Wiehengebirge und Nördliches Osnabrücker Hügelland - Landkreis ...
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Abwägung der eingegangenen Anregungen <strong>und</strong> Bedenken zur Neuausweisung des Landschaftsschutzgebietes<br />
(LSG) „<strong>Wiehengebirge</strong> <strong>und</strong> <strong>Nördliches</strong> <strong>Osnabrücker</strong> <strong>Hügelland</strong>“<br />
1. Gemeinde Bad Essen – Stellungnahme vom 03.03.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Im Bereich der Ortschaft Dahlinghausen soll am südlichen End- a) Bei dem Teilstück handelt es sich um eine zum Landwehrbach geneigte<br />
punkt der „Waldstraße“ die Teilfläche herausgenommen werden, Grünlandfläche. Die Grünlandfläche erfüllt wichtige Funktionen als<br />
die an ein bebautes Wohngr<strong>und</strong>stück angrenzt.<br />
Bestandteil der Niederung des Landwehrbaches <strong>und</strong> als Pufferfläche für<br />
den südöstlich angrenzenden Wald. Damit sind die Kriterien als LSG<br />
erfüllt. Eine nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung dürfte zudem<br />
nicht möglich sein. Das Flurstück befindet sich im Außenbereich. Eine<br />
Bebauung bietet sich nach objektiver Betrachtung der Lage des Gr<strong>und</strong>stückes<br />
auch nicht an.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
1
2. Gemeinde Bad Essen – Stellungnahme vom 03.03.2009<br />
Ernst Koch – Stellungnahme vom 12.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) In der Ortschaft Hüsede soll die Abgrenzung entlang der Waldrandwege<br />
festgesetzt werden. Dies dient der Nachvollziehbarkeit<br />
der Grenzen <strong>und</strong> der Akzeptanz in der Bevölkerung.<br />
b) Im Bereich von Rattinghausen sollen 2 Wohngr<strong>und</strong>stücke aus<br />
dem Kerngebiet entlassen <strong>und</strong> als Pufferzone dargestellt werden.<br />
a) Mit der vorgenommenen Grenzziehung wurden die Morphologie des<br />
Wiehengebirgszuges <strong>und</strong> die über den Wanderweg hinausreichende<br />
Strukturfülle in Waldrandnähe berücksichtigt. Hierzu gehören unter<br />
anderem vom bewaldeten Höhenzug in die offene Landschaft führende<br />
Hohlwege, dem Wanderweg vorgelagerte extensiv genutzte Grünländer,<br />
Brachflächen <strong>und</strong> gelegentlich Obstwiesen. Morphologisch sind oft auch<br />
naturbedingte Geländestrukturen, wie Böschungskanten, oder kulturgeschichtliche<br />
Strukturen, wie noch erkennbare Terrassierungen der vor<br />
dem Wald liegenden Grünländer, einbezogen. Diese Strukturelemente<br />
sind Bestandteile des definierten Inventars der Kernzone (siehe § 2<br />
Schutzcharakter <strong>und</strong> Anhang). Sie gehören zur Eigenart <strong>und</strong> Schönheit<br />
des Wiehengebirgszuges <strong>und</strong> sichern <strong>und</strong> bereichern die Attraktivität<br />
des Waldrandweges.<br />
Die Anregung wird nicht aufgenommen.<br />
b) Die nördlich an den beiden Wohngr<strong>und</strong>stücken vorbeiführende Straße<br />
bildet eine klare <strong>und</strong> nachvollziehbare Grenze der Kernzone. Gemäß § 6<br />
Absatz 1 der LSG-Verordnung gelten die Regelungen der Verordnung<br />
nicht auf Haus- <strong>und</strong> Hofgr<strong>und</strong>stücken. Die Eigentümer der beiden<br />
Wohngr<strong>und</strong>stücke sind daher durch die LSG-Verordnung in ihren Rechten<br />
nicht eingeschränkt.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
2
3. Gemeinde Belm – Stellungnahme vom 02.03.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Im Bereich des Staatsforstes südlich der B 51 an der Grenze zu a) Betroffen von der geplanten einzeiligen Bebbauung südlich des Richt-<br />
Osnabrück ist zwischen Richtstättenweg, Strothmannsweg <strong>und</strong> stättenweges ist eine kleine Nadelwaldparzelle direkt am Ortsrand von<br />
Heideweg eine einzeilige Bebauung seitens der Gemeinde Belm Belm. Die Herausnahme dieser Parzelle aus dem LSG ermöglicht eine<br />
geplant. Deshalb sollen 30 m südlich des Richtstättenweges im Arrondierung der Ortslage.<br />
v. g. Bereich aus dem LSG gelöscht werden.<br />
Angesichts der Einrahmung der kleinen Waldparzelle durch Straßen <strong>und</strong><br />
Wohnbauflächen ist die Löschung des gesamten Flurstücks aus naturschutzfachlicher<br />
Sicht vertretbar. Insgesamt werden 12.452m² (1,2 ha)<br />
aus der Kernzone gelöscht.<br />
Die Anregung wird aufgegriffen.<br />
b) Die nördlich <strong>und</strong> südlich des Vehrter Bahnhofs gelegenen Flächen b) Die Nette zählt mit zu den zehn Fließgewässern im Schutzgebiet, die<br />
„Nette-Niederung südlich von Vehrte“ sollen aufgr<strong>und</strong> der ggf.<br />
aufgr<strong>und</strong> ihrer naturnahen <strong>und</strong> raumbedeutsamen Ausprägung der<br />
möglichen Wiederbelebung des Bahnhofes nicht in das LSG auf- Kernzone des LSG zugeordnet wurden. Der Erhalt der Durchgängigkeit<br />
genommen werden.<br />
der Fließgewässerstrecke <strong>und</strong> der unverbauten Niederung ist in diesem<br />
Zusammenhang von großer Bedeutung. Diesem Gr<strong>und</strong>satz wurde durch<br />
die Aufnahme der Nette-Niederung südlich <strong>und</strong> nördlich des Vehrter<br />
Bahnhofes Rechnung getragen. Bei diesen Flächen handelt es sich<br />
zudem um gem. § 28 a NNatG „Besonders geschützte Biotope“. Die<br />
Relevanz des Bahnhofprojektes wird ebenso erkannt. Da seine Realisierung<br />
jedoch ungewiss ist, muss bei einer vorzunehmenden Abwägung<br />
der Belange der Würdigung der hohen Schutzwürdigkeit der Nette-<br />
Niederung durch die Ausweisung als Kernzone der Vorrang gegeben<br />
werden.<br />
Bei Vorlage eines umsetzungsreifen, städtebaulichen Konzeptes zur<br />
Wiederbelebung des Vehrter Bahnhofes ist darüber zu entscheiden, ob<br />
die Fläche gelöscht werden kann.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
c) Die Fläche zwischen der Gaststätte Kortlüke <strong>und</strong> der Fläche Tal- c) Für die Neuausweisung von Bauflächen außerhalb des Ortskerns von<br />
kamp soll zur perspektivischen Ausweisung von Bauflächen aus Vehrte liegt kein städtebauliches Konzept vor. Die bandartige Sied-<br />
dem LSG gelöscht werden.<br />
lungsentwicklung in die freie Landschaft würde den Gesamteindruck der<br />
hier schutzwürdigen Landschaft erheblich beeinträchtigen.<br />
Auch sind angesichts der Lage der angedachten Wohnbauflächen an<br />
der L 109 Probleme hinsichtlich Lärmschutz <strong>und</strong> einer Zufahrt auf die<br />
3
d) Zur Realisierung von Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich der<br />
Ortslage Belm soll die westliche Hälfte der vorgesehenen Aufnahmefläche<br />
„Belmer Bruch“ nicht in das LSG aufgenommen<br />
werden.<br />
Landesstraße nicht auszuschließen. Zudem lässt die Neuabgrenzung<br />
des LSG um den dem Ortsteil Vehrte herum in ausreichendem Maße<br />
wohnbauliche Entwicklungen zu.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
d) Der Belmer Bruch stellt einen besonders wertvollen Teil von Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft dar. Zahlreiche Vorkommen gem. § 28 a NNatG „Besonders<br />
geschützter Biotope“ unterstreichen die hohe Schutzwürdigkeit <strong>und</strong> die<br />
damit gerechtfertigte Ausweisung als Kernzone des Schutzgebietes. Die<br />
natürlich hohen Gr<strong>und</strong>wasserstände in Niederungsbereichen dürften<br />
einer sinnvollen städtebaulichen Erweiterung in den Belmer Bruch entgegenstehen.<br />
Die Abgrenzung des LSG ermöglicht zum Belmer Bruch hin eine einseitige<br />
Bebauung. Damit wurde der vorhandenen Erschließung durch den<br />
Astruper Weg <strong>und</strong> den städtebaulichen Belangen bereits Rechnung<br />
getragen. Zudem lässt die Neuabgrenzung des LSG um den Ortsteil<br />
Belm herum in ausreichendem Maße wohnbauliche Entwicklungen zu.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
4
4. Gemeinde Bissendorf – Stellungnahme vom 26.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Aufgr<strong>und</strong> einer aktuellen Untersuchung der Bauflächenentwick- a) Bei den bezeichneten Flächen handelt es sich um einen Bereich, der<br />
lung im Ortsteil Schledehausen ist der Bereich südlich der K 324 neu mit in das LSG aufgenommen werden soll. Ausschlaggebend für<br />
für eine zukünftige Wohnbauentwicklung vorgesehen.<br />
die Schutzwürdigkeit sind die hier stockenden Wälder <strong>und</strong> das markante<br />
Relief.<br />
Der Planungshoheit der Kommunen kommt jedoch ein besonderes<br />
Gewicht zu. Die Aufnahme der Flächen in das LSG wird zurückgenommen.<br />
Dadurch reduziert sich die Pufferzone um 42.943 m² (4,3 ha).<br />
Die Anregung wird aufgegriffen.<br />
5
5. Stadt Bramsche – Stellungnahme vom 27.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Der Bereich zwischen Mittellandkanal <strong>und</strong> B 218 <strong>und</strong> westlich a) Das vorliegende, aktuelle <strong>und</strong> durch die WIGOS mit den Fachdiensten<br />
zwischen der L 78 <strong>und</strong> dem Engter Bach ist weiterhin Bestandteil des <strong>Landkreis</strong>es abgestimmte Gewerbeflächenentwicklungskonzept des<br />
der „Vorschauflächen für Gewerbeflächenentwicklung“ in der<br />
<strong>Landkreis</strong>es Osnabrück (2008) weist die zur Rede stehende Fläche<br />
Stadt Bramsche. Unter Berücksichtigung der baulichen Entwick- nicht als Vorschaufläche aus.<br />
lungsabsichten ist daher der oben genannte Bereich aus dem<br />
Im Abstimmungsgespräch mit dem Bauamt der Stadt Bramsche wurde<br />
Verordnungsentwurf zum LSG herauszunehmen.<br />
seitens der Stadt dargelegt, dass keine optimalen Bedingungen für eine<br />
gewerbliche Entwicklung der Fläche vorliegen.<br />
Aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt dieser Standort die Kriterien als<br />
LSG. Es handelt sich um den unverbauten Niederungsbereich des Engter<br />
Baches. Dieser zeigt sich hier als leicht schlängelndes <strong>und</strong> streckenweise<br />
von Erlen gesäumtes Fließgewässer.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
b) Südlich des Mittellandkanals in der Gemarkung Pente ist die<br />
Aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt diese Fläche die Kriterien als<br />
Dreiecksfläche zwischen der B 218 <strong>und</strong> der B 68 aus dem LSG LSG.<br />
herauszunehmen. Die Fläche wird intensiv landwirtschaftlich als Die Bodenkarte von Niedersachsen 3613 Westerkappeln weist für<br />
Ackerfläche genutzt <strong>und</strong> durch den Mittellandkanal, die B 218<br />
diesen Standort den Bodentyp Plaggenesch aus. Hinweise hierauf gibt<br />
<strong>und</strong> die B 68 vollständig von der freien Landschaft abgeschnitten. auch schon die Flurbezeichnung „Alter Esch“. Diesem Bodentyp kommt<br />
Aus Sicht der Stadt Bramsche erfüllt sie nicht die Schutzkriterien eine hohe kulturgeschichtliche Bedeutung zu.<br />
„vielfältiges, eigenartiges oder schönes Landschaftsbild, Leis-<br />
Die unbesiedelte, hängige Fläche ermöglicht einen unverstellten <strong>und</strong><br />
tungsfähigkeit des Naturhaushaltes <strong>und</strong> gute Erholungseignung“, schönen Blick auf den Höhenzug des <strong>Wiehengebirge</strong>s. Die diese Flä-<br />
die eine Ausweisung als LSG rechtfertigen.<br />
chen umgebenden Straßen sind aufgr<strong>und</strong> der Eingrünung <strong>und</strong> der Lage<br />
des Straßenkörpers im Gelände optisch nicht wahrnehmbar.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
6
6. Stadt Melle – Stellungnahme vom 23.03.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Es wird gebeten, dass die neu ausgewiesen Gebiete um die Orts- a) Die Aufnahme von Flächen um die Ortslagen Meesdorf, Hustädte <strong>und</strong><br />
lagen Meesdorf, Hustädte <strong>und</strong> Holzhausen entsprechend des neu Holzhausen wurde am 04.11.2005 mit der Stadt Melle abgestimmt. Zu<br />
ausgewiesenen Flächennutzungsplanes (Bekanntmachung<br />
diesem Zeitpunkt lag der FNP bereits vor. Seitens der Stadt Melle war<br />
30.Juni 2005) abgegrenzt werden.<br />
die Aufnahme der Flächen um den Ortteil Holzhausen sogar ausdrücklich<br />
erwünscht. Der nun vorliegende Einwand kann nicht nachvollzogen<br />
werden, zumal keine Begründung vorgelegt wurde <strong>und</strong> die Erweiterungen<br />
auch nicht den Festsetzungen des gültigen FNP widersprechen.<br />
Die Neuabgrenzung ist durch den schutzwürdigen Charakter der Landschaft<br />
begründet. Sie dient auch der Nachvollziehbarkeit der Grenzen.<br />
Im alten LSG laufen diese in vielen Bereichen quer über landwirtschaftliche<br />
Flächen oder lediglich längs der Flurstücksgrenzen, die anhand<br />
identischer Nutzungen nicht auszumachen sind. Es ist damit nicht<br />
möglich, die Grenzen des Gebiets mit der erforderlichen Sicherheit zu<br />
erkennen <strong>und</strong> in der Natur aufzufinden.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
b) Die Pufferzonenerweiterung beim neu hinzugekommenen Bereich b) Die Grenze berücksichtigt die Darstellungen des gültigen FNP. Die<br />
in Melle-Buer nordwestlich der Fa. Burton sollte auf Parzellen-<br />
Grenze des LSG stellt gleichzeitig auch die äußere Grenze eines Wohngrenzen<br />
geprüft werden. Es sieht so aus, als laufe hier die Grenze baugebietes dar.<br />
quer durch eine Parzelle.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
c) Sehr auffällig ist, dass nicht die aktuellen Katasterunterlagen c) Dies ist ein rein kartografisches Problem, dass die Rechtswirksamkeit<br />
genommen wurden, denn das ausgedehnte Baugebiet Groenen der Verordnung nicht betrifft. Es wurden die aktuellsten verfügbaren<br />
Feld in Buer ist nicht eingetragen. Es wird darum gebeten, die<br />
Kartengr<strong>und</strong>lagen verwendet. Dennoch kann nicht verhindert werden,<br />
aktuellen Katasterunterlagen zu nutzen.<br />
dass mit Erscheinen der Karten diese bereits von der Wirklichkeit überholt<br />
werden.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
e) Herr Oliver Heidenreich, Meesdorfer Straße 28 in 49328 Melle e) Das Flurstück 4/4 hat eine Gesamtgröße von 43.846 m². Lediglich eine<br />
spricht sich gegen die Hineinnahme eines kleinen Teilstücks des kleine Teilfläche von 1.558 m² soll neu in das LSG aufgenommen<br />
Flurstücks 4/4, Flur 4 in der Gemarkung Meesdorf in das LSG<br />
werden. Die Neuaufnahme wird zurück genommen.<br />
aus.<br />
Die Stadt Melle unterstützt dieses Anliegen.<br />
Die Anregung wird aufgegriffen.<br />
7
7. Ortsrat Oldendorf – Stellungnahme vom 05.03.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Es darf keine weitere Schlechterstellung der Oldendorfer Bürger a) Die Bürger werden durch die LSG-Verordnung nicht schlechter gestellt<br />
gegenüber den z. Zt. bereits gültigen Anforderungen <strong>und</strong> Bestim- als vorher.<br />
mungen (Wasserschutzgebiet, LSG…) eintreten.<br />
Die Anregung ist gegenstandslos.<br />
b) Gr<strong>und</strong>besitz, Wohnungen <strong>und</strong> Landwirtschaft in den Schutzzonen<br />
sollen zeitgemäß <strong>und</strong> verträglich für Mensch <strong>und</strong> Natur genutzt<br />
<strong>und</strong> bedarfsgerecht weiterentwickelt werden können.<br />
c) Auf Gr<strong>und</strong> der großflächigen Ausweisung des LSG besteht keine<br />
Notwendigkeit zur kleinteiligen Nutzungseinschränkung im unmit-<br />
telbar angrenzenden bewohnten Bereich.<br />
d) Hofnahe Ackerflächen zur landwirtschaftlichen Nutzung sollen<br />
erhalten bleiben.<br />
e) Bei Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten wird eine Entschädigungsregelung<br />
für auftretenden Wertverlust (Acker – Waldflächen)<br />
erwartet.<br />
f) Es wird eine eindeutige Sprachregelung bei den Anspruchs- <strong>und</strong><br />
Ausschlusskriterien. (z. B. schutzgebietsverträgliche Bewirtschaftung,<br />
keine wesentliche Änderung von Einfriedungen, angemessene<br />
Erweiterung von Wohngebäuden, neu anzulegende Weih-<br />
nachtsbaumkulturen, …) empfohlen.<br />
g) Der Einspruch der Familie Trimpe zur Fortführung des Betriebes<br />
<strong>und</strong> zur Sicherung der Existenzgr<strong>und</strong>lage wird unterstützt.<br />
b) Die Anregung ist gewährleistet.<br />
c) Die Regelungen de Verordnung gelten nicht auf Haus- <strong>und</strong> Hofgr<strong>und</strong>stücken.<br />
Die Anregung ist gegenstandslos.<br />
d) Die hofnahen Ackerflächen liegen in der Kernzone weitgehend nicht im<br />
LSG. In der Pufferzone gibt es keine Einschränkungen für die landwirtschaftliche<br />
Nutzung.<br />
Die Anregung ist gegenstandslos.<br />
e) Die differenzierte, auf die jeweiligen Schutzzonen bezogene Festlegung<br />
der Verbote weist darauf hin, dass der <strong>Landkreis</strong> von der ihm zustehenden<br />
Gestaltungsfreiheit in rechtmäßiger, angemessener <strong>und</strong> damit<br />
entschädigungslos hinzunehmender Weise Gebrauch gemacht hat.<br />
Die Anregung ist gegenstandslos.<br />
f) Die gewählte Sprachregelung ist nach der geltenden Rechtssprechung<br />
eindeutig. Im Übrigen unterliegt jedes Vorhaben einer Einzelfallentscheidung.<br />
Die Anregung ist gegenstandslos.<br />
g) s. Abwägung der Stellungnahme von Herrn Trimpe.<br />
Die Anregung wird aufgegriffen.<br />
8
8. Gemeinde Wallenhorst – Stellungnahme vom 01.04.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Ortsteil Hollage:<br />
a) Die Fläche ist bereits herausgenommen.<br />
Ein Bereich westlich der Straße „In der Aue“ bzw. westlich des<br />
heutigen Gewerbegebietes bis hin zur Verlängerung der Straße<br />
„Zum Poller“ soll aus dem jetzigen LSG herausgenommen werden.<br />
Die Anregung ist gegenstandslos.<br />
b) Ortsteil Hollage:<br />
b) Die beiden Flächen, die im LSG verbleiben sollen, stellen zwei vonein-<br />
Der Bereich des „Schwarzen Sees“ inkl. einer ca. 70 m breiten ander isoliert gelegene Landschaftsausschnitte dar. Verstärkt wird ihre<br />
Pufferzone am Nordufer sowie der Bereich des Reiterhofes Boh- verinselte Lage durch die geplante Ausweisung eines großflächigen<br />
nenkämper, des Kleingartengeländes sowie der Reithalle östlich Gewerbegebietes nördlich der in Rede stehenden Flächen <strong>und</strong> durch<br />
des „Pollerwegs“ <strong>und</strong> nördlich der „Hansastraße“ soll im LSG<br />
ihre Randlage zu südlich <strong>und</strong> östlich angrenzenden bestehenden Ge-<br />
verbleiben bzw. zum LSG hinzugenommen werden. Der Bereich werbeansiedlungen. Im Übrigen ist der landschaftliche Eindruck durch<br />
westlich der Straße „Zum Poller“ bzw. deren Verlängerung bis hin die Präsenz massiver <strong>und</strong> technischer Bauwerke, wie z. B. der Reithalle<br />
zur „Penter Straße“ <strong>und</strong> darüber hinaus soll im LSG verbleiben. <strong>und</strong> der Windkraftanlage gestört.<br />
Ein Schutz dieser Flächen bietet sich aus den o. g. Gründen nicht an<br />
<strong>und</strong> entspricht auch nicht dem Schutzzweck. Dieser sieht den Schutz<br />
großräumiger, strukturierter <strong>und</strong> weitgehend von nicht technischer <strong>und</strong><br />
gewerblicher Bebauung geprägter Landschaft vor.<br />
Es ist der Gemeinde Wallenhorst ungenommen, eine entsprechende<br />
Sicherung der Landschaft vor Bebauung durch entsprechende Festsetzungen<br />
im Flächennutzungsplan vorzunehmen.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
c) Ortsteil Lechtingen:<br />
c) Der Bereich lag vor der Landschaftsschutzgebietsüberarbeitung nicht im<br />
Der Bereich östlich der Straßen „Buchgarten“ bzw. „Am Lechtin- alten LSG. Er liegt unmittelbar an der B 68 <strong>und</strong> in der Nähe einer eheger<br />
Berg“ soll bis hin zur “B 68“ soll als Pufferzone in das LSG<br />
maligen Mülldeponie. Der Bereich ist durch mehrere prosperierende<br />
aufgenommen werden.<br />
landwirtschaftliche Betriebe gekennzeichnet. Es handelt sich durchweg<br />
um hofnahe Flächen. Auf die subjektiven Bedenken der Landwirte, dass<br />
betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten durch die Neuaufnahme des<br />
Bereichs in das LSG eingeschränkt würden, wurden die Flächen entgegen<br />
des ursprünglichen Entwurfs wieder aus dem Schutzgebiet genommen.<br />
Bezüglich der im Privatbesitz befindlichen Flächen wird die Anregung<br />
nicht aufgenommen.<br />
9
d) Ortsteil Rulle:<br />
Im Ortsteil Rulle soll der Bereich südlich der Straße „Im Esch“<br />
<strong>und</strong> östlich des „Stadtweges“ im LSG verbleiben.<br />
e) Ortsteil Rulle:<br />
Das Verfahren zur Neugliederung des LSG „OS 50“ ist im Planungskorridor<br />
der A 33 nicht auszusetzen, sondern hier genauso<br />
wie in den benachbarten Bereichen durchzuführen. Der gesamte<br />
Bereich des <strong>Wiehengebirge</strong>s <strong>und</strong> des Ruller Bruches muss einheitlich<br />
<strong>und</strong> durchgehend geschützt werden. Eine Rechtfertigung<br />
für die Herausnahme dieser Landschaftsteile ist aus Sicht der<br />
Gemeinde Wallenhorst nicht zu erkennen. Die begrüßenswerte<br />
zukünftige Schutzverordnung ist für den Schutz vor unerwünschten<br />
Entwicklungen notwenig. Die derzeitigen Planungen zum Bau<br />
der „A 33 Nord“ sind vollkommen unabhängig davon. Die neue<br />
Schutzverordnung erst nach einem gerichtsfesten Planfeststellungsbeschluss<br />
zu implementieren könnte aus Sicht der Gemeinde<br />
Wallenhorst noch Jahrzehnte dauern.<br />
Aufgenommen wird die Anregung jedoch in Bezug auf die im Besitz der<br />
Gemeinde befindlichen Flächen mit extensiver Nutzung (Grünland <strong>und</strong><br />
Laubwald) im direkten Anschluss an die Harenburgsiedlung. Der Bereich<br />
wird der Pufferzone des LSG zugeordnet. Es handelt sich um die<br />
Flurstücke:<br />
� Gemarkung Lechtingen, Flur 002, Flurstück 72/009<br />
� Gemarkung Lechtingen, Flur 002, Flurstück 62/004<br />
� Gemarkung Lechtingen, Flur 002, Flurstück 59/12<br />
In die Pufferzone wurden 1.991.943 m² (199 ha) aufgenommen.<br />
d) Die Fläche wurde auf Wunsch der Gemeindeverwaltung (Abstimmungsgespräch<br />
am 24.07.2006) gelöscht. Aus naturschutzfachlicher Sicht<br />
wird ein Verbleib der Fläche im LSG sehr begrüßt.<br />
Der Anregung wird gefolgt.<br />
e) Der im Korridor der A 33 Nord liegende Landschaftsausschnitt ist weiterhin<br />
als LSG „Nördlicher Teutoburger Wald – <strong>Wiehengebirge</strong>“ geschützt.<br />
Der Planungsraum für die BAB 33 neu wurde aus rein verfahrenstechnischen<br />
Gründen aus dem Verfahren herausgenommen. Im Falle<br />
einer konkreten Trassierung wäre ein erneutes Löschungsverfahren<br />
erforderlich. Eine Anpassung wird nach Festlegung der exakten Trasse<br />
erfolgen. Spätestens dann wird gesamte Bereich einheitlich <strong>und</strong> durchgehend<br />
geschützt sein.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
10
9. Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems – Stellungnahme vom 22.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Bereits im Vorfeld der geplanten Neufestsetzung des LSG werden a) In einem derartig großflächigem LSG, wie es hier mit knapp 300 km²<br />
im Interesse der Kommunen naturschutzfachlich <strong>und</strong> land-<br />
vorliegt, <strong>und</strong> welches das Gebiet mehrerer Gemeinden umfasst, ist die<br />
schaftsästhetisch wertvolle Teilflächen, auch in größerem Um-<br />
Planungshoheit der Gemeinden angemessen zu berücksichtigen. Die<br />
fang, aus dem alten LSG herausgenommen. Das mindert quali- Schaffung von Planungsfreiräumen um die Ortslagen gilt u. a. auch der<br />
tativ die landschaftliche Vielfalt <strong>und</strong> den ökologischen Wert des Vermeidung der verwaltungstechnisch sehr aufwändigen Einzellö-<br />
LSG.<br />
schungsverfahren.<br />
Die Auszeichnung des Gebietes als Naturpark TERRA.vita ist<br />
dadurch in Frage zu stellen.<br />
Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />
b) Bad Essen-Wehrendorf, Fläche westlich der L 85 am südli- b) Die im südlichen Ortseingangbereich gelegene Fläche wird zu zwei<br />
chen Ortsende:<br />
Drittel von bereits bebauten Gr<strong>und</strong>stücken eingenommen. Gegenüber<br />
Die Löschung wird abgelehnt, da sie als hängiges Grünland einen auf der anderen Straßenseite liegen ebenfalls Siedlungshäuser.<br />
landschaftsästhetisch wertvollen Abschluss des östlichen groß- Die Schutzwürdigkeit des unverbaut verbliebenen, hängigen Grünlandes<br />
räumigen LSG darstellt.<br />
geht durch die überwiegende <strong>und</strong> zweiseitig angrenzende Bebauung<br />
verloren. Dies rechtfertigt die Herausnahme der Fläche aus dem LSG.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
c) Bad Essen, Flächen südlich <strong>und</strong> südöstlich der Fa. Argelith c) Die Ausdehnung der Abbautätigkeiten der Fa. Argelith südlich der<br />
im Ortsteil Wehrendorf:<br />
Werkshallen wird durch die Bodenabbaugenehmigung festgelegt. Diese<br />
Der dauerhafte Erhalt des Wanderweges als Abgrenzung des<br />
gewährleistet einen dauerhaften Erhalt des Wanderweges.<br />
neuen LSG wird angezweifelt.<br />
Die Bedenken werden nicht berücksichtigt.<br />
d) Ostercappeln, Fläche nördlich der K 415:<br />
d) Seitens der Gemeinde Ostercappeln ist wohnbauliche Entwicklung der<br />
Sollte die Fläche zum Zwecke der Bebauung herausgenommen Flächen vorgesehen. Die Aussagen hinsichtlich der Betroffenheit des<br />
werden, wird deren Löschung abgelehnt, da sich die weit aus-<br />
Landschaftsbildes sind korrekt. Der Planungshoheit der Gemeinde<br />
ufernde Bebauung im östlichen Teil Ostercappelns bereits jetzt<br />
