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Zahnärzteblatt - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg

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Abrechnung<br />

fragen und Antworten zur Abrechnung<br />

„Das ende vom lied ist immer dasselbe: fortsetzung folgt.“* *Billy; Schweizer Aphoristiker<br />

Wiederherstellung, erweiterung, erneuerung von Suprakonstruktionen – Welche<br />

Befundklasse ist ansatzfähig? teil 2<br />

rainer linke<br />

Stellv. Vorsitzender<br />

des Vorstandes der<br />

KZVlB<br />

Anke Kowalski<br />

stellv. Abteilungsleiterin<br />

Abrechnung<br />

Autoren: Rainer Linke,<br />

Anke Kowalski<br />

Im ZBB 5 thematisierten wir, wann die Zuordnung<br />

zur Befundklasse (BK) 7 erfolgt und kündigten<br />

an: „fortsetzung folgt!“. In dieser Ausgabe<br />

erläutern wir, welche leistungen, die im<br />

kausalen Zusammenhang mit der erneuerung<br />

von Suprakonstruktionen stehen, nicht der BK<br />

7 zugeordnet werden und stellen dar, was hinsichtlich<br />

der Zuordnung zu der zutreffenden<br />

Befundklasse zu beachten ist - und sicherlich<br />

wird diese thematik ihre fortsetzung finden.<br />

Frage: Welche leistungen, die im kausalen Zusammenhang<br />

mit der erneuerung von Suprakonstruktionen<br />

stehen, werden nicht der BK 7<br />

zugeordnet?<br />

Alle nicht identischen Erneuerungen (neuanfertigungen)<br />

von Suprakonstruktionen fallen<br />

nicht in die BK 7. eine nicht identische<br />

erneuerung liegt vor, wenn sich die Zahl der<br />

in die Suprakonstruktion einbezogenen Zähne<br />

geändert hat (ergänzende<br />

Implantationen, explantationen<br />

und eine Änderung der<br />

Art der Verankerung werden<br />

dabei nicht berücksichtig).<br />

Frage: Was ist bei der nicht identischen erneuerung<br />

von Suprakonstruktionen zu beachten,<br />

um die richtige Zuordnung zu der zutreffenden<br />

Befundklasse zu finden?<br />

Zunächst muss eine Abgrenzung dahingehend<br />

erfolgen, ob die erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion:<br />

A) rein implantatgetragener Zahnersatz<br />

oder<br />

B) implantat- und zahngetragener Zahnersatz<br />

(Hybridversorgung) ist.<br />

Zu A) Rein implantatgetragener Zahnersatz:<br />

handelt es sich um eine nicht identische<br />

erneuerung einer rein implantatgetragenen<br />

Suprakonstruktion, wird die Versorgung hinsichtlich<br />

der Befundfeststellung als erstversorgung<br />

eingestuft. Somit gilt der Satz 2 der<br />

fZ-richtlinie A.6.:<br />

„…Bei der Gewährung von Zuschüssen für<br />

Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit<br />

Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf<br />

den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation,<br />

die vor dem Setzen der Implantate<br />

bestand. ...“<br />

Demzufolge ist die Befundeintragung „sw“<br />

(erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion)<br />

für den Implantat-Zahn hier gleichbedeutend<br />

wie der Befund „f“ (fehlender Zahn). unter<br />

Berücksichtigung dieses Sachverhaltes ergibt<br />

sich dann entsprechend des Gesamtbefundes<br />

die Zuordnung zu den Befundklassen.<br />

Beispiel 1:<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B x ew sw ew ew ew ew sw ew x<br />

r h e e e e e e e e e e h<br />

tp e e StV e e e e StV e e<br />

Hinweise zum Beispiel 1: Bei der erneuerung<br />

dieser rein implantatgetragenen Suprakonstruktion<br />

handelt es sich um eine nicht identische<br />

erneuerung (mit Befundveränderung,<br />

denn die Zähne 45 und 35 sind nicht mehr<br />

erhaltungswürdig). Somit muss die Versorgung<br />

als erstversorgung eingestuft werden.<br />

Dabei zählen die vorhandenen Implantate<br />

regio 43 und 33 als „f“ (fehlender Zahn). Da<br />

im unterkiefer mehr als vier Zähne fehlen,<br />

liegt eine Situation vor, die als regelversorgung<br />

modellguss nach der Befundklasse 3<br />

auslöst.<br />

40 ZBB Ausgabe 6/2011

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