes bekannt zu machen.<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Naturschutzfachliche Bedenken:<br />

In den Stellungnahmen wird auf den besonderen Landschaftswert<br />

des betroffenen Bereichs hingewiesen, der nach Interpretation<br />

der Verordnung in besonderem Maße die Anforderungen eines<br />

LSG erfüllt. Der Landschaftswert wird von dem überwiegenden<br />

Teil der Bedenkenträger kumulativ gesehen.<br />

1. in Bezug auf das Landschaftsbild:<br />

• Morphologisch charakteristische Übergangssituation in exponierter<br />

Lage zwischen Moor <strong>und</strong> Mittelgebirge in Form eines<br />

„Schaufensters“(Bürgergemeinschaft, Atcherley, Schnell)<br />

• Landschaftsästhetisch hoher Wert eines typischen Ausschnitts<br />

einer gewachsenen, alten Kulturlandschaft, „hervorragendes<br />

Kernstück“ des Naturparks TERRA.vita (NLWKN, Biologische<br />

Schutzgemeinschaft Hunte, Niedersächsischer Heimatb<strong>und</strong>,<br />

Vallowe, Dtsch. Gebirgs- <strong>und</strong> Wanderverein u. a.)<br />

• Vielfältig gegliederte Landschaft mit zahlreichen, zum Teil kulturhistorischen<br />

Landschaftselementen auf engem Raum, wie z.<br />

B.:<br />

Naturnahe Bachläufe, Quellbereiche, Streuobstwiesen, Hecken,<br />

Buchen-Eichenwälder mit flächendeckendem Ilexunterwuchs,<br />

Teich, Grün <strong>und</strong> Ackerland, Hoflagen mit Bauerngärten, lange<br />

vernetzte Bruch- <strong>und</strong> Feldsteinmauern (BSH, Bürgergemeinschaft,<br />

Atcherley, Schnell u. a.)<br />

• Archäologisches Boden- <strong>und</strong> Landschaftsarchiv im Nahbereich<br />

zu Kalkriese (Bürgergemeinschaft, Atcherley)<br />

• Veränderung des Landschaftsbildes durch von weitem sichtbare<br />

großflächige Bebauungen, Versiegelung der Landschaft<br />

<strong>und</strong> durch Verlust gewachsener wertvoller Landschaftsstrukturen<br />

a) Die Stellungnahmen sind in naturschutzfachlicher Hinsicht nachvollziehbar.<br />

Gerade deshalb bietet dieser Landschaftsbereich hervorragende<br />

Voraussetzungen für eine touristische <strong>und</strong> Erholungsnutzung.<br />

86


2. in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes:<br />

• Vorhandensein vielfältiger Bodentypen mit wertvollen Lebensräumen,<br />

darunter besonders geschützte Biotope nach § 28a<br />

<strong>und</strong> b NNatG (Kaiser-Atcherley, )<br />

b) Bedenken bezüglich des lokalen Identitätsverlustes<br />

Viele Stellungnehmenden befürchten:<br />

• die Zerstörung der über Jahrh<strong>und</strong>erte gewachsenen gemeinschaftlichen,<br />

Strukturen <strong>und</strong> des ländlich-dörflichen Wohnens<br />

(Koch, Müller-Schmalge, Hollewedde, Pösse, Dietrich u. a.)<br />

• die Zerstörung wertvoller Natur, Ackerlandes <strong>und</strong> des sozialen<br />

Umfeldes der Ansässigen (Dr. Raederscheidt, Kretzschmar, Dietrich)<br />

• eine Überlastung der Gemeindestraßen <strong>und</strong> Kostenaufbürdung<br />

der Schäden auf die Anlieger (Pösse)<br />

• Es wird auf die Verantwortung für den Erhalt derartiger Kulturlandschaftsauschnitte<br />

gegenüber nachfolgenden Generationen<br />

hingewiesen (Pawlak, Laumerich u. a.)<br />

c) Landwirtschaftliche Bedenken:<br />

• Die Entwicklungsmöglichkeiten der benachbarten Betriebe<br />

werden eingeschränkt.<br />

• Landwirtschaftliche Flächen werden knapp.<br />

• Betriebliche Entwicklungen werden kaum noch möglich sein.<br />

• Der Verlust an fruchtbarem Mutterboden minimiert die regionale<br />

Ernährungsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> die Sicherung regionaler Arbeitsplätze<br />

d) Bedenken hinsichtlich des Planungskonzeptes:<br />

• Es liegen noch keine schlüssigen Konzepte von Seiten des<br />

Investors bzw. Bauherrn vor.<br />

• Der langfristige Bestand der beabsichtigten Bebauung wird<br />

b) Siehe Stellungnahme zu a).<br />

Die hier vorliegende Landschaft bietet in hohem Maße die Voraussetzungen<br />

zum Erleben einer gewachsenen Kulturlandschaft mit<br />

naturnahen Elementen.<br />

Eine eventuelle Überlastung der Straßen <strong>und</strong> daraus resultierende<br />

