Mehr Glaubwürdigkeit durch Testate? - Institute for Sustainability
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Endbericht Evaluation des Nutzens von „<strong>Testate</strong>n“ in Nachhaltigkeitsberichten<br />
Rechnungslegungsvorschriften genannt. Es wird zudem auf die Verantwortlichkeiten des<br />
Unternehmens und des Wirtschaftsprüfers eingegangen.<br />
Beschreibender Abschnitt: Dieser Abschnitt enthält eine Beschreibung über Art und<br />
Umfang der Prüfung. Der Prüfer muss angeben, dass die Prüfung so <strong>durch</strong>geführt wurde,<br />
dass er mit Sicherheit beurteilen konnte, ob die Rechnungslegung frei von wesentlichen<br />
Mängeln ist. Der Prüfer muss erklären, dass Art und Umfang der Prüfung eine hinreichend<br />
sichere Grundlage für das Prüfungsurteil sind.<br />
Prüfungsurteil: Ein zentraler Grundbaustein ist die Beurteilung <strong>durch</strong> den Abschlussprüfer.<br />
Das Prüfungsurteil wird abhängig vom Prüfungsergebnis in den drei Formen abgegeben:<br />
uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, eingeschränkter Bestätigungsvermerk,<br />
Versagensvermerk. Für die Formulierung der jeweiligen Prüfungsergebnisse werden im IDW<br />
PS 400 Standardvorgaben gemacht.<br />
Ggf. Hinweise zum Prüfungsurteil: In Einzelfällen kann der Prüfer bei der Erteilung vom<br />
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk auf bei der Prüfung festgestellte Besonderheiten<br />
hinweisen ohne diesen einzuschränken. Dies ist nur beim uneingeschränkten<br />
Bestätigungsvermerk möglich, da sich beim eingeschränkten Bestätigungs- und beim<br />
Versagungsvermerk die Beurteilung des Prüfungsergebnisses aus der Begründung der<br />
Einschränkung bzw. Versagung ergeben.<br />
Ggf. Hinweise auf Bestandsgefährdungen: Des Weiteren kann ggf. ein Hinweis auf<br />
Bestandsgefährdung Inhalt des Testats sein. Auf Risiken, die den Fortbestand des<br />
Unternehmens betreffen hat der Prüfer in einem zusätzlichen Abschnitt des Testats<br />
einzugehen. (§ 322 Abs. 2 HGB 7 ). Es erfolgt da<strong>durch</strong> eine Hervorhebung der Krisensituation.<br />
Der Bestätigungsvermerk wird da<strong>durch</strong> allerdings nicht einschränkt.<br />
4.2.5 Institutionen der Wirtschaftsprüfung und ihre Standards<br />
Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW)<br />
Der deutsche Gesetzgeber hat ähnlich wie die meisten internationalen Gesetzgeber auch<br />
bewusst davon Abgesehen die Prüfungshandlungen und das sonstige Verhalten der<br />
Abschlussprüfer im Rahmen der Abschlussprüfungen gesetzlich zu konkretisieren.<br />
Hintergrund ist die Überlegung, dass die betreffenden Sachverhalte zu komplex sind als<br />
dass es möglich ist, alle mit der Prüfung zusammenhängenden Fragen zuregeln. Weiterhin<br />
wurden gesetzliche Regelungen als ein Hemmnis für die Fortentwicklung bestehender und<br />
Herausarbeitung neuer Prüfungsgrundsätze angesehen (Ebeke 2001).<br />
Da<strong>durch</strong> wurde eine klare Definition einer anerkannten Berufspraxis <strong>durch</strong> die<br />
Abschlussprüfer selbst er<strong>for</strong>derlich. Diese sogenannte Facharbeit wird seit 1932 von dem<br />
Institut der Wirtschaftsprüfer organisiert und häufig auch maßgeblich <strong>durch</strong>geführt. Dabei<br />
führt das IDW in wichtigen Fachfragen einen Konsens herbei der dann als ein einheitlicher<br />
Grundsatz gilt. Diese Aufgabe wird in Fachausschüssen vorgenommen, die bis 1988 in<br />
größeren Abständen Fachgutachten veröffentlicht haben. Weitere Arbeitsergebnisse des<br />
IDW, sogenannte Verlautbarungen waren Stellungnahmen zu verschiedenen<br />
Einzelproblemen.<br />
Im Jahr 1998 entschied sich das IDW seine Verlautbarungen grundlegend zu überarbeiten,<br />
so dass sie einen vergleichbaren Aufbau und Detaillierungsgrad wie die International<br />
Standards of Auditing (ISAs) der International Federation of Accountants (IFAC) erhalten.<br />
7 „Auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens gefährden, ist<br />
gesondert einzugehen.“<br />
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