Vereinssatzung 1998
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Satzung der Gemeinschaft Dörper Einigkeit Forsbach e.V. von 1948<br />
§ 1 Name und Sitz<br />
(1) Der Verein führt den Namen „Dörper Einigkeit Forsbach e.V.". Er hat seinen Sitz in<br />
51503 Rösrath und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (VR1341)<br />
eingetragen.<br />
(2) Die Vereinsfarben sind blau-gelb<br />
§ 2 Zweck<br />
(1) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich die Erhaltung, Pflege und Erneuerung des bergischen<br />
Brauchtums.<br />
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation der Ortsfeste<br />
im Jahresverlauf (Karneval, Kirmes, Maibaumsetzen, Pfingstsingen und anderes).<br />
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.<br />
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />
(5) Die Mittel des Vereines werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die<br />
Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />
(6) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.<br />
§ 3 Mitgliederarten<br />
(1) Der Verein hat aktive, inaktive und Senatsmitglieder. Außerdem kann er Ehrenmitglieder<br />
bzw. Ehrenvorsitzende haben.<br />
(2) Senatsmitglieder werden, soweit sie nicht Vereinsmitglieder sind, zu den Mitglieder- bzw.<br />
Jahreshauptversammlungen eingeladen, wenn Angelegenheiten des Senates auf der Tagesordnung<br />
stehen. Bei diesen Punkten haben sie auch Stimmrecht.<br />
(3) Inaktive Mitglieder können an allen Veranstaltungen teilnehmen, sie haben aber in der<br />
Mitglieder- und Jahreshauptversammlung kein Stimmrecht.<br />
§ 4 Vereinszugehörigkeit<br />
(1) Mitglied des Vereins kann jede über 16 Jahre alte Person werden. Unter 16 Jahre alte<br />
Personen können durch die Mitgliedschaft eines Erziehungsberechtigten Mitglied des Vereins<br />
sein.<br />
(2) Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes<br />
oder auf Antrag einer an einer Mitgliedschaft interessierten Person. Eine evtl.<br />
Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
(3) Dem neuen Mitglied wird eine Ausfertigung der gültigen Satzung übersandt. Widerspricht<br />
das Mitglied einen Monat nach Übergabe dieser Satzung nicht seiner Aufnahme in<br />
den Verein, erkennt es damit diese Satzung an.<br />
(4) Unvereinbar mit der aktiven Mitgliedschaft in der „Dörper Einigkeit Forsbach e.V." sollte<br />
die aktive gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Vereinigung mit gleichen oder<br />
ähnlichen Zielsetzungen sein.<br />
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschart<br />
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.<br />
(2) Der Austritt eines Vereinsmitgliedes ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche<br />
Erklärung dem Vorstand gegenüber. Ein Austritt entbindet nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung<br />
für das laufende Jahr.<br />
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur möglich, wenn das Mitglied sich eines erheblichen<br />
Verstoßes gegen die Grundsätze des Vereins schuldig macht, durch seine Handlungen dem<br />
Verein Schaden zufügt oder zugefügt hat oder mit mindestens zwei Jahresbeiträgen nach<br />
zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung rückständig ist.<br />
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.<br />
(5) Ein Einspruch gegen den Ausschluss ist nicht möglich. Der Ausschluss wird gegenüber<br />
dem Mitglied mit der Bekanntgabe gültig.<br />
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das frühere Mitglied jedes Recht, das es gegen<br />
den Verein aus seiner Mitgliedschaft erworben hat.<br />
§ 6 Beitragspflicht<br />
(1) Die Mitglieder entrichten regelmäßige Vereinsbeiträge.<br />
(2) Die Mitglieder des Vereines sind zur regelmäßigen Zahlung von Beiträgen verpflichtet: es<br />
werden erhoben:<br />
- Aktivenbeitrag<br />
- Inaktivenbeitrag<br />
Jugendliche von 16 bis 18 Jahre erbringen den halben Jahresbeitrag.<br />
(3) Der Jahresbeitrag ist im Januar eines jeden Jahres fällig und wird im voraus erhoben.<br />
(4) Die Höhe der jeweiligen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
(1) Den aktiven Vereinsmitgliedern ist es eine Ehrensache, die von der Mitgliederversammlung<br />
festgelegten Vereinsabzeichen, Mützen und Kleidungsstücke, die auf eigene<br />
Kosten innerhalb von 2 Jahren zu beschaffen sind, in den Farben des Vereins zu tragen.<br />
Vereinsabzeichen, Mützen und sonstige Kleidungsstücke dürfen auf jedweden<br />
Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Vereins nur von Vereinsmitgliedern und<br />
Senatoren getragen werden.<br />
(2) Von allen aktiven Vereinsmitgliedern wird ein tatkräftiger Einsatz bei allen Veranstaltungen<br />
und sonstigen Aktivitäten des Vereins als Selbstverständlichkeit erwartet.<br />
(3) Kameradschaft, gegenseitige Achtung und das Bestreben zu harmonischer Zusammenarbeit<br />
sind oberster Grundsatz für die Vereinsarbeit.<br />
§ 8 Organe<br />
(1) Organe des Vereins sind:<br />
- der geschäftsführende Vorstand,<br />
- der Vorstand,<br />
- die Mitgliederversammlung,<br />
- der Senat.<br />
(2) Zum Vorstand nachdem Bürgerlichen Gesetzbuch gehören die Mitglieder des geschäftsführenden<br />
Vorstandes nach § 8 Abs. 3 dieser Satzung.<br />
(3) Zur Durchführung der Beschlüsse und zur laufenden organisatorischen Geschäftsführung<br />
wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet. Er besteht aus den Personen:<br />
- Vorsitzende/r<br />
- stellvertretende/r Vorsitzende/r<br />
- Geschäftsführer/in<br />
- Kassierer/in<br />
- Präsidenten.<br />
(4) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:<br />