Ostercappeln wird hier gegenüber den Belangen des Naturschutzes<br />
schon sehr negativ auf das Landschaftsbild auswirkt.<br />
Vorrang eingeräumt, da es sich um eine Erweiterung einer bereits genehmigten<br />
Wohnbaufläche handelt. Die Belange des Naturschutzes<br />
werden jedoch dahingehend berücksichtigt, dass die Erweiterung nach<br />
Osten nur soweit zugelassen wird, wie eine direkte Angrenzung an den<br />
Wald vermieden werden kann. Im Gegenzug für die Löschung wird ein<br />
Hangbereich nördlich der Wohnbauflächen in das Schutzgebiet neu mit<br />
aufgenommen.<br />
Die Bedenken werden nicht berücksichtigt.<br />
11
10. GLL Osnabrück - Stellungnahme vom 26.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Es wird angeregt unter § 3 Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft zu ergän- a) Die aus den Flurbereinigungsverfahren resultierenden land- <strong>und</strong> forstzen,<br />
dass die aus Flurbereinigungsmaßnahmen resultierenden<br />
wirtschaftlichen Veränderungen können erhebliche Auswirkungen auf<br />
land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Veränderungen als ordnungsge- das Landschaftsbild <strong>und</strong> den Naturhaushalt haben, die dem Schutzmäße<br />
land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bewirtschaftung gelten.<br />
zweck dieser Verordnung widersprechen. Auch kann nicht davon aus-<br />
Dadurch wird gewährleistet, dass die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftligegangen werden, dass sich alle Planinstandsetzungsmaßnahmen zur<br />
chen Zielsetzungen der aktuellen <strong>und</strong> zukünftigen Flurbereini-<br />
wertgleichen Abfindung im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtgungsverfahren<br />
sowie die im Flurbereinigungsgesetz gegeben<br />
schaft bewegen.<br />
gesetzlichen Garantien für die Flurbereinigungsteilnehmer (Wert- Gr<strong>und</strong>sätzlich sind in Flurbereinigungsverfahren, verankert durch die<br />
gleiche Abfindung in Land) <strong>und</strong> die diesbezüglich erforderlichen Leitlinie „Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege in Verfahren nach dem<br />
Maßnahmen durch die §§ 4 – 5 des Verordnungsentwurfs nicht Flurbereinigungsgesetz“, auch die Gr<strong>und</strong>sätze des Naturschutzes zu<br />
eingeschränkt oder verhindert werden.<br />
berücksichtigen. Soweit die erforderlichen Maßnahmen durch die<br />
Landwirtschaftsklausel abgedeckt sind <strong>und</strong> nicht den Regeln in der<br />
Kernzone widersprechen (s. § 4 (3) Nr. 1, 2 <strong>und</strong> 3), sind durch die<br />
Verordnung keine Einschränkungen oder Verhinderungen zu erwarten.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
b) Es wird angeregt, alle Maßnahmen, die zur Erreichung der Flurbereinigungsziele<br />
notwendig sind, als Freistellungstatbestand unter<br />
b) s. Abwägung zu a)<br />
§ 6 Freistellung in den Verordnungsentwurf aufzunehmen.<br />
Unter § 6 (2) Nr. 2 enthält der Verordnungsentwurf bereits die<br />
Freistellung der Anlage <strong>und</strong> Änderungen von Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
im Rahmen von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
12
11. HOL als Vertretung der Landwirte: Heinrich Langsenkamp, Hans-Josef Hempen, Bernhard Gehrs, Andreas Müller - Stellungnahme vom<br />
25.03.2009<br />
Gesamtabwägung Belmer Bachniederung<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Die Einstufung der in der Anlage näher bezeichneten Flächen als<br />
besonders schutzwürdig, <strong>und</strong> damit der Kernzone zugehörig, ist<br />
nicht nachvollziehbar. Es handelt sich seit den letzten Jahren um<br />
intensiv ackerbaulich genutzte Flächen. Eine Unterschutzstellung<br />
wird abgelehnt.<br />
b) Durch die Unterschutzstellung wird die Wirtschaftlichkeit in Frage<br />
gestellt. Eine Drainage der Fläche wird nach der Verordnung<br />
verboten, so dass die Grünlandflächen schwerer zu bewirtschaften<br />
sind.<br />
a) Der Großteil der Flächen liegt in den Abgrenzungen des alten LSG.<br />
Lediglich die am Westrand der Belmer Bachniederung an der Grenze<br />
zum Ortsrand höher gelegene Ackerfläche wird neu ins Schutzgebiet als<br />
Kernzone aufgenommen. Sie gehört jedoch zum Ensemble der Aue <strong>und</strong><br />
bildet den vom Landschaftsbild begründeten Abschluss der Siedlung<br />
<strong>und</strong> des Ortsrandes. Durch ihre besondere Lage in der landschaftlich<br />
herausragenden Belmer Bachaue erklärt sich die Einstufung der Aufnahmeflächen<br />
als Kernzone.<br />
Der Status Quo der Bewirtschaftung auf diesen Flächen bleibt erhalten.<br />
Die ordnungsgemäße Landwirtschaft mit der Ausnahme des Anbaus<br />
von Weihnachtsbaumkulturen, nicht standortheimischen Gehölzen <strong>und</strong><br />
der Neuanlage von Drainagen ist weiterhin in diesem Bereich freigestellt.<br />
Bis auf einen verschwindend geringen Flächenanteil an Acker ist die<br />
Belmer Bachaue in unterschiedlichen Nutzungsgraden bis hin zu extensiver<br />
Nutzung als Grünland bewirtschaftet. Derartige Ausprägungen sind<br />
mittlerweile extrem selten in den Auelandschaften des <strong>Landkreis</strong>es<br />
geworden. In dieser Eigenschaft übernimmt diese Landschaft eine<br />
wichtige Rolle für die Erholungseignung, das Landschaftsbild <strong>und</strong> den<br />
Naturhaushaushalt des Schutzgebietes. Ein großer Teil der in der Kernzone<br />
liegenden Flächen sind gem. § 28 a <strong>und</strong> b NNatG besonders<br />
geschützte Biotope. Zusammen begründet dies die Einstufung als Kernzone.<br />
Die Bedenken werden nicht aufgegriffen-<br />
b) Die Eigenart dieser Landschaft beruht auf der seit jeher vergleichsweise<br />
extensiven Nutzung, die eine Anpassung an die bestehenden Boden-,<br />
Gr<strong>und</strong>wasser- <strong>und</strong> Überflutungsverhältnisse darstellt. Dieses ist seit<br />
mindestens Anfang der 90er Jahre aus den Kartierungen der unteren<br />
13
c) Die Nutzung mit so genannten Kurzumtriebsgehölzen ist nach der<br />
Verordnung nicht möglich.<br />
d) Die Flächen der in der Überschrift genannten Gr<strong>und</strong>stücks-<br />
Eigentümer sind komplett aus der Kernzone des Schutzgebietes<br />
heraus zu nehmen.<br />
Naturschutzbehörde <strong>und</strong> dem heutigen Erscheinungsbild der landwirtschaftlichen<br />
Nutzung ersichtlich. Aufgr<strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>wasserverhältnisse<br />
handelt es sich um absolute Grünlandstandorte.<br />
Derartige Flächen sind von Natur aus kaum wirtschaftlich zu nutzen. Die<br />
bisherige Nutzung wird nicht eingeschränkt.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
c) Insoweit sich die nachwachsenden Kurzumtriebsgehölze aus standortheimischen<br />
Gehölzen wie z. B. Roterle, Stieleiche <strong>und</strong> heimische Weidenarten<br />
zusammensetzen, werden derartige Vorhaben durch die LSG-<br />
Verordnung nicht eingeschränkt. Durch die Verwendung nicht standortheimischer<br />
Gehölze wie z. B. genmanipulierter Weiden- <strong>und</strong> Pappelarten<br />
ist die Einzigartigkeit des Landschaftsbildes <strong>und</strong> des Naturhaushaltes<br />
gefährdet.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
d) Die Anregung wird aus oben ausgeführten Gründen nicht aufgegriffen.<br />
14
12. Niedersächsischer Heimatb<strong>und</strong> - Stellungnahme vom 27.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Das über Jahrzehnte bewährte LSG sollte im Wesentlichen in den a) Die Überarbeitung der Grenzen des alten LSG ist gerechtfertigt, da die<br />
vorhandenen Grenzziehungen bleiben.<br />
Schutzwürdigkeit des alten LSG nicht mehr flächendeckend gegeben<br />
Es geht um den Schutz der mit Mühsalen <strong>und</strong> bäuerlichem I-<br />
war. Eine Neubewertung der Landschaft nach fest gelegten Schutzkritedeen-<br />
<strong>und</strong> Gestaltungsreichtum ausgebildeten, einzigartigen <strong>und</strong> rien hat daher sowohl zu Flächenlöschungen als auch zu Flächenauf-<br />
bislang auch ungehobene Werte beinhaltenden, zusammenhännahmen geführt. Darüber hinaus wurde mit der Neuausrichtung auch<br />
genden Kulturlandschaft.<br />
das Ziel verfolgt, den im Schutzgebiet liegenden Kommunen, Perspektiven<br />
der städtebaulichen Entwicklung zu ermöglichen.<br />
Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />
b) Die katasteramtlichen Bezeichnungen sind, anders als angege- b) Die aktuelle Grenze des LSG OS 1 beruht in weiten Teilen noch auf<br />
ben, nachvollziehbar. Manche einst an Straßen <strong>und</strong> Wasserläufen katasteramtlichen Bezeichnungen nach dem Stand vom 01.07.1964,<br />
ausgemachte logische Grenzziehung ist durch manchmal be-<br />
die vielfach nicht mehr nachvollziehbar sind. Die Grenze des neuen<br />
merkenswerte Löschungsverfügungen von Einzelparzellen erst zur Schutzgebietes orientiert sich an in der Landschaft nachvollziehbaren<br />
katasteramtlichen Bezeichnung verkümmert.<br />
Linien. Weitgehend sind dies Straßen.<br />
Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />
c) Das bisherige LSG-OS 1 in mehrere nach landschaftlichen Aus- c) Nur die Unterteilung des LSG-OS 1 in mehrere Schutzgebiete gewährprägungen<br />
mit ihren unterschiedlichen Schutzanforderungen<br />
leistet, dass die spezifischen Schutzbedürfnisse der einzelnen Land-<br />
bestimmte LSG aufzuteilen, führt zu Unübersichtlichkeiten <strong>und</strong><br />
schaftseinheiten in den jeweiligen Schutzverordnungen Berücksichti-<br />
unnötigen Bürokratien. Es stellt sich die Frage: Was gilt wo <strong>und</strong> gung finden. Unübersichtlichkeiten <strong>und</strong> unnötige Bürokratien sind nicht<br />
wie in welchem der LSG des so vielfältigen <strong>Osnabrücker</strong> Landes. zu erwarten.<br />
Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />
d) Angesichts der zahlreichen, sich regelmäßig wiederholenden d) Durch die Schaffung von Planungsfreiräumen um die Ortslagen im<br />
Teillöschungen, die dem bisherigen LSG widerfuhren, sollten im Rahmen der Neuabgrenzung, können Teillöschungen für die Zukunft<br />
Sinne eines wirklich langfristigen Planungskonzeptes solche Än- weitgehend ausgeschlossen werden.<br />
derungen zukünftig erschwert werden.<br />
Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />
e) Die Zielvorgabe in 3.1 der Anlage 1 Perspektiven der städtebauli- e) Großräumige Löschungen erfolgen in der Regel in Landschaftsteilen,<br />
chen Entwicklung der Kommunen zu ermöglichen, sollte entspre- die nicht mehr dem Status eines LSG entsprechen oder sind durch<br />
chend der Nachrangigkeit nur zu Löschungen im näheren Umkreis Entwicklungsabsichten der Kommunen begründet. Vorrangig geschieht<br />
der Siedlungszentren führen. Großräumige Löschungen öffnen<br />
dies im Randbereich des alten LSG.<br />
hingegen der weiteren unkontrollierten Zersiedlung der Landschaft<br />
Vorschub <strong>und</strong> widersprechen den eigentlichen Schutzzielen.<br />
Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />
15
In der Bilanz werden mehr Flächen gelöscht als neu unter<br />
Schutzgestellt.<br />
f) Die in der Anlage 3 aufgeführten Begründungen für die umfangreichen<br />
Gebietslöschungen sind nicht überzeugend. In der Vergangenheit<br />
wurden durch kleinräumige LSG-Löschungen die<br />
Tatsachen geschaffen, die jetzt zur siedlungs- <strong>und</strong> gewerblich<br />
bedingten Überprägung der Landschaft führten. Die Nichteingrünung<br />
der Siedlungs- <strong>und</strong> Gewerbeflächen führt zum Negativum.<br />
Der störende randliche Eindruck ist durch Eingrünung heilbar. Das<br />
wenig ausgeprägte Relief kann nicht als Begründung für Gebietslöschungen<br />
herhalten. Die baulichen Entwicklungsabsichten der<br />
Kommunen dürften bedauerlicherweise Hauptargument für die<br />
Löschungen sein.<br />
Der Anspruch eines Flächenausgleiches zwischen Flächenlöschungen<br />
<strong>und</strong> Flächenneuausweisung ist fachlich <strong>und</strong> sachlich nicht begründet.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
f) Die Qualität des Schutzgebietes liegt darin, dass dieses einer Art Vorbildlandschaft<br />
entspricht <strong>und</strong> sich von der übrigen Landschaft deutlich<br />
abhebt. Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass Schutzkriterien<br />
angelegt werden, die den ganz spezifischen Schutzgebietscharakter<br />
widerspiegeln. Dazu gehört zum LSG „<strong>Wiehengebirge</strong> <strong>und</strong> <strong>Nördliches</strong><br />
<strong>Osnabrücker</strong> <strong>Hügelland</strong>“ u. a. maßgeblich das Relief. In der Regel führt<br />
erst das Zusammentreffen mehrerer Kriterien zu der Löschung einer<br />
Fläche, so dass z. B. nicht die fehlende Eingrünung allein den Ausschlag<br />
gib, sondern erst im Zusammenwirken mit nicht landschaftstypischen<br />
Landnutzungsformen.<br />
Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />
16
13. Niedersächsisches Forstamt Ankum – Stellungnahme vom 27.02.2009 (Teilaspekte der Stellungnahme)<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) In § 4 (2) Nr. 1 a) wird die Errichtung von Windkraftanlagen, a) In der Kultur- <strong>und</strong> Waldlandschaft des <strong>Wiehengebirge</strong>s <strong>und</strong> des Osna-<br />
Fotovoltaikanlagen in der freien Landschaft verboten. Das Kyoto- brücker <strong>Hügelland</strong>es stellen Windkraftanlagen <strong>und</strong> Fotovoltaikanlagen<br />
Protokoll vom 16.02.2005 fordert völkerrechtlich verbindlich die untypische technische <strong>und</strong> damit störende Elemente dar. Aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />
Begrenzung des Ausstoßes von Treibhausgasen. Vor diesem<br />
Höhe sind Windkraftanlagen weithin sichtbar, so dass sie besonders in<br />
Hintergr<strong>und</strong> wurde der Anteil der erneuerbaren Energien an der den für das LSG typischen hügelig-welligen Lagen in Konkurrenz zum<br />
Stromversorgung bis 2020 auf mindestens 20% festgelegt. Unter vielfältig strukturierten <strong>und</strong> charakteristischen Landschaftsbild treten.<br />
den erneuerbaren Energien nimmt die Windenergie eine heraus- Fotovoltaikanlagen beeinträchtigen anlagenbedingt durch die Flächenragende<br />
Stellung ein, die Fotovoltaik hat ein großes Wachstumsinanspruchnahme <strong>und</strong> durch ihre spiegelnde Oberfläche das Schutzgut<br />
potenzial. Die festgelegte Erhöhung des Anteils der Windenergie Landschaftsbild <strong>und</strong> Naturhaushalt.<br />
an der Stromerzeugung bis 2030 von 4,3 % auf 25 % führt zu In den Hinweisen vom Niedersächsischen <strong>Landkreis</strong>tag (NLT) zum The-<br />
einer Steigerung des Drucks auf sensible Bereiche in der freien ma Naturschutz <strong>und</strong> Windenergie aus dem Jahr 2007 werden LSG <strong>und</strong><br />
Landschaft außerhalb des Waldes.<br />
explizit Waldflächen als Ausschlussgebiete für die Errichtung von Wind-<br />
Der Paragraph ist ganz zu streichen oder dahingehend zu ändern, energieanlagen genannt.<br />
dass die Anlage von Windkraft- <strong>und</strong> Fotovoltaikanlagen an entsprechend<br />
wenig sensiblen Standorten in der feien Landschaft<br />
einschließlich des Waldes zulässig ist.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
b) In § 4 (2) Nr. 2 ist es im gesamten Schutzgebiet verboten, dass b) Ein LSG nimmt aufgr<strong>und</strong> seiner besonderen landschaftlichen Ausprä-<br />
Relief in der freien Landschaft zu verändern, insbesondere durch gung gegenüber der ungeschützten Landschaft einen höheren Rang<br />
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ab- <strong>und</strong> Zwi-<br />
ein. Insofern steht die im LSG gegebene Einschränkung nicht im Widerschenlagerungen.spruch<br />
zu § 17 NNatG, der eine Genehmigungspflicht für den Abbau<br />
In diesem Paragraphen wird ein gewisser Widerspruch zum Na- von Bodenschätzen erst ab einer Flächengröße über 30 m² vorsieht. §<br />
turschutzrecht gesehen, nach dem Bodenschätze wie Kies, Sand 17 NNatG gilt nicht für Auffüllungen.<br />
etc. bis zu 30 m² Gr<strong>und</strong>fläche gr<strong>und</strong>sätzlich genehmigungsfrei<br />
abgebaut werden dürfen. Eine künftige Regelung, Kleinstmengen<br />
künftig nicht mehr genehmigungsfrei aufschütten oder abbauen<br />
zu dürfen, wäre nur unter besonderen Umständen <strong>und</strong> in besonderen<br />
Teilbereichen des LSG akzeptabel, deren Flächen konkreter<br />
zu benennen <strong>und</strong> darzustellen wären. Ein generelles Abbauverbot<br />
sollte aufgr<strong>und</strong> der Großflächigkeit des Schutzgebietes unterbleiben.<br />
Der „Bodenabbau von Kleinstmengen“ ist als Freistellung<br />
unter § 6 Absatz 2 aufzunehmen.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
c) Es wird auf die Notwendigkeit zur Bodenbearbeitung (z. B. ma- c) Alle Maßnahmen, die im Rahmen der ordnungsgemäß betriebenen<br />
17
schinelle Flächenräumungen nach Windwurf, Reliefveränderungen,<br />
sonstige Bodenbearbeitungen oder Zwischenlagerungen von<br />
Material) im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung<br />
hingewiesen.<br />
d) In § 5 (2) Nr. 3 wird der nach den geltenden Rechtsvorschriften<br />
genehmigungspflichtige Bodenabbau innerhalb der im Regionalen<br />
Raumordnungsprogramm ausgewiesenen Vorsorgegebiete für<br />
Rohstoffgewinnung unter Erlaubnis gestellt.<br />
Es ist diskussionswürdig, inwiefern Bodenabbauvorhaben außerhalb<br />
von Vorsorgegebieten oder Vorrangstandorten ausgeschlossen<br />
sein sollen, zumal es bekannt ist, dass zahlreiche, ausgewiesene<br />
Vorsorgegebiete/Vorrangstandorte für den Bodenabbau<br />
nicht überall flächengleich mit den tatsächlichen, regionalen<br />
Gebieten der Rohstoffvorräte <strong>und</strong> Bodenschätze überein stimmen.<br />
Forstwirtschaft durchgeführt werden, sind freigestellt. Reliefveränderungen<br />
gehören nicht zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
d) Die im Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegten Vorsorge- <strong>und</strong><br />
Vorranggebiete dienen der Steuerung der Bodenabbauten, da diese<br />
naturgemäß stark in das Landschaftsgefüge eingreifen. Daher ist bewusst<br />
in Kauf genommen worden, dass nicht alle, tatsächlich vorhandenen<br />
Rohstoffvorräte durch diese Darstellung abgedeckt wurden.<br />
In bestimmten Einzelfällen kann das Zutreffen bestimmter Positivkriterien<br />
(u. a. Nachweis wertvoller Lagerstätten mit wertvollen Rohstoffen)<br />
zu einem Befreiungstatbestand <strong>und</strong> damit zu einer Zulässigkeit von<br />
Bοdenabbauten außerhalb der dafür festgelegten Gebiete führen.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
18
14. NLWKN - Stellungnahme vom 03.03.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Seitens des Geschäftsbereiches III „Gewässerbewirtschaftung a) Die Neuausweisung des LSG führt zu keiner Beschädigung oder Beein-<br />
Flussgebietsmanagement“ ist darauf zu achten, dass die in der trächtigung der Funktionen der bezeichneten Pegelanlagen.<br />
anliegenden Übersichtskarte eingezeichneten Gr<strong>und</strong>wassermessstellen<br />
<strong>und</strong> Pegelanlagen an Fließgewässern nicht beschädigt<br />
oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
b) Anlage 1 Punkt 1 Abs. 2 <strong>und</strong> Punkt 2 Abs. 2:<br />
Im Geltungsbereich des zukünftigen LSG liegen mehrere gemeldete<br />
Natura 2000-Gebiete, die bislang nicht nach nationalem<br />
Recht gesichert wurden. Der geplante Erlass der LSG-Verordnung<br />
würde Gelegenheit bieten, die zwingend erforderliche Sicherung<br />
der FFH-Gebiete vorzunehmen. Es wird dringend angeregt, diese<br />
Möglichkeit zu nutzen. Zu diesem Zweck wären die gebietsbezogenen<br />
konkretisierten Erhaltungsziele der noch nicht gesicherten<br />
FHH-Gebiete in den Schutzzweck aufzunehmen <strong>und</strong> die Regelungen<br />
der Verordnung erforderlichenfalls so anzupassen, dass die<br />
b)<br />
Eine Gewährleistung der Erhaltungsziele für die im Verfahrensgebiet<br />
liegenden FFH-Gebiete ist über die LSG-Verordnung „<strong>Wiehengebirge</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Nördliches</strong> <strong>Osnabrücker</strong> <strong>Hügelland</strong>“ nicht vorgesehen. Eine fach<strong>und</strong><br />
sachlich korrekte Berücksichtigung der jeweils spezifischen Schutzansprüche<br />
der bisher nicht hoheitlich geschützten FFH-Gebiete nicht<br />
mit der Schutzkategorie eines LSG zu leisten. Die Regelungen einer<br />
Schutzverordnung müssen das Ergebnis einer gerechten Abwägung der<br />
Belange von Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege einerseits <strong>und</strong> den<br />
Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>stücksnutzer andererseits sein.<br />
Erhaltungsziele gewährleistet werden können.<br />
Es ist beabsichtigt, die FFH-Richtlinie durch jeweils individuell auf das<br />
Gebiet zugeschnittene Schutz- oder Vertragskonzepte umzusetzen.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
Für freigestellte Maßnahmen ist ggf. eine FFH-Verträglichkeit<br />
erforderlich, sofern Lebensraumtypen gemäß Anh. I oder Arten<br />
gemäß Anh. II der FFH-RL sowie gem. Art. 4 (1) <strong>und</strong> (2) der EU-<br />
Vogelschutzrichtlinie betroffen sind.<br />
c) Es wird angeregt, das LSG als Pufferbereich an das Naturschutzgebiet<br />
„Venner Moor“ heranzuführen. Die Überführung dieser<br />
Flächen in den LSG-Status lässt für die Zukunft Vorteile erwarten<br />
z. B. in Hinsicht auf Nutzungsextensivierungen <strong>und</strong> den Einsatz<br />
von Fördermitteln.<br />
d) Anlage 1 – Punkt 3.4:<br />
Die Liste der im geplanten LSG enthaltenen FFH-Gebiete ist nicht<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
c) Mit ihrer Lage in der nordwestdeutschen Tiefebene liegen die zur Rede<br />
stehenden Flächen nicht mehr im Zielgebiet des hier neu abgegrenzten<br />
LSG. Dieses präsentiert sich als ein Mittelgebirgs- <strong>und</strong> weitläufiges<br />
<strong>Hügelland</strong> mit den zugehörigen Vorländern. In diesem Landschaftsteil<br />
ist ein räumlicher <strong>und</strong> optischer Bezug zum <strong>Wiehengebirge</strong> nicht mehr<br />
gegeben.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
d) Die Liste wird entsprechend den Angaben korrigiert.<br />
19
ganz zutreffend. Während das FFH-Gebiet 336 „Kammolch-<br />
Biotop Palsterkamp“ wegen der Herausnahme des Planungskorridors<br />
für die A 33 gar nicht im LSG enthalten ist, fehlen die Gebiete<br />
FFH-Gebiet 175 „Grasmoor“, FFH-Gebiet 068 „Obere Hunte“<br />
<strong>und</strong> FFH-Gebiet 338 „Piesbergstollen“.<br />
Die räumlichen Geltungsbereiche der im Schutzgebiet liegenden<br />
Naturschutzgebiete (NSG) sollten nicht mit in das LSG aufgenommen<br />
werden. Eine nachrichtliche Darstellung der NSG wird<br />
angeregt.<br />
e) Anlage 1 - Erläuterungen zu § 3:<br />
Folgende Handlungen werden der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen<br />
Bewirtschaftung zugeordnet:<br />
Unter Spiegelstrich 5: die zulässige Lagerung landwirtschaftlicher<br />
Erzeugnisse in Form von Feldmieten, Stallmist.<br />
In dieser Aufzählung fehlen die kunststoffverpackten R<strong>und</strong>ballen.<br />
Es wird angeregt, deren Lagerung im geplanten LSG wegen der<br />
nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht zu gestatten.<br />
Unter Spiegelstrich 7: der gleichmäßige Auftrag von reinem Bodenmaterial<br />
bis zu max. 30 cm auf Ackerflächen zur Bodenverbesserung.<br />
Es wird angeregt, diese Maßnahme unter Erlaubnisvorbehalt<br />
zustellen, weil sie z. B. in dem Fall der Aufhöhung einer suboptimalen,<br />
weil feuchten Ackerfläche nicht mit dem Schutzzweck zu<br />
vereinbaren ist.<br />
Unter Spiegelstrich 9: Die Anlage von Gehegen für Schalenwild.<br />
Diese Maßnahme geht über die ordnungsgemäße Land- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschaft hinaus <strong>und</strong> sollte aus der Auflistung entfernt werden.<br />
Die Anregung wird aufgegriffen.<br />
e) Die Land- <strong>und</strong> Forstwirte sind die Hauptnutzer im Schutzgebiet, deren<br />
übliche Nutzungsweisen durch die Verordnung nicht eingeschränkt<br />
werden sollen.<br />
Es handelt sich um eine beispielhafte Aufzählung, die nicht den Anspruch<br />
auf Vollständigkeit erhebt.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
Der Auftrag von Bodenmaterial bis zu 30 cm Höhe widerspricht nicht<br />
dem Schutzzweck.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
Durch das Deregulierungsgesetz vom 10.03.2005 wurden die qualitativ<br />
hochwertigen arten- <strong>und</strong> naturschutzrechtlichen Anforderungen an<br />
Schalenwildgehege aufgehoben. Da die Gehege nicht mehr naturschutzrechtlich<br />
genehmigt werden müssen, sind diese als landwirtschaftliche<br />
Tierhaltung zu behandeln.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
20
f) Anlage 1 - Erläuterungen zu § 4:<br />
In den Erläuterungen zu § 4 (2) Nr. 1d sollten neben den Lärmimmissionen<br />
auch die zunehmenden Lichtimmissionen Berücksichtigung<br />
finden.<br />
In den Erläuterungen zu § 4 (2) Nr. 3 sollte die Rechtsquelle<br />
benannt werden.<br />
In den Erläuterungen zu § 4 (2) Nr. 6 sollten neben den Lärmimmissionen<br />
auch die zunehmenden Lichtimmissionen Berücksichtigung<br />
finden.<br />
In den Erläuterungen zu § 4 (3) Nr. 2 ist der Inhalt des letzten<br />
