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242 Zweiter Teil: Errichtungsphase 1949-1954 Abbildung 2: Ein 30 Mann starker Ehrenzug des Bundesgrenzschutzes präsentiert das Gewehr vor Bundeskanzler Konrad Adenauer, als dieser am 5. Mai 1955 während einer Zeremonie anlässlich der Verleihung der Souveränität vor dem Palais Schaumburg die Front abschreitet. 1229 1229 Quelle: dpa (picture alliance / Associated Press), Bild-Nr. 55614312.
Dritter Teil: Zwischenphase 1954-1966 Nach der Errichtungsphase folgt ein hier als Zwischenphase bezeichneter Zeitraum, welcher zum einen durch das Überführungsvorhaben des Bundesgrenzschutzes in die Bundeswehr und zum anderen durch die Verleihung des Kombattantenstatus geprägt war. Es wird zu beweisen sein, dass der Bundesgrenzschutz nicht als Vorläufer einer Armee gedacht war und die Überführung des Bundesgrenzschutzes allein aus staatspolitischen Gesichtspunkten erfolgte. Es wird sich hierbei zeigen, dass der Bundesgrenzschutz nur knapp der Auflösung entgangen ist und die Argumentation der Bundesregierung, warum der Bundesgrenzschutz in die Bundeswehr überführt werden musste, abschließend in Bezug auf die Gesamtbetrachtung der inneren Sicherheit nicht überzeugen kann. Der Verleihung des Kombattantenstatus kommt anschließend besonderes Augenmerk zu, da sich hier die Frage stellt, ob dieser den Charakter des Bundesgrenzschutzes als Polizei nachhaltig beeinflusst hat. Es wird sich jedoch herausstellen, dass die umstrittene Verleihung des Kombattantenstatus verfassungskonform war und diese darüber hinaus keinen Einfluss auf den polizeilichen Charakter des Bundesgrenzschutzes hatte.
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