- geschäftsführendem Vorstand,<br />
- stellvertretende/r Geschäftsführer/in<br />
- stellvertretende/r Kassierer/in
- Seniorenbeauftragte/r<br />
- Jugendbeauftragte/r<br />
- Zeugwart<br />
- dem Senatspräsidenten<br />
- Frauensprecherin.<br />
(5) Der Ehrenvorsitzende kann an allen Vorstandssitzungen (Abs. 4) voll stimmberechtigt<br />
teilnehmen.<br />
(6) Die Vorstandsmitglieder, der Standartenträger und der stellvertretende Zeugwart<br />
sowie die Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden in der<br />
Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt,<br />
er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes<br />
im Amt. Der Senatspräsident, der von den Senatoren gewählt wird, und die Frauensprecherin,<br />
die von der Frauenversammlung gewählt wird, sind geborene Mitglieder<br />
des Vorstandes. In den geschäftsführenden Vorstand dürfen keine Ehepaare gewählt<br />
werden.<br />
(7) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter und ein<br />
weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich<br />
vertreten.<br />
(8) Der Vorstand oder der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.<br />
(9) Für besondere Aufgaben können auf Beschluss des Vorstandes innerhalb des Vereines<br />
Arbeitsgruppen gebildet werden.<br />
§ 9 Mitgliederversammlung<br />
(1) Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, die Jahreshauptversammlung in den<br />
ersten sechs Monaten des Kalenderjahres statt.<br />
(2) Die Termine der Mitglieder- bzw. der Jahreshauptversammlung setzt der Vorstand<br />
fest. Sie werden den Mitgliedern durch Aushang im Informationskasten des Vereines<br />
bekannt gegeben.<br />
(3) Die Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem<br />
Stellvertreter in Abstimmung mit dem Vorstand mindestens 7 Werktage vor dem Sitzungstermin<br />
mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Vorsitzende<br />
(in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden<br />
Vorstandes) leitet die Sitzung.<br />
(4) Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor<br />
Beginn.
(5) Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören:<br />
1. Entgegennahme des Jahresberichtes<br />
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes (Kasse)<br />
3. Entlastung des Vorstandes<br />
4. Wahl der Vorstandsmitglieder<br />
5. Wahl des Standartenträgers<br />
6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern<br />
7. Beschlussfassung über die Vereinsorganisation und alle das Vereinsleben berührende<br />
Fragen<br />
8. Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge<br />
9. Benennung der vom Vorstand vorgeschlagenen stimmberechtigten Mitglieder in Verbänden<br />
oder Vereinigungen, in denen die „Dörper Einigkeit e.V." Mitglied ist<br />
10. Beschluss über Satzungsänderungen<br />
11. Beschluss über die Auflösung des Vereines<br />
12. Ernennung des Ehrenvorsitzenden, bzw. der Ehrenmitglieder<br />
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf durch Beschluss des<br />
geschäftsführenden Vorstandes oder durch schriftliches Verlangen von mindestens<br />
1/5 der aktiven Mitglieder einberufen werden.<br />
(7) Die Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens<br />
1/5 der aktiven Mitglieder anwesend ist.<br />
§ 10 Vereinsbeschlüsse<br />
(1) Alle Beschlüsse der Organe des Vereines werden grundsätzich mit einfacher Mehrheit<br />
gefasst.<br />
(2) Wahlen müssen auf Antrag eines Mitglieds geheim durchgeführt werden.<br />
(3) Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von<br />
zwei Dritteln aller anwesenden aktiven Vereinsmitglieder erforderlich.<br />
(4) Soll der Verein aufgelöst werden, ist hierfür die Hälfte der Stimmen der aktiven Mitglieder<br />
erforderlich.
(5) Die von den Organen des Vereines gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen<br />
und vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen.<br />
(6) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind in der nächsten Gesamt-Vorstandssitzung<br />
bekannt zu geben.<br />
§11 Senat<br />
(1) Aufgabe des Senats ist es, den Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben zu beraten<br />
und tatkräftig und finanziell zu unterstützen, sich für die Ziele und Zwecke des<br />
Vereines besonders einzusetzen und den Verein in der Öffentlichkeit entsprechend zu<br />
repräsentieren.<br />
(2) Der Senat beschließt über die Aufnahme seiner Mitglieder und gibt sie dem Vorstand<br />
zu dessen nächster Sitzung bekannt.<br />
(3) Der Senat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen<br />
Schriftführer und einen Kassierer.<br />
(4) Für die Tätigkeit des Senats kann eine Geschäftsordnung auf Vorschlag des Senates<br />
von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.<br />
§ 12 Rechnungsprüfung<br />
Die Rechnungsprüfer haben jeweils vor der Jahreshauptversammlung die Kasse zu<br />
prüfen und der Versammlung über die erfolgte Prüfung einen Bericht zu erstatten.<br />
§ 13 Schlußbestimmungen<br />
(1) Zur Regelung detaillierter Verfahrensfragen kann eine Geschäftsordnung vom Vorstand<br />
beschlossen werden.<br />
(2) Ober alle nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 22 ff.) und in dieser Satzung geregelten<br />
Einzelfälle entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Rösrath, die es für<br />
Zwecke der Heimatpflege zu Gunsten des Ortes Forsbach zu verwenden hat.<br />
(4) Diese Satzung tritt mit dem Datum Ihrer Beschlussfassung durch die aktiven Vereinsmitglieder<br />
am 3. Juni <strong>1998</strong> in Kraft. Sie tritt damit an die Stelle der Satzung des<br />
Vereins vom 31. März 1990.<br />
Rösrath den 4. Juni <strong>1998</strong>