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Mehr Glaubwürdigkeit durch Testate? - Institute for Sustainability

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Endbericht Evaluation des Nutzens von „<strong>Testate</strong>n“ in Nachhaltigkeitsberichten<br />

4.3.2 Die GRI und die Testierung<br />

Die Neufassung der GRI-Guidelines soll als Standard bezeichnet werden (a.a.O.). Damit soll<br />

deutlich gemacht werden, dass die GRI-Guidelines allgemeingültig sind, klare An<strong>for</strong>derungen<br />

an die Ermittlung der Kennzahlen stellen und eine weitere Harmonisierung und Konvergenz<br />

zu den Standards im Bereich der Finanzmärkte und der Wirtschaftsprüfer anstreben. Die<br />

neue GRI-Guideline soll somit auch eine Testierung nach ISAE 3000 unter Bezugnahme auf<br />

die Guidelines besser ermöglichen als bisher. Dennoch ist GRI in der Testierungsfrage<br />

neutral. Die Entscheidung, ob Testierung er<strong>for</strong>derlich ist soll ein Unternehmen unter<br />

Berücksichtigung der Interessen seiner Stakeholder fällen.<br />

Unabhängig von ihrer neutralen Position beschäftigt sich die GRI intensiv mit der<br />

Fragestellung der Testierung. Unter anderem wurde für die Erstellung der 2002er Guideline<br />

eine eigene Arbeitsgruppe eingereichtet, die ein Memorandum zum Thema verfasst hat (GRI<br />

2002a). Auch im Kontext der Entwicklung der neuen Guidelines wird wieder intensiv darüber<br />

gesprochen und es soll ein eigener Abschnitt zu Testierung in die Guidelines aufgenommen<br />

werden.<br />

In den aktuellen Guidelines von 2002 wird sowohl im Anhang unter „Credibility and<br />

Assurance“ (GRI 2002:74ff) als auch hinsichtlich der An<strong>for</strong>derung „In Accordance with GRI“<br />

(a.a.O.:12) auf Testierung eingegangen. Für den Prozess der Testierung beschreibt die GRI<br />

Prüfan<strong>for</strong>derungen für die Thematik (subject matter), für Kriterien und In<strong>for</strong>mationsbasis<br />

(criteria and evidence), Management und Contolling (controls), Nützlichkeit der berichteten<br />

In<strong>for</strong>mation (usefulness of reported in<strong>for</strong>mation), Auswahl der uanbängigen Testierer<br />

(selection of independent assurance providers), Top-Management-Verantwortung im<br />

Rahmen der Testierung (Directors responsibilities regarding independent assurance) sowie<br />

zur Berichterstellung.<br />

Von der GRI sind in den nächsten Jahren mit Sicherheit weitere Beiträge zur Thematik der<br />

Testierung zu erwarten.<br />

4.3.3 Die EMAS-Validierung der Umwelterklärung<br />

Seit ihrer Veröffentlichung im Jahre 1993 ist die EG-Öko-Audit-Verordnung (EMAS) 14 ein<br />

zentraler Orientierungsrahmen für die Erstellung von Umweltberichten, die innerhalb von<br />

EMAS Umwelterklärungen heißen. Für kleine und mittelständische Unternehmen mit einem<br />

einzigen Standort, stellte die EMAS Validierung seitdem das Prüfsiegel für den<br />

Umweltbericht dar. Für Konzernberichte bleib EMAS I aufgrund des Standortbezugs jedoch<br />

in den 90er Jahren ohne direkte Bedeutung. Hier stellten die Standortumwelterklärungen<br />

eher eine lokale Zusatzebene der Berichterstattung dar.<br />

Dies ist mit EMAS II anders geworden. Einige wenige und meist deutsche Unternehmen<br />

(z.B. die Landesbank Baden-Württemberg und die Bayerische Landesbank) fassen in einer<br />

standortübergreifenden Umwelterklärung alle Berichtselemente zusammen und<br />

veröffentlichen so einen EMAS-Konzernumweltbericht.<br />

EMAS enthält detaillierte An<strong>for</strong>derungen an den Inhalt der Umwelterklärung (Anhang 3) und<br />

beschreibt die Tätigkeiten im Kontext der Validierung knapp und mit deutlichem Fokus auf<br />

Compliance.<br />

Die Bedeutung von EMAS für die weitere Entwicklung der Testierung wird im wesentlichen<br />

von der zukünftigen Entwicklung der Beteiligung von Wirtschaftsunternehmen an EMAS<br />

14 Weitere In<strong>for</strong>mationen: europa.eu.int/comm/environment/emas.<br />

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