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Mehr Glaubwürdigkeit durch Testate? - Institute for Sustainability

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Endbericht Evaluation des Nutzens von „<strong>Testate</strong>n“ in Nachhaltigkeitsberichten<br />

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wird erteilt, wenn keine wesentlichen<br />

Beanstandungen gegen die Buchführung, den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht<br />

bestehen. Des Weiteren darf es keine wesentlichen Teile der Rechnungslegung geben, die<br />

nur unzureichend die Möglichkeit zur sicheren Beurteilung gewährleisten<br />

(Prüfungshemmnisse).<br />

Gibt es wesentliche Beanstandungen oder Prüfungshemmnisse in abgrenzbaren Teilen des<br />

Prüfungsgegenstands wobei in wesentlichen Teilen der Rechnungslegung noch ein<br />

Positivbefund möglich ist, dann führt dies zur Einschränkung des Bestätigungsvermerks.<br />

Das Testat mit negativer Gesamtaussage wird als Versagungsvermerk bezeichnet. Dieser<br />

wird erteilt, wenn während der Prüfung schwerwiegende Mängel auftauchen, welche ein<br />

positives Gesamturteil nicht mehr rechtfertigen würden.<br />

Die Formulierungen für die Erteilung der jeweiligen Prüfungsvermerke werden in dem IDW<br />

Prüfungsstandard PS 400 vorgeschlagen. Die meisten Wirtschaftsprüfer halten sich an diese<br />

Vorgaben, aus denen sich jeweils ablesen lässt, ob es sich um einen uneingeschränkten<br />

oder eingeschränkten Vermerk handelt. Versagensvermerke kommen in der Praxis nur<br />

extrem selten vor und werden u. E. auch nicht veröffentlicht. Eingeschränkte<br />

Bestätigungsvermerke sind bei veröffentlichten Jahresabschlüssen ebenfalls sehr rar.<br />

4.2.4 Inhalte der Prüfungsvermerke<br />

Inhalt und Bestandteile von Prüfungsvermerken sind zunächst grundlegend im §322 HGB<br />

geregelt:<br />

„Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und<br />

dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat<br />

ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten.<br />

(2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob<br />

1. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,<br />

2. ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,<br />

3. der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder<br />

4. der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der<br />

Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.“ (322 HGB)<br />

Basierend auf den Vorgaben des HGB 322 wird in dem IDW PS 400 „Grundsätze für die<br />

ordnungsgemäße Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen“ die<br />

ordnungsgemäße Umsetzung dieser HGB Vorschrift aus Sicht des IDW beschrieben. Dieser<br />

Prüfungsstandard entspricht dem ISA 700 „The Auditor´s Report on Financial Statements“<br />

und An<strong>for</strong>derungen die sich aus anderen ISA ergeben. Der IDW PS 400 bezieht sich dabei<br />

explizit auf Abschlussprüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen (IDW PS 400).<br />

Schwerpunkt des Prüfungsstandards ist die Beschreibung der Inhalte und Bestandteile des<br />

Bestätigungsvermerks, also des Vermerks nach einer positiven Prüfung. Diese<br />

Bestätigungsvermerke sind mit folgenden Grundbestandteilen zu erstellen:<br />

Überschrift: Prüfungsvermerke müssen eine Überschrift tragen. Diese lautet<br />

„Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers“ bei positiver Gesamtaussage des<br />

Prüfungsergebnisses. (Oder „Versagungsvermerk“ bei negativer Gesamtaussage.)<br />

Einleitender Abschnitt: In dem einleitenden Abschnitt werden Gegenstand der Prüfung<br />

sowie das zu prüfende Unternehmen und die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden<br />

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