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lebensunterhalt grundsicherung pflege - Landkreis Dahme-Spreewald

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I Sozialamt<br />

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) – Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)<br />

Im <strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong> wurde zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II die Arbeitsgemeinschaft<br />

zur Grundsicherung für Arbeitssuchende im <strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong> (ARGE LDS) errichtet.<br />

Die ARGE ist in zwei Bereiche unterteilt, Markt und Integration sowie Leistungsangelegenheiten. Im Bereich Markt und Integration<br />

sind persönliche Ansprechpartner (PAP) und Fallmanager tätig. Die PAP‘s haben die Aufgabe, erwerbsfähige Hilfebedürftige<br />

auf dem Weg in den Arbeitsmarkt zu begleiten. Sie stehen den Kunden der ARGE beratend zur Seite und können verschiedene<br />

Förderinstrumente nutzen (wie z.B. Eingliederungszuschüsse für Arbeitgeber, Trainingsmaßnahmen oder Arbeitsgelegenheiten).<br />

Für Hilfebedürftige in besonders schwierigen Lebenslagen stehen die Fallmanager zur Verfügung.<br />

Jugendliche unter 25 Jahren werden durch Ansprechpartner betreut, die sich speziell mit dieser Altersklasse befassen. Ziel ist es<br />

auch hier, die Jugendlichen in Arbeit oder Ausbildung zu vermitteln.<br />

Der Bereich Leistung betreut die Kunden in allen leistungsrechtlichen Angelegenheiten.<br />

Arbeitslosengeld II (ALG II) wird an hilfebedürftige Personen gezahlt, die erwerbsfähig sind, die das 15. Lebensjahr vollendet haben<br />

und noch nicht die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht haben und in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt haben. Für nicht erwerbsfähige Angehörige kann Sozialgeld gezahlt werden.<br />

Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn die arbeitslose Person mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.<br />

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft<br />

lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche<br />

Hilfe nicht von anderen Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.<br />

Anrechnung von Einkommen<br />

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten,<br />

die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen,<br />

wie z.B.: - Einnahmen aus Arbeit<br />

- Lohnnachzahlungen<br />

- Weihnachts- und Urlaubsgeld<br />

- Arbeitslosengeld<br />

- Krankengeld<br />

- Steuererstattungen<br />

- Unterhaltsleistungen<br />

- Kindergeld<br />

- Elterngeld (das über den anrechnungsfreien Betrag hinausgeht)<br />

- Kapital- und Zinserträge<br />

- Betriebskostenguthaben<br />

- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung<br />

- Eigenheimzulage und Baukindergeld<br />

- Lottogewinne<br />

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SCHULDNERBERATUNG LEISTUNGEN NACH SGB II

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