Kosten sind nicht Gegenstand des LSG-Verfahrens.<br />

c) Die Abgrenzung <strong>und</strong> die Bestimmungen dieses LSG dienen ausschließlich<br />

dem in § 26 NNatG genannten öffentlichen Interesse<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft zu schützen.<br />

Zwar gehören landwirtschaftliche Flächen standortimmanent zum<br />

Landschaftsbild einer Kulturlandschaft <strong>und</strong> werden über die Verordnung<br />

indirekt mit geschützt. Eine LSG-Verordnung kann von ihrer<br />

Zielsetzung jedoch nicht zur Existenzabsicherung der Landwirtschaft<br />

herangezogen werden.<br />

Im Übrigen beinhaltet eine Löschung nicht zwangsläufig die Aufgabe<br />

der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen.<br />

d) Die Gemeinde hat inzwischen entsprechende Aufstellungsbeschlüsse<br />

für einen Flächennutzungs- <strong>und</strong> einen Bebauungsplan gestellt.<br />

Weiterhin sind das Vorhaben <strong>und</strong> die Finanzierung durch den Inves-<br />

87


angezweifelt. Leerstände <strong>und</strong> daraus erwachsende soziale<br />

Brennpunkte werden befürchtet.<br />

• Die Planungen sind diffus. Die kolportierte Dimension der Ferienhaus-<br />

<strong>und</strong> Hotelanlage halten viele Bedenkenträger für überdimensioniert.<br />

Der Raum wird für das Bauprojekt <strong>und</strong> den<br />

damit verb<strong>und</strong>enen Folgen ökologisch für zu sensibel gehalten.<br />

• Die Gemeinde Ostercappeln hat für diesen Bereich Aufstellungsbeschlüsse<br />

für die Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

<strong>und</strong> für die Aufstellung des Bebauungsplanes erlassen, obwohl<br />

noch keine planerische Gr<strong>und</strong>lage vorliegt. Eine Löschung des<br />

Gebietes im Vorgriff ergibt keinen Sinn.<br />

• Die Planung einer Ferienparkanlage macht ein eigenständiges<br />

Raumordnungsverfahren notwendig. Die Abwägung der Verträglichkeit<br />

des Vorhabens erfordert eine Umweltverträglichkeitsprüfung,<br />

die u. a. eine Standortbewertung <strong>und</strong> -<br />

alternativsuche beinhaltet.<br />

• LSG werden als „naturschutzfachliches Instrument der raumplanerischen<br />

Steuerung kommunaler Bauleitplanung“ angesehen,<br />

in dem nach fachlich begründeten Kriterien Aufnahmen<br />

<strong>und</strong> Löschungen nachvollzogen werden können sollten.<br />

• Nach Auffassung der Bedenkenträger liegen in diesem Fall<br />

keine fachlichen Kriterien vor, sondern kommunale, „politische<br />

Beweggründe der Abgrenzung“, die der Akzeptanz des neuen<br />

LSG erheblich schaden.<br />

e) Sonstige Bedenken:<br />

Die Flächen, die als Alternative für die herauszunehmenden Flächen<br />

dienen sollen, können diese Landschaft in der Art wie sie in Niewedde<br />

entstanden ist, nicht wieder herstellen.<br />

tor konkretisiert worden.<br />

Da es sich hier um ein touristisches Großprojekt handelt, bedarf es<br />

im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit zunächst der Überprüfung,<br />

ob die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens mit einer<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Dies kann erst nach<br />

Vorlage der konkreten Planungen von der Regionalplanung des<br />

<strong>Landkreis</strong>es beurteilt werden.<br />

e) Die Löschung von Flächen impliziert nicht automatisch eine qualitativ<br />

<strong>und</strong> quantitativ gleiche Neuaufnahme von Bereichen an einer<br />

anderen Stelle. In der Regel entscheidet die Schutzwürdigkeit der<br />

Fläche über Aufnahme <strong>und</strong> Löschung.<br />

88


54. Waldschutzgenossenschaft Venne – Stellungnahme vom 19.01.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

NLWKN - Stellungnahme vom 03.03.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Wilhelm Bünte - Stellungnahme vom 13.02.2009<br />

Gernot Brandt –Stellungnahme vom 26.02.2009<br />

Friedrich Held – Stellungnahme vom 25.02.2009 (Teilaspekte der Stellungnahme)<br />

