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Vereinssatzung 1998

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Satzung der Gemeinschaft Dörper Einigkeit Forsbach e.V. von 1948<br />

§ 1 Name und Sitz<br />

(1) Der Verein führt den Namen „Dörper Einigkeit Forsbach e.V.". Er hat seinen Sitz in<br />

51503 Rösrath und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (VR1341)<br />

eingetragen.<br />

(2) Die Vereinsfarben sind blau-gelb<br />

§ 2 Zweck<br />

(1) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich die Erhaltung, Pflege und Erneuerung des bergischen<br />

Brauchtums.<br />

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation der Ortsfeste<br />

im Jahresverlauf (Karneval, Kirmes, Maibaumsetzen, Pfingstsingen und anderes).<br />

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.<br />

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

(5) Die Mittel des Vereines werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die<br />

Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />

(6) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.<br />

§ 3 Mitgliederarten<br />

(1) Der Verein hat aktive, inaktive und Senatsmitglieder. Außerdem kann er Ehrenmitglieder<br />

bzw. Ehrenvorsitzende haben.<br />

(2) Senatsmitglieder werden, soweit sie nicht Vereinsmitglieder sind, zu den Mitglieder- bzw.<br />

Jahreshauptversammlungen eingeladen, wenn Angelegenheiten des Senates auf der Tagesordnung<br />

stehen. Bei diesen Punkten haben sie auch Stimmrecht.<br />

(3) Inaktive Mitglieder können an allen Veranstaltungen teilnehmen, sie haben aber in der<br />

Mitglieder- und Jahreshauptversammlung kein Stimmrecht.<br />

§ 4 Vereinszugehörigkeit<br />

(1) Mitglied des Vereins kann jede über 16 Jahre alte Person werden. Unter 16 Jahre alte<br />

Personen können durch die Mitgliedschaft eines Erziehungsberechtigten Mitglied des Vereins<br />

sein.<br />

(2) Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes<br />

oder auf Antrag einer an einer Mitgliedschaft interessierten Person. Eine evtl.<br />

Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.


(3) Dem neuen Mitglied wird eine Ausfertigung der gültigen Satzung übersandt. Widerspricht<br />

das Mitglied einen Monat nach Übergabe dieser Satzung nicht seiner Aufnahme in<br />

den Verein, erkennt es damit diese Satzung an.<br />

(4) Unvereinbar mit der aktiven Mitgliedschaft in der „Dörper Einigkeit Forsbach e.V." sollte<br />

die aktive gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Vereinigung mit gleichen oder<br />

ähnlichen Zielsetzungen sein.<br />

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschart<br />

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.<br />

(2) Der Austritt eines Vereinsmitgliedes ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche<br />

Erklärung dem Vorstand gegenüber. Ein Austritt entbindet nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung<br />

für das laufende Jahr.<br />

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur möglich, wenn das Mitglied sich eines erheblichen<br />

Verstoßes gegen die Grundsätze des Vereins schuldig macht, durch seine Handlungen dem<br />

Verein Schaden zufügt oder zugefügt hat oder mit mindestens zwei Jahresbeiträgen nach<br />

zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung rückständig ist.<br />

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.<br />

(5) Ein Einspruch gegen den Ausschluss ist nicht möglich. Der Ausschluss wird gegenüber<br />

dem Mitglied mit der Bekanntgabe gültig.<br />

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das frühere Mitglied jedes Recht, das es gegen<br />

den Verein aus seiner Mitgliedschaft erworben hat.<br />

§ 6 Beitragspflicht<br />

(1) Die Mitglieder entrichten regelmäßige Vereinsbeiträge.<br />

(2) Die Mitglieder des Vereines sind zur regelmäßigen Zahlung von Beiträgen verpflichtet: es<br />

werden erhoben:<br />

- Aktivenbeitrag<br />

- Inaktivenbeitrag<br />

Jugendliche von 16 bis 18 Jahre erbringen den halben Jahresbeitrag.<br />

(3) Der Jahresbeitrag ist im Januar eines jeden Jahres fällig und wird im voraus erhoben.<br />

(4) Die Höhe der jeweiligen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 7 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

(1) Den aktiven Vereinsmitgliedern ist es eine Ehrensache, die von der Mitgliederversammlung<br />

festgelegten Vereinsabzeichen, Mützen und Kleidungsstücke, die auf eigene<br />

Kosten innerhalb von 2 Jahren zu beschaffen sind, in den Farben des Vereins zu tragen.<br />

Vereinsabzeichen, Mützen und sonstige Kleidungsstücke dürfen auf jedweden<br />

Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Vereins nur von Vereinsmitgliedern und<br />

Senatoren getragen werden.<br />

(2) Von allen aktiven Vereinsmitgliedern wird ein tatkräftiger Einsatz bei allen Veranstaltungen<br />

und sonstigen Aktivitäten des Vereins als Selbstverständlichkeit erwartet.<br />

(3) Kameradschaft, gegenseitige Achtung und das Bestreben zu harmonischer Zusammenarbeit<br />

sind oberster Grundsatz für die Vereinsarbeit.<br />

§ 8 Organe<br />

(1) Organe des Vereins sind:<br />

- der geschäftsführende Vorstand,<br />

- der Vorstand,<br />

- die Mitgliederversammlung,<br />

- der Senat.<br />

(2) Zum Vorstand nachdem Bürgerlichen Gesetzbuch gehören die Mitglieder des geschäftsführenden<br />

Vorstandes nach § 8 Abs. 3 dieser Satzung.<br />

(3) Zur Durchführung der Beschlüsse und zur laufenden organisatorischen Geschäftsführung<br />

wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet. Er besteht aus den Personen:<br />

