15.11.2016 Aufrufe

HGB_0616

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

104 Ratgeber<br />

Der Auto-Kaufvertrag – Grundsätzliches<br />

und einige Fallstricke<br />

Der Kauf eines neuen Autos ist<br />

eine große Anschaffung. Ärgerlich,<br />

wenn dabei etwas schief<br />

geht. Wie der Kaufvertrag funktioniert<br />

und was unter anderem<br />

drinstehen sollte:<br />

1. Schriftlicher Vertrag<br />

ja oder nein?<br />

Verträge kann man auch mündlich<br />

schließen. Aus Beweisgründen<br />

ist aber die Schriftform<br />

meist von Vorteil. Dabei<br />

gilt: Sorgen Sie dafür, dass das<br />

Fahrzeug konkret beschrieben<br />

ist. Geschuldet ist, was vereinbart<br />

ist. Und was vereinbart<br />

ist, ist oft nur mit dem Vertrag<br />

beweisbar. Rein gehören insbesondere:<br />

Kilometerstand,<br />

Extras, Unfallfreiheit und Vorbesitzer.<br />

Wichtig auch: Die richtige<br />

Angabe des Vertragspartners.<br />

2. Vertragspartner<br />

Von großer Bedeutung ist,<br />

von wem das Fahrzeug gekauft<br />

wird. Ist der Verkäufer<br />

ein Händler, kann dieser Gewährleistungsrechte<br />

nämlich<br />

nicht ausschließen. Dies ist nur<br />

möglich, wenn zwei Privatpersonen<br />

einen Vertrag schließen.<br />

Manche Händler versuchen<br />

deshalb, Private als Verkäufer<br />

vorzuschieben mit der Behauptung,<br />

sie würden den Kauf nur<br />

vermitteln. Seien Sie dann vorsichtig!<br />

Seriös ist das jedenfalls<br />

selten. Achtung auch, wenn Sie<br />

als Unternehmer unterzeichnen<br />

sollen. Auch dies ist ein Trick,<br />

um die Gewährleistung zu umgehen.<br />

3. „Unfallfreiheit“<br />

und Vorschäden<br />

Für Sie als Käufer am besten:<br />

Der Verkäufer garantiert Ihnen<br />

die Mangel- und Unfreiheit.<br />

Denn dann haben Sie für<br />

den Fall, dass das Fahrzeug<br />

doch nicht ordnungsgemäß ist,<br />

sämtliche Rechte auf Ihrer Seite.<br />

Deshalb wird sich der Händler<br />

natürlich hüten, umfassende<br />

Garantieerklärungen zu geben.<br />

Auch gut ist aber: Im Vertrag<br />

steht nichts zu irgendwelchen<br />

Vorschäden oder zur Unfallfreiheit.<br />

Liegt dann eines von<br />

beiden doch vor, greift meist<br />

das Gewährleistungsrecht.<br />

Sind dagegen im Vertrag einzelne<br />

Mängel aufgelistet, greift<br />

diesbezüglich ein Gewährleistungsausschluss.<br />

Achtung:<br />

Manche Händler versuchen,<br />

die Gewährleistung dadurch<br />

zu umgehen, dass sie zahlreiche<br />

gar nicht existente Mängel<br />

angeben. Bestes Beispiel:<br />

Bastlerfahrzeug, welches gar<br />

keines ist. Dies ist unzulässig,<br />

ein solcher Gewährleistungsausschluss<br />

also unwirksam. n<br />

Von Rechtsanwalt Sebastian Baur<br />

(Kanzlei Baur am Wiesharder<br />

Markt/Handewitt). Mehr Infos –<br />

auch zu anderen Themen – unter<br />

www.anwalt-baur.de. Fragen oder<br />

Anregungen zu dieser Kolumne<br />

gerne per E-Mail an Sebastian<br />

Baur.<br />

www. m-m.sh

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!