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Mehr Glaubwürdigkeit durch Testate? - Institute for Sustainability

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Endbericht Evaluation des Nutzens von „<strong>Testate</strong>n“ in Nachhaltigkeitsberichten<br />

Rechnungslegungsvorschriften genannt. Es wird zudem auf die Verantwortlichkeiten des<br />

Unternehmens und des Wirtschaftsprüfers eingegangen.<br />

Beschreibender Abschnitt: Dieser Abschnitt enthält eine Beschreibung über Art und<br />

Umfang der Prüfung. Der Prüfer muss angeben, dass die Prüfung so <strong>durch</strong>geführt wurde,<br />

dass er mit Sicherheit beurteilen konnte, ob die Rechnungslegung frei von wesentlichen<br />

Mängeln ist. Der Prüfer muss erklären, dass Art und Umfang der Prüfung eine hinreichend<br />

sichere Grundlage für das Prüfungsurteil sind.<br />

Prüfungsurteil: Ein zentraler Grundbaustein ist die Beurteilung <strong>durch</strong> den Abschlussprüfer.<br />

Das Prüfungsurteil wird abhängig vom Prüfungsergebnis in den drei Formen abgegeben:<br />

uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, eingeschränkter Bestätigungsvermerk,<br />

Versagensvermerk. Für die Formulierung der jeweiligen Prüfungsergebnisse werden im IDW<br />

PS 400 Standardvorgaben gemacht.<br />

Ggf. Hinweise zum Prüfungsurteil: In Einzelfällen kann der Prüfer bei der Erteilung vom<br />

uneingeschränkten Bestätigungsvermerk auf bei der Prüfung festgestellte Besonderheiten<br />

hinweisen ohne diesen einzuschränken. Dies ist nur beim uneingeschränkten<br />

Bestätigungsvermerk möglich, da sich beim eingeschränkten Bestätigungs- und beim<br />

Versagungsvermerk die Beurteilung des Prüfungsergebnisses aus der Begründung der<br />

Einschränkung bzw. Versagung ergeben.<br />

Ggf. Hinweise auf Bestandsgefährdungen: Des Weiteren kann ggf. ein Hinweis auf<br />

Bestandsgefährdung Inhalt des Testats sein. Auf Risiken, die den Fortbestand des<br />

Unternehmens betreffen hat der Prüfer in einem zusätzlichen Abschnitt des Testats<br />

einzugehen. (§ 322 Abs. 2 HGB 7 ). Es erfolgt da<strong>durch</strong> eine Hervorhebung der Krisensituation.<br />

Der Bestätigungsvermerk wird da<strong>durch</strong> allerdings nicht einschränkt.<br />

4.2.5 Institutionen der Wirtschaftsprüfung und ihre Standards<br />

Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW)<br />

Der deutsche Gesetzgeber hat ähnlich wie die meisten internationalen Gesetzgeber auch<br />

bewusst davon Abgesehen die Prüfungshandlungen und das sonstige Verhalten der<br />

Abschlussprüfer im Rahmen der Abschlussprüfungen gesetzlich zu konkretisieren.<br />

Hintergrund ist die Überlegung, dass die betreffenden Sachverhalte zu komplex sind als<br />

dass es möglich ist, alle mit der Prüfung zusammenhängenden Fragen zuregeln. Weiterhin<br />

wurden gesetzliche Regelungen als ein Hemmnis für die Fortentwicklung bestehender und<br />

Herausarbeitung neuer Prüfungsgrundsätze angesehen (Ebeke 2001).<br />

Da<strong>durch</strong> wurde eine klare Definition einer anerkannten Berufspraxis <strong>durch</strong> die<br />

Abschlussprüfer selbst er<strong>for</strong>derlich. Diese sogenannte Facharbeit wird seit 1932 von dem<br />

Institut der Wirtschaftsprüfer organisiert und häufig auch maßgeblich <strong>durch</strong>geführt. Dabei<br />

führt das IDW in wichtigen Fachfragen einen Konsens herbei der dann als ein einheitlicher<br />

Grundsatz gilt. Diese Aufgabe wird in Fachausschüssen vorgenommen, die bis 1988 in<br />

größeren Abständen Fachgutachten veröffentlicht haben. Weitere Arbeitsergebnisse des<br />

IDW, sogenannte Verlautbarungen waren Stellungnahmen zu verschiedenen<br />

Einzelproblemen.<br />

Im Jahr 1998 entschied sich das IDW seine Verlautbarungen grundlegend zu überarbeiten,<br />

so dass sie einen vergleichbaren Aufbau und Detaillierungsgrad wie die International<br />

Standards of Auditing (ISAs) der International Federation of Accountants (IFAC) erhalten.<br />

7 „Auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens gefährden, ist<br />

gesondert einzugehen.“<br />

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