Wegezeiten
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Wann sind <strong>Wegezeiten</strong>, wann Dienstreisezeiten anzurechnen?<br />
Die Rechtnormen definieren<br />
wie folgt:<br />
• Wegezeit<br />
• Dienstreisezeit<br />
Wegezeit<br />
1. Definition:<br />
Zeit, die der AN benötigt, um von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder<br />
zurück zu gelangen. BAG 8.12.1960, siehe auch Arbeitsrechtshandbuch von Schaub<br />
2. Arbeitsrechtliche Relevanz:<br />
Diese Zeit gilt regelmäßig nicht als Arbeitszeit.<br />
Es besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.<br />
Dienstreisezeit<br />
1. Definition:<br />
Zeit, die zur Überbrückung der räumlichen Entfernung zwischen dem Betriebs- bzw.<br />
Wohnort und dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort der Arbeitsverrichtung benötigt<br />
wird.<br />
2. Arbeitsrechtliche Relevanz:<br />
In der Literatur wird die rechtliche Relevanz sehr differenziert betrachtet.<br />
• Gehört die Dienstreisezeit zur arbeitsvertraglichen Hauptleistung (Kraftfahrer,<br />
Vertreter), so stellt sie eine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar.<br />
• Gehört sie hingegen nicht zur arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, so ist<br />
folgendes zu unterscheiden:<br />
• Die Dienstreisezeit zählt arbeitsrechtlich nur dann zur Arbeitszeit, wenn AN<br />
Arbeitsleistungen erbringen muss (z.B.: Aktenstudium, Vorbereitung auf<br />
Termin). BayObLG v. 23.3.1992<br />
• Stellt die Reisezeit eine Belastung für den AN dar (Lenken eines PKW), so<br />
beinhaltet dies eine arbeitsvertragliche Nebenleistung, die vergütet werden<br />
muss.<br />
• Bei Reisezeiten, die keine besondere Belastung des AN mit sich bringen (z.B.:<br />
Flug, Bahnfahrt, Mitfahrt im PKW) besteht keine Vergütungspflicht.<br />
Aufgrund dieser Begriffsbestimmungen gilt folgendes:<br />
1
Fahrt zur Betriebsversammlung<br />
Hierzu existiert eine Aktennotiz der Geschäftsführung vom 16.01.2008. Danach gilt<br />
folgendes:<br />
• Betriebsversammlungen sind betrieblich veranlasste Arbeitszeiten mit<br />
Lohnanspruch.<br />
• Erfolgt die Fahrt von der privaten Wohnung zum Ort der BV und von der BV<br />
zur Wohnung zurück, so ist die Fahrt als Wegezeit zu bewerten, d.h.:<br />
die Fahrzeit begründet keinen Lohnanspruch und beinhaltet keinen<br />
Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.<br />
Die gefahrenen Kilometer können als Werbungskosten bei der<br />
Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.<br />
• Dies gilt auch für Beschäftigte, die z.B.: nach einem FD zunächst nach Hause<br />
und von dort zum Ort der BV und nach der BV wieder zurück in die Wohnung<br />
fahren. Die <strong>Wegezeiten</strong> sind hier wie bei einem geteilten Dienst zu beurteilen.<br />
• Erfolgt die Fahrt zur BV von einer Betriebsstätte zu einer anderen<br />
Betriebsstätte und wieder zur Betriebsstätte zurück (z.B.: vom Wohnhaus zum<br />
Ort der BV und zurück zum WH), um die Arbeit vor Ort fortzusetzen, gilt:<br />
Hin- und Rückfahrt ist Arbeitszeit mit Lohnanspruch.<br />
Sie beinhalten einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung i.H.v. € 0,30 pro<br />
gefahrenem Kilometer.<br />
• Erfolgt die Hinfahrt von einer Betriebsstätte zum Ort der BV und die Rückfahrt<br />
vom Ort der BV zur privaten Wohnung, so gilt<br />
die Hinfahrt als Fahrt mit Lohnanspruch und Anspruch auf<br />
Fahrtkostenerstattung i.H.v. € 0,30,<br />
die Rückfahrt hingegen ist Wegezeit, die nicht vergütungsrelevant ist.<br />
Fahrt zu einer Messe<br />
• Die Dauer des Messebesuches ist dienstlich veranlasste Arbeitszeit mit<br />
Lohnanspruch.<br />
• Erfolgt die Fahrt zum Ort der Messe mit dem privaten PKW, so ist<br />
die Dienstreisezeit für den Fahrer Arbeitszeit mit Lohnanspruch.<br />
Des Weiteren beinhaltet sie den Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, d.h.:<br />