Absatzes unverständlich.<br />
g) Es wird angeregt, in § 1 die Größe des Geltungsbereiches in ha<br />
mit aufzunehmen.<br />
h) Für § 2 (1) Nr. 3 wird angeregt, im letzten Absatz den letzten<br />
Satz wie folgt umzuformulieren: „Ihr Schutz dient damit auch dem<br />
Biotopverb<strong>und</strong>.“<br />
i) Für § 2 (2) wird dringend angeregt, die Erhaltungsziele der betroffenen<br />
FFH-Gebiete in den Schutzzweck aufzunehmen.<br />
Für die Unterpunkte 1 a – f wird Folgendes angeregt:<br />
„Erhalten <strong>und</strong> schützen“ u. ä. durch „Erhalt <strong>und</strong> Schutz“ zu ersetzen.<br />
Dies gilt sinngemäß auch für die folgenden Absätze.<br />
Unterpunkte a) <strong>und</strong> d) zusammenzufassen.<br />
Ergänzung der Liste um die Punkte Obstwiesen <strong>und</strong> Grünland<br />
f) Die Anregung wird berücksichtigt.<br />
Die Angaben zur Rechtsquelle werden ergänzt.<br />
Die Anregung wird berücksichtigt.<br />
Die Anregung wird berücksichtigt.<br />
Der Absatz ist eindeutig formuliert, der Einwand ist nicht nachvollziehbar.<br />
g) Die Angabe der Größe spielt für das Schutzgebiet keine Relevanz. Da in<br />
diesem großräumigen Schutzgebiet Flächenlöschungen nicht gänzlich<br />
auszuschließen sind, erscheint die Angabe der Flächengröße als unpraktikabel.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
h) Die Anregung wird aufgegriffen.<br />
i) s. Abwägung unter Punkt c.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
Die Differenzierung soll bestehen bleiben, daher wird die Anregung<br />
nicht aufgegriffen.<br />
Der Erhalt von Obstwiesen <strong>und</strong> Grünland ist in der LSG-Verordnung<br />
21
j) Für § 2 (3) wird angeregt „Wiederherstellung <strong>und</strong> Entwicklung“<br />
jeweils durch Erhalt <strong>und</strong> Entwicklung bzw. Wiederherstellung“ zu<br />
ersetzen.<br />
Es wird angeregt, die Formulierung „Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungsziele<br />
zur Erreichung des Schutzzweckes“ durch „Fachliche Pflege- <strong>und</strong><br />
Entwicklungsziele, die dem Schutzzweck dienen“ zu ersetzen.<br />
Ein Großteil der hier definierten fachlichen Ziele <strong>und</strong> der zu ihrer<br />
Erreichung vorgeschlagenen Maßnahmen finden sich in den<br />
Regelungen der Verordnung zwangsläufig gar nicht wieder. Der<br />
Schutzzweck muss aber auch ohne diese erfüllt werden.<br />
k) Die Gliederung des § 4 ist missverständlich. Es wird empfohlen,<br />
die Gliederung des § 5 zu übernehmen.<br />
l) In § 5 (2) Nr. 2 steht das Neuverlegen von Erdkabeln <strong>und</strong> Rohrleitungen,<br />
die der öffentlichen Ver- <strong>und</strong> Entsorgung dienen, unter<br />
Erlaubnisvorbehalt.<br />
Es wird angeregt, Unterhaltung <strong>und</strong> Erneuerung von Versorgungseinrichtungen<br />
freizustellen, den Durchführenden jedoch zur Abstimmung<br />
von Art <strong>und</strong> Zeitpunkt der Arbeiten zu verpflichten.<br />
Hiervon auszunehmen wären Fälle unmittelbar drohender Gefahr.<br />
Rechtmäßig errichtete Versorgungseinrichtungen genießen Bestandsschutz;<br />
dies schließt das Recht auf Instandhaltung <strong>und</strong> ggf.<br />
Erneuerung ein. Der Erlaubnisvorbehalt für Erneuerungen greift<br />
daher in Rechte der Versorger ein <strong>und</strong> ist nach Einschätzung<br />
des NLWKN nicht rechtssicher.<br />
m) In § 6 (2) taucht das Wort „freigestellt“ sowohl in der Absatzüberschrift<br />
als auch in jedem Unterabsatz auf. Es wird angeregt dies<br />
nicht geregelt. Diese Biotoptypen sind unter den Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungszielen<br />
gelistet.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
j) Es geht hier vorrangig um Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungsziele <strong>und</strong> nicht um<br />
den Erhalt bestimmter Biotoptypen.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
Die Anregung wird aufgegriffen.<br />
k) Die Freistellungen, Befreiungen <strong>und</strong> Hinweise sind bewusst unter § 6<br />
der LSG-Verordnung zusammengefasst worden, damit sie leichter auffindbar<br />
sind.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
l) Die Unterhaltung <strong>und</strong> Erneuerung im Sinne von Reparatur <strong>und</strong> Ersatz<br />
abgängiger Versorgungseinrichtrungen bleiben gemäß § 6 (4) Nr. 2<br />
von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt. In den Erläuterungen<br />
wird der Paragraph um den Zusatz „Ersatz abgängiger Versorgungseinrichtungen“<br />
ergänzt.<br />
Der Erlaubnisvorbehalt regelt dagegen die Einrichtung von Erdkabeln<br />
<strong>und</strong> Rohrleitungen an Stellen, wo bisher keine lagen <strong>und</strong> kann durch<br />
Nebenbestimmungen Einfluss nehmen auf Art <strong>und</strong> Zeitpunkt der Maßnahme.<br />
Die Freistellung von Maßnahmen mit der gleichzeitig dem<br />
Durchführenden auferlegten Pflicht, eine Abstimmung mit der unteren<br />
Naturschutzbehörde vorzunehmen, widerspricht dem eigentlichen Sinn<br />
einer Freistellung. Inwieweit der Durchführende seiner Abstimmungspflicht<br />
nachgekommen ist, kann ebenfalls nicht kontrolliert werden.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
m) Die Anregung wird aufgegriffen.<br />
22
zu ändern.<br />
n) In § 6 (4) bleiben Maßnahmen, zu deren Durchführung eine<br />
öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, von den Bestimmungen<br />
dieser Verordnung unberührt.<br />
Es wird angeregt, dass Art <strong>und</strong> Zeitpunkt dieser Maßnahmen<br />
vorher verpflichtend mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen<br />
sind.<br />
Auch Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung<br />
besteht, können erhebliche Auswirkungen auf Landschaftsbild<br />
<strong>und</strong> Naturhaushalt haben. Dies gilt insbesondere für<br />
die Fließgewässerunterhaltung, aber u. U. auch für Gehölzschnittmaßnahmen<br />
zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit an<br />
Verkehrswegen.<br />
o) Gemeinde Wallenhorst, Fläche nördlich der Ortschaft Rulle.<br />
Es erscheint fraglich, warum ein von drei Wanderwegen erschlossener<br />
Landschaftsteil im Bereich des Kulturdenkmals „Helmichsteine“<br />
im Gebiet der Gemeinde Rulle aus dem Landschaftsschutz<br />
entlassen werden soll.<br />
n) Bezüglich der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung wird jeweils zu<br />
Beginn des Jahres mit der unteren Naturschutzbehörde Benehmen<br />
hergestellt. In den Unterhaltungsplänen werden die geplanten Maßnahmen<br />
offen gelegt. Weiterführende Maßnahmen werden gesondert<br />
zum gegebenen Zeitpunkt mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.<br />
Der Zeitpunkt für Gehölzschnittmaßnahmen zum Zwecke der Verkehrssicherung<br />
wird über § 37 NNatG „Allgemeiner Biotopschutz“ verpflichtend<br />
vorgegeben. Die Art der Ausführung liegt im Verantwortungsbereich<br />
der jeweiligen Straßenbehörde.<br />
Von daher erübrigen sich weitere Regelungen über die LSG-Verordnung.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
o) Die Gemeinde Wallenhorst nimmt in ihrer Stellungnahme zum LSG-<br />
Ausweisungsverfahren Abstand von der ursprünglichen Planung einer<br />
wohnbaulichen Entwicklung dieser Fläche. Die Löschung der Fläche<br />
wird wieder zurück genommen.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
23
15. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers – Stellungnahme vom 23.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Die östlich des Ortsteils Lintorf der Gemeinde Bad Essen im a) Die Abgrenzung des Kirchenflurstückes auf der Verfahrenskarte ent-<br />
Rahmen der Neuabgrenzung des LSG durchgeführte Herausnahspricht nicht den katasteramtlichen Eintragungen auf der Liegenme<br />
einer Fläche betrifft nur einen Teil des Flurstücks der Kirchenschaftskarte. Eine Abgleichung bietet sich an. Die Löschfläche wird um<br />
gemeinde. Es ist zweckmäßig die ganze Fläche der Kirchenge-<br />
13.015 m² (1,3 ha) vergrößert.<br />
meinde aus dem LSG auszugliedern.<br />
Die Anregung wird aufgegriffen.<br />
24
16. Landeswanderverband – Stellungnahme vom 25.02.2009<br />
Bendenken Anregungen<br />
a) Stadt Bramsche <strong>und</strong> Gemeinde Wallenhorst, Fläche westlich a) Das Gewerbeflächenentwicklungskonzept des <strong>Landkreis</strong>es Osnabrück<br />
der B 68, nördlich der Gemeinde Wallenhorst<br />
aus dem Jahr 2008 sieht für diesen Bereich ein interkommunales<br />
Für die mehr als 100 ha umfassenden Flächen sind Gespräche für Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebiet vor. Daraus lassen sich Absichtserklä-<br />
ein interkommunales Industrie- <strong>und</strong> Gewerbegebiet geführt worrungen der beiden Kommunen ableiten.<br />
den. Konkrete Beschlüsse dazu sind nicht bekannt. Es wird nicht Während der Bramscher Teil insbesondere durch seine Randlage zum<br />
für vertretbar gehalten, mit der Neuausweisung des LSG eine<br />
schützenswerten Wallenhorster Bach die Schutzkriterien als LSG erfüllt,<br />
Fläche zu löschen, deren künftige Nutzung als Industrie- <strong>und</strong> Ge- liegen diese für den südlichen Teilbereich in der Gemeinde Wallenhorst<br />
werbegebiet offen ist. Mit der Löschung wäre der Abwägungspro- nicht mehr vor. Der landschaftliche Eindruck dieser ackerbaulich intenzess<br />
der Verträglichkeit des Vorhabens mit Natur <strong>und</strong> Landschaft siv genutzten Landschaft mit geringem Relief wird durch die Präsenz<br />
erheblich eingeschränkt bzw. ausgeschlossen. Es befinden sich massiver <strong>und</strong> technischer Bauwerke wie z. B. einer Windkraftanlage<br />
dort ein See sowie zwei Kulturdenkmäler. Durch die Fläche ver- gestört. Auch ihre Randlage zu den südlich <strong>und</strong> östlich angrenzenden<br />
läuft der Etappen-R<strong>und</strong>wanderweg „Mühlenweg“.<br />
Gewerbeansiedlungen ist in der Landschaft wahrnehmbar <strong>und</strong> beeinträchtigt<br />
die Schutzwürdigkeit.<br />
Aufgr<strong>und</strong> des überregional bedeutsamen Entwicklungsschwerpunktes<br />
für den <strong>Landkreis</strong> Osnabrück <strong>und</strong> der guten Anbindung an überregionale<br />
Verkehrsachsen überwiegen die gemeindlichen Interessen<br />
gegenüber den Interessen des Landschaftsschutzes.<br />
Trotz der fehlenden Flächenverfügbarkeit wurde zwischen den Gemeinden<br />
Wallenhorst <strong>und</strong> Bramsche abgesprochen, die Planungen zunächst<br />
ruhen zu lassen <strong>und</strong> noch nicht einzustellen. Sollte sich in absehbarer<br />
Zeit keine Bereitschaft zum Flächenverkauf ergeben, kann in Abstimmung<br />
mit der Stadt Bramsche eine Wiederaufnahme der schutzwürdigen<br />
Landschaftsbereiche in das LSG in Erwägung gezogen werden.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
b) Gemeinde Belm, Gemarkung Vehrte, Fläche in dem Dreieck b) Die durch ihre Lage stark isolierte Fläche unterliegt deutlichen Sied-<br />
Venner Straße, Lechtinger Straße <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esbahn:<br />
lungseinflüssen. Die übrigen Flächen werden mit Ausnahme eines<br />
Die Fläche wird zum größten Teil landwirtschaftlich genutzt. Es<br />
verbliebenen Feuchtbiotops landwirtschaftlich intensiv genutzt. Der<br />
befindet sich jedoch ein Sumpfgebiet mit Schilf, Binsen <strong>und</strong><br />
Gesamteindruck der Landschaft rechtfertigt daher keinen Landschafts-<br />
Sumpfgräsern darin. Wie heimische Jäger ausdrücklich bestätigen, schutz.<br />
ist dies seit langem ein beliebter Rückzugsort für Rebhühner,<br />
Unabhängig davon ist der Schutz des besagten Biotops über § 28 a<br />
Fasanen <strong>und</strong> Wildenten.<br />
NNatG „Besonders geschützte Biotope“ gewährleistet.<br />
Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />
25
c) Gemeinde Bissendorf, Fläche Linner Berg westlich der Bergstraße<br />
in Schledehausen:<br />
Die Fläche liegt auf der Kuppe des Linner Berges <strong>und</strong> ist der Kernzone<br />
zuzurechen. Der Bezirkswanderweg „Osnabrück/Gretescher<br />
Turm – Bahnhof Wissingen“ berührt die Fläche. Eine möglicherweise<br />
vorgesehene Bebauung der Fläche wird für äußerst bedenk-<br />
lich gehalten.<br />
d) Stadt Melle, Gemarkung Föckinghausen, nördlich der L 90:<br />
Hier stellt sich die Frage, ob die Löschung eine Umwandlung der<br />
Nutzungsart beabsichtigt.<br />
c) Ein Verbleib der Fläche im LSG würde den Festsetzungen des rechtsgültigen<br />
Bebauungsplanes Nr. 10 „Sport- <strong>und</strong> Erholungsgelände, 2.<br />
Änderung <strong>und</strong> Teilaufhebung von 2005“ widersprechen.<br />
Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />
d) Die Fläche ist aufgr<strong>und</strong> ihrer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung<br />
<strong>und</strong> der gegebenen Siedlungseinflüsse nicht landschaftsschutzwürdig.<br />
Bauliche Entwicklungen seitens der Stadt Melle sind nach heutigem<br />
Kenntnisstand nicht vorgesehen.<br />
26
17. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau <strong>und</strong> Verkehr - Stellungnahme vom 03.03.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Die landesplanerisch festgestellte Linie des Lückenschlusses BAB a) Der Planungsraum für die BAB 33 neu wurde aus rein verfahrens-<br />
33 Nord von Belm bis zur BAB 1 nördlich Wallenhorst sollte in<br />
technischen Gründen aus dem Verfahren herausgenommen. Im Falle<br />
dem hier vorliegenden LSG dargestellt <strong>und</strong> im Bereich des Tras- einer abweichenden Trassierung nach dem noch ausstehenden Plansenverlaufs<br />
der BAB 33 das LSG gelöscht werden.<br />
feststellungsbeschluss wäre ein erneutes Löschungsverfahren erforderlich.<br />
Eine Löschung des Trassenverlaufs der BAB 33 wird nach Festlegung<br />
der exakten Trasse erfolgen. Spätestens dann wird gesamte Bereich<br />
einheitlich <strong>und</strong> durchgehend geschützt sein.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
27
18. Landeswanderverband – Stellungnahme vom 25.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems - Stellungnahme vom 22.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Bendenken Anregungen<br />
a) Bissendorf, Linner See:<br />
Es bleibt unklar, warum das Gewässer im Osten nicht in seiner<br />
wirklichen Ausdehnung in der Karte eingezeichnet ist.<br />
Das Gewässer, das sich offensichtlich im Besitz der NWA befindet,<br />
ist trotz des teilweise technisch bedingten Zuschnitts reizvoll strukturiert<br />
<strong>und</strong> mit einem Randstreifen aus standortheimischen Gehölzen<br />
umgeben. Damit sind einige Anforderungen an ein LSG erfüllt.<br />
Aus avifaunistischer Sicht hat sich der See zu einem Rastplatz<br />
verschiedener Gastvogelarten von lokaler <strong>und</strong> überregionaler Bedeutung<br />
entwickelt. Der See ist Brutgebiet von Höckerschwan,<br />
Eisvogel, Haubentaucher Stockente, Bläss- <strong>und</strong> Teichralle. Der<br />
naturnah einzustufende Baggersee ist im Landschaftsrahmenplan<br />
als ein zu entwickelndes NSG vorgesehen.<br />
a) Die im Planwerk vorhandene Darstellung des Linner Sees beruht auf<br />
den Geobasisdaten der niedersächsischen Vermessung- <strong>und</strong> Katasterverwaltung<br />
(2005). Auf diese Darstellung kann kein Einfluss genommen<br />
werden.<br />
Die Gemeinde Bissendorf möchte sich die Option der Entwicklung des<br />
Linner Sees als Badesee erhalten. Mögliche Veränderungen in diesem<br />
Bereich wären mit den Reglungen der LSG-Verordnung nicht vereinbar.<br />
Der See befindet sich im Besitz der NWA <strong>und</strong> ist heute für die Öffentlichkeit<br />
nicht zugänglich. Die schutzwürdige Nordseite des Sees ist<br />
über entsprechende Festsetzungen im Rekultivierungsplan auf Dauer<br />
gesichert.<br />
Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />
28
19. Landeswanderverband – Stellungnahme vom 25.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems - Stellungnahme vom 22.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Waldschutzgenossenschaft Venne – Stellungnahme vom 21.01.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Niedersächsischer Heimatb<strong>und</strong> – Stellungnahme vom 27.02.2009<br />
Bendenken Anregungen<br />
a) Ostercappeln, Fläche südlich der Mühlenteiche in der Ortschaft<br />
Venne<br />
Ein dorfnahes Landschaftsbild wird ggf. auf ewige Zeiten zerstört.<br />
Die Grünlandfläche hat als Pufferzone zur Mühleninsel eine bedeutende<br />
Funktion im LSG. Nach der flächenhaften Ortsrandbebauung<br />
besteht fast nur noch in dieser Zone eine der wenigen<br />
Sichtachsen auf das Dorf Venne.<br />
a) Die alte Abgrenzung der Ortslage Venne im Bereich der Mühlenteiche<br />
ist z. T. örtlich nicht mehr nachvollziehbar. Dem Schutzzweck abträglich<br />
sind zudem gewisse Siedlungseinflüsse in dem gelöschten Bereich, wie<br />
z. B. ein künstlich angelegtes Gewässer mit randlicher Verwallung. Die<br />
jetzige Grenze greift einen Weg auf <strong>und</strong> bildet damit eine ideale Abgrenzung<br />
der Ortsrandlage zu der freien, durch die unverbaute Niederung<br />
des Venner Mühlenbaches gekennzeichnete Landschaft.<br />
Nach jetzigem Kenntnisstand ist eine Bebauung der Fläche nicht vorgesehen.<br />
Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />
29
20. Ernst Hermeyer, Bad Essen – Stellungnahme vom 25.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Die Erläuterungen sollten zum formellen Bestandteil der Verord- a) Die Erläuterungen zur Verordnung sind eine Art Verordnungsbegründung<br />
nung erklärt werden. Sie machen deutlich, welche Gründe bzw. <strong>und</strong> Ausführungsbestimmung. Sie sind daher der Kreistagsvorlage bei-<br />
Absichten hinter den einzelnen Bestimmungen stehen <strong>und</strong> welzufügen, jedoch nicht formeller Bestandteil der Verordnung.<br />
che Spielräume dem Flächenbewirtschafter bleiben.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
b) Zu § 2 (1) 3<br />
b) Bei den in der Kernzone liegenden Fließgewässern handelt es sich<br />
Die Zuläufe der Fließgewässer werden in die Kernzone ein-<br />
überwiegend um naturnahe Bachläufe bzw. -abschnitte mit einem<br />
bezogen. Herr Hermeyer stellt dazu folgende Fragen:<br />
artenspezifischem Umfeld auf den mal mehr, mal weniger breiten Tal-<br />
• Wo beginnen derartige Zuläufe.<br />
böden des Schutzgebietes. Es sind oft, gerade auch im Bad Essener<br />
• Ist jedes kleine Rinnsal in einer Waldfläche ein Zulauf i. S. der Bereich, komplexe, weitverästelte Quellsysteme, die zum Einzugsbe-<br />
Verordnung?<br />
reich der ausgewählten Gewässerläufe des Schutzgebietes gehören, wie<br />
• Welche besonderen Pflichten ergeben sich hieraus für den<br />
z. B. dem der Wierau oder des Glanebachs.<br />
Waldbewirtschafter?<br />
• Die Zuläufe beginnen in der Regel mit einem Gewässeraustritt<br />
• Was darf er noch ohne behördliche Erlaubnis auf solchen<br />
aus dem Boden, die sich in Form eines Quellbereichs gestalten.<br />
Flächen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft i.<br />
Diese Quellbereiche sind im Gebiet Sumpf- oder Sicker- <strong>und</strong><br />
S. von § 3 der Verordnung tun?<br />
Rieselquellen.<br />
• Auch so genannte „Rinnsale“ speisen in tiefer liegende Bäche<br />
ein, können naturnahe Gewässerabschnitte sein <strong>und</strong> sind damit<br />
Zuläufe im Sinne der Verordnung.<br />
• In Niederungen <strong>und</strong> Quellbereichen der Kernzonen ist die Erst<strong>und</strong><br />
Wiederaufforstung mit nicht standortheimischen Gehölzen<br />
verboten (§ 4 (3) Nr. 2 der Verordnung). Sofern es sich bei den<br />
Zuläufen des Schutzgebietes darüber hinaus um besonders geschützte<br />
Biotope gemäß des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes<br />
handelt, erwachsen die Pflichten aus dem Niedersächsischen<br />
Naturschutzgesetz (§§ 28 a <strong>und</strong> b NNatG).<br />
• Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist in § 3 der Verordnung<br />
freigestellt. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder<br />
wird durch die forstlichen Beratungsstellen der Landwirtschaftskammer<br />
individuell konkretisiert.<br />
c) Zu § 2 (2) <strong>und</strong> § 2 (3) Nr. 1<br />
c) Landwirtschaftlich privilegierte Bauvorhaben sind von diesem Gr<strong>und</strong>satz<br />
Unter Nummer 1 e) ist die Rede vom Fernhalten störender Bau- (Nr. 1 e)) bzw. Entwicklungsziel (Nr. 1 c)) nicht betroffen. Die Bauweise<br />
30
d)<br />
objekte. Bei der Rubrik „Pflege <strong>und</strong> Entwicklungsziele“ wird von<br />
der Förderung einer dem ländlichen Raum angepassten Bauweise<br />
gesprochen. Herr Hermeyer stellt dazu folgende Fragen:<br />
• Was bedeuten diese Bestimmungen für einen Landwirt, der<br />
ein im Außenbereich privilegiertes Bauvorhaben i. S. von § 35<br />
(1) Nr. 1 Baugesetzbuch – z. B. Boxenlaufstall oder Schweinestall<br />
– errichten möchte?<br />
• Mit welchen besonderen Auflagen o. ä. muss er rechnen?<br />
Zu § 4 (2) Nr. 1<br />
Im gesamten Schutzgebiet sind Fotovoltaikanlagen in der freien<br />
Landschaft verboten. Herr Hermeyer stellt die Frage, ob Fotovoltaikanlagen<br />
auf dem Dach <strong>und</strong> auch Solaranlagen dem Verbot<br />
unterliegen.<br />
e) Zu § 6 (2) Nr. 3<br />
Für die ordnungsgemäße Unterhaltung <strong>und</strong> Instandsetzung vorhandener<br />
land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher Wege sollte eine abweichende,<br />
d. h. verstärkte Ausbauweise freigestellt sein, weil diese<br />
wegen der höheren Frequentierung bzw. Belastung oftmals nicht<br />
zu umgehen ist.<br />
f) Zu § 2 (1) Charakter Nr. 6.2<br />
Den Darlegungen zum Forstwegebau wird widersprochen. Von<br />
einem großzügig durchgeführten Waldwegebau kann in unserem<br />
Raum keine Rede sein.<br />
dieser Bauvorhaben wird durch die Verordnung nicht reglementiert.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
e) Die auf Haus- <strong>und</strong> Hofgr<strong>und</strong>stücken mit Gebäuden verb<strong>und</strong>enen Fotovoltaikanlagen<br />
<strong>und</strong> Solaranlagen unterliegen nicht dem Verbot nach § 4<br />
(2) Nr. 1.<br />
Es erfolgt eine entsprechende Ergänzung in den Erläuterungen zu die-<br />
sem Sachverhalt.<br />
e) In § 6 (2) Nr. 3 werden die Worte „ in der bisherigen Ausbauweise“<br />
gestrichen.<br />
Den Bedenken wird stattgegeben.<br />
f) Es finden sich in der bewaldeten Kernzone in verschiedenen Bereichen<br />
regelmäßig Beispiele für großzügig durchgeführten Waldwegebau mit<br />
den einhergehenden beschriebenen Fragmentierungen des Waldes.<br />
Die Anmerkung wird jedoch dahin gehend aufgenommen, als die Einschränkung<br />
„örtlich“ unter Charakter Nr. 6.2 hinzugefügt <strong>und</strong> damit die<br />
Aussage lokal differenziert wird.<br />
31
21.Ernst Koch, Bad Essen – Stellungnahme vom 12.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) § 2 Abs. 3 Entwicklungsziele<br />
a) Im Schutzgebiet besteht die Tendenz zur Intensivierung in der Forst-<br />
Wiederherstellung <strong>und</strong> Entwicklung impliziert, dass die Natur im <strong>und</strong> Landwirtschaft. Dies ist z. B. verb<strong>und</strong>en mit der Beseitigung von<br />
bestehenden LSG zerstört ist. Dies ist nicht nachvollziehbar. Eine Flurgehölzen, mit der Entwässerung von Feuchtbereichen oder mit der<br />
Wiederherstellung bedeutet zumeist einen massiven Eingriff in die großflächigen intensiven Nutzung der Wälder als Altersklassenwald mit<br />
Natur. Vorschlag zur Umformulierung:<br />
nicht standortheimischen Fichten. In Absprache mit den Gr<strong>und</strong>stücksei-<br />
Entwicklung <strong>und</strong> ggf. Wiederherstellung<br />
gentümern sollen natürliche oder naturnahe Ausprägungen der Lebensräume<br />
z. B. durch die Stabilisierung des Wasserhaushalts wiederhergestellt<br />
werden. Massive Eingriffe in die Natur sind damit nicht verb<strong>und</strong>en.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
b) § 4 (2) Nr. 3<br />
Der Ausbau sollte nicht voran gestellt werden, denn nicht der<br />
Ausbau soll verboten werden, sondern die Verwendung anderen<br />
Materials wie beschreiben. Vorschlag zur Umformulierung:<br />
Die Verwendung von anderen als unbelasteten mineralischen<br />
Naturstoffen <strong>und</strong> Recyclingmaterial in Korngröße bis max. 20 cm<br />
Durchmesser für den Ausbau der land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen<br />
Wege.<br />
b) Der Anregung wird gefolgt.<br />
32
22. Heinrich Redecker, Bad Essen (vertreten durch den HOL Wittlage-Bohmte) - Stellungnahme vom 27.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Herr Redecker bewirtschaftet an der Landesgrenze fünf Fischtei- a) Die Teiche liegen in der bewaldeten Kernzone <strong>und</strong> werden durch einen<br />
che <strong>und</strong> ein 1,4 ha großes Waldstück.<br />
naturnahen Bachlauf (besonders geschütztes Biotop) gespeist. Hinzu<br />
Herr Redecker wünscht die Herausnahme der betreffenden Flä- kommt ihre abgelegene Position an der Grenze nach Nordrheinche<br />
Westfalen, wo sich das Waldgebiet weiter fortsetzt. Aufgr<strong>und</strong> dieser<br />
• Gemarkung Dahlinghausen, Flur 5,20/1<br />
Lage wurden die Fischteiche trotz ihrer Nutzung der Kernzone zugeord-<br />
aus dem geplanten LSG.<br />
net.<br />
Hierzu ist anzumerken, dass die Nutzung der Teiche nicht durch die<br />