- Vorsitzende/r<br />

- stellvertretende/r Vorsitzende/r<br />

- Geschäftsführer/in<br />

- Kassierer/in<br />

- Präsidenten.<br />

(4) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:<br />

- geschäftsführendem Vorstand,<br />

- stellvertretende/r Geschäftsführer/in<br />

- stellvertretende/r Kassierer/in


- Seniorenbeauftragte/r<br />

- Jugendbeauftragte/r<br />

- Zeugwart<br />

- dem Senatspräsidenten<br />

- Frauensprecherin.<br />

(5) Der Ehrenvorsitzende kann an allen Vorstandssitzungen (Abs. 4) voll stimmberechtigt<br />

teilnehmen.<br />

(6) Die Vorstandsmitglieder, der Standartenträger und der stellvertretende Zeugwart<br />

sowie die Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden in der<br />

Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt,<br />

er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes<br />

im Amt. Der Senatspräsident, der von den Senatoren gewählt wird, und die Frauensprecherin,<br />

die von der Frauenversammlung gewählt wird, sind geborene Mitglieder<br />

des Vorstandes. In den geschäftsführenden Vorstand dürfen keine Ehepaare gewählt<br />

werden.<br />

(7) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter und ein<br />

weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich<br />

vertreten.<br />

(8) Der Vorstand oder der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />

die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.<br />

(9) Für besondere Aufgaben können auf Beschluss des Vorstandes innerhalb des Vereines<br />

Arbeitsgruppen gebildet werden.<br />

§ 9 Mitgliederversammlung<br />

(1) Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, die Jahreshauptversammlung in den<br />

ersten sechs Monaten des Kalenderjahres statt.<br />

(2) Die Termine der Mitglieder- bzw. der Jahreshauptversammlung setzt der Vorstand<br />

fest. Sie werden den Mitgliedern durch Aushang im Informationskasten des Vereines<br />

bekannt gegeben.<br />

(3) Die Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem<br />

Stellvertreter in Abstimmung mit dem Vorstand mindestens 7 Werktage vor dem Sitzungstermin<br />

mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Vorsitzende<br />

(in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden<br />

Vorstandes) leitet die Sitzung.<br />

(4) Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor<br />

Beginn.


(5) Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören:<br />

1. Entgegennahme des Jahresberichtes<br />

2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes (Kasse)<br />

3. Entlastung des Vorstandes<br />

4. Wahl der Vorstandsmitglieder<br />

5. Wahl des Standartenträgers<br />

6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern<br />

7. Beschlussfassung über die Vereinsorganisation und alle das Vereinsleben berührende<br />

Fragen<br />

8. Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge<br />

9. Benennung der vom Vorstand vorgeschlagenen stimmberechtigten Mitglieder in Verbänden<br />

oder Vereinigungen, in denen die „Dörper Einigkeit e.V." Mitglied ist<br />

10. Beschluss über Satzungsänderungen<br />

11. Beschluss über die Auflösung des Vereines<br />

12. Ernennung des Ehrenvorsitzenden, bzw. der Ehrenmitglieder<br />

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf durch Beschluss des<br />

geschäftsführenden Vorstandes oder durch schriftliches Verlangen von mindestens<br />

1/5 der aktiven Mitglieder einberufen werden.<br />

(7) Die Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens<br />

1/5 der aktiven Mitglieder anwesend ist.<br />

§ 10 Vereinsbeschlüsse<br />

(1) Alle Beschlüsse der Organe des Vereines werden grundsätzich mit einfacher Mehrheit<br />

gefasst.<br />

(2) Wahlen müssen auf Antrag eines Mitglieds geheim durchgeführt werden.<br />

(3) Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von<br />

zwei Dritteln aller anwesenden aktiven Vereinsmitglieder erforderlich.<br />

(4) Soll der Verein aufgelöst werden, ist hierfür die Hälfte der Stimmen der aktiven Mitglieder<br />

erforderlich.


(5) Die von den Organen des Vereines gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen<br />

und vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen.<br />

(6) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind in der nächsten Gesamt-Vorstandssitzung<br />

bekannt zu geben.<br />

§11 Senat<br />

(1) Aufgabe des Senats ist es, den Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben zu beraten<br />

und tatkräftig und finanziell zu unterstützen, sich für die Ziele und Zwecke des<br />

Vereines besonders einzusetzen und den Verein in der Öffentlichkeit entsprechend zu<br />

repräsentieren.<br />

(2) Der Senat beschließt über die Aufnahme seiner Mitglieder und gibt sie dem Vorstand<br />

zu dessen nächster Sitzung bekannt.<br />

(3) Der Senat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen<br />

Schriftführer und einen Kassierer.<br />

(4) Für die Tätigkeit des Senats kann eine Geschäftsordnung auf Vorschlag des Senates<br />

von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.<br />

§ 12 Rechnungsprüfung<br />

Die Rechnungsprüfer haben jeweils vor der Jahreshauptversammlung die Kasse zu<br />

prüfen und der Versammlung über die erfolgte Prüfung einen Bericht zu erstatten.<br />

§ 13 Schlußbestimmungen<br />

(1) Zur Regelung detaillierter Verfahrensfragen kann eine Geschäftsordnung vom Vorstand<br />

beschlossen werden.<br />

(2) Ober alle nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 22 ff.) und in dieser Satzung geregelten<br />

Einzelfälle entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Rösrath, die es für<br />

Zwecke der Heimatpflege zu Gunsten des Ortes Forsbach zu verwenden hat.<br />

(4) Diese Satzung tritt mit dem Datum Ihrer Beschlussfassung durch die aktiven Vereinsmitglieder<br />

am 3. Juni <strong>1998</strong> in Kraft. Sie tritt damit an die Stelle der Satzung des<br />

Vereins vom 31. März 1990.<br />

Rösrath den 4. Juni <strong>1998</strong>

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