für jeden gefahrenen Kilometer € 0,30<br />
zzgl. für jeden Beifahrer pro gefahrenen Kilometer € 0,02.<br />
Für die Beifahrer besteht keine Vergütungspflicht.<br />
• Erfolgt die Fahrt zum Ort der Messe mit öffentlichen Verkehrsmitteln,<br />
besteht kein Lohnanspruch.<br />
Die Fahrtkosten können als Werbungskosten bei der ESt-Erklärung geltend<br />
gemacht werden.<br />
2
Fahrt zu einem Seminar<br />
In diesem Zusammenhang ist neben der Definition von Wegezeit und Dienstreisezeit<br />
auch die BV zur Qualifizierung der Beschäftigten gem. § 5 TVöD-VKA vom<br />
22.02.2007 zu beachten. In § 3 „Regelungsinhalt“ sind verschiedene<br />
Qualifizierungsmaßnahmen aufgeführt. Es kommt im Hinblick auf den<br />
Vergütungsanspruch jeweils darauf an, wie hoch der betriebliche und/oder<br />
individuelle Nutzen der Maßnahme zu bewerten ist.<br />
Für die Fahrt zu einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme<br />
gilt:<br />
Die Dauer des Seminars ist Arbeitszeit mit Lohnanspruch<br />
Die Fahrtkosten werden vom Arbeitgeber übernommen.<br />
Die Dienstreisezeit ist dann Arbeitszeit, wenn der AN den privaten PKW<br />
lenkt (arbeitsvertragliche Nebenleistung).<br />
Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist keine Arbeitszeit.<br />
Für die Fahrt zu Inhouse-Seminaren gilt:<br />
Die Dauer des Seminars ist Arbeitszeit mit Lohnanspruch.<br />
Erfolgt die Fahrt von der privaten Wohnung zum Seminarort und von dort<br />
zur Wohnung zurück, so ist die Fahrt als Wegezeit zu bewerten, d.h.: die<br />
Fahrzeit begründet keinen Lohnanspruch und beinhaltet keinen Anspruch<br />
auf Fahrtkostenerstattung. Die gefahrenen Kilometer können als<br />
Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht<br />
werden.<br />
Erfolgt die Fahrt zum Inhouse-Seminar von einer Betriebsstätte aus gilt:<br />
Die Fahrt ist Arbeitszeit mit Lohnanspruch.<br />
Sie beinhaltet einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung i.H.v. € 0,30 pro<br />
gefahrenem Kilometer.<br />
Erfolgt die Rückfahrt vom Seminarort zur privaten Wohnung, so gilt die<br />
Rückfahrt als Wegezeit, die nicht vergütungsrelevant ist.<br />
Für die Fahrt zu Seminaren zum Erwerb von zusätzlichen Qualifikationen<br />
gilt:<br />
Wenn das Seminar auch überwiegend dem Interesse des Arbeitgebers<br />
dient, ist die Dauer des Seminars Arbeitszeit mit Lohnanspruch.<br />
In diesem Fall ist die Dienstreisezeit dann Arbeitszeit, wenn der AN den<br />
privaten PKW lenkt (arbeitsvertragliche Nebenleistung) oder während der<br />
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln Arbeitsleistungen erbringt (Aktenstudium,<br />
Vor- bzw. Nachbereitung des Lehrstoffes). In diesem Fall besteht<br />
außerdem ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.<br />
Fährt der Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne eine<br />
Arbeitsleistung zu erbringen, ist die Fahrzeit Wegezeit.<br />
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Für die Fahrt zu Seminaren mit vorwiegend individuellem Nutzen gilt:<br />
Die Fahrt zum Ort des Seminars sowie die Dauer des Seminars ist keine<br />
Arbeitszeit.<br />
Der AN kann für eine solche Maßnahme im Rahmen des<br />
Bildungsurlaubsgesetzes NRW bis zu 5 Tagen Bildungsurlaub pro Jahr<br />
beantragen.<br />
Die Seminar- und Fahrtkosten trägt der AN selbst.<br />
Fahrten bei notfallmäßigen Einsätzen (z.B.: der Haustechniker)<br />
Die Dauer des Notfalleinsatzes ist Arbeitszeit mit Lohnanspruch.<br />
Die Fahrt zum Ort des Notfalleinsatzes ist Dienstreisezeit und als<br />
Arbeitszeit mit Lohnanspruch zu bewerten (Haustechniker lenkt PKW<br />
selbst).<br />
Die Fahrt zum Ort des Notfalleinsatzes beinhaltet eine Kostenerstattung<br />
von € 0,30 pro gefahrenem Kilometer.<br />
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