Karl-Olga-Krankenhaus GmbH

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08.12.2012 Aufrufe

strukturIerter QualItätsBerIcht teIl c Qualitätssicherung Karl-Olga-Krankenhaus GmbH I Qualitätsbericht 2010 C­1 Die Daten zur externen vergleichenden Qualitätssicherung nach § 137 SGB V werden bis zum 31.12. direkt an die Annahmestelle übermittelt. C­2 Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht gemäß § 112 SGB V Über § 137 SGB V hinaus ist auf Landesebene eine verpflichtende Qualitätssicherung vereinbart. Gemäß seinem Leistungsspektrum nimmt das Krankenhaus an folgenden Qualitätssicherungsmaßnahmen (Leistungsbereiche) teil: Leistungsbereich Schlaganfall Die differenzierte Diagnostik und die umgehende Behandlung eines Schlaganfalls sind Grundvoraussetzungen für einen größtmöglichen Erfolg für die Behandlung eines akuten Schlaganfalls. Seit 2004 wird in Baden-Württemberg ein flächendeckendes und verpflichtendes Qualitätssicherungsverfahren zur Schlaganfallversorgung umgesetzt. Erfasst werden alle Patienten, die in zugelassenen Krankenhäusern aufgrund eines Schlaganfalls akut versorgt werden. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Verfahren basiert auf einem Beschluss des Lenkungsgremiums Baden-Württemberg gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach §137 und §112 SGB V. C­3 Qualitätssicherung bei Teilnahme an Disease­Management­Programmen (DMP) nach § 137f SGB V Trifft nicht zu C­4 Teilnahme an sonstigen Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung Qualitätsprojekt Linksherzkathetermessplatz des MDK Baden-Württemberg 174

QualItätssIcherunG C­5 Umsetzung der Mindestmengenvereinbarung nach § 137 SGB V Karl-Olga-Krankenhaus GmbH I Qualitätsbericht 2010 Leistungsbereich Mindestmenge Erbrachte Menge Ausnahmetatbestand Lebertransplantation 20 39 MM05 / Kein Ausnahmetatbestand Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas 10 13 MM05 / Kein Ausnahmetatbestand 10 15 MM05 / Kein Ausnahmetatbestand Knie-TEP 50 771 MM05 / Kein Ausnahmetatbestand C­6 Umsetzung von Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V [neue Fassung] („Strukturqualitätsvereinbarung“) Trifft nicht zu C­7 Umsetzung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus nach § 137 SGB V Anzahl Fachärzte, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, die der Fortbildungspflicht unterliegen: Anzahl der Fortbildungspflichtigen, die einen Fünfjahreszeitraum der Fortbildung abgeschlossen haben und damit der Nachweispflicht unterliegen: Anzahl der Nachweispflichtigen, die den Fortbildungsnachweis gemäß §3 der G­BA­Regelungen erbracht haben: Anzahl 50 29 21 175

strukturIerter QualItätsBerIcht<br />

teIl c<br />

Qualitätssicherung<br />

<strong>Karl</strong>-<strong>Olga</strong>-<strong>Krankenhaus</strong> <strong>GmbH</strong> I Qualitätsbericht 2010<br />

C­1<br />

Die Daten zur externen vergleichenden Qualitätssicherung nach § 137 SGB V werden bis zum 31.12.<br />

direkt an die Annahmestelle übermittelt.<br />

C­2<br />

Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht gemäß § 112 SGB V<br />

Über § 137 SGB V hinaus ist auf Landesebene eine verpflichtende Qualitätssicherung vereinbart. Gemäß seinem<br />

Leistungsspektrum nimmt das <strong>Krankenhaus</strong> an folgenden Qualitätssicherungsmaßnahmen (Leistungsbereiche) teil:<br />

Leistungsbereich<br />

Schlaganfall<br />

Die differenzierte Diagnostik und die umgehende Behandlung eines Schlaganfalls sind Grundvoraussetzungen für einen größtmöglichen<br />

Erfolg für die Behandlung eines akuten Schlaganfalls. Seit 2004 wird in Baden-Württemberg ein flächendeckendes und verpflichtendes<br />

Qualitätssicherungsverfahren zur Schlaganfallversorgung umgesetzt. Erfasst werden alle Patienten, die in zugelassenen Krankenhäusern<br />

aufgrund eines Schlaganfalls akut versorgt werden. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Verfahren basiert auf einem Beschluss des Lenkungsgremiums<br />

Baden-Württemberg gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach §137 und §112 SGB V.<br />

C­3<br />

Qualitätssicherung bei Teilnahme an Disease­Management­Programmen (DMP) nach § 137f SGB V<br />

Trifft nicht zu<br />

C­4<br />

Teilnahme an sonstigen Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung<br />

Qualitätsprojekt Linksherzkathetermessplatz des MDK Baden-Württemberg<br />

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