Gabriele Mortins – Stellungnahme vom 26.02.2009<br />

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers – Stellungnahme vom 23.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />

Jutta <strong>und</strong> Thomas Holtmeyer – Stellungnahme vom 26.02.2009<br />

Ulrike Linnemann – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />

Klaus Droste <strong>und</strong> Katrin Küppers – Stellungnahme vom 25.02.2009<br />

J. Fortmann – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />

Die Stellungnahmen nehmen Bezug auf das geplante Gewerbegebiet auf Flächen des Venner Esches südöstlich der Ortslage Venne südlich der B 218<br />

in der Gemeinde Ostercappeln. Die Bedenken richten sich gegen die Herausnahme der für dieses Vorhaben benötigten Flächen (vgl. Löschfläche auf<br />

der Detailkarte 4 des Kartensatzes 2 LSG „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald – <strong>Wiehengebirge</strong>“).<br />

Die vorgebrachten Bedenken werden in zwei Themenbereichen zusammengefasst:<br />

a) Landwirtschaftliche Bedenken<br />

b) Naturschutzfachliche Bedenken<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />

a) Landwirtschaftliche Bedenken:<br />

• Die Entwicklungsmöglichkeiten der benachbarten Betriebe<br />

werden eingeschränkt.<br />

• Landwirtschaftliche Flächen werden knapp.<br />

• Betriebliche Entwicklungen werden kaum noch möglich sein.<br />

• Der Verlust an fruchtbarem Mutterboden minimiert die regionale<br />

Ernährungsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> die Sicherung regionaler Arbeitsplätze<br />

b) Naturschutzfachliche Bedenken:<br />

In den Stellungnahmen wird auf den besonderen Landschaftswert<br />

des betroffenen Bereiches hingewiesen. Das Landschaftsbild ist<br />

schutzwürdig. Es handelt sich um eine der markantesten Eschlagen<br />

b) Die Abgrenzung <strong>und</strong> die Bestimmungen dieses LSG dienen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

ausschließlich dem in § 26 NNatG genannten öffentlichem<br />

Interesse, Natur <strong>und</strong> Landschaft zu schützen.<br />

Eine LSG-Verordnung kann daher von ihrer Zielrichtung her nicht zur<br />

Existenzabsicherung der Landwirtschaft herangezogen werden.<br />

b) Die Begründung für die Schutzwürdigkeit dieses Landschaftsausschnittes<br />

ist naturschutzfachlich richtig. Die betroffenen Flächen<br />

markieren eine naturraumtypische, intakte <strong>und</strong> unverbaute Übergangszone<br />

zur Tiefebene in Lage vor dem Höhenzug des Wiehenge-<br />

89


des <strong>Osnabrücker</strong> <strong>Hügelland</strong>es. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />

liegen vor den bewaldeten Höhen der Venner Egge <strong>und</strong> des<br />

Kalkrieser Berges, die hier einen Winkel bilden. Die Ausweisung<br />

dieser Flächen als Gewerbestandort widerspricht den Bemühungen,<br />

das Dorf Venne <strong>und</strong> seine Umgebung als Erholungsgebiet anzubieten.<br />

Aus naturschutzfachlicher Sicht weist der Bereich in seiner<br />

gegenwärtigen Form eine hohe Schutzwürdigkeit auf <strong>und</strong> sollte nach<br />

Möglichkeit als besonders typischer Ausschnitt der regionalen Kulturlandschaft<br />

dauerhaft erhalten bleiben.<br />

birges. Dies <strong>und</strong> die kulissenhafte Einbindung der landwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen durch Gehölze, das leicht wellenartige Relief<br />

begründen seine Schutzwürdigkeit.<br />

Das betroffene Areal ist im Gewerbeflächenentwicklungskonzept des<br />

<strong>Landkreis</strong>es Osnabrück (veröffentlicht im Mai 2008) als potenziell<br />

gewerbliche Baufläche gekennzeichnet. In der Gemeinde Ostercappeln<br />

gibt es nur geringe Entwicklungsmöglichkeiten für Gewerbe. In<br />

Ermangelung geeigneter Alternativflächen wird den Belangen des<br />

Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege kein Vorrang gegenüber<br />

den Belangen der Bauleitplanung der Gemeinde Ostercappeln eingeräumt.<br />

Sollte sich zeigen, dass die Gr<strong>und</strong>stücke nicht zur Verfügung stehen<br />

oder die Rentabilität dieses Gewerbestandortes negativ ausfallen,<br />

kann in Abstimmung mit der Gemeinde Ostercappeln eine Wiederaufnahme<br />

des schutzwürdigen Landschaftsbereiches in das LSG in<br />

Erwägung gezogen werden.<br />

Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />

90

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