Mehr Glaubwürdigkeit durch Testate? - Institute for Sustainability
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Endbericht Evaluation des Nutzens von „<strong>Testate</strong>n“ in Nachhaltigkeitsberichten<br />
Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wird erteilt, wenn keine wesentlichen<br />
Beanstandungen gegen die Buchführung, den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht<br />
bestehen. Des Weiteren darf es keine wesentlichen Teile der Rechnungslegung geben, die<br />
nur unzureichend die Möglichkeit zur sicheren Beurteilung gewährleisten<br />
(Prüfungshemmnisse).<br />
Gibt es wesentliche Beanstandungen oder Prüfungshemmnisse in abgrenzbaren Teilen des<br />
Prüfungsgegenstands wobei in wesentlichen Teilen der Rechnungslegung noch ein<br />
Positivbefund möglich ist, dann führt dies zur Einschränkung des Bestätigungsvermerks.<br />
Das Testat mit negativer Gesamtaussage wird als Versagungsvermerk bezeichnet. Dieser<br />
wird erteilt, wenn während der Prüfung schwerwiegende Mängel auftauchen, welche ein<br />
positives Gesamturteil nicht mehr rechtfertigen würden.<br />
Die Formulierungen für die Erteilung der jeweiligen Prüfungsvermerke werden in dem IDW<br />
Prüfungsstandard PS 400 vorgeschlagen. Die meisten Wirtschaftsprüfer halten sich an diese<br />
Vorgaben, aus denen sich jeweils ablesen lässt, ob es sich um einen uneingeschränkten<br />
oder eingeschränkten Vermerk handelt. Versagensvermerke kommen in der Praxis nur<br />
extrem selten vor und werden u. E. auch nicht veröffentlicht. Eingeschränkte<br />
Bestätigungsvermerke sind bei veröffentlichten Jahresabschlüssen ebenfalls sehr rar.<br />
4.2.4 Inhalte der Prüfungsvermerke<br />
Inhalt und Bestandteile von Prüfungsvermerken sind zunächst grundlegend im §322 HGB<br />
geregelt:<br />
„Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und<br />
dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat<br />
ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten.<br />
(2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob<br />
1. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,<br />
2. ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,<br />
3. der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder<br />
4. der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der<br />
Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.“ (322 HGB)<br />
Basierend auf den Vorgaben des HGB 322 wird in dem IDW PS 400 „Grundsätze für die<br />
ordnungsgemäße Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen“ die<br />
ordnungsgemäße Umsetzung dieser HGB Vorschrift aus Sicht des IDW beschrieben. Dieser<br />
Prüfungsstandard entspricht dem ISA 700 „The Auditor´s Report on Financial Statements“<br />
und An<strong>for</strong>derungen die sich aus anderen ISA ergeben. Der IDW PS 400 bezieht sich dabei<br />
explizit auf Abschlussprüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen (IDW PS 400).<br />
Schwerpunkt des Prüfungsstandards ist die Beschreibung der Inhalte und Bestandteile des<br />
Bestätigungsvermerks, also des Vermerks nach einer positiven Prüfung. Diese<br />
Bestätigungsvermerke sind mit folgenden Grundbestandteilen zu erstellen:<br />
Überschrift: Prüfungsvermerke müssen eine Überschrift tragen. Diese lautet<br />
„Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers“ bei positiver Gesamtaussage des<br />
Prüfungsergebnisses. (Oder „Versagungsvermerk“ bei negativer Gesamtaussage.)<br />
Einleitender Abschnitt: In dem einleitenden Abschnitt werden Gegenstand der Prüfung<br />
sowie das zu prüfende Unternehmen und die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden<br />
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