Verordnung eingeschränkt wird, da die genutzten Teiche Bestandsschutz<br />
genießen. Die fischereiliche Nutzung ist darüber hinaus im gesamten<br />
Schutzgebiet freigestellt. Aus diesen Gründen verbleibt die<br />
Fläche in der Kernzone des LSG.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
b) Die Landesgrenze nach NRW verläuft durch das Gewässer. Herr b) Seit der Ausweisung des alten LSG im Jahr 1965 liegt seine Grenze an<br />
Redecker ist damit zwei Länderrechten in der Bewirtschaftung<br />
der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen. Diese Handhabung ist ein<br />
ausgesetzt. Eine Grenzziehung des LSG sollte in Parallellage zum pragmatischer, nachvollziehbarer Ansatz.<br />
Gewässer mit einem Abstand von 30 m zur Böschungsoberkante Alle Personen mit Eigentum an einer Landesgrenze sind von zwei Län-<br />
erfolgen.<br />
dergesetzen betroffen. Die Nutzung des Gewässers wird ohnehin nicht<br />
durch die LSG-Verordnung geregelt.<br />
Die Anregung wird nicht aufgenommen.<br />
33
23. Waldschutzgenossenschaft Lintorf–Barkhausen, Bad Essen – Stellungnahme vom 20.02.2009<br />
Bendenken Anregungen<br />
a) Gemeinde Bad Essen, Gemarkung Dahlinghausen, Flur 5, a) Bei dem Flurstück handelt es sich um ein massiv eingezäuntes mit<br />
Flurstück 68/16:<br />
einem großen Wohnhaus <strong>und</strong> Nebengebäuden bestandenes Flurstück.<br />
Die Herausnahme eines schützenswerten Buchenbestandes auf Neben Buchen prägen auch die Gartenanlage <strong>und</strong> eine eingezäunte<br />
dem Dorddel (Flurstück 68/16, Flur 5, Gemarkung Dahlinghau- Fichtenschonung das Gr<strong>und</strong>stück. In dieser Ausprägung ist das Flursen)ist<br />
unverständlich. In diesem Bereich befinden sich Relikte<br />
stück nicht schützwürdig. Ein schutzwürdiger Buchenbestand westlich<br />
früherer Bergtätigkeiten. Eine weitere Zersiedlung bzw. Bebauung eines vorhandenen Waldweges verbleibt im LSG.<br />
sollte unterbleiben.<br />
Es wird die Wiederaufnahme in das LSG beantragt.<br />
Der Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
34
24. Anni Borgmeier, Belm, vertreten durch HOL – Stellungnahme vom 25.02.209<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Das Flurstück 102/15 ist Teil von Frau Borgmeiers landwirtschaft- a) Die ordnungsgemäße Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwirtschaft ist in der<br />
lichem Betrieb, der für ihre nachfolgende Generation erhalten<br />
Verordnung freigestellt.<br />
bleiben soll. Es gibt keine weiteren Erweitungsflächen.<br />
Im Bereich der Belmer Bachaue gehört die Fläche zum wertvollen Flä-<br />
Frau Borgmeier befürchtet, dass die Intensivierung der Fischchenmosaik<br />
<strong>und</strong> ist landschaftsschutzgebietswürdig.<br />
zucht/-haltung eingeschränkt wird.<br />
Es wird Frau Borgmeier insofern entgegen gekommen, dass das Flur-<br />
Darüber plant Frau Borgmeier den Bau eines Pferdestalles, um stück in einer Größenordnung von 18.113 m² von der Kernzone zur<br />
ihre Pachteinnahmen auch in Zukunft gewährleistet zu haben.<br />
Pufferzone abgestuft wird.<br />
Sie fordert die Herausnahme der Flächen aus dem LSG.<br />
Die Anregung wird teilweise aufgegriffen.<br />
35
25. Rolf <strong>und</strong> Heinz Droste, Belm, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Strautmann <strong>und</strong> Kollegen – Stellungnahme vom 27.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Der Hof Droste wird als landwirtschaftlicher Betrieb im Haupter- a) Laut katasteramtlichen Eintragungen verfügt Herr Droste über Flächen<br />
werb betrieben. Der Betrieb ist ausschließlich spezialisiert auf die in der Kern- <strong>und</strong> Pufferzone.<br />
Aufzucht von Weihnachtsbäumen <strong>und</strong> deren Vermarktung. Die<br />
Die in der Kernzone liegenden Flurstücke 23, 17/1, 17/4, 17/6, 2/6,<br />
Anbauflächen wurden in den vergangenen Jahren kontinuierlich 15 <strong>und</strong> 32 (teilweise) werden als Wald genutzt. Eine Interpretation<br />
ausgebaut, um die Existenzfähigkeit des Haupterwerbsbetriebes vorliegender Luftbilder bestätigt diese katasteramtliche Eintragung.<br />
zu gewährleisten. Für die Zukunft bedarf es eines weiteren konti- Eine Nutzung der Waldflächen als Weihnachtsbaumkultur bietet sich<br />
nuierlichen Flächenwachstums.<br />
objektiv nicht an <strong>und</strong> dürfte auch der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft<br />
Nach dem vorgelegten Planentwurf sind Flächen des Betriebes widersprechen.<br />
Droste als Kernzone ausgewiesen, die seit Jahren als Anbauflä- Mit dem Flurstück 32 liegt nur eine einzige Fläche in der Kernzone, die<br />
che von Weihnachtsbaumkulturen genutzt werden.<br />
mit einem Flächenanteil von 38.005 m² als Weihnachtsbaumkultur<br />
Durch den vorgelegten Satzungsentwurf wird die Weiterentwick- genutzt wird. Sie genießt Bestandsschutz. Die übrigen im Besitz von<br />
lung des Betriebes Droste unmöglich gemacht. Damit ist der<br />
Herrn Droste liegenden Flächen liegen in der Pufferzone. Als ordnungs-<br />
Betrieb Droste nicht nur existenzgefährdet, sondern die Satzung gemäße Landwirtschaft sind Weihnachtsbaumkulturen einschließlich<br />
führt praktisch zu einer Existenzvernichtung des Betriebes Droste. ihrer Einzäunung in der Pufferzone freigestellt.<br />
Die Aussage, dass die Satzung zu einer Existenzvernichtung des Betriebes<br />
Droste führt ist daher sachlich nicht begründet.<br />
b) Die Freistellungsregelung in § 3 Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft des<br />
Satzungsentwurfes ist nicht in Einklang zu bringen mit der Regelung<br />
in § 4 Abs. 2 Nr. 5 des Satzungsentwurfes, wonach außerhalb<br />
des Waldes in der freien Landschaft u. a. Nadelbäume ver-<br />
boten sind.<br />
c) Gr<strong>und</strong>sätzlich sind im Satzungsentwurf Ergänzungen <strong>und</strong> Änderungen<br />
vorzunehmen, dass sämtliche Flächen im LSG im Rahmen<br />
der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Weihnachtsbaumkulturen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich frei nutzbar sind. Angeregt wird insoweit, eine<br />
Herrn Droste wird dennoch entgegen gekommen, als der derzeit als<br />
Weihnachtsbaumkultur genutzte Anteil des Flurstücks 32 in einer Größe<br />
von 51.559 m² (5,1 ha) von der Kernzone zur Pufferzone abgestuft<br />
wird. Damit liegen sämtliche mit Weihnachtsbäumen bestandenen<br />
Flächen in der Pufferzone.<br />
Die Anregung wird teilweise aufgegriffen.<br />
b) Die Landwirtschaft ist durch diese Regelung nicht betroffen. Die hier<br />
reglementierte Gehölzartenvorgabe umfasst die nicht landwirtschaftlich<br />
genutzten Gehölzstrukturen in der offenen Landschaft wie Hecken,<br />
Feldgehölze <strong>und</strong> Baumreihen.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
c) s. Gesamtabwägung Landwirtschaft.<br />
36
umfassende Freistellung in § 3 des Satzungsentwurfs vorzunehmen.<br />
d) Im Übrigen sind die Flächen insgesamt aus dem Schutzstatus des<br />
LSG OS 1 herauszunehmen. Die Flächen von Herrn Droste liegen<br />
am Rande des geplanten LSG.<br />
Unter der Beachtung des Kriteriums „klarere Grenzziehung“ wäre<br />
es sicherlich sinnvoll, die jetzt als Pufferzone bzw. Kernzone bis<br />
zum Gebiet „Gattberg“ gelegten Flächen gänzlich heraus zu nehmen,<br />
wie es z. B. für die Flächen auf der anderen Seite der B 51<br />
neu bereits im Planentwurf berücksichtigt ist.<br />
e) Die Erläuterungen unter Nr. 4.2 (Anlage 1) für den hier beabsichtigten<br />
restriktiven Umgang mit Weihnachtsbaumkulturen sind<br />
sachlich unzutreffend. Es wird ausgeführt, dass Weihnachtsbaumkulturen<br />
monoton <strong>und</strong> in ihren geringen Umtriebszeiten in<br />
Kontrast zu vielseitigen auf Langfristigkeit ausgerichteten Waldformationen<br />
stehen. Tatsächlich ist es so, dass es Umtriebszeiten<br />
von mindestens 10 Jahren bei Weihnachtsbaumkulturen gibt <strong>und</strong><br />
die Entnahme von Weihnachtsbäumen aus den Kulturen umweltneutral<br />
ist.<br />
d) Die mit in das neue LSG mit einbezogenen Flächen lagen bereits vollständig<br />
im alten LSG. Die Randlage der Flächen trifft nur für einen Teil<br />
zu. Die bereits geschützten Flächen zeichnen sich nicht allein durch die<br />
Nutzung, sondern, soweit es sich um die Weihnachtsbaumkulturen<br />
handelt, durch ihre Lage in den ansteigenden Vorländern zum Gattberg<br />
aus. Die übrigen waldbaulich genutzten Flächen liegen in den Kernbereichen<br />
Gattberg <strong>und</strong> <strong>Wiehengebirge</strong>. Dies begründet die Schutzwürdigkeit<br />
der Flächen von Herr Droste <strong>und</strong> damit auch des gesamten, dem<br />
Gattberg östlich vorgelagerten Landschaftsausschnittes. Außerdem ist<br />
die Abgrenzung längs der neuen Trasse der B 51 sehr gut nachzuvollziehen.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
e) Im Vergleich von Umtriebszeiten in Buchenwäldern von bis zu 100<br />
Jahren sind 10 Jahre gering. Hinzu kommt, dass die Bäume schon vor<br />
dem Erreichen ihrer Altersstufe geerntet werden. Von daher stellen<br />
Weihnachtsbaumkulturen für den Naturschutz keine wertvollen Nutzungsformen<br />
dar. Die Monotonie wird durch die Aneinanderreihung der<br />
Nadelholzpflanzungen hervorgerufen.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der hohen Pestizidbelastung wird angezweifelt, dass die Entnahme<br />
von Weihnachtsbaumkulturen umweltneutral ist.<br />
Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />
37
26. Bernhard Gehrs (Landwirt), Belm - mündliche Einwendung vom 03.03.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Herr Gehrs möchte die Herausnahme der Fischteiche aus der a) Der Abschnitt zwischen Quelle <strong>und</strong> Unterlauf ist durch die intensiv ge-<br />
Kernzone. Er plant die Erweiterung der Fischzucht <strong>und</strong> bittet um nutzten, genehmigten Teiche massiv unterbrochen. Die Fischteiche<br />
zusätzlichen Raum für ein Brut- <strong>und</strong> Bewirtschaftungshaus. Die werden deshalb inklusive möglicher Erweiterungsflächen in die Puffer-<br />
Fischzucht stellt ein Standbein seiner Existenz dar.<br />
zone aufgenommen, jedoch nicht in Gänze des gewünschten Ausmaßes.<br />
Der östliche <strong>und</strong> südliche Teil des relief- <strong>und</strong> strukturreichen Talzuges<br />
verbleibt in der Kernzone.<br />
Aus der Kernzone gelöscht wurden in der Gemeinde Belm 42.947 m²<br />
<strong>und</strong> in der Gemeinde Ostercappeln 3.845 m². Damit wurden insgesamt<br />
46.792 m² in die Pufferzone aufgenommen.<br />
Die Anregungen werden in Teilen aufgenommen.<br />
38
27. Volker Grimm, Belm, vertreten durch HOL<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Herr Grimm fordert, die Flächen westlich des Fußweges in Puffer- a) Die extensiv genutzte Grünfläche befindet sich unterhalb eines Gehölz<br />
zonen umzuwandeln. Es besteht die aktuelle Absicht, einen Stall bestandenen Hanges in der Aue des Oberlaufs des Belmer Baches.<br />
zu bauen.<br />
Der Forderung wird in diesem Bereich nicht nachgekommen.<br />
Stattdessen wird eine weiter westlich gelegene Löschfläche bis auf den<br />
gesetzlich vorgesehenen 5-m-Streifen entlang des Belmer Baches<br />
ausgedehnt. Insgesamt werden dadurch 4.260 m² aus der Kernzone<br />
gelöscht.<br />
Die Anregung wird in anderer Hinsicht aufgegriffen.<br />
39
28. Heinrich Langsenkamp, Belm - Stellungnahmen vom 26.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Gegen die Neuausweisung folgender Flurstücke als Kernzone im a) Von den gelisteten Flächen liegen nur Teilstücke in der Kernzone des<br />
LSG wird Widerspruch eingelegt.<br />
LSG.<br />
• Gemarkung Vehrte, Flur 6, Flurstück 78/0<br />
Bei den Flächen 19/1 <strong>und</strong>15/1 handelt es sich um Grünland in der<br />
• Gemarkung Vehrte, Flur 6, Flurstück 87/3 (als 87/2 an- Niederung des schutzwürdigen Belmer Baches, sowie um Grünland <strong>und</strong><br />
gegeben)<br />
Nadelwald im Kernbereich des bewaldeten <strong>Wiehengebirge</strong>s.<br />
• Gemarkung Vehrte, Flur 2, Flurstück 19/1<br />
Bei den Flächen handelt es sich um wertvolle Bereiche, die im Verb<strong>und</strong><br />
• Gemarkung Vehrte, Flur 2, Flurstück 15/0<br />
mit dem Umfeld zusehen sind.<br />
Die Flurstücke 78/3 <strong>und</strong> 87/3 (als 87/2 angegeben) befinden sich in<br />
der Aue des Belmer Baches, der zu den ausgewählten Niederungsbereichen<br />
des Schutzgebietes gehört.<br />
b) Herr Langsenkamp befürchtet Nutzungseinschränkungen auf den<br />
Flächen in Bezug auf die Möglichkeit der Umwandlung in Acker<br />
oder des Anbaus nachwachsender Rohstoffe, z. B. von schnell<br />
wachsenden Gehölzen oder auch von Sonderkulturen aus Miscantos.<br />
Den Bedenken wird nicht nachgegeben.<br />
b) Die in der Belmer Bachaue vorhandenen Grünländer sind, sofern nicht<br />
drainiert, durch hohe Gr<strong>und</strong>wasserstände gekennzeichnet. Es handelt<br />
sich in der Regel um absolute Grünlandstandorte, auf denen eine ackerbauliche<br />
Nutzung nicht standortgerecht ist <strong>und</strong> nicht der ordnungsgemäßen<br />
Landwirtschaft entspricht.<br />
Die ordnungsgemäße Landwirtschaft ist freigestellt. Sofern es sich bei<br />
den nachwachsenden Rohstoffen um standortheimische Gehölze handelt,<br />
wie Weiden, Roterlen usw., stellt die Verordnung keine Einschränkung<br />
dar; Sonderkulturen sind in der Kernzone nicht erlaubt.<br />
Der Anbau von Miscantos auf Ackerstandorten ist unproblematisch.<br />
Den Bedenken wird nicht gefolgt.<br />
Die übrigen Bedenken werden in der Gesamtstellungnahme zum Thema Landwirtschaft <strong>und</strong> in der Gesamtstellungnahme zum Schreiben des HOL vom<br />
25.03.09 abgewogen<br />
40
29. Hermann Siebert-Meyer zu Hage, Belm - Stellungnahme vom 24.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Herr Siebert-Meyer zu Hage ist nicht bereit die großflächige Neu- a) In der Kernzone ist die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />
ausweisung als Kerngebiet hinzunehmen <strong>und</strong> die damit verbun- weitgehend freigestellt (s. § 3 der LSG-VO). Es greifen lediglich drei<br />
denen Verbote unter § 4. Er sieht sein Eigentumsrecht als noch Verbote. Die differenzierte, auf die jeweiligen Schutzzonen bezogene<br />
weiter eingeschränkt an.<br />
Festlegung der Verbote weist darauf hin, dass der <strong>Landkreis</strong> von der<br />
ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit in rechtmäßiger, angemessener<br />
<strong>und</strong> damit entschädigungslos hinzunehmender Weise Gebrauch gemacht<br />
hat.<br />
Die Anregung ist gegenstandslos.<br />
b) Die vielen beispielhaften Aufzählungen von Verboten <strong>und</strong> Gebo- b) Das Pflanzungsverbot für Fichten, Douglasien <strong>und</strong> Roteichen gilt nur in<br />
ten, wie z. B. Pflanzungsverbot für Fichten, Douglasien, Roteichen Quellbereichen <strong>und</strong> in Niederungen der Bach- <strong>und</strong> Flussläufe in der<br />
sowie den Nichteinbau von Bauschutt zum Wegebau, werden<br />
Kernzone <strong>und</strong> umfasst damit nur einen begrenzten Bereich.<br />
kritisiert.<br />
Der Einbau von unbelastetem Bauschutt in Korngrößen bis max. 20 cm<br />
ist zum Zwecke des Wegebaus nicht verboten.<br />
Die Anregung ist gegenstandslos.<br />
41
30. Gutsverwaltung Schelenburg, Bissendorf - Stellungnahme vom 21.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Von der Neuaufnahme in das LSG sind folgende Flurstücke be- a) Das aktuell von der Gemeinde Bissendorf in einem Planungsentwurf<br />
troffen:<br />
vorliegende Baugebiet „Bredberg - Erweiterung“ betrifft Teilflächen der<br />
• Schelenburg, Flur 3 Flurstück 83/21 (teilweise)<br />
genannten Flurstücke. Die übrigen Flächen, die nicht durch Wohnbe-<br />
• Schelenburg, Flur 3, Flurstück 84/13<br />
bauung überplant sind, erfüllen die Schutzkriterien eines LSG. Die Auf-<br />
• Schelenburg, Flur 4, Flurstück 23/14<br />
nahme dieser Flächen in die Pufferzone des LSG wird aufrechterhalten.<br />
• Schelenburg, Flur 4, Flurstück 25/3 (teilweise)<br />
Der Anregung einer vollständigen Entlassung aus dem LSG wird nicht<br />
Die Gemeinde Bissendorf plant auf einem Teil der genannten<br />
gefolgt. Es wird Herrn Kellermann von Schele (Gutsverwaltung Schelen-<br />
Flurstücke ein Baugebiet auszuweisen. Um diesen Planungsproburg) insoweit entgegen gekommen, dass der für die Bebauung benözess<br />
nicht zu erschweren, ist die Aufnahme rückgängig zu matigte<br />
Bereich nicht mehr als Aufnahmefläche dargestellt ist. Insgesamt<br />
chen <strong>und</strong> den genannten Flächen wieder den bisherigen unge- werden 42.943 m² (4,3) ha) aus der Pufferzone gelöscht.<br />
schützten Status zuzuerkennen.<br />
Die Anregung wird teilweise aufgegriffen.<br />
42
31. Joachim Kellermann von Schele, Bissendorf (WSG Schledehausen) - Stellungnahme vom 21.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Die Neuausweisung eines LSG führt zu langfristigen Festlegun- a) Der Vergleich der nachteiligen Veränderungen einer geschützten mit<br />
gen. Darum muss die fachliche Begründung auf den Ergebnissen einer ungeschützten Landschaft ist für die Ausweisung eines LSG uner-<br />
<strong>und</strong> Wirkungen der alten Schutzgebietsausweisung basieren.<br />
heblich. Ausschlaggebend sind die Schutzkriterien Naturhaushalt, Land-<br />
Hierzu äußert sich der Verordnungsgeber nicht.<br />
schaftsbild <strong>und</strong> Erholung.<br />
Insbesondere wäre dabei zu prüfen, ob <strong>und</strong> inwieweit sich die<br />
Die Landschaft hat sich seit der Unterschutzstellung im Jahre 1965 in<br />
Landschaft außerhalb der Schutzgebietsgrenzen nachteilig entwi- Bezug auf ihre Schutzwürdigkeit in vielen Bereichen verändert. Dieser<br />
ckelt hat <strong>und</strong> wer Urheber solcher etwaiger nachteiliger Entwick- Entwicklung wird durch die neue Verordnung Rechnung getragen. Im<br />
lungen ist.<br />
Zuge dieser Neufassung werden gleichzeitig die heutigen Anforderungen<br />
an eine moderne Verordnung erfüllt.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
b) Bestimmte Formulierungen in der Anlage sind fragwürdig <strong>und</strong> b) Die in Anlage 1 aufgeführten Fakten sind empirisch belegt.<br />
populistisch<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
c) Das LSG benachteiligt einseitig <strong>und</strong> massiv die Eigentümer <strong>und</strong> c) Die LSG-Verordnung hat von ihrem Wesen her die naturschutz-<br />
Bewirtschafter von land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Nutzflächen.<br />
fachlichen Aspekte (Naturhaushalt, Landschaftsbild <strong>und</strong> Erholung) zu<br />
Sie begünstigt den Teil der Bevölkerung, der in Bezug auf die<br />
berücksichtigen. Jedoch wird die Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft über § 3 der<br />
Erstellung <strong>und</strong> Erbringung von Umweltgütern weitgehend leis-<br />
LSG-Verordnung deutlich begünstigt.<br />
tungslos ist.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
d) Unbestimmt <strong>und</strong> vage bleiben die Anforderungen an diejenigen, d) Die Verordnung schafft einen konkreten Ordnungsrahmen, der durch<br />
die Nutznießer der „Parklandschaft“ sein sollen. Es soll „Verlär- Verbote <strong>und</strong> Erlaubnisvorbehalte die Verhinderung nicht landschaftsmung“<br />
unterbleiben; öffentliche Veranstaltungen sind erlaubniszuträglicher Veranstaltungen, wie z. B. Motorradcrossrennen ermöglicht.<br />
pflichtig, privaten Freizeitnutzern des LSG wird kein konkreter<br />
Im Übrigen gilt das unter § 23 NWaldLG festgelegte generelle „Betre-<br />
Ordnungsrahmen an die Hand gegeben.<br />
tungsrecht der freien Landschaft“.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
e) Der <strong>Landkreis</strong> ignoriert eine längst eingetretene Entwicklung, die e) S. § 23 NWaldLG.<br />
Natur, Forst <strong>und</strong> Jagd seit langem beeinträchtigt: die intensive, Die Verordnung verfolgt nicht das Ziel, derartige Aktivitäten einzu-<br />
jederzeitige <strong>und</strong> oft schädliche Nutzung von Feld <strong>und</strong> Flur für<br />
schränken. Einzelaktionen sind in der Praxis schlecht zu ahnden, da sie<br />
private Freizeitzwecke. Aber auch durch andere, wie z. B. gewerb- sich dem Kenntnisstand entziehen.<br />
liche H<strong>und</strong>eausführer, Geo-Caching, Paintball.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
f) Das gesetzliche Ziel, Jungwaldbestände ohne Zaunschutz großzu- f) Die Einzäunung von Jungwaldbeständen wird durch die Verordnung<br />
ziehen, wird in Frage gestellt.<br />
nicht eingeschränkt.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
43
g) Die Schutzvorschriften des geplanten LSG führen zu Investitions<strong>und</strong><br />
Genehmigungshürden <strong>und</strong> damit zu verhinderter Wirtschaftlichkeit,<br />
zu verminderten Pacht-, Jagd, Beleihungs- <strong>und</strong> Verkehrswerten,<br />
anderseits jedoch zu erhöhten Wildschaden.<br />
h) Bestimmungen des LSG rechtfertigen einen entschädigungs- bzw.<br />
Kompensationsanspruch.<br />
i) Standorte nicht effizient zu bewirtschaften, sondern bewusst eine<br />
extensive Nutzung vorzuschreiben (u. a. Verbot von neuen gärtnerischen<br />
Kulturen) ist fragwürdig.<br />
j) Die LSG-Satzung berücksichtigt die im Sinne der Allgemeinheit zu<br />
wünschenden Sicherstellung der Versorgung mit regenerativen<br />
Energien nicht.<br />
Die Anlage von Kurzumtriebsplantagen zur Energieholzproduktion<br />
dürfte unter das Verbot des § 4 (3) Nr. 2 fallen.<br />
Es ist aus Sicht der Eigentümer <strong>und</strong> Bewirtschafter nicht einzusehen<br />
<strong>und</strong> verstößt gegen Gr<strong>und</strong>sätze der Chancengleichheit wie<br />
auch gegen Ziele der Entwicklung des ländlichen Raumes, dass<br />
eine so große Zahl von Betroffenen dauerhaft von den Möglichkeiten<br />
neuartiger <strong>und</strong> zukünftiger Energie- <strong>und</strong> Rohstofferzeugung<br />
ausgeschlossen wird.<br />
k) Bestehende Schutzauflagen müssen laufend auf ihre Zielerreichung<br />
<strong>und</strong> im Vergleich mit der Entwicklung von Flächen außerhalb<br />
des Schutzgebietes überprüft werden. Neue oder die Weiterentwicklung<br />
bestehender Auflagen sind flexibel anzulegen, um<br />
den dynamischen Entwicklungen der Naturhaushalte <strong>und</strong> den<br />
sich rasch verändernden Anforderungen der Gesellschaft Rech-<br />
g) Die Investitions- <strong>und</strong> Genehmigungshürden sind gering <strong>und</strong> naturschutzfachlich<br />
begründet.<br />
S. Punkt n) unter Zusammenfassung der landwirtschaftlichen Belange.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
h) Die Verordnung enthält keine entschädigungspflichtigen Regelungen.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
i) Das Verbot von gärtnerischen Kulturen in der Kernzone impliziert nicht<br />
die gleichzeitige extensive Nutzung des Gr<strong>und</strong>stücks, sondern lässt z. B.<br />
auch Ackerbau <strong>und</strong> Grünland weiterhin zu.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
j) Die landwirtschaftlich privilegierten Windkraftanlagen <strong>und</strong> gebäudegeb<strong>und</strong>enen<br />
solarthermischen Anlagen sind im Schutzgebiet erlaubt.<br />
Im Übrigen umschließt das LSG viele gemeindliche Windparke, die<br />
seinerzeit aus dem LSG gelöscht wurden. Außerdem liegt auch der<br />
Naturschutz im Sinn der Allgemeinheit.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
Das Verbot der Kurzumtriebsplantagen beschränkt sich auf die sensiblen<br />
Quellbereiche <strong>und</strong> Niederungen. Siehe auch Abwägung der forstlichen<br />
Stellungnahmen (Zusammenfassung, Punkt e, Seite 68)<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
In der Regel werden die Betroffenen Landwirte sein. Hier gilt die landwirtschaftliche<br />
Privilegierung von Windkraftanlagen.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
k) Eine Verordnung muss nachvollziehbare <strong>und</strong> verlässliche Regeln enthalten.<br />
Durch die Handhabung der Verordnung ergeben sich gewisse Freiräume<br />
hinsichtlich der Anwendung der Regelinhalte.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
44
nung zu tragen.<br />
l) Die LSG-Satzung fordert immer wieder Totholz <strong>und</strong> Brachflächen.<br />
Nutzungsverzicht führt durch Moder <strong>und</strong> Verfall der Materie zu<br />
erhöhter CO 2-Freisetzung.<br />
m) Die Freistellungen sagen nichts über ihre rechtliche Durchsetzbarkeit<br />
im Einzelfall aus. Hier wird allen betroffenen Eigentümern<br />
ein untragbares juristisches Risiko auferlegt.<br />
n) Der Verordnungsgeber gibt den betroffenen Eigentümern <strong>und</strong><br />
Bewirtschaftern keine Hilfestellung bei der Abwehr übermäßiger<br />
öffentlicher Nutzung.<br />
o) Die existierende Regelungsdichte ist für die Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />
völlig ausreichend, den Erhalt der „gewachsenen Kulturlandschaft“<br />
<strong>und</strong> die gewünschte Erholungsfunktion sicherzustel-<br />
len.<br />
p) Es wird die durch die Grenzziehung zwischen LSG <strong>und</strong> den nicht<br />
unter Schutz gestellten Gebieten im LK Osnabrück eintretende<br />
Benachteiligung des Waldbesitzers in der Waldschutzgenossenschaft<br />
Schledehausen abgelehnt.<br />
l) Die LSG-Verordnung fordert sie nicht, sondern strebt diese Lebensräume<br />
