HGB_0616
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
104 Ratgeber<br />
Der Auto-Kaufvertrag – Grundsätzliches<br />
und einige Fallstricke<br />
Der Kauf eines neuen Autos ist<br />
eine große Anschaffung. Ärgerlich,<br />
wenn dabei etwas schief<br />
geht. Wie der Kaufvertrag funktioniert<br />
und was unter anderem<br />
drinstehen sollte:<br />
1. Schriftlicher Vertrag<br />
ja oder nein?<br />
Verträge kann man auch mündlich<br />
schließen. Aus Beweisgründen<br />
ist aber die Schriftform<br />
meist von Vorteil. Dabei<br />
gilt: Sorgen Sie dafür, dass das<br />
Fahrzeug konkret beschrieben<br />
ist. Geschuldet ist, was vereinbart<br />
ist. Und was vereinbart<br />
ist, ist oft nur mit dem Vertrag<br />
beweisbar. Rein gehören insbesondere:<br />
Kilometerstand,<br />
Extras, Unfallfreiheit und Vorbesitzer.<br />
Wichtig auch: Die richtige<br />
Angabe des Vertragspartners.<br />
2. Vertragspartner<br />
Von großer Bedeutung ist,<br />
von wem das Fahrzeug gekauft<br />
wird. Ist der Verkäufer<br />
ein Händler, kann dieser Gewährleistungsrechte<br />
nämlich<br />
nicht ausschließen. Dies ist nur<br />
möglich, wenn zwei Privatpersonen<br />
einen Vertrag schließen.<br />
Manche Händler versuchen<br />
deshalb, Private als Verkäufer<br />
vorzuschieben mit der Behauptung,<br />
sie würden den Kauf nur<br />
vermitteln. Seien Sie dann vorsichtig!<br />
Seriös ist das jedenfalls<br />
selten. Achtung auch, wenn Sie<br />
als Unternehmer unterzeichnen<br />
sollen. Auch dies ist ein Trick,<br />
um die Gewährleistung zu umgehen.<br />
3. „Unfallfreiheit“<br />
und Vorschäden<br />
Für Sie als Käufer am besten:<br />
Der Verkäufer garantiert Ihnen<br />
die Mangel- und Unfreiheit.<br />
Denn dann haben Sie für<br />
den Fall, dass das Fahrzeug<br />
doch nicht ordnungsgemäß ist,<br />
sämtliche Rechte auf Ihrer Seite.<br />
Deshalb wird sich der Händler<br />
natürlich hüten, umfassende<br />
Garantieerklärungen zu geben.<br />
Auch gut ist aber: Im Vertrag<br />
steht nichts zu irgendwelchen<br />
Vorschäden oder zur Unfallfreiheit.<br />
Liegt dann eines von<br />
beiden doch vor, greift meist<br />
das Gewährleistungsrecht.<br />
Sind dagegen im Vertrag einzelne<br />
Mängel aufgelistet, greift<br />
diesbezüglich ein Gewährleistungsausschluss.<br />
Achtung:<br />
Manche Händler versuchen,<br />
die Gewährleistung dadurch<br />
zu umgehen, dass sie zahlreiche<br />
gar nicht existente Mängel<br />
angeben. Bestes Beispiel:<br />
Bastlerfahrzeug, welches gar<br />
keines ist. Dies ist unzulässig,<br />
ein solcher Gewährleistungsausschluss<br />
also unwirksam. n<br />
Von Rechtsanwalt Sebastian Baur<br />
(Kanzlei Baur am Wiesharder<br />
Markt/Handewitt). Mehr Infos –<br />
auch zu anderen Themen – unter<br />
www.anwalt-baur.de. Fragen oder<br />
Anregungen zu dieser Kolumne<br />
gerne per E-Mail an Sebastian<br />
Baur.<br />
www. m-m.sh