als Entwicklungsziele an. Der CO 2-Ausstoß durch Zersetzung von<br />
Totholz <strong>und</strong> über Brachflächen ist gegeben. Dieser steht jedoch nicht in<br />
Relation zu industriellen, landwirtschaftlichen, verkehrsbedingten <strong>und</strong><br />
häuslichen CO 2-Austoßen.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
m) Freistellungen nach § 6 der LSG-Verordnung sind kein juristisches Risiko.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
n) s. Abwägung unter Punkt e)<br />
o) Die LSG-Verordnung stellt eine sinnvolle Ergänzung der bestehenden<br />
Gesetze dar <strong>und</strong> berücksichtigt im besonderen Maße den Naturschutz,<br />
das Landschaftsbild <strong>und</strong> die Erholung.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
p) Die Grenzen des LSG sind durch den schutzwürdigen Charakter der<br />
Landschaft vorgegeben. Daraus erwächst eine Situationsgeb<strong>und</strong>enheit,<br />
die nicht zu vermeiden ist.<br />
s. auch Abwägung unter Punkt c).<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
45
32. Heinrich Obrock, Bissendorf, schriftliche Stellungnahmen vom 1) 25.02. 2009, 2) 25.02. 2009 <strong>und</strong> 3) 26.02. 2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Herr Obrock beantragt die Herausnahme folgender Flurstücke a) Die betreffenden Flächen der Flurstücke 28/1, 33/2 <strong>und</strong> 79/1 gehören<br />
aus der Pufferzone, um die Flächen „einer eventuellen höherwer- zu dem ansteigendem Vorland des Oldendorfer Berges <strong>und</strong> sind<br />
tigen Verwendung“ zuzuführen:<br />
schutzwürdig. Die minimalen Korrekturen der alten LSG-Grenze gewähr-<br />
• Gemarkung Oldendorf, Flur 2, 28/1<br />
leisten ihre bessere Nachvollziehbarkeit.<br />
• 33/2<br />
• 79/1<br />
• 178/8<br />
Die Flurstücke 178/8 <strong>und</strong> 40/2 lagen bereits im alten Schutzgebiet.<br />
• Gemarkung Oldendorf, Flur 5, 40/2<br />
Einer Herausnahme der Flächen stehen ihre Schutzwürdigkeit <strong>und</strong> die<br />
fehlende Nachvollziehbarkeit der sich dann ergebenden Grenzen entgegen.<br />
Eine höherwertige Nutzung im Sinne der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung<br />
ist in der Pufferzone ohne Einschränkungen möglich.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
b) Herr Obrock beantragt weiterhin die Herausnahme folgender b) Die Flächen lagen bereits im Bereich des alten LSG <strong>und</strong> gehören zum<br />
Flurstücke aus der Pufferzone zur „Weiterentwicklung des land- wertvollen Landschaftsbild des ländlich genutzten Umfeldes der Meller<br />
wirtschaftlichen Betriebes“:<br />
Berge.<br />
• Gemarkung Schlingdorf, Flur 3, 132/3<br />
In der Pufferzone sind durch die Freistellung der ordnungsgemäßen<br />
• 139/3<br />
Landwirtschaft <strong>und</strong> der landwirtschaftlich privilegierten Bebauung ge-<br />
• 144/3<br />
mäß § 3 der Verordnung keine Einschränkungen für Weiterentwicklun-<br />
• Gemarkung Holzhausen, Flur 4, 41/1<br />
gen landwirtschaftlicher Betriebe gegeben.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
c) Herr Obrock beantragt die Herausnahme des Flurstückes aus der c) Die Fläche lag bereits im Bereich des alten LSG <strong>und</strong> gehört zur typi-<br />
Pufferzone für einen „eventuellen Bodenabbau“.<br />
schen Landschaft des Schledehauser <strong>Hügelland</strong>es. Gemäß des Regio-<br />
• Gemarkung Linne, Flur 3, 47<br />
nalen Raumordnungsprogrammes (RROP 2004) für den <strong>Landkreis</strong><br />
Osnabrück, liegt die Fläche im Vorsorgegebiet für Sandabbau. In der<br />
Verordnung wird der genehmigungspflichtige Bodenabbau in den im<br />
ROP ausgewiesenen Vorsorgegebieten für Rohstoffgewinnung unter<br />
Erlaubnisvorbehalt (§ 5 (2) Nr.3 gestellt.<br />
Angesichts angrenzender Bodenabbauten im Westen <strong>und</strong> Süden kann<br />
von einer Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
46
33. Wilhelm Dreyer (Landwirt), Stadt Bramsche, vertreten durch den HOL - Stellungnahme vom 26.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Herr Dreyer beantragt die zurzeit in der Kernzone liegende Fläche a) Aufgr<strong>und</strong> seiner zentralen Lage im Schutzgebiet umgeben von Wald <strong>und</strong><br />
in eine Löschfläche umzuwandeln:<br />
strukturreichen Grünland ist eine komplette Löschung der Fläche, die<br />
• Schleptrup, Flur 7, Flurstück 82/1<br />
sich bereits im alten LSG befand, aus dem LSG ausgeschlossen.<br />
Die Anregung wird in dieser Hinsicht nicht aufgenommen<br />
b) Aufgr<strong>und</strong> seiner Βetriebslage ist Herr Dreyer darauf angewiesen, b) Die Betriebslage wird berücksichtigt. Aufgr<strong>und</strong> fehlender Erweiterungs-<br />
diese Fläche in Zukunft möglicherweise als Ausweichfläche zur<br />
möglichkeiten des Betriebes wird deshalb die Kernzone in einer Grö-<br />
Errichtung von Hofgebäuden zu nutzen. Da die Hofstelle selbst für ßenordnung von 15.056 m² zur Pufferzone umgewandelt.<br />
Baumaßnahmen keinen Platz mehr bietet <strong>und</strong> die angrenzende<br />
Ackerfläche in südöstlicher Richtung (Flur7, Flurstück 89/1 in der<br />
Wasserschutzzone 2 liegt, bieten sich auch keine anderweitigen<br />
Alternativen für entsprechende Baumaßnahmen.<br />
Die Anregung wird aufgegriffen.<br />
47
34. Hof H<strong>und</strong>eling, Bramsche, vertreten durch den HOL - Stellungnahme vom 26.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Herr H<strong>und</strong>eling beantragt die unten genannte zurzeit in der Kern- a) Aufgr<strong>und</strong> ihrer Lage umgeben von Wald, struktur- <strong>und</strong> gehölzreichem<br />
zone liegende Fläche zur Pufferzone umzuwandeln:<br />
Grünland sowie durchflossen vom naturnahen Abschnitt des Wallen-<br />
• Gemarkung Pente, Flur 8, Flurstück 44/4 <strong>und</strong> 44/3<br />
horster Baches ist die Ackerfläche Bestandteil der Kernzone im Bereich<br />
(falsch benannt 44/2 <strong>und</strong> 44/1)<br />
des Wallenhorster <strong>Hügelland</strong>es. Der Bereich ist hier weitgehend frei von<br />
Besiedlung <strong>und</strong> zeichnet sich durch eine hohe Biotopvielfalt aus. Die<br />
Herr H<strong>und</strong>eling möchte diese Fläche möglicherweise zur Errich- Kernzone ist hier durch einen fast durchgehenden Gehölzstreifen, mal<br />
tung von Hofgebäuden nutzen, sofern seine Hofstelle irgendwann entlang des Bachlaufes, mal entlang des Wirtschaftsweges, nachvoll-<br />
keinen Platz mehr dafür bietet.<br />
ziehbar <strong>und</strong> vom Landschaftsbild hervorragend abgegrenzt.<br />
b) Herr H<strong>und</strong>eling schlägt vor, die Fläche<br />
• Gemarkung Pente, Flur 21, Flurstück 20/0 komplett oder<br />
zumindest einen Teil davon zur Begradigung oder Abr<strong>und</strong>ung<br />
zu löschen.<br />
Bei der betreffenden Parzelle handelt es sich um keine hofnahen Fläche,<br />
die eine Herausnahme aus der Kernzone rechtfertigen würde. Die<br />
Parzelle soll in der Kernzone verbleiben.<br />
Bei konkretem Bedarf hat Herr H<strong>und</strong>eling die Möglichkeit, einen Antrag<br />
auf Befreiung von den Verboten des § 4 Abs. 2 nach § 6 Abs. 3 der<br />
Verordnung zu stellen.<br />
Die Anregung wird nicht aufgenommen<br />
b) Die zur Rede stehende Fläche liegt im alten LSG. Es handelt sich um<br />
eine unverbaute <strong>und</strong> damit schutzwürdige Hanglage, die im Westen von<br />
einem gehölzbestandenen Hohlweg <strong>und</strong> im Süden von einer Hecke<br />
begrenzt wird.<br />
Eine nachvollziehbare Arrondierung ist bereits durch die Grenzbereinigung<br />
des südlichen Siedlungsrandes erfolgt. Des Weiteren beabsichtigt<br />
die Stadt Bramsche in dem in Rede stehenden Bereich keine bauliche<br />
Entwicklung. Pente ist kein Siedlungsschwerpunkt.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
48
35. Carsten Johannsmann, 49565 Bramsche-Pente - Stellungnahme vom 27.02.09<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Herr Johannsmann beantragt die Umwandlung seiner Flächen von a) Für die Zugehörigkeit zur Kernzone ist es unerheblich, ob es sich bei<br />
der Kernzone in die Pufferzone.<br />
einer landwirtschaftlich genutzten Fläche um Acker- oder Grünland<br />
• Gemarkung Pente, Flur 21, Flurstücke 79 <strong>und</strong> 80<br />
handelt. Zu den in § 2 der Verordnung <strong>und</strong> im Anhang definierten Krite-<br />
Herr Johannsmann weist daraufhin, dass die Fläche als Ackerland rien gehören allerdings z. B. Relief, Morphologie, Waldnähe oder die<br />
bewirtschaftet ist <strong>und</strong> bittet um Prüfung.<br />
Einbettung in Waldbereiche.<br />
Die hier genannte Fläche liegt am Waldrand des östlichen Bereichs der<br />
Penter Egge, am „Dicken Berg“. Aufgr<strong>und</strong> ihrer hoffernen Lage, dreiseitig<br />
umgeben von Wald <strong>und</strong> einem hainartigem lichten Baumbestand,<br />
wurde die vom Relief her bewegte Ackerfläche mit zum Kerngebiet<br />
gezogen.<br />
Ihre Nutzung als Acker bleibt im Kerngebiet auch weiterhin möglich.<br />
Die Anregung wird nicht aufgenommen<br />
49
36. Gerhard Klein Helmkamp, Bramsche, mündlich vertreten durch HOL<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Der Landwirt Klein Helmkamp grenzt direkt mit seiner Hoflage an a) Östlich des Hofes wird die Kernzone mit 7.350 m² zur Pufferzone um-<br />
die bewaldete Kernzone <strong>und</strong> wünscht östlich des Hofes Fläche für<br />
mögliche betriebliche Erweiterungen.<br />
gewandelt.<br />
50
37. Herr Larberg, Bramsche – telefonische Mitteilung vom 04.03.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Eine kleine Ecke des von Herrn Larberg ackerbaulich genutzten a) Die Anregung kann nachvollzogen werden.<br />
Flurstücks ist als Kernzone ausgewiesen.<br />
Die Kernzone wird in einer Größe von 2.190 m² (0,2 ha) zur Pufferzone<br />
Diese Ecke soll in Pufferzone überführt werden.<br />
abgestuft.<br />
Die Anregung wird aufgegriffen.<br />
51
38. Hartmut Tepe, Bramsche - Stellungnahme vom 25.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Herr Tepe regt an, den Bereich des Engterer Esches im südlichen a) Der Engter Esch repräsentiert in seiner Eigenschaft als Vorland zum<br />
Ortseingang von Engter aus der Pufferzone zu entlassen, der<br />
Kalkrieser Berg in typischer Ausprägung die schutzwürdige Pufferzone.<br />
unmittelbar an die vorhandene Bebauung anschließt. Herr Tepe Die landwirtschaftliche Nutzung dieses Landschaftsausschnitts ist durch<br />
ist Eigentümer einer Fläche innerhalb dieses Bereiches. Er<br />
die LSG-Verordnung nicht berührt. Da die Fläche schon vorher im alten<br />
schließt eine weitere kommunale Entwicklung der Flächen nicht LSG lag, bleibt der Schutzstatus unverändert.<br />
aus.<br />
Nach Rücksprache mit der Stadt Bramsche bildet der Engter Esch<br />
keinen Schwerpunktgebiet einer städtebaulichen Entwicklung.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
52
39. Frau Teuteberg, Bramsche – telefonische Mitteilung vom 04.03.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Die LSG-Abgrenzung südlich des Mittellandkanals im Ortsteil a) Die Neuabgrenzung des LSG dient an dieser Stelle ausschließlich der<br />
Pente der Stadt Bramsche ist nicht nachvollziehbar. Unverständ- Nachvollziehbarkeit der Grenze. Grenzen die im alten LSG Hausgartenlich<br />
ist, dass drei Teilflächen gelöscht <strong>und</strong> andere Flächen im LSG bereiche durchschnitten, wurden an den Rand der bebauten Gr<strong>und</strong>stü-<br />
verbleiben (betrifft das Flurstück 13/15, Flur 17 in der Gemarcke<br />
verlegt <strong>und</strong> diese damit dem LSG entzogen. An anderer Stelle erkung<br />
Pente) oder neu aufgenommen werden sollen.<br />
gibt sich durch die Grenzbereinigung eine kleine Aufnahmefläche. Hier<br />
Es ist eine klare nachvollziehbare Abgrenzung zu wählen, die die wurde die mitten über eine Ackerfläche verlaufende Grenze bis an die<br />
Flächen südlich des Hausgr<strong>und</strong>stückes von Frau Teuteberg aus nächste nachvollziehbare Flurgrenze gelegt, die gleichzeitig die Süd-<br />
dem LSG entlässt.<br />
grenze parzellierter, nicht geschützter Gr<strong>und</strong>stücke markiert.<br />
Die südlich der vorhandenen Häuserzeile als Pferdeweide genutzte<br />
Grünlandfläche ist in ihrer Funktion als Pufferfläche für den anschließenden<br />
Wald schutzwürdig. Der Schutzstatus der Fläche ändert sich<br />
nicht, da die Fläche im überlagerten alten LSG liegt.<br />
Die Option der Bebauung dieser Grünlandfläche ist nicht gegeben. Die<br />
Stadt Bramsche stimmt der Bebauung in 2. Reihe nicht zu. Ebenfalls<br />
ist die Erschließung nicht gesichert.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
53
40. Heidenreich (Metallverarbeitung), Melle - Stellungnahme vom 13.03.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Das gesamte Flurstück 5/17, der Flur 4 in der Gemarkung Mees- a) Der noch im LSG verbliebene Teil des Flurstücks liegt in einem Seitental<br />
dorf in der Stadt Melle ist aus dem LSG heraus zu nehmen, da in des Bremkebaches. Der weiter nördlich fließende Bremkebach ist Be-<br />
Zukunft evt. Betriebsumstrukturierungen vorgesehen sind.<br />
standteil des Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebietes „Obere Hunte“. Die<br />
markante Landschaftsform begründet die hohe Schutzwürdigkeit <strong>und</strong><br />
damit auch die Zuordnung dieser Fläche zur Kernzone.<br />
Die Erweiterung der Firma Heidenreich ist zwangsläufig zumindest mit<br />
einer teilweisen Verfüllung dieses Seitentals verb<strong>und</strong>en.<br />
Die angemessene Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen<br />
Betriebs steht unter Erlaubnisvorbehalt. Erst nach Vorlage<br />
einer konkreten Vorhabensbeschreibung kann entschieden werden,<br />
inwieweit die gewünschte Betriebserweiterung mit dem Schutzzweck<br />
des LSG bzw. mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes vereinbar ist.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
54
41. Michael Meyer, Melle - Stellungnahme vom 14.03.2009 – Stellungnahme vom 23.03.2009<br />
Bendenken Anregungen<br />
a) Stadt Melle, Gemarkung Buer, Flur 5, Flurstück 3/3:<br />
Die zur Rede stehende Fläche liegt gegenüber dem Wohngr<strong>und</strong>stück<br />
von Herrn Meyer. Wird der Bereich aus dem LSG genommen,<br />
erhöht sich die Gefahr der Zersiedlung durch eine Bebauung<br />
der Fläche. Wie im Charakter des LSG beschrieben handelt es<br />
sich um eine „lockere Streusiedlung mit ländlichem Charakter“.<br />
Unverbaute Vorländer geben den unverstellten Blick auf das <strong>Wiehengebirge</strong><br />
frei.<br />
a) Die Löschfläche liegt am Rande des alten LSG. Sie umfasst neben der<br />
besagten Freifläche weitere Wohngr<strong>und</strong>stücke, die dem Siedlungsbereich<br />
„Vor dem Walde“ zuzurechnen sind. Der Grad der Zersiedlung<br />
entspricht nicht mehr dem Schutzcharakter des LSG. Die ackerbaulich<br />
genutzte Fläche ist aufgr<strong>und</strong> ihrer isolierten Lage, die sich v. a. durch<br />
randlich angrenzende Bebauung ergibt, nicht mehr schutzwürdig.<br />
Da die Stadt Melle den Verbleib der Fläche im LSG unterstützt, ist<br />
davon auszugehen, dass keine städtebauliche Entwicklung für diesen<br />
Bereich vorgesehen ist.<br />
Die Bedenken werden nicht berücksichtigt.<br />
55
42. Christa Meyer zu Westerhausen, Melle, vertreten in der Stellungnahme vom Kreislandvolkverband Melle e. V.<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Frau Meyer zu Westerhausen fordert die Herausnahme folgender a) In Bezug auf die Ackerflächen wird die Anregung aufgr<strong>und</strong> ihrer Randla-<br />
Flurstücke als potenzielle Erweiterungsfläche für Weihnachtsge<br />
an der Kernzone <strong>und</strong> der direkten Nachbarschaft zu intensiv genutzbaumkulturen<br />
aus der Kernzone:<br />
ten Weihnachtsbaumkulturen aufgegriffen.<br />
• Gem. Westerhausen, Flur 2, 25/2<br />
Die derzeit als Acker genutzten Flächen werden in einer Größenordnung<br />
• Gem. Westerhausen, Flur 3, 1/2<br />
von insgesamt 32.647 m² (3,2 ha) aus der Kernzone der Pufferzone<br />
zugeordnet. Das betrifft das Flurstück 25/2 <strong>und</strong> einen Teil des Flurstückes<br />
1/2.<br />
Der übrige mit Wald bestandene Teil des Flurstückes 1/2 mit ca.<br />
51.000 m² <strong>und</strong> der katasteramtlichen Bezeichnung „Wald, Holzung,<br />
Mischwald“ verbleibt aufgr<strong>und</strong> der Funktion als hohes Schutzgut für das<br />
LSG in der Kernzone.<br />
Die Anregung wird teilweise aufgegriffen.<br />
56
43. Franz Trimpe, Melle - Stellungnahme vom 11.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Der landwirtschaftliche Hof Trimpe ist auf die Weihnachtsbaum- a) Die als Weihnachtsbaum- <strong>und</strong> Schnittgrünkultur genutzten Flächen<br />
<strong>und</strong> Schnittgrünproduktion spezialisiert. Die geplanten Einschrän- genießen Bestandsschutz <strong>und</strong> unterliegen daher keinen Einschränkunkungen<br />
der Bodenbewirtschaftung im LSG OS 50 führen zu einer gen durch die LSG-Verordnung. Die Lage dieser Flächen im LSG OS 50<br />
Gefährdung <strong>und</strong> mangels Alternativen zu einer Vernichtung der führt daher zu keiner Gefährdung oder Vernichtung der Existenzgr<strong>und</strong>la-<br />
Existenzgr<strong>und</strong>lagen des Betriebes.<br />
ge des Betriebes.<br />
Die Bedenken sind bereits in der Verordnung berücksichtigt.<br />
b) Die Nutzung der Flächen als Weihnachtsbaum- <strong>und</strong> Schnittgrün- b) Die meisten in Rede stehenden Flächen unterliegen bereits dem<br />
produktion steht nach Lesart der Verordnung dem Schutzzweck Schutzstatus des LSG „Nördl. Teutoburger Wald - <strong>Wiehengebirge</strong>“.<br />
des LSG entgegen. Die Flächen sind daher für eine Einbeziehung Einige Flächen sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit der Grenzen<br />
in das LSG nicht geeignet Es wird die Ausgrenzung der Flächen neu mit in das LSG 50 einbezogen werden. Die bereits geschützten<br />
beantragt.<br />
Flächen zeichnen sich nicht allein durch die Nutzung, sondern auch<br />
durch das ausgeprägte Relief <strong>und</strong> die Lage am Waldrand aus. Dadurch<br />
ist eine Schutzwürdigkeit dieser Flächen gegeben. Diese begründet die<br />
Zugehörigkeit zum LSG 50.<br />
Da es sich nach den Ausführungen von Herrn Trimpe bei diesen Flächen<br />
nie um Wald gehandelt hat, werden die als Weihnachtsbaumkultur<br />
genutzten Anteile der Flurstücke 131/4, 122 <strong>und</strong> 124 der Flur 3<br />
<strong>und</strong> der Flurstücke 30/3, 28, 21/2 der Flur 2 in der Gemarkung Westerhausen<br />
aus der Kernzone in die Pufferzone überführt. In der Pufferzone<br />
ist auch die Neuanlage dieser Kulturen freigestellt.<br />
Der Anregung einer vollständigen Entlassung aus dem LSG wird aus<br />
den genannten Gründen nicht gefolgt. Es wird Herrn Trimpe insofern<br />
entgegen gekommen, als seine Flächen in einer Größe von 157.062<br />
m² (15,7 ha) von der Kernzone zur Pufferzone abgestuft werden.<br />
c) Die in den Gebietskarten vorgenommene Darstellung der Flächen c) Die im Planwerk vorhandenen Nutzungssignaturen beruhen auf den<br />
als „Wald“ ist zurück zu nehmen <strong>und</strong> entweder als Ackerland oder Geobasisdaten der niedersächsischen Vermessung- <strong>und</strong> Katasterver-<br />
als Sonderkultur darzustellen.<br />
waltung (2005). Auf diese Darstellung kann kein Einfluss genommen<br />
werden. Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob es sich um Wald oder<br />
landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt sind die katasteramtlichen<br />
Eintragungen.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
d) In § 3 der Verordnung ist eindeutig klar zu stellen, dass zur ord- d) Gem. § 3 der LSG-Verordnung ist die Anlage von Weihnachtsbaum- <strong>und</strong><br />
57
nungsgemäßen Landwirtschaft auch der Erwerbsgartenbau einschließlich<br />
Weihnachtsbaum- <strong>und</strong> Schmuckreisigkulturen zählen.<br />
Andernfalls ist für diese Kulturen in § 4 bzw. § 6 eine Freistellung<br />
der notwendigen Einfriedung der Weihnachtsbaum- <strong>und</strong><br />
Schmuckreisigkulturen zu regeln, da eine zwingend zu erteilende<br />
Befreiung zu unnötigen bürokratischen Aufwand <strong>und</strong> Kosten führt.<br />
Schmuckreisigkulturen, inklusive der notwendigen Einfriedung als ordnungsgemäße<br />
land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bewirtschaftung in der<br />
Pufferzone freigestellt. Gleichwohl wird zur Verdeutlichung dieser Freistellung<br />
der Hinweis auf Weihnachtsbaum- <strong>und</strong> Schmuckreisigkulturen<br />
mit unter dem § 3 der Verordnung aufgenommen.<br />
Die Anregung wird aufgenommen.<br />
58
44. Friedrich Held, Ostercappeln – Stellungnahme vom 25.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Der Wirtschaftswald mit der Flurstücksbezeichnung 2, Flur 32, im a) Das Anliegen von Herrn Held ist gewährleistet.<br />
Driehauser Berge in der Gemeinde Ostercappeln liegt im Eigen- § 4 (3) Nr. 2 der LSG-Verordnung gilt nicht für das besagte Flurstück,<br />
tum von Herrn Held. Der Wald wurde der Kernzone zugeordnet. weil es sich um keinen Quell- bzw. Niederungsbereich handelt.<br />
Die von der Landwirtschaftskammer Weser-Ems am 01.11.1999<br />
erfolgte rechtsverbindliche Standortkartierung <strong>und</strong> die damit<br />
verb<strong>und</strong>ene Zuweisung von Baumarten für eine Wiederaufforstung<br />
sollen weiterhin fortbestehen.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
59
45. Friedrich Held – Stellungnahme vom 25.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems (BSH) - Stellungnahme vom 22.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Bendenken Anregungen<br />
a) Ostercappeln, Fläche südlich der Ortschaft Schwagstorf<br />
zwischen der B 218, der K 415 <strong>und</strong> der Straße Fokkehort:<br />
• Die BSH stimmt der Herausnahme der Fläche mit Ausnahme<br />
der südlichen Teilfläche (Sek<strong>und</strong>ärbiotop) zu.<br />
• Herr Held äußert Bedenken gegen die Herausnahme der Fläche<br />
aus dem LSG.<br />
Herr Held ist mit dem Flurstück 87/3 Flächeneigentümer in<br />
diesem Bereich.<br />
Es handelt sich hier um tausendjährige Plaggeneschkulturen.<br />
Durch eine Bebauung der Flächen wird wertvolles Kulturgut<br />
<strong>und</strong> der Landschaftscharakter dieser Region zerstört. Ackerboden<br />
<strong>und</strong> Pachtland ist sehr knapp.<br />
a) Dieser Landschaftsausschnitt erfüllt aufgr<strong>und</strong> seiner landschaftlichen<br />
Ausprägung (intensive landwirtschaftliche Nutzung, fehlende strukturierende<br />
Landschaftsstrukturen <strong>und</strong> randliche Prägung durch angrenzende<br />
gewerbliche <strong>und</strong> wohnbauliche Strukturen) nicht die Schutzkriterien<br />
eines LSG. Bei dem Sek<strong>und</strong>ärbiotop handelt es sich um eine<br />
ehemalige Sandabbaufläche, die im Gelände nur schwer abgrenzbar<br />
ist. In der Kartengr<strong>und</strong>lage ist dieser Bereich als Motocross-Gelände<br />
bezeichnet. Dies widerspricht dem Schutzzweck eines LSG. Die Straße<br />
Fokkehort bietet sich daher als nachvollziehbare, südliche Abgrenzung<br />
des LSG an.<br />
Die Entlassung des Flurstücks aus dem Landschaftsschutz führt zu<br />
keiner unmittelbaren Schmälerung der Rechte von Herrn Held.<br />
Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />
60
46. J. E. Niewedde (Waldschutzgenossenschaft Venne) - Stellungnahme vom 19.01.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Das LSG OS 50 ist in den vorhandenen Grenzziehungen des LSG a) Die aktuelle Rechtslage, naturschutzfachliche Erfordernisse <strong>und</strong> ge-<br />
OS 01 zu erhalten. Die zugehörige Verordnung ist vereinfachend meindliche Belange begründen sowohl die Neuabgrenzung des LSG als<br />
zu überarbeiten<br />
auch die Modernisierung der Verordnungsinhalte in der vorliegenden<br />
Form.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
b) Zu § 1 (2) Absatz 3:<br />
b) Die beiden Zonen unterscheiden sich in ihren Erscheinungsbildern <strong>und</strong><br />
Die Unterscheidung in Kern- <strong>und</strong> Pufferzone sollte unterbleiben in ihren landschaftsökologischen Wertigkeiten deutlich voneinander.<br />
um Irritationen zu vermeiden <strong>und</strong> um zu erwartenden baldigen<br />
Die wertvollere Kernzone ist vorwiegend bewaldet, die Pufferzone wird<br />
Abgrenzungsveränderungen nach Planungen zwischen den Zonen überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Die Zonierung erlaubt eine den<br />
zu vermeiden.<br />
jeweiligen Wertigkeiten angepasste <strong>und</strong> damit intensitätsabgestufte<br />
Formulierung der Verordnungsinhalte. Dies kommt insbesondere den in<br />
der Pufferzone wirtschaftenden Landwirten zugute.<br />
Abgrenzungsveränderungen zwischen den Zonen aufgr<strong>und</strong> von Planungen<br />
sind nicht zu erwarten.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
c) Zu § 1 (2) Absatz 4:<br />
c) Die Abgrenzung unterliegt bestimmten Sachzwängen: Eine konsequen-<br />
Die Abgrenzung der Kernzone an den Fließgewässern orientiert<br />
te Abgrenzung der Niederungsbereiche ausgewählter Fließgewässer an<br />
sich streckenweise nicht an katasteramtlichen Grenzen, sondern katasteramtlichen Grenzen hätte zur Folge gehabt, dass großflächige<br />
an vor Ort abgemessenen Grenzen.<br />
landwirtschaftliche Flächen der Kernzone mit ihren strengeren Regelungen<br />
zugefallen wären. Der in der Kernzone liegende Schutzstreifen<br />
längs der Gewässer wurde daher in breiten Niederungen <strong>und</strong> bei ackerbaulicher<br />
Nutzung in der Regel auf 30 m begrenzt. Abweichungen<br />
von der Regel beruhen auf individuellen betrieblichen Belangen der<br />
Landwirtschaft.<br />
Die Bedenken werden nicht berücksichtigt.<br />
d) Zu § 3 Absatz 2:<br />
d) In enger Absprache mit den Vertretern der Landwirtschaft wurden Ab-<br />
Die landwirtschaftlichen Betriebsstätten grenzen teilweise unmitgrenzungen vorgenommen, die die landwirtschaftlichen Betriebe pertelbar<br />
an die Kernzone an.<br />
spektivisch in ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht einschränken. Das<br />
heißt, bei der Abgrenzung wurden besonders die innerhalb <strong>und</strong> am<br />
Rande der Kernzone liegenden Betriebe berücksichtigt.<br />
Die Bedenken sind im Verordnungsentwurf bereits berücksichtigt.<br />
e) Zu § 4 (2) Nr. 4: e) Dem Wald kommt im gesamten Schutzgebiet eine besondere Bedeu-<br />
61
Als Zusatz wird „ohne genehmigungspflichtige Ersatzaufforstung“<br />
empfohlen<br />
f) Zu § 4 (2) Nr. 5:<br />
Die ausschließliche Verwendung heimischer Gehölzarten tangiert<br />
die Forstwirtschaft erheblich.<br />
g) Zu § 4 (2) Nr. 6:<br />
Durch Löschung großräumiger Landschaftsbereiche des LSG<br />
besteht Gefahr, dass die Natur <strong>und</strong> der Naturgenuss im LSG<br />
durch Lärm oder Beunruhigung gestört werden.<br />
h) Zu § 5 (2) Nr. 1b<br />
Der Erlaubnisvorbehalt ist auf land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Betriebseinrichtungen<br />
auszudehnen<br />
i) Zu § 5 (2) Nr. 1d<br />
Dieser Paragrafen ist um den Zusatz „Landschaftsbild angepasster<br />
Gestaltung“ zu ergänzen.<br />
j) Die Parzelle gegenüber Wagner <strong>und</strong> Dierker soll aus dem LSG<br />
gelöscht werden.<br />
tung zu, da er es maßgeblich prägt. Ziel ist es, den Wald, insbesondere<br />
auch im Hinblick auf die historischen Waldstandorte, an seinem jetzigen<br />
Wuchsort zu erhalten. Die nach dem Landeswaldgesetz erforderlichen<br />
Ersatzaufforstungen können diesem Ziel nicht gerecht werden,<br />
weil sie nicht dieselbe Wertigkeit besitzen wie Bestände auf historisch<br />
alten Waldstandorten.<br />
Die Empfehlung wird nicht aufgegriffen.<br />
f) Die Forstwirtschaft ist durch diese Regelung nicht betroffen. Die hier<br />
reglementierte Gehölzartenvorgabe umfasst die nicht forstlich genutzten<br />
Gehölzstrukturen in der offenen Landschaft wie Hecken, Feldgehölze<br />
<strong>und</strong> Baumreihen.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
g) Erzwungenerweise erfolgen die Löschungen in Landschaftsteilen, die<br />
nicht mehr dem Status eines LSG entsprechen. Vorrangig geschieht<br />
dies im Randbereich des alten LSG, so dass störungsfreie Kernbereiche<br />
verbleiben. Die Bedenken sind nicht nachvollziehbar<br />
h) Der Sachverhalt wird für die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen<br />
bereits unter § 3 Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft berücksichtigt<br />
wird.<br />
Die Anregung ist gegenstandslos.<br />
i) Ein Erlaubnisvorbehalt ermöglicht sowohl die Ablehnung als auch die<br />
Einflussnahme auf die Gestaltung des Objektes. Eine Erlaubnis wird<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nur erteilt, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck nicht<br />
zuwiderläuft. Diese setzt in diesem Fall voraus, dass der Ausbau touristischer<br />
Infrastruktur in besonderer Weise die Eigenart der natürlichen<br />
Umgebung <strong>und</strong> die vorhandenen natürlichen Ressourcen des LSG<br />
berücksichtigt. Dadurch erübrigt sich der Zusatz.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
j) Bei der zur Löschung vorgeschlagenen Parzelle handelt es sich um<br />
keine klassische Baulücke, da sie nur einseitig an Bebauung angrenzt.<br />
Zudem befinden sich erhaltenswürdige Gehölzbestände auf dem Gr<strong>und</strong>stück,<br />
die eine Einbindung des Siedlungsbereiches in die freie Landschaft<br />
bewirken.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
62
k) Die Aufnahme von Wald <strong>und</strong> landwirtschaftlichen Flächen östlich<br />
der Straße Zum Langholz in das LSG ist zurück zu nehmen, da sie<br />
nicht schutzwürdig sind.<br />
k) Die Aufnahmefläche ist die strukturierte Fortsetzung der westlich angrenzenden<br />
bewaldeten Landschaft, die bereits im LSG liegt. Mit Wald,<br />
darin eingebetteten Stillgewässern <strong>und</strong> einer Hecke finden sich hier auf<br />
kleinem Raum Landschaftselemente, die eine Schutzwürdigkeit der<br />
Fläche begründen. Der im Osten gelegene Weg <strong>und</strong> der Graben im<br />
Norden stellen nachvollziehbare Grenzen des LSG dar <strong>und</strong> begründen<br />
auch die Aufnahme der landwirtschaftlichen Flächen in das Schutzgebiet.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
63
47. Heinrich Bergmann, Wallenhorst, vertreten durch HOL - Mündlicher Einspruch vom 20.03.09<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Gegen die Ausweisung des folgenden Flurstückes als Kernzone im a) Der Anbau von Weihnachtsbäumen sichert die Existenz des Betriebes<br />
LSG legt Herr Bergmann Widerspruch ein.<br />
Bergmann. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Existenzsicherung <strong>und</strong> der Tatsache,<br />
dass es sich bei den Flurstücken um Ackerflächen handelt, bzw.<br />
• Gem. Hollage, Flur 15, Flurstück 60/66<br />
diese bereits teilweise mit Weihnachtsbäumen bepflanzt sind, werden<br />
die zurzeit zur Kernzone gehörenden Flächen in einer Größenordnung<br />
Herr Bergmann hat vor zwei Jahren die in Rede stehenden Flä- von 33.126 m² (3,3 ha) zur Pufferzone umgewandelt. Die geplante<br />
chen gekauft zum Anbau von Weihnachtsbaumkulturen. Der<br />
Neuanlage von Weihnachtsbaumkulturen ist damit freigestellt.<br />
Anbau von Weihnachtsbaumkulturen ist ein existenzielles Standbein<br />
seines Betriebes. Die Flächen werden bereits jetzt als Weihnachtsbaumkulturen<br />
teilweise genutzt. Auf den zurzeit noch als<br />
Acker genutzten Flächen beabsichtigt Herr Bergmann die Weihnachtsbaumkulturen<br />
auszudehnen.<br />
Die Anregung wird aufgegriffen.<br />
64
48. Gerhard Brüggemann <strong>und</strong> Karl-Heinz Probst, Wallenhorst - Stellungnahme vom 25.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Die Herren Brüggemann <strong>und</strong> Probst fordern die völlige Heraus- a) Bei den bezeichneten Flurstücken handelt es sich um die Hofstellen<br />
nahme ihrer Flurstücke 42/3, 24/3 <strong>und</strong> 24/7, der Flur 10, Ge-<br />
Brüggemann <strong>und</strong> Probst. Kennzeichen der schutzwürdigen Pufferflämarkung<br />
Rulle aus dem LSG. Sie berufen sich auf die gleiche<br />
chen ist die überwiegende landwirtschaftliche Nutzung, zu der auch die<br />
Regelung wie bei der benachbarten Caritas-Einrichtung des Bi- landwirtschaftlichen Hofstellen gehören. Dies zeigt sich auch an der<br />
schöflichen Stuhles.<br />
Lage der Höfe im alten LSG. Diesem Schutzzweck widerspricht dagegen<br />
das als Wohn- <strong>und</strong> Freizeitanlage gestaltete Gr<strong>und</strong>stück der Caritaseinrichtung.<br />
Die Hofstellen sind von den Regelungen der Verordnung nicht betroffen<br />
(vgl. § 6, Absatz 1 der LSG-Verordnung). Die Abgrenzung des LSG wird<br />
insoweit geändert, dass die als Kernzone ausgewiesenen Bereiche der<br />
Flurstücke 42/3, 24/7 <strong>und</strong> 24/3 in einer Größenordnung von 1.015 m²<br />
(0,1 ha) in die Pufferzone überführt werden.<br />
Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit der Grenzen wird in diesem Zusammenhang<br />
eine Fläche von 281 m² von der Pufferzone in die Kernzone<br />
überführt.<br />
Die Anregung wird teilweise aufgegriffen.<br />
65
49. Norbert Rahe, Wallenhorst – mündliche Stellungnahme vom 23.02.2009<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Herr Rahe wünscht die Herausnahme seiner Flächen aus den a) Herrn Rahe wird entgegengekommen, in dem im Bereich „Umgang“<br />
Bereichen: Hinterm Berge, Hedehof <strong>und</strong> Umgang aus der Kern- <strong>und</strong> „Hinterm Berge“ 30.095 m² von der Kern- zur Pufferzone umgezone<br />
zum Anbau von Weihnachtsbaumkulturen.<br />
wandelt werden.<br />
Der Bereich „Hedehof“ verbleibt aufgr<strong>und</strong> seiner kulturlandschaftlich<br />
wertvollen Strukturen in der Kernzone.<br />
Die Anregung wird teilweise aufgegriffen.<br />
b) Herr Rahe möchte weiterhin im Bereich Schleptrup die Heraus- Die Fläche südöstlich des Weges wird mit 10.776 m² aus der Kernzone<br />
nahme seiner Flächen im Gebiet des geplanten Sandabbaus aus zur Pufferzone überführt.<br />
der Kernzone, um Weihnachtsbaumkulturen anlegen zu können. In dem Bereich nordwestlich des Wirtschaftsweges ist nach dem Bodenabbau<br />
die Folgenutzung „extensives Grünland“ festgeschrieben.<br />
Damit ist Weihnachtsbaumanbau nicht erlaubt <strong>und</strong> die Fläche verbleibt<br />
weiterhin in der Kernzone.<br />
Die Anregung wird teilweise aufgegriffen.<br />
66
50. Zusammenfassung der landwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen <strong>und</strong> gartenbaulichen Belange folgender Stellungnahmen:<br />
Hauptverband des <strong>Osnabrücker</strong> Landvolkes (HOL) - Stellungnahme vom 26.02.2009<br />
Landwirtschaftskammer Niedersachsen – Stellungnahme vom 27.02.2009<br />
Niedersächsisches Forstamt Ankum – Stellungnahme vom 27.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Kreislandvolkverband Melle e. V. – Stellungnahme vom 11.03.2009<br />
Herr Hermeyer, Bad Essen - Stellungnahme vom 25.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Waldschutzgenossenschaft Schledehausen – Stellungnahme vom 21.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
Thema Landwirtschaft<br />
a) Folgende Punkte sind unter Punkt 4 in der Anlage 1 (Erläuterungen<br />
zur Ausweisung des LSG „<strong>Wiehengebirge</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>Nördliches</strong> <strong>Osnabrücker</strong> <strong>Hügelland</strong>“) in die Auflistung zur<br />
ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung aufzunehmen:<br />
• Die Anlage von Weihnachtsbaum- <strong>und</strong> Schmuckreisigkulturen<br />
Diese Bewirtschaftung fällt unter die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung<br />
<strong>und</strong> ist für nicht wenige Betriebe eine wesentliche,<br />
im Einzelfall die einzige Einkommensquelle.<br />
• Der Anbau schnell wachsender Gehölze (zur Energie-<br />
/Rohstoffgewinnung)<br />
Die Bioenergie besitzt einen zunehmenden Anteil an den eingesetzten<br />
Energien. Für die Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft werden<br />
die nachwachsenden Rohstoffe zur Bioenergie gezählt. Mit<br />
zunehmendem Einsatz wird die Bedeutung der Land- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschaft für die Bereitstellung dieser Energie in Zukunft<br />
zunehmen. Die Bereitstellung nachwachsender Rohstoffe sowie<br />
die damit verb<strong>und</strong>enen land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Arbeiten<br />
sind im gesamten Schutzgebiet zu gewährleisten.<br />
• Die Neuanlage von Drainagen<br />
a)<br />
Die Anregung wird aufgegriffen, allerdings mit dem Hinweis, dass in der<br />
Kernzone das Verbot gilt.<br />
Die Anregung wird aufgegriffen, allerdings mit dem Hinweis, dass in der<br />
Kernzone für Quellbereiche <strong>und</strong> Niederungen der Bach- <strong>und</strong> Flussläufe<br />
ein Verbot besteht.<br />
Es ist höchstrichterlich entschieden, dass die Drainage von Flächen<br />
nicht zur täglichen Form der Bewirtschaftung zählt.<br />
67
• Die angemessene Einfriedung von Baumschulflächen, Weihnachtsbaumkulturen<br />
o. ä. hochwertige Kulturen durch wildhaltende<br />
Zäune (mind. 1,60 m Höhe).<br />
• Die Anlage von gartenbaulichen Sonderkulturen wie z. B.<br />
Obstgehölz, Ziergehölz, Gemüseanbau <strong>und</strong> Obstanbau<br />
b) Um in Zweifelsfragen langfristig eine eindeutige Auslegung der<br />
ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu gewährleisten, sollte<br />
unter § 3 der Verordnung ein Hinweis aufgenommen werden,<br />
dass unter Punkt 4 der Anlage 1 eine nicht abschließende Beschreibung<br />
der ordnungsgemäßen Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft zu<br />
finden ist, die die Gr<strong>und</strong>lage für entsprechende Beurteilungen<br />
bildet.<br />
c) In § 4 (2) Nr. 3 ist es verboten land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche<br />
Wege auszubauen.<br />
Hierdurch wird eine nachhaltige Waldpflege verhindert. Darüber<br />
hinaus muss es ermöglicht werden, neue Waldzuwegungen zu<br />
schaffen <strong>und</strong> im Rahmen der Flurneuordnung angepasste Anschlussstellen<br />
einzurichten.<br />
Der Neu- <strong>und</strong> Ausbau land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher Wege ist im<br />
gesamten Schutzgebiet zu ermöglichen.<br />
d) Es sollte eine genauere <strong>und</strong> eindeutige Begriffsdefinition hinsichtlich<br />
des Ausbaus im Sinne von Neubau erfolgen.<br />
e) In § 4 (3) Nr. 1 ist in der Kernzone die Neuanlage oder Erweiterung<br />
von gärtnerischen oder Weihnachtsbaumkulturen verboten.<br />
Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen hat sich für viele Land-<br />
<strong>und</strong> Forstwirte in der Region zu einer festen wirtschaftlichen Grö-<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
Die Anregung wird aufgegriffen.<br />
Die Anlage von gartenbaulichen Sonderkulturen ist in der Pufferzone<br />
zulässig. § 3 der LSG-Verordnung wird im 4. Absatz um diesen Sachverhalt<br />
ergänzt.<br />
Die Anregung wird für die Pufferzone aufgegriffen.<br />
b) Hinweise auf die nicht abschließende Beschreibung der ordnungsgemäßen<br />
Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft gibt die Formulierung „zum Beispiel“<br />
im 1. Satz. Ausschlaggebend ist in diesem Kontext die Formulierung<br />
unter § 3 Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft in der LSG-Verordnung.<br />
Die Anregung ist bereits berücksichtigt.<br />
c) In dem genannten Paragraphen ist nicht der Ausbau land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher<br />
Wege gr<strong>und</strong>sätzlich verboten, sondern die Verwendung<br />
von belasteten Baustoffen sowie von Materialien mit Korngrößen über<br />
20 cm Durchmesser. Wie auch im alten Schutzgebiet steht der Neubau<br />
von Forstwirtschaftswegen lediglich unter Erlaubnisvorbehalt. Die Anlage<br />
<strong>und</strong> Änderung von Straßen <strong>und</strong> Wegen im Rahmen von Verfahren<br />
nach dem Flurbereinigungsgesetz ist von den Regelungen der Verordnung<br />
nicht betroffen.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
d) In den Erläuterungen wird unter § 4 (2) Nr. 3 ein entsprechender Zusatz<br />
aufgenommen.<br />
Die Anregung wird aufgegriffen.<br />
e) Weihnachtsbaumkulturen setzen sich aus nicht standortheimischen<br />
Nadelgehölzen, wie Blaufichten <strong>und</strong> Nordmannstannen, in naturuntypischer<br />
Reihung entlang eines hohen Zaunes zusammen. Wegen ihres<br />
naturfernen Erscheinungsbildes <strong>und</strong> ihrer intensiven Nutzung (u. a.<br />
68
ße <strong>und</strong> Einnahmequelle im Betrieb entwickelt. Mit dem Verbot in<br />
der Kernzone Weihnachtsbaumkulturen zu erweitern bzw. neu<br />
anzulegen, werden wertvolle Flächen einer derartigen Bewirtschaftung<br />
entzogen. Dies ist gleichbedeutend mit dem Entzug<br />
finanzieller Einkünfte für die Betriebe <strong>und</strong> kann zu Existenzgefährdungen<br />
führen. Die Betriebe brauchen weiterhin die Möglichkeit<br />
zur Erweiterung von Weihnachtsbaumkulturen <strong>und</strong> sind auf den<br />
Wechsel der Kulturflächen angewiesen. Eine Flächenrotation wäre<br />
nach dem vorliegenden Verordnungstext jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
ausgeschlossen. Unter Betrachtung des Strukturwandels, dem<br />
die Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft ausgesetzt ist, ist eine Zusatzbelastung,<br />
die mit diesem Verbot einhergeht abzulehnen.<br />
Die Neuanlage bzw. Erweiterung von Weihnachtsbaumkulturen ist<br />
im gesamten Schutzgebiet zu gewährleisten.<br />
f) In § 4 (3) Nr. 3 gilt in der Kernzone das Verbot der Neuanlage<br />
von Drainagen auf Grünland <strong>und</strong> Forstflächen.<br />
Die genannten Meliorationsmaßnahmen zielen darauf ab, die<br />
Befahrbarkeit bzw. Trittfestigkeit der Standorte zu verbessern, die<br />
Erträge – insbesondere in Jahren mit hohen Niederschlägen – zu<br />
sichern bzw. Strukturschäden zu vermeiden. Mit dem Verbot auf<br />
bewirtschafteten Grünlandflächen Drainagen neu anzulegen, wird<br />
direkt in das Ertragspotenzial eingegriffen. Die Aufwertung entsprechender<br />
Flächen wird damit verhindert.<br />
Bei den hängigen Flächen macht sich in den unteren Bereichen<br />
oftmals ein Druckwassereinfluss nachteilig bemerkbar. Um eine<br />
Herbizideinsatz) widersprechen sie dem erholungsbedeutsamen <strong>und</strong><br />
ökologisch hohen Wert der Kernzone <strong>und</strong> damit dem Schutzzweck der<br />
Verordnung. Die in diesen Bereich mit einbezogenen Wälder, Täler,<br />
Niederungen, Hanglagen, Feuchtgebiete <strong>und</strong> Waldränder sind schützenswert.<br />
Sie sollen durch standortgerechte Nutzungen wie nachhaltige<br />
Wald- <strong>und</strong> traditionelle Grünland- oder Ackerbewirtschaftung in ihrer<br />
typischen Ausprägung erhalten bleiben. Der Charakter der Kernzone<br />
rechtfertigt das Verbot.<br />
Die zunehmende Konkurrenz aus dem europäischen Ausland, insbesondere<br />
aus Dänemark, führt am Markt zu hohen Qualitätsansprüchen.<br />
Diese können in der Kernzone aufgr<strong>und</strong> gegebener Standortnachteile<br />
wie Verschattung durch angrenzende Wälder, Flachgründigkeit, starke<br />
Hangneigungen <strong>und</strong> hohe Gr<strong>und</strong>wasserstände nur bedingt erfüllt werden.<br />
Dies macht die Kernzone unattraktiv für auf Wirtschaftlichkeit<br />
ausgelegte Weihnachtsbaumkulturen. In der hiesigen Region stellen<br />
Weihnachtsbaumkulturen häufig nur einen Nebenerwerb dar, so dass<br />
die Existenz eines Hofes nicht vorrangig von diesen Kulturen abhängig<br />
ist. Auf den Anbau von Weihnachtsbaumkulturen spezialisierte landwirtschaftliche<br />
Betriebe werden mit ihren hofnahen Kulturflächen der<br />
Pufferzone zugeordnet. Diese Zone steht der Anlage von Weihnachtsbaumkulturen<br />
uneingeschränkt zur Verfügung. Die in der Kernzone<br />
vorhandenen Kulturen genießen Bestandsschutz.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt.<br />
f) Alle Flächen, die bereits drainiert sind, sind von diesem Verbot ausgenommen.<br />
Die bisherige Nutzung kann daher uneingeschränkt weiter<br />
fortgeführt werden. Es kann unterstellt werden, dass sich das Erfordernis<br />
einer Drainage in den meisten Fällen nicht mehr neu stellen wird.<br />
Weiterhin ist zu bedenken, dass ein großer Teil, der an den Hängen des<br />
<strong>Wiehengebirge</strong>s oder des <strong>Osnabrücker</strong> <strong>Hügelland</strong>es gelegenen Grünlandflächen<br />
aufgr<strong>und</strong> der gegebenen Bodenstruktur (überwiegend<br />
Gleyböden mit starker Verdichtung des Unterbodens) <strong>und</strong> des erschwerten<br />
technischen Aufwandes aus wirtschaftlicher Sicht nicht<br />
drainwürdig ist.<br />
Die innerhalb der Kernzone in den ausstreichenden Talzügen <strong>und</strong> in<br />
69
ordnungsgemäße Landbewirtschaftung sicher zu stellen sind<br />
Drainagen in diesen Flächenlagen für den Landwirt unverzichtbar.<br />
Die Neuanlage von Drainagen ist auf allen Flächen im gesamten<br />
Schutzgebiet zu gewährleisten.<br />
g) Die Erläuterungen zu § 3 sollten um die Maßnahme: Neudrainung<br />
in der Pufferzone ergänzt werden.<br />
h) Grenzziehung des LSG gegenüber anliegenden Gemeinden,<br />
<strong>Landkreis</strong>en <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong>esland Nordrhein-Westfalen:<br />
Die Grenze des neu ausgewiesenen LSG an Gemeinde-, Kreisoder<br />
Landesgrenze ist insofern praktikabel, solange durch diese<br />
Grenzziehungen keine Flächen durchtrennt werden. Unter anderen<br />
Umständen wäre der Bewirtschafter auf einer Fläche verschiedenen<br />
Rechten bzw. Pflichten ausgesetzt. In diesen Fällen<br />
ist die innere Flächengrenze als maßgebend anzusehen.<br />
den Niederungen der Bach- <strong>und</strong> Flussläufe verbliebenen feuchten<br />
Grünlandflächen übernehmen im Schutzgebiet wichtige landschaftsökologische<br />
Funktionen <strong>und</strong> sind auch für das Landschaftsbild bedeutsam.<br />
Die Bachläufe sind erst mit ihren naturnahen Niederungsbereichen<br />
erlebbar <strong>und</strong> erhöhen den Wert der Landschaft für die Erholung.<br />
Eine Drainage begünstigt die Intensivierung dieser oft artenreichen<br />
Grünlandflächen oder bereitet den Wechsel in eine ackerbauliche Nutzung<br />
vor. Beide Nutzungsformen widersprechen dem Schutzzweck der<br />
Verordnung, die Lebensräume gebietstypischer Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten<br />
vor allem in der Kernzone zu erhalten. Für Grünlandflächen, die aufgr<strong>und</strong><br />
der Gr<strong>und</strong>wasserverhältnisse den absoluten Grünlandstandorten<br />
zuzuordnen sind, bietet sich eine Ackernutzung nach Lage <strong>und</strong> Beschaffenheit<br />
dieser Fläche objektiv nicht an. Eine feuchte bis nasse<br />
Grünlandfläche sollte nach der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft<br />
auch nur als Grünland genutzt werden.<br />
Die Niederungen der im gesamten Schutzgebiet ausgewählten 10<br />
Fließgewässer wurden unter Berücksichtigung landwirtschaftlicher<br />
Interessen angemessen abgegrenzt, so dass einzelne Landwirte nicht<br />
über Gebühr von dieser Regelung betroffen sind. Hofnahe Flächen<br />
wurden von vorneherein nicht in das Kerngebiet mit einbezogen.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
g) Die Drainage von z. B Feuchtwiesen entspricht nicht der ordnungsgemäßen<br />
Landwirtschaft. In der Kernzone gilt das Verbot der Drainage<br />
unabhängig davon, ob es sich um Feuchtgrünland handelt.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
h) Die Durchschneidung von Flächen ergibt sich in wenigen Fällen durch<br />
die Anpassung der LSG-Grenze an die Ländergrenze Nordrhein-<br />
Westfalen <strong>und</strong> an die Grenze zur Stadt Osnabrück. Dieser Zustand<br />
besteht bereits seit 1965. Es gibt daher keine Veranlassung die Grenze<br />
an die innere Flächengrenze zu verlegen.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
i) Verfahren im Rahmen der Flurbereinigung: i) In der Regel liegen die neu in das Schutzgebiet aufgenommen land-<br />
70
Im <strong>Landkreis</strong> Osnabrück wird derzeitig in verschiedenen Regionen<br />
die Flurneuordnung vorgenommen. Mit der Umverteilung von<br />
Flächen ist oftmals ein Bewirtschafterwechsel verb<strong>und</strong>en. Am<br />
Rande des LSG liegen Bewirtschafter durch die Fremdzuweisung<br />
mit ihren „neuen“ Flächen erstmals im LSG. Die Landwirte wurden<br />
im Rahmen öffentlicher Maßnahmen dem LSG zugewiesen.<br />
Daher sind von der Flurbereinigung betroffene Flächen am Rande<br />
des LSG aus der Schutzkulisse zu entlassen bzw. Flächen im<br />
Inneren sind der Pufferzone zuzuordnen.<br />
j) Verfahren im Rahmen der B51 / A 33 Trassenverlegung<br />
Im Verfahren der Neuausweisung bleiben die von der Trassenverlegung<br />
betroffenen Flächen unberücksichtigt <strong>und</strong> werden mit<br />
Abschluss des Trassenneubaus erörtert. Mit dem geplanten Verfahren<br />
ergeben sich gleichzeitig Folgen für die Flächeneigentümer<br />
<strong>und</strong> Bewirtschafter im Trassengebiet. Zur weiteren betrieblichen<br />
Existenzsicherung sind Bewirtschafter bzw. Eigentümer aufgefordert,<br />
Ersatzflächen zu pachten bzw. zu kaufen. Aufgr<strong>und</strong> der nur<br />
knapp zur Verfügung stehenden Flächen in diesem Gebiet, können<br />
sich die „neuen“ Flächen im LSG befinden. Die Bewirtschaftung<br />
von landschaftsgeschützten Flächen resultiert direkt aus der<br />
geplanten Trassenverlegung B 51 / A33.<br />
Die Flächen betroffener Bewirtschafter bzw. Eigentümer sind bei<br />
Randlage aus dem LSG zu löschen bzw. in die Pufferzone aufzu-<br />
nehmen.<br />
k) Direkte Grenzlage an Kernzone:<br />
Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Betriebe sind in der heutigen Zeit<br />
einem starken Wettbewerb ausgesetzt. Betriebe sind zur Vergrößerung<br />
aufgefordert, damit sie ihre weitere Existenz sichern. Eine<br />
Einschränkung bzw. Behinderung der Betriebsvergrößerung durch<br />
die Verordnung des LSG darf nicht vorliegen.<br />
Die hofnahen Flächen der Hofstellen, die sich in unmittelbarer<br />
Nähe zur Kernzone befinden, sind daher in die Pufferzone aufzunehmen.<br />
wirtschaftlichen Flächen in der Pufferzone. In der Pufferzone ist die<br />
ordnungsgemäße land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bewirtschaftung freigestellt.<br />
Die Leitlinie „Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege“ verpflichtet die<br />
GLL (Behörde für Geoinformation, Landentwicklung <strong>und</strong> Liegenschaften<br />
Osnabrück) bei der Aufstellung der Planung zu einer gebührenden<br />
Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege.<br />
Daher widerspricht die Neuaufnahme landwirtschaftlicher Flächen<br />
in das LSG nicht den gr<strong>und</strong>sätzlichen Prinzipien einer Flurbereinigung.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
j) Die sich durch den Ausbau der B 51 / A 33 ergebende Flächenneuzuweisung<br />
als Ausgleich für durch den Straßenbau benötigte landwirtschaftliche<br />
Flächen, kann im Rahmen der LSG-Abgrenzung nicht berücksichtigt<br />
werden. Ausschlaggebend für die Zuordnung einer Fläche<br />
zum LSG, bzw. zur Puffer- oder Kernzone ist deren Schutzwürdigkeit,<br />
die nach dem Ist-Zustand bewertet wird. Die betriebliche Existenzsicherung<br />
ist durch die den jeweiligen Zonen zugeordneten Regelungen nicht<br />
gefährdet.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
k) In Zusammenarbeit mit dem HOL <strong>und</strong> der Landwirtschaftskammer<br />
wurden die Pufferzonen um aktive Hofstellen so weit gefasst, dass<br />
Betriebserweiterungen möglich sind.<br />
Die Anregung ist bereits berücksichtigt.<br />
71
l) Wiederaufnahme der Landwirtschaft:<br />
Nach derzeitigem Stand befinden sich Hofstellen ohne aktive<br />
Bewirtschaftung in der Kernzone. Im Falle der Wiederaufnahme<br />
der aktiven Bewirtschaftung muss gewährleistet sein, dass eine<br />
bauliche Erweiterung auf der Hofstelle <strong>und</strong> den hofnahen Flächen<br />
gewährleistet ist.<br />
m) Forderungen nach Ausgleich:<br />
Die durch die Verbote § 4 (3) Nr. 1, § 4 (3) Nr. 2 <strong>und</strong> § 4 (3)<br />
Nr. 3 gegebenen Einschränkungen stellen einen Ausgleichstatbestand<br />
dar.<br />
n) Wertminderung:<br />
Die Wertminderung der landwirtschaftlichen Flächen durch ihre<br />
Lage im Schutzgebiet <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Regelungen ist<br />
nicht hinnehmbar.<br />
l) Soweit die bauliche Erweiterung die Kernzone betrifft, ist ein Befreiungsverfahren<br />
gem. § 6 (3) der LSG-Verordnung durchzuführen. Soweit<br />
die Maßnahmen der Existenzsicherung des Hofes dienen, ist von einem<br />
positiven Bescheid auszugehen.<br />
Die Anregung ist bereits berücksichtigt.<br />
m) Unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes sind die mit einer<br />
Unterschutzstellung notwendiger Weise verb<strong>und</strong>enen Beschränkungen<br />
der Nutzungsbefugnisse <strong>und</strong> der Dispositionsfreiheit Bestimmungen<br />
von Inhalt <strong>und</strong> Schranken des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2<br />
des Gr<strong>und</strong>gesetzes (GG). Dem liegt die Vorstellung zugr<strong>und</strong>e, dass<br />
jedes Gr<strong>und</strong>stück durch seine Lage <strong>und</strong> Beschaffenheit sowie die Einbettung<br />
in seine Umwelt, also durch die jeweilige Situation geprägt ist.<br />
Diese Situationsgeb<strong>und</strong>enheit berechtigt den Verordnungsgeber auch<br />
die jeweiligen Nutzungsmöglichkeiten zu beschränken. Insbesondere<br />
die differenzierte, auf die Kernzone beschränkte Festlegung der Verbote<br />
weist darauf hin, dass der <strong>Landkreis</strong> von der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit<br />
in rechtmäßiger <strong>und</strong> angemessener Weise Gebrauch<br />
gemacht hat <strong>und</strong> die mit Verboten versehenen landwirtschaftlichen<br />
Flächen sehr eng begrenzt sind.<br />
Dadurch bewegen sich die Regelungen des Verordnungsentwurfes im<br />
Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums <strong>und</strong> lösen somit keinen<br />
Anspruch auf Entschädigung aus.<br />
Die Verbotsregelungen führen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der<br />
Verordnung, weil die Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen<br />
eine Befreiung von den Nutzungsbeschränkungen vorsieht. Dadurch<br />
können die wirtschaftlichen Interessen eines betroffenen Gr<strong>und</strong>stückseigentümers<br />
berücksichtigt werden.<br />
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.<br />
n) Die entscheidende Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für den aktuellen Verkehrs-<br />
<strong>und</strong> Beleihungswert einer landwirtschaftlichen Nutzfläche ist neben<br />
nicht veränderbaren Faktoren wie Lage, Erschließung oder Bodenart<br />
ihre gegenwärtige Nutzung <strong>und</strong> somit die auf ihr realisierte Wertschöpfung.<br />
Da die aktuell ausgeübte Flächennutzung durch die Landschafts-<br />
72
a) Es ist aus fachlicher Sicht dringend erforderlich, die gesamte ordnungsgemäße<br />
fischereiliche Nutzung (Teichwirtschaft <strong>und</strong> Fischzucht)<br />
im § 3 des Verordnungstextes freizustellen.<br />
Im Verordnungstextentwurf wird unter § 6 Abs. 4 Nr. 3 lediglich die<br />
ordnungsgemäße jagd- <strong>und</strong> Fischereiausübung nicht berührt. Der<br />
Verordnungsentwurf differenziert hierbei jedoch nicht zwischen den<br />
freien Gewässern sowie den Teichanlagen gemäß Niedersächsischem<br />
Wassergesetz, Fischereigesetz <strong>und</strong> Binnenfischerei.<br />
Wir empfehlen somit aus sachlichen <strong>und</strong> rechtlichen Gründen<br />
folgende Freistellungsformulierung in den Verordnungstext aufzunehmen:<br />
Die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung der Teiche <strong>und</strong> die<br />
ordnungsgemäße Fischereiausübung auf Gr<strong>und</strong>lage des Niedersächsischen<br />
Fischereigesetzes werden freigestellt.<br />
a) Der § 3 der Verordnung ist um die Begrifflichkeit „Gartenbau“ zu<br />
ergänzen. Es wird auf den § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB verwiesen.<br />
b) Im geplanten LSG sind zehn Gartenbaubetriebe bekannt, von<br />
denen sieben Betriebe Produktion in den Fachrichtungen Baumschule,<br />
Gemüsebau <strong>und</strong> Staudengärtnerei betreiben. Des Weiteren<br />
sind landwirtschaftliche Betriebe mit gartenbaulichen Sonderkulturen<br />
vertreten. Den Betrieben muss auch zukünftig die Möglichkeit<br />
gegeben werden Produktionsflächen in Form von Gewächshäusern,<br />
Folientunneln <strong>und</strong> Containerflächen zu errichten.<br />
Die Wasserversorgung der produzierten Kulturen durch betriebseigene<br />
Brunnen <strong>und</strong> Wasserspeicherbecken muss gesichert sein.<br />
Thema Fischerei<br />
schutzverordnung gar nicht berührt wird <strong>und</strong> somit auch die Wertschöpfung<br />
die gleiche bleibt, ist eine Minderung von Verkehrs- oder Beleihungswert<br />
von in das Schutzgebiet einbezogenen Flächen nicht gegeben.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
a) Die ordnungsgemäße Jagd- <strong>und</strong> Fischereiausübung wird durch selbständige<br />
Rechtsvorschriften (Nds. Jagd- <strong>und</strong> Fischereigesetz) geregelt.<br />
Die ordnungsgemäße Fischereiausübung sowohl an freien Gewässern<br />
als auch an Teichanlagen durch die LSG-Verordnung nicht berührt (s. §<br />
6 (4) Nr. 3). Daher ist eine gesonderte Freistellung nicht erforderlich.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
Thema Gartenbau<br />
a) Der § 3 der LSG-Verordnung wird im zweiten Absatz um den Begriff<br />
„gartenbaulich“ ergänzt.<br />
Die Anregung wird aufgegriffen.<br />
b) s. Abwägung unter a)<br />
73
c) In der Kernzone muss auch weiterhin die Produktion von gärtnerischen<br />
Kulturen (Heidelbeerkulturen etc.) ermöglicht werden. Diese<br />
Kulturen sind nur auf ackerfähigen Standorten möglich, so dass<br />
sich Kulturen an extremen zu schützenden Standorten von selbst<br />
ausschließen. Diese Anpflanzungen tragen seit Jahrzehnten zu<br />
einem vielfältig geprägten Landschaftsbild bei.<br />
d) Die betroffenen Betriebe sind über mögliche Einschränkungen<br />
durch die Neuausweisung/Änderung der LSG-Verordnung umfassend<br />
zu informieren.<br />
Etwaige Einschränkungen bei der Bewirtschaftung sind finanziell<br />
auszugleichen.<br />
c) Zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme sind gärtnerische Sonderkulturen<br />
nicht erfasst worden. Im Übrigen gilt Bestandsschutz. Neuanlagen<br />
widersprechen dem Schutzzweck.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
d) Eine umfassende Information ist über die Vertreter der Landwirtschaft<br />
erfolgt.<br />
Die Verordnung enthält keine entschädigungspflichtigen Regelungen.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
74
51. Zusammenfassung der forstlichen Belange folgender Stellungnahmen:<br />
Waldschutzgenossenschaft Venne - Stellungnahme vom 19.01.2009 (Teilaspekte der Stellungnahme)<br />
Waldschutzgenossenschaft Lintorf-Barkhausen – Stellungnahme vom 20.02.2009 (Teilaspekte der Stellungnahme)<br />
Waldschutzgenossenschaft Melle – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />
Waldschutzgenossenschaft Ostercappeln – Stellungnahme vom 23.02.2009<br />
Waldschutzgenossenschaft Belm-Rulle-Wallenhorst – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />
Waldschutzgenossenschaft Schledehausen – Stellungnahme vom 21.02.2009<br />
Kreisforstverband Osnabrück – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />
Forstbetriebsgemeinschaft Engter – Stellungnahme vom 25.02.2009<br />
Niedersächsisches Forstamt Ankum – Stellungnahme vom 27.02.2009<br />
Landwirtschaftskammer Niedersachsen – Stellungnahme vom 27.02.2009 (Teilaspekte der Stellungnahme)<br />
Forstamt Osnabrück – Stellungnahme vom 16.02.2009<br />
Herr Eickhoff, Stadt Melle– Stellungnahme vom 03.03.2009<br />
Herr Hermeyer, Bad Essen – Stellungnahme vom 25.02.2009 (Teilaspekte der Stellungnahme)<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Die unter dem Paragraph § 2 (3) Nr. a –j aufgeführten Pflege-<br />
<strong>und</strong> Entwicklungsziele zur Wiederherstellung <strong>und</strong> Entwicklung der<br />
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sind bedenklich.<br />
Sie bedeuten einen Eingriff in die Eigentumsrechte des Waldbesitzers.<br />
Es werden textliche Änderungen angeregt.<br />
b) In § 3 Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />
Die forstwirtschaftlich privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35<br />
Abs. 1 Nr. 1 BauGB (z. B. die Errichtung von Bewirtschaftungsgebäuden<br />
oder Schutzhütten für die Waldbewirtschaftung) sowohl<br />
für den staatlichen als auch privaten Wald müssen im gesamten<br />
Schutzgebiet uneingeschränkt zulässig bleiben. Ein entsprechender<br />
Hinweis sollte in den ergänzenden Erläuterungen hinzugefügt<br />
werden.<br />
Satz 2 sollte wie folgt geändert werden:<br />
a) Die unter § 2 Absatz 3 Nr. 2a -j aufgeführten Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungsziele<br />
formulieren den aus naturschutzfachlicher Sicht wünschenswerten,<br />
idealen Zustand der Wälder <strong>und</strong> jene Bewirtschaftungsformen, die<br />
diesen Zustand herbeiführten bzw. unterstützten. Diese Pflege- <strong>und</strong><br />
Entwicklungsziele entfalten keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Die<br />
genannten Maßnahmen gelten als beispielhafte Anregungen <strong>und</strong> werden<br />
nur im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen mit den Eigentümern<br />
durchgeführt.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
b)<br />
Die Anregung wird aufgegriffen.<br />
Die Änderung des Satzes bietet sich nicht an, da dieser durch die<br />
75
Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlich privilegierte Vorhaben… Einschränkung auf die Pufferzone eigens auf die privilegierten landwirtschaftlichen<br />
Vorhaben zugeschnitten ist. In den Erläuterungen zur<br />
Ausweisung des LSG 50 wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung<br />
von Bewirtschaftungsgebäuden <strong>und</strong> Schutzhütten für die Waldbewirtschaftung<br />
als forstwirtschaftliche Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1<br />
Nr. 1 BauGB im gesamten Schutzgebiet gestattet ist.<br />
c) In § 4 (2) Nr. 1c sind die Einfriedungen aller Art außerhalb von<br />
Haus- <strong>und</strong> Hofgr<strong>und</strong>stücken verboten.<br />
Unter diesem Paragraphen sind die Kulturzäune im Rahmen einer<br />
ordnungsgemäßen Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft freizustellen.<br />
d) In § 4 (2) Nr. 3 wird bei dem Ausbau land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher<br />
Wege der Einbau von Korngrößen mit einem größeren<br />
Durchmesser als 20 cm untersagt.<br />
Bei bestimmten Wegebaumaßnahmen kann auf den Einbau von<br />
gröberen Materialien als 20 cm Durchmesser nicht verzichtet<br />
werden, um eine dauerhafte Tragfähigkeit des Weges zu gewährleisten.<br />
Der Einbau grobkörnigeren Materials hat sich sowohl<br />
technisch als auch unter Kostenaspekten bewährt.<br />
Die Verwendung von sauberem Bauschutt muss im Wegebau<br />
möglich bleiben.<br />
Herr Hermeyer möchte die Möglichkeit haben, Beton zu verwenden.<br />
Im Oldendorfer Bereich sei beim Waldwegebau oft der Kies<br />
an Hängen ausgespült worden, so dass die Wege durch Betonausguss<br />
befestigt werden mussten.<br />
e) In § 4 (2) Nr. 4 wird die Umwandlung von Waldbeständen in eine<br />
andere Nutzungsart verboten.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
c) Die Kulturzäune sind unter § 3 Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft unter dem<br />
Begriff ordnungsgemäße land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />
freigestellt. Eine doppelte Freistellung ist nicht erforderlich.<br />
Im Übrigen sind die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Kulturzäune unter §<br />
3 Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft in den ergänzenden Erläuterungen (Anlage<br />
1) aufgelistet.<br />
Die Anregung ist im Verordnungsentwurf bereits berücksichtigt.<br />
d) Für einen ordnungsgemäßen Waldwegebau sind Korngrößen bis zu 20<br />
cm im Durchmesser ausreichend. Korngrößen mit einem Durchmesser<br />
von 20 cm beschreiben grobkörniges Material. Auch Backsteine finden<br />
sich in dieser Korngröße wieder. Selbst im Straßenbau finden Korngrößen<br />
mit größeren Durchmessern als 20 cm keine Verwendung.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
Die Verwendung von sauberem Bauschutt ist möglich. Er wird unter<br />
dem Begriff „unbelastete Recyclingmaterialien“ gefasst.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich entspricht die Verwendung von Beton im Waldwegebau<br />
nicht dem Schutzzweck.<br />
In Einzelfällen ist zu überprüfen, ob eine Befreiung nach § 6 (3) möglich<br />
ist.<br />
Die Bedenken sind im Verordnungsentwurf bereits berücksichtigt.<br />
e) Die LSG-Verordnung verbietet die Waldumwandlung. Das Niedersächsische<br />
Gesetz über den Wald <strong>und</strong> die Landschaftsordnung<br />
76
Dieser Paragraph sollte gestrichen werden, da die Umwandlung<br />
von Wald bereits im Niedersächsischen Waldgesetz hinreichend<br />
geregelt ist.<br />
f) In § 4 (3) Nr. 2 ist es in der Kernzone verboten, andere als<br />
standortheimische Gehölze in Quellbereichen <strong>und</strong> in Niederungen<br />
der Bach- <strong>und</strong> Flussläufe aufzuforsten.<br />
In diesem Paragraph ist der Begriff „standortheimisch“ durch<br />
„nicht standortgerecht“ zu ersetzen.<br />
Eine Reglementierung mit standortheimischen Gehölzen bedeutet<br />
einen Eingriff in die Eigentumssache des Waldbesitzers.<br />
(NWaldLG)regelt dagegen eine Genehmigungspflicht für Waldumwandlung,<br />
spricht aber kein gr<strong>und</strong>sätzliches Verbot aus.<br />
Dem Wald kommt im gesamten Schutzgebiet eine besondere Bedeutung<br />
zu. Ziel ist es über das NWaldLG hinaus, den Wald am Standort in<br />
seiner jetzigen Flächenausdehnung zu erhalten. Auch im Hinblick auf<br />
die Novellierung des NWaldLG ist die Verbotsregelung gerechtfertigt.<br />
Der vorliegende Entwurf vereinfacht gegenüber der alten Fassung eine<br />
Waldumwandlung <strong>und</strong> ermöglicht durch die Einführung einer so genannten<br />
Walderhaltungsabgabe auch Waldumwandlungen ohne Ersatzaufforstungen.<br />
Dies würde dem Schutzzweck der LSG-Verordnung<br />
deutlich widersprechen.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
f) Quellbereiche <strong>und</strong> Niederungen der Bach- <strong>und</strong> Flussläufe des Schutzgebietes<br />
sind aus Sicht des Landschaftsbildes <strong>und</strong> des Naturhaushaltes<br />
ein hohes Schutzgut. Sie gehören zu den empfindlichsten Ökosystemen,<br />
deren Stabilität nur durch standortheimische Bestockung gewährleistet<br />
ist.<br />
Nach aktuellem ökologischem <strong>und</strong> forstwissenschaftlichem Erkenntnisstand<br />
sind die in Gewässerbereichen standortheimischen Baumarten,<br />
wie Roterle, Gemeine Esche, Stieleiche, Weiden oder Hainbuche, auch<br />
die einzig standortgerechten Arten, die gleichzeitig den Maximen der<br />
ordnungsgemäßen Fortwirtschaft <strong>und</strong> den Bindungen an die Bewirtschaftung<br />
nach LÖWE Rechnung tragen. Hierzu gehören:<br />
1. die Sicherung der nachhaltigen Nutz-, Schutz- <strong>und</strong> Erholungsfunktion<br />
der Waldflächen <strong>und</strong><br />
2. die Erhaltung des Waldökosystems als Lebensraum einer artenreichen<br />
Pflanzen- <strong>und</strong> Tierwelt<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
Die Reglementierung bildet durch die selbst auferlegte Bindung der<br />
Forstwirtschaft keinen Interessensgegensatz.<br />
Der Flächenumfang der von der Regelung betroffenen, charakteristischen<br />
Schutzgebietsbestandteile ist gering, da es sich in der Regel um<br />
77
Eine administrative Regelung durch den Verordnungsentwurf für<br />
dieses großflächige Schutzgebiet sollte unterbleiben <strong>und</strong> sich auf<br />
Flächen gem. § 28 a NNatG beschränken.<br />
Bedingt durch die Klimaänderung sollte es auch möglich sein<br />
andere als standortheimische Gehölzarten anzupflanzen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich wird eine Einflussnahme in der Baumartenwahl im<br />
Rahmen des Vertragsnaturschutzes oder der waldbaulichen Förderung<br />
für das richtige <strong>und</strong> geeignete Instrument gehalten.<br />
Die wirtschaftliche Unnutzungsmöglichkeit aufgr<strong>und</strong> der Gehölzarten<br />
führt zwangsläufig zur Aufgabe von Bestandspflegemaßnahmen<br />
<strong>und</strong> somit zur landschaftsbilduntypischen Urwaldsituation.<br />
schmale, wenige Meter breite bis kaum ausgeprägte Talböden von<br />
Kerbtälern, so genannten „Sieks“, handelt. Die Kernzonenbereiche der<br />
Niederungen außerhalb der Waldkulisse wurden weitgehend bewusst<br />
klein gehalten. Es handelt sich daher um eine vernachlässigbare Größenordnung<br />
in Bezug auf das gesamte Schutzgebiet.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
Angesichts der erdgeschichtlichen Zeiträume ist eine Klimaveränderung<br />
ein lang andauernder Prozess, von dem die Gültigkeit einer Verordnung<br />
voraussichtlich unberührt bleiben dürfte. Reaktionszeiten in Waldökosystemen<br />
erstrecken sich über lange Zeiträume. Bei der Buche z. B.<br />
wird prognostiziert, dass sie recht gut auf Klimaveränderungen reagieren<br />
kann.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
Der Vertragsnaturschutz beruht auf Freiwilligkeit. Die Verwendung<br />
standortheimischer Gehölze darf in diesen sensiblen Bereichen nicht<br />
vom Wohlwollen des Flächeneigentümers abhängig sein. Die finanzielle<br />
Unterstützung der Verwendung heimischer Gehölze im Rahmen des<br />
Vertragsnaturschutzes, z. B. nach den Niedersächsischen Richtlinien<br />
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher<br />
Maßnahmen (RdErl. d. ML v. 16. 10.2007) ist unabhängig von<br />
der Regelung in der LSG-Verordnung weiterhin gewährleistet.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
Die Gehölzartenvorgabe bedingt keine „Unnutzungsmöglichkeit“ der<br />
Waldbestände in Bachauen <strong>und</strong> Quellregionen. Mit z. B. Erle, Esche,<br />
Weidenarten <strong>und</strong> Stieleiche sind auch wirtschaftlich interessante<br />
Baumarten zulässig. Nutzung <strong>und</strong> Pflege der Bestände werden durch<br />
den Paragrafen nicht eingeschränkt.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
Durch die Bestimmungen der Verordnung sind die räumlichen Abgrenzungen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nachvollziehbar. Ansonsten erfolgt eine Klärung<br />
78
Die Bestimmung wirft Probleme bei der räumlichen Abgrenzung<br />
auf, was zu strittigen Rechtsauffassungen führen könnte. Bei<br />
derartigen Situationen sollte – insbesondere auch wegen der<br />
Gehölzauswahl – das Forstamt der LWK eingeb<strong>und</strong>en sein. Die<br />
Verordnung ist entsprechend zu ergänzen.<br />
g) In § 5 (2) Nr. 1e steht der Neubau von Forstwirtschaftswegen<br />
unter Erlaubnisvorbehalt.<br />
Auch in Zukunft sollte der Waldschutzgenossenschaft der Waldwegebau<br />
wie bisher unbürokratisch <strong>und</strong> ohne Genehmigungsverfahren<br />
möglich sein.<br />
Der Waldwegebau soll unreglementiert auf vorhandenen, teilweise<br />
uralten Trassen möglich sein.<br />
h) In § 5 (2) Nr. 4 steht die Durchführung von öffentlich betriebenen<br />
Sport- <strong>und</strong> sonstigen Freizeitveranstaltungen in der freien<br />
Landschaft im gesamten Schutzgebiet unter Erlaubnisvorbehalt.<br />
Dieser Erlaubnisvorbehalt höhlt das unter § 23 NWaldLG festgelegte<br />
„Betretungsrecht der freien Landschaft“ aus. Es kann nicht<br />
Aufgabe einer LSG-VO sein, Spaziergängern, Wandergruppen<br />
oder sonstigen Erholungssuchenden, die im Rahmen einer organisierten,<br />
öffentlichen Veranstaltung die freie Landschaft zum<br />
Zwecke der Erholung nutzen wollen, das im Waldrecht gewährte<br />
Betretungsrecht im Zweifelsfall durch eine LSG-VO zu verbieten<br />
oder unter einen speziellen Regelungsbestand zu stellen. Das<br />
freie Betretungsrecht gilt sowohl für Einzelpersonen als auch für<br />
organisierte Gruppen.<br />
Das freie Betretungsrecht ist im Waldrecht hinreichend geregelt.<br />
Motorisierte Geländefahrten sind gem. dem NWaldLG ohnehin<br />
unzulässig, so dass hier kein weiterer Regelungsbedarf vorliegt.<br />
durch die untere Naturschutzbehörde.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
g) Gegenüber der im alten LSG gängigen Genehmigungspraxis ändert sich<br />
nichts. Es ist auch nach der alten LSG-Verordnung eine Genehmigung<br />
für den Neubau von Forstwirtschaftswegen erforderlich.<br />
Die Bedenken sind gegenstandslos.<br />
Diese Forderung ist gewährleistet.<br />
Die Anregung ist bereits in der Verordnung berücksichtigt.<br />
h) Dieser Paragraf ist nicht gegen Jogger, Wandergruppen gerichtet, da<br />
sie keine Beeinträchtigung des Schutzzweckes verursachen. Beeinträchtigend<br />
können dagegen Orientierungsläufe <strong>und</strong> Mountainbikeveranstaltungen<br />
quer durch das Gelände sein. Diese streben weniger die<br />
ruhige naturbezogene Erholung in der freien Landschaft als mehr die<br />
sportliche Herausforderung an, was nicht selten mit Beeinträchtigungen<br />
bis hin zum Zerstören von Vegetationsbeständen bzw. mit dem<br />
Vergrämen von Wildtieren einhergeht.<br />
Durch den Erlaubnisvorbehalt ist eine Genehmigung öffentlich betriebener<br />
Sport- <strong>und</strong> sonstiger Freizeitveranstaltungen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />
ausgeschlossen. Bestimmte Veranstaltungen sind jedoch aufgr<strong>und</strong> der<br />
Art <strong>und</strong> Weise ihrer Durchführung nicht mit dem Schutzzweck vereinbar.<br />
Der Erlaubnisvorbehalt dient der Abwehr nicht schutzgebietsverträglicher<br />
Veranstaltungen.<br />
Im Sinne des Schutzzweckes der LSG-Verordnung sind die Bestimmungen<br />
des NWaldLG nicht hinreichend, da auch nicht motorisierte Geländefahrten<br />
wie z. B. Mountainbiking außerhalb der Wege dem Schutzweck<br />
zuwider laufen können.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
79
Der Erlaubnisvorbehalt für „öffentlich“ betriebene Sport- <strong>und</strong><br />
sonstige Freizeitveranstaltungen ist nicht praktikabel <strong>und</strong> wird<br />
auch in den Erläuterungen nicht klar definiert <strong>und</strong> anwendbar<br />
dargestellt. Die Problematik wäre mit dem Ersetzen des Wortes<br />
„öffentlich“ durch den Begriff „kommerziell“ besser regelbar. Eine<br />
diesbezügliche Korrektur ist erforderlich.<br />
Der Begriff „öffentlich“ ist beabsichtigt <strong>und</strong> weiter gefasst als „kommerziell“,<br />
denn nicht alle öffentlichen Veranstaltungen sind mit Gewinnabsichten<br />
verb<strong>und</strong>en. Die Bedeutung des Wortes „öffentlich“ bringt zum<br />
Ausdruck, dass es sich um keinen geschlossenen Teilnehmerkreis<br />
handelt.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
80
52. Horst Kastenbutt – Stellungnahme vom 26.02.2009<br />
Anwaltskanzlei Engbers – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />
Gemeinde Bissendorf – Stellungnahme vom 26.02.2009<br />
Jürgen Wiesehahn – Stellungnahme vom 23.02.2009<br />
Landeswanderverband Niedersachsen e. V. – Stellungnahme vom 25.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Die Stellungnahmen nehmen Bezug auf die Flächen „Auf dem Wallenkampe“ <strong>und</strong> „ Rammerskamp“ in der Gemeinde Bissendorf (s. Detailkarte 7 des<br />
Kartensatzes 2 LSG „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald –<strong>Wiehengebirge</strong>“). Die Flächen liegen beidseits des Twasweges zwischen Linne <strong>und</strong> Ellerbeck<br />
nördlich der L 90.<br />
Es werden Bedenken gegen die Herausnahme dieser beiden Flächen aus dem LSG geäußert.<br />
Auf einer Fläche nördlich des Twasweges stehen zwei Mastställe. Zwei weitere sind geplant.<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
Anwaltskanzlei Engbers<br />
a) Nach den Kriterien, die zur Löschungsbegründung herangeführt<br />
werden, ist die Löschung nicht verständlich. Im nahen Umkreis befindet<br />
sich keinerlei Wohnbebauung oder andere Bebauung. Die<br />
landwirtschaftliche Nutzung besteht zum Teil aus Weidenutzung <strong>und</strong><br />
nur zu einem sehr geringen Teil aus Ackernutzung. Die Herausnahme<br />
dieser Flächen widerspricht offensichtlich dem LSG-Ziel, der<br />
Erhaltung <strong>und</strong> Förderung einer naturnahen Kulturlandschaftsgestaltung.<br />
Die beabsichtigten Teillöschungsflächen sind schutzwürdig bzw.<br />
weiterhin schutzwürdig, da sie dem Charakter des LSG OS 50 entsprechen.<br />
Auf den Flächen befinden sich zwei großflächige flache<br />
Gewässer, die gem. § 28 a NNatG als „Besonders geschützte Biotope“<br />
unter besonderen Schutz gestellt sind. Diese, sowie die umgrenzenden<br />
Regionen werden in dem in der Anlage 1 beigefügten<br />
Gutachten umfassend dokumentiert <strong>und</strong> in ihrer Funktion beschrieben.<br />
In dem betroffenen Bereich sind typische <strong>und</strong> prägende Landschaftselemente,<br />
kleine strukturierte Schläge abgegrenzt <strong>und</strong> unterbrochen<br />
von Hecken, Waldinseln <strong>und</strong> Büschen vorhanden, so dass<br />
die typische Struktur der Offenlandschaft in Abgrenzung zu einer<br />
Waldfläche vorhanden ist <strong>und</strong> geschützt werden soll. Der Twasweg<br />
ist eine wenig genutzte schmale Straße, die hauptsächlich zur Nah-<br />
a) Die Abgrenzung <strong>und</strong> die Bestimmungen dieses LSG dienen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
dem in § 26 NNatG genannten öffentlichem Interesse, Natur<br />
<strong>und</strong> Landschaft zu schützen.<br />
Eine LSG-Verordnung kann daher von ihrer Zielrichtung her nicht zur<br />
Vermeidung von Bebauung herangezogen werden. Auslöser für die<br />
Bedenken gegen die Löschung der beiden Teilflächen ist der geplante<br />
Bau von zwei weiteren Hähnchen-Mastställen.<br />
Naturschutzfachliche Bewertung der geplanten Löschflächen:<br />
Bei der Neuabgrenzung dieses LSG geht es primär um den Schutz<br />
einer Mittelgebirgsregion. Die Vorländer sollen als Pufferzone mit<br />
einbezogen werden, sofern sie naturraumtypisch, strukturreich ausgeprägt<br />
sowie gering besiedelt sind. Für den im Übergangsbereich<br />
zwischen <strong>Osnabrücker</strong> <strong>Hügelland</strong> <strong>und</strong> Haseniederung in Rede stehenden<br />
Bereich treffen diese Kriterien nicht zu. In der Gesamtschau<br />
handelt es sich um eine ausgeräumte Agrarlandschaft mit nur noch<br />
vereinzelten Elementen der naturraumtypischen Kulturlandschaft,<br />
Siedlungsansätzen <strong>und</strong> einer nur noch geringen naturraumtypischen<br />
Vielfalt an Flächennutzungen.<br />
Nach den dem <strong>Landkreis</strong> vorliegenden Kartierungsunterlagen liegt in<br />
der Löschfläche ein langsam verlandendes, künstlich angelegtes<br />
Feuchtbiotop, welchem der Status nach § 28 a NNatG aberkannt<br />
81
erholung durch Radfahrer <strong>und</strong> Spaziergänger frequentiert wird. Er ist<br />
beidseits von Bäumen gesäumt. Aus dem Vorgenannten ergibt sich,<br />
dass eine Löschung nicht in Betracht kommt, da der Bereich weiterhin<br />
schutzwürdig ist, der Naherholung dient <strong>und</strong> für den Gewässerschutz<br />
auch des Gr<strong>und</strong>wassers von großer Bedeutung ist.<br />
Einer Löschung wird ausdrücklich widersprochen.<br />
b) Der gesamte Bereich dient als Einzugsbereich für die Hausbrunnen<br />
der umliegenden Streuwohnbevölkerung sowie einer Siedlung. Eine<br />
intensivere landwirtschaftliche Nutzung würde zu einer akuten Gefährdung<br />
der Hausbrunnen bzw. deren Gewässerqualität führen, so<br />
dass der Schutz zur Erhaltung der jetzigen Situation erforderlich ist.<br />
c) Das Landesraumordnungsprogramm 2008 von Niedersachsen fordert<br />
einen Schutz der offenen bisher ungenutzten freien Landschaft,<br />
wie in dem betroffenen Bereich vorhanden. Eine Herauslösung ist<br />
daher, auch gemessen an den Vorgaben des LROP 2008 unzuläs-<br />
sig.<br />
d) Da weder die Gemeinde Bissendorf noch Investoren eine intensive<br />
Bebauung des Freiraums anstreben, noch diese aufgr<strong>und</strong> des gegebenen<br />
deutlich erkennbaren Außenbereichs ohne Anschluss an eine<br />
vorhandene Siedlung zulässig wäre, besteht auch keine perspektivische<br />
Entwicklung, die ein Herauslöschen rechtfertigt.<br />
wurde. Lediglich eine 600 m² große Feuchtbrache mit Tendenz zur<br />
Artenverarmung infolge von Nährstoffeintrag (Kartierung von Juli<br />
1991) schließt sich östlich an das oben beschriebene Feuchtbiotop<br />
an <strong>und</strong> unterliegt dem Schutz als ein gem. § 28 a NNatG „Besonders<br />
geschützter Biotop“.<br />
Die beigelegte faunistische Untersuchung zum Feuchtbiotop am<br />
Twasweg wurde im Sommer 2004 durchgeführt. Die naturschutzfachlichen<br />
Belange <strong>und</strong> damit auch das faunistische Gutachten<br />
wurden bereits im ersten Genehmigungsverfahren für die beiden<br />
ersten Mastställe berücksichtigt. Unabhängig davon gewährleistet<br />
eine LSG-Verordnung nicht vorrangig den Schutz von Lebensstätten<br />
für schutzbedürftige Arten <strong>und</strong> Lebensgemeinschaften sondern deckt<br />
eher den Gesamtaspekt Landschaft, Natur <strong>und</strong> Erholung ab.<br />
Darüber hinaus ist die Fläche durch zwei Mastställe bereits vorbelastet.<br />
Nicht zwangsläufig führt das Vorhandensein von Mastställen zu<br />
einer Löschung einer als LSG geschützten Fläche. In diesem Fall<br />
unterstützt aber zusätzlich zu den o. g. Kriterien die Randlage der<br />
Flächen im LSG ihre Herausnahme.<br />
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.<br />
b) Die Sicherung der Hausbrunnen ist nicht Aufgabe einer LSG-<br />
Verordnung<br />
c) s. naturschutzfachliche Bewertung.<br />
d) Die Löschung ist allein durch die naturschutzfachlichen Kriterien<br />
begründet. (s. o.).<br />
82
e) Bisher sind keinerlei Gebäude in dem Bereich bestandswirksam<br />
genehmigt<br />
f) Die betroffenen Flächen stehen im Eigentum der Mandanten. Die<br />
Mandanten wünschen ausdrücklich einen Fortbestand des LSG auch<br />
auf ihren Flächen.<br />
g) Es bestehen langfristig an das LSG angepasste Nutzungsarten, insbesondere<br />
für die extensive Weidehaltung, die auch als solche zum<br />
Teil gefördert werden. Es würde den Mandanten ein erheblicher<br />
wirtschaftlicher Nachteil entstehen, wenn durch die Herausnahme<br />
die Fördervoraussetzung entfallen würde.<br />
Anwaltskanzlei Engbers, Jürgen Wiesehahn, Horst Kastenbutt,<br />
Gemeinde Bissendorf<br />
a) Unmittelbar angrenzend an die Löschungsfläche befindet sich das<br />
Flurstück 139 der Flur 4 der Gemarkung Linne, das als Waldfläche<br />
genutzt <strong>und</strong> gesichert ist. Diese Fläche entspricht ebenfalls den<br />
Schutzzielen des LSG.<br />
b) Herr Horst Kastenbutt ist Eigentümer der Waldfläche. Er befürchtet,<br />
dass durch eine Vergrößerung des benachbarten Maststalles die<br />
Ammoniakbelastung für den Wald vergrößert wird. Dies führt beim<br />
Wald zu Wachstumsstörungen. Finanzielle Beeinträchtigungen werden<br />
erwartet.<br />
c) Die Bedenkenträger beantragen das Waldgr<strong>und</strong>stück mit in das LSG<br />
OS 50 aufzunehmen.<br />
Horst Kastenbutt, Gemeinde Bissendorf<br />
a) So wie das Schutzgebiet zur Linner Landstraße erweitert wird, wäre<br />
eine Erweiterung des Schutzgebietes bis zur Mindener Straße sinnvoll.<br />
Es hat ansonsten den Augenschein, das nicht Umweltkriterien,<br />
sondern andere Interessen den Ausschlag geben würden<br />
e) Mit Genehmigung vom 29.11.2004 wurden auf der in Rede stehenden<br />
Fläche zwei Masthähnchenställe genehmigt.<br />
f) s. naturschutzfachliche Bewertung.<br />
g) Dem <strong>Landkreis</strong> hat keine Kenntnis über die Extensivierungsverträge,<br />
so dass die Sachlage nicht beurteilt werden kann.<br />
a) Die noch junge Waldfläche stellt für sich genommen zweifelsohne<br />
einen schützenswerten Bereich dar. In einem LSG gilt jedoch weniger<br />
der Schutz von Einzelobjekten als viel mehr der Gesamtcharakter<br />
eines Landschaftsausschnittes. Der Wald ist in einem Landschaftsbereich<br />
eingebettet, der durch Besiedlung <strong>und</strong> intensive landwirtschaftliche<br />
Nutzung überprägt ist <strong>und</strong> von daher nicht die Schutzkri-<br />
terien einer Pufferzone erfüllt<br />
b) Der Sachverhalt der Ammoniakbelastung des Waldes wird Gegenstand<br />
des Genehmigungsverfahrens zur Erweiterung der bestehenden<br />
Mastställe um 2 weitere Ställe sein.<br />
c) Aus den o. g. Gründen wird die Anregung nicht aufgegriffen.<br />
a) Die Erweiterung des Schutzgebietes bis an die Linne Straße dient<br />
der Nachvollziehbarkeit der Grenzen, die im alten LSG quer über<br />
landwirtschaftliche Flächen laufen. Eine Erweiterung des LSG bis an<br />
die Mindener Straße bietet sich aus den o. g. Gründen nicht an.<br />
Landeswanderverband<br />
a) Es wurden bereits zwei Hähnchenmastställe errichtet. Drei weitere a) s. naturschutzfachliche Bewertung.<br />
83
sollen noch folgen, für die wohl die nördliche Löschungsfläche vorgesehen<br />
ist. Hiermit wird eine kleinräumig strukturierte Landwirtschaft<br />
zu Gunsten einer industriellen Massentierhaltung aufgegeben.<br />
Die mit heutigen modernen Baumaterialien errichteten Gebäude<br />
wirken schon jetzt stark in das Landschaftsgefüge hinein. Durch eine<br />
weitere Stallbebauung wird der Raum visuell stark überprägt, womit<br />
der Charakter des ländlichen Raumes verloren geht.<br />
84
53. Waldschutzgenossenschaft Venne – Stellungnahme vom 19.01.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems – Stellungnahme vom 22.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Niedersächsischer Heimatb<strong>und</strong> – Stellungnahme vom 27.02.2009<br />
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers –Stellungnahme vom 23.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Landeswanderverband Niedersachsen e. V. –Stellungnahme vom 25.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
NLWKN – Stellungnahme vom 03.03.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Bürgergemeinschaft - Martin Atcherley, Eckhard Schnell – Stellungnahme vom 22.02.2009<br />
Wilhelm <strong>und</strong> Monika Rottmann – Stellungnahme vom 10.02.2009<br />
Kevin Pawlak – Stellungnahme vom 10.02.2009<br />
Wilhelm Bünte - Stellungnahme vom 13.02.2009<br />
Waltraud Laumerich – Stellungnahme vom 15.02.2009<br />
Helmut Pösse –Stellungnahme vom 19.02.2009<br />
Ilse van Loh – Stellungnahme vom 11.02.2009<br />
Jutta Kaiser-Atcherley –Stellungnahme vom 21.02.2009 – Eigentümerin von Flächen innerhalb der Löschfläche<br />
Sammelstellungnahme von Sonja Hellbaum, Jürgen Bünte, Henning Aum<strong>und</strong> - Stellungnahme vom 24.02.2009<br />
Sammelstellungnahme von Dr. Monika Raederscheidt <strong>und</strong> Robert Kretzschmar- Stellungnahme vom 24.02.2009<br />
Wilhelm Vallow – Stellungnahme vom 22.02.09<br />
Jürgen <strong>und</strong> Ulrike Hollewedde – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />
Friedrich Hehemann - Stellungnahme vom 22.02.09<br />
Rainer Dietrich – Stellungnahme vom 22.02.2009<br />
Heinz <strong>und</strong> Matthias Koch – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />
Erwin Müller-Schmalge – Stellungnahme vom 26.02.2009 Vollerwerbsbetrieb in unmittelbarer Nähe<br />
Ulrike Linnemann – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />
J. Fortmann – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />
Die Stellungnahmen nehmen Bezug auf den geplanten Ferienpark in Venne/Niewedde an der B 218 in der Gemeinde Ostercappeln.<br />
Im Brennpunkt der Argumente stehen im wesentlichen fünf Themenkomplexe, die wie folgt zusammengefasst werden:<br />
a) Naturschutzfachliche Bedenken<br />
b) Bedenken bezüglich lokalen Identitätsverlustes<br />
c) Landwirtschaftliche Bedenken<br />
d) Bedenken hinsichtlich des Konzepts<br />
e) Sonstige Bedenken<br />
85
Die Löschung ist erfolgt aufgr<strong>und</strong> gemeindlicher Interessen. Die Gemeinde Ostercappeln hat ihr Interesse durch die Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung<br />
der Bauleitplanung dokumentiert. Gleichzeitig bietet die Bereitstellung der Flächen für einen Ferienpark die Chance, die Wirtschaftskraft der Region<br />
zu fördern <strong>und</strong> die regionale Identität über die Grenzen des <strong>Osnabrücker</strong> Landes bekannt zu machen.<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Naturschutzfachliche Bedenken:<br />
In den Stellungnahmen wird auf den besonderen Landschaftswert<br />
des betroffenen Bereichs hingewiesen, der nach Interpretation<br />
der Verordnung in besonderem Maße die Anforderungen eines<br />
LSG erfüllt. Der Landschaftswert wird von dem überwiegenden<br />
Teil der Bedenkenträger kumulativ gesehen.<br />
1. in Bezug auf das Landschaftsbild:<br />
• Morphologisch charakteristische Übergangssituation in exponierter<br />
Lage zwischen Moor <strong>und</strong> Mittelgebirge in Form eines<br />
„Schaufensters“(Bürgergemeinschaft, Atcherley, Schnell)<br />
• Landschaftsästhetisch hoher Wert eines typischen Ausschnitts<br />
einer gewachsenen, alten Kulturlandschaft, „hervorragendes<br />
Kernstück“ des Naturparks TERRA.vita (NLWKN, Biologische<br />
Schutzgemeinschaft Hunte, Niedersächsischer Heimatb<strong>und</strong>,<br />
Vallowe, Dtsch. Gebirgs- <strong>und</strong> Wanderverein u. a.)<br />
• Vielfältig gegliederte Landschaft mit zahlreichen, zum Teil kulturhistorischen<br />
Landschaftselementen auf engem Raum, wie z.<br />
B.:<br />
Naturnahe Bachläufe, Quellbereiche, Streuobstwiesen, Hecken,<br />
Buchen-Eichenwälder mit flächendeckendem Ilexunterwuchs,<br />
Teich, Grün <strong>und</strong> Ackerland, Hoflagen mit Bauerngärten, lange<br />
vernetzte Bruch- <strong>und</strong> Feldsteinmauern (BSH, Bürgergemeinschaft,<br />
Atcherley, Schnell u. a.)<br />
• Archäologisches Boden- <strong>und</strong> Landschaftsarchiv im Nahbereich<br />
zu Kalkriese (Bürgergemeinschaft, Atcherley)<br />
• Veränderung des Landschaftsbildes durch von weitem sichtbare<br />
großflächige Bebauungen, Versiegelung der Landschaft<br />
<strong>und</strong> durch Verlust gewachsener wertvoller Landschaftsstrukturen<br />
a) Die Stellungnahmen sind in naturschutzfachlicher Hinsicht nachvollziehbar.<br />
Gerade deshalb bietet dieser Landschaftsbereich hervorragende<br />
Voraussetzungen für eine touristische <strong>und</strong> Erholungsnutzung.<br />
86
2. in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes:<br />
• Vorhandensein vielfältiger Bodentypen mit wertvollen Lebensräumen,<br />
darunter besonders geschützte Biotope nach § 28a<br />
<strong>und</strong> b NNatG (Kaiser-Atcherley, )<br />
b) Bedenken bezüglich des lokalen Identitätsverlustes<br />
Viele Stellungnehmenden befürchten:<br />
• die Zerstörung der über Jahrh<strong>und</strong>erte gewachsenen gemeinschaftlichen,<br />
Strukturen <strong>und</strong> des ländlich-dörflichen Wohnens<br />
(Koch, Müller-Schmalge, Hollewedde, Pösse, Dietrich u. a.)<br />
• die Zerstörung wertvoller Natur, Ackerlandes <strong>und</strong> des sozialen<br />
Umfeldes der Ansässigen (Dr. Raederscheidt, Kretzschmar, Dietrich)<br />
• eine Überlastung der Gemeindestraßen <strong>und</strong> Kostenaufbürdung<br />
der Schäden auf die Anlieger (Pösse)<br />
• Es wird auf die Verantwortung für den Erhalt derartiger Kulturlandschaftsauschnitte<br />
gegenüber nachfolgenden Generationen<br />
hingewiesen (Pawlak, Laumerich u. a.)<br />
c) Landwirtschaftliche Bedenken:<br />
• Die Entwicklungsmöglichkeiten der benachbarten Betriebe<br />
werden eingeschränkt.<br />
• Landwirtschaftliche Flächen werden knapp.<br />
• Betriebliche Entwicklungen werden kaum noch möglich sein.<br />
• Der Verlust an fruchtbarem Mutterboden minimiert die regionale<br />
Ernährungsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> die Sicherung regionaler Arbeitsplätze<br />
d) Bedenken hinsichtlich des Planungskonzeptes:<br />
• Es liegen noch keine schlüssigen Konzepte von Seiten des<br />
Investors bzw. Bauherrn vor.<br />
• Der langfristige Bestand der beabsichtigten Bebauung wird<br />
b) Siehe Stellungnahme zu a).<br />
Die hier vorliegende Landschaft bietet in hohem Maße die Voraussetzungen<br />
zum Erleben einer gewachsenen Kulturlandschaft mit<br />
naturnahen Elementen.<br />
Eine eventuelle Überlastung der Straßen <strong>und</strong> daraus resultierende<br />
Kosten sind nicht Gegenstand des LSG-Verfahrens.<br />
c) Die Abgrenzung <strong>und</strong> die Bestimmungen dieses LSG dienen ausschließlich<br />
dem in § 26 NNatG genannten öffentlichen Interesse<br />
Natur <strong>und</strong> Landschaft zu schützen.<br />
Zwar gehören landwirtschaftliche Flächen standortimmanent zum<br />
Landschaftsbild einer Kulturlandschaft <strong>und</strong> werden über die Verordnung<br />
indirekt mit geschützt. Eine LSG-Verordnung kann von ihrer<br />
Zielsetzung jedoch nicht zur Existenzabsicherung der Landwirtschaft<br />
herangezogen werden.<br />
Im Übrigen beinhaltet eine Löschung nicht zwangsläufig die Aufgabe<br />
der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen.<br />
d) Die Gemeinde hat inzwischen entsprechende Aufstellungsbeschlüsse<br />
für einen Flächennutzungs- <strong>und</strong> einen Bebauungsplan gestellt.<br />
Weiterhin sind das Vorhaben <strong>und</strong> die Finanzierung durch den Inves-<br />
87
angezweifelt. Leerstände <strong>und</strong> daraus erwachsende soziale<br />
Brennpunkte werden befürchtet.<br />
• Die Planungen sind diffus. Die kolportierte Dimension der Ferienhaus-<br />
<strong>und</strong> Hotelanlage halten viele Bedenkenträger für überdimensioniert.<br />
Der Raum wird für das Bauprojekt <strong>und</strong> den<br />
damit verb<strong>und</strong>enen Folgen ökologisch für zu sensibel gehalten.<br />
• Die Gemeinde Ostercappeln hat für diesen Bereich Aufstellungsbeschlüsse<br />
für die Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
<strong>und</strong> für die Aufstellung des Bebauungsplanes erlassen, obwohl<br />
noch keine planerische Gr<strong>und</strong>lage vorliegt. Eine Löschung des<br />
Gebietes im Vorgriff ergibt keinen Sinn.<br />
• Die Planung einer Ferienparkanlage macht ein eigenständiges<br />
Raumordnungsverfahren notwendig. Die Abwägung der Verträglichkeit<br />
des Vorhabens erfordert eine Umweltverträglichkeitsprüfung,<br />
die u. a. eine Standortbewertung <strong>und</strong> -<br />
alternativsuche beinhaltet.<br />
• LSG werden als „naturschutzfachliches Instrument der raumplanerischen<br />
Steuerung kommunaler Bauleitplanung“ angesehen,<br />
in dem nach fachlich begründeten Kriterien Aufnahmen<br />
<strong>und</strong> Löschungen nachvollzogen werden können sollten.<br />
• Nach Auffassung der Bedenkenträger liegen in diesem Fall<br />
keine fachlichen Kriterien vor, sondern kommunale, „politische<br />
Beweggründe der Abgrenzung“, die der Akzeptanz des neuen<br />
LSG erheblich schaden.<br />
e) Sonstige Bedenken:<br />
Die Flächen, die als Alternative für die herauszunehmenden Flächen<br />
dienen sollen, können diese Landschaft in der Art wie sie in Niewedde<br />
entstanden ist, nicht wieder herstellen.<br />
tor konkretisiert worden.<br />
Da es sich hier um ein touristisches Großprojekt handelt, bedarf es<br />
im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit zunächst der Überprüfung,<br />
ob die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens mit einer<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Dies kann erst nach<br />
Vorlage der konkreten Planungen von der Regionalplanung des<br />
<strong>Landkreis</strong>es beurteilt werden.<br />
e) Die Löschung von Flächen impliziert nicht automatisch eine qualitativ<br />
<strong>und</strong> quantitativ gleiche Neuaufnahme von Bereichen an einer<br />
anderen Stelle. In der Regel entscheidet die Schutzwürdigkeit der<br />
Fläche über Aufnahme <strong>und</strong> Löschung.<br />
88
54. Waldschutzgenossenschaft Venne – Stellungnahme vom 19.01.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
NLWKN - Stellungnahme vom 03.03.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Wilhelm Bünte - Stellungnahme vom 13.02.2009<br />
Gernot Brandt –Stellungnahme vom 26.02.2009<br />
Friedrich Held – Stellungnahme vom 25.02.2009 (Teilaspekte der Stellungnahme)<br />
Gabriele Mortins – Stellungnahme vom 26.02.2009<br />
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers – Stellungnahme vom 23.02.2009 (Teilaspekt der Stellungnahme)<br />
Jutta <strong>und</strong> Thomas Holtmeyer – Stellungnahme vom 26.02.2009<br />
Ulrike Linnemann – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />
Klaus Droste <strong>und</strong> Katrin Küppers – Stellungnahme vom 25.02.2009<br />
J. Fortmann – Stellungnahme vom 24.02.2009<br />
Die Stellungnahmen nehmen Bezug auf das geplante Gewerbegebiet auf Flächen des Venner Esches südöstlich der Ortslage Venne südlich der B 218<br />
in der Gemeinde Ostercappeln. Die Bedenken richten sich gegen die Herausnahme der für dieses Vorhaben benötigten Flächen (vgl. Löschfläche auf<br />
der Detailkarte 4 des Kartensatzes 2 LSG „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald – <strong>Wiehengebirge</strong>“).<br />
Die vorgebrachten Bedenken werden in zwei Themenbereichen zusammengefasst:<br />
a) Landwirtschaftliche Bedenken<br />
b) Naturschutzfachliche Bedenken<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken Abwägung<br />
a) Landwirtschaftliche Bedenken:<br />
• Die Entwicklungsmöglichkeiten der benachbarten Betriebe<br />
werden eingeschränkt.<br />
• Landwirtschaftliche Flächen werden knapp.<br />
• Betriebliche Entwicklungen werden kaum noch möglich sein.<br />
• Der Verlust an fruchtbarem Mutterboden minimiert die regionale<br />
Ernährungsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> die Sicherung regionaler Arbeitsplätze<br />
b) Naturschutzfachliche Bedenken:<br />
In den Stellungnahmen wird auf den besonderen Landschaftswert<br />
des betroffenen Bereiches hingewiesen. Das Landschaftsbild ist<br />
schutzwürdig. Es handelt sich um eine der markantesten Eschlagen<br />
b) Die Abgrenzung <strong>und</strong> die Bestimmungen dieses LSG dienen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
ausschließlich dem in § 26 NNatG genannten öffentlichem<br />
Interesse, Natur <strong>und</strong> Landschaft zu schützen.<br />
Eine LSG-Verordnung kann daher von ihrer Zielrichtung her nicht zur<br />
Existenzabsicherung der Landwirtschaft herangezogen werden.<br />
b) Die Begründung für die Schutzwürdigkeit dieses Landschaftsausschnittes<br />
ist naturschutzfachlich richtig. Die betroffenen Flächen<br />
markieren eine naturraumtypische, intakte <strong>und</strong> unverbaute Übergangszone<br />
zur Tiefebene in Lage vor dem Höhenzug des Wiehenge-<br />
89
des <strong>Osnabrücker</strong> <strong>Hügelland</strong>es. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />
liegen vor den bewaldeten Höhen der Venner Egge <strong>und</strong> des<br />
Kalkrieser Berges, die hier einen Winkel bilden. Die Ausweisung<br />
dieser Flächen als Gewerbestandort widerspricht den Bemühungen,<br />
das Dorf Venne <strong>und</strong> seine Umgebung als Erholungsgebiet anzubieten.<br />
Aus naturschutzfachlicher Sicht weist der Bereich in seiner<br />
gegenwärtigen Form eine hohe Schutzwürdigkeit auf <strong>und</strong> sollte nach<br />
Möglichkeit als besonders typischer Ausschnitt der regionalen Kulturlandschaft<br />
dauerhaft erhalten bleiben.<br />
birges. Dies <strong>und</strong> die kulissenhafte Einbindung der landwirtschaftlich<br />
genutzten Flächen durch Gehölze, das leicht wellenartige Relief<br />
begründen seine Schutzwürdigkeit.<br />
Das betroffene Areal ist im Gewerbeflächenentwicklungskonzept des<br />
<strong>Landkreis</strong>es Osnabrück (veröffentlicht im Mai 2008) als potenziell<br />
gewerbliche Baufläche gekennzeichnet. In der Gemeinde Ostercappeln<br />
gibt es nur geringe Entwicklungsmöglichkeiten für Gewerbe. In<br />
Ermangelung geeigneter Alternativflächen wird den Belangen des<br />
Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege kein Vorrang gegenüber<br />
den Belangen der Bauleitplanung der Gemeinde Ostercappeln eingeräumt.<br />
Sollte sich zeigen, dass die Gr<strong>und</strong>stücke nicht zur Verfügung stehen<br />
oder die Rentabilität dieses Gewerbestandortes negativ ausfallen,<br />
kann in Abstimmung mit der Gemeinde Ostercappeln eine Wiederaufnahme<br />
des schutzwürdigen Landschaftsbereiches in das LSG in<br />
Erwägung gezogen werden.<br />
Die Bedenken werden nicht aufgegriffen